BK 2025 134
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl, Sachbeschädigung etc.
21. Juli 2025Deutsch15 min
1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung überwies das H.________ (Bundesamt; nachfolgend: Gesuchstellerin) die Akten der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zuhanden des Gerichts. Die Staatsanwaltschaft stellte die Akten in der Folge dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) zu. Mit Verfügung vom 11. März 2025 gab Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) bekannt, dass die vorgesehene Besetzung des Wirtschaftsstrafgerichts aus ihr sowie Gerichtsschreiber F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) besteht und setzte Frist zur Geltendmachung von Ausstandsgründen (Ziff. 2). In Ziff. 4 der Verfügung forderte die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin auf, sich zur Zulässigkeit der Delegation an den Untersuchungsleiter zu äussern und entsprechende Dokumente einzureichen. Mit Schreiben vom 25. März 2025 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2. Die Gesuchsgegnerin 1 leitete dieses Schreiben am 26. März 2025 gemeinsam mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Verfügung vom 31. März 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Einholung einer persönlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners 2. Am 9. April 2025 reichte der Beschuldigte 1 eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme, der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 28. April 2025 reichte die Gesuchstellerin abschliessende Bemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 134+135
Bern, 1. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschuldigter 2
Gerichtspräsidentin E.________, c/o Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern
Gesuchsgegnerin 1
Gerichtsschreiber F.________, c/o Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern
Gesuchsgegner 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. G.________
H.________ (Bundesamt)
v.d. M.________
Gesuchstellerin
Gegenstand Ausstand
Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung überwies das H.________ (Bundesamt; nachfolgend: Gesuchstellerin) die Akten der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zuhanden des Gerichts. Die Staatsanwaltschaft stellte die Akten in der Folge dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) zu. Mit Verfügung vom 11. März 2025 gab Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) bekannt, dass die vorgesehene Besetzung des Wirtschaftsstrafgerichts aus ihr sowie Gerichtsschreiber F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) besteht und setzte Frist zur Geltendmachung von Ausstandsgründen (Ziff. 2). In Ziff. 4 der Verfügung forderte die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin auf, sich zur Zulässigkeit der Delegation an den Untersuchungsleiter zu äussern und entsprechende Dokumente einzureichen. Mit Schreiben vom 25. März 2025 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2. Die Gesuchsgegnerin 1 leitete dieses Schreiben am 26. März 2025 gemeinsam mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Verfügung vom 31. März 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Einholung einer persönlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners 2. Am 9. April 2025 reichte der Beschuldigte 1 eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme, der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 28. April 2025 reichte die Gesuchstellerin abschliessende Bemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Das Gesuch betrifft eine Gerichtspräsidentin und einen Gerichtsschreiber eines erstinstanzlichen Gerichts, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das (mit Blick auf die mit Verfügung vom 11. März 2025 gesetzte Frist) frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.
3. Eine in einer Strafbehörde tätige Person kann nach Art. 56 Bst. f StPO abgelehnt werden, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Bestimmung hat die Tragweite einer Generalklausel, die alle in den vorausgehenden Buchstaben nicht ausdrücklich vorgesehenen Ausstandsgründe abdeckt. Sie entspricht der von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) festgehaltenen Garantie eines unabhängigen und unparteilichen Gerichts. Diese schreibt den Ausstand nicht nur dann vor, wenn eine tatsächliche Befangenheit der Magistratsperson erstellt ist, weil eine innere Einstellung ihrerseits kaum bewiesen werden kann. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Tätigkeit befürchten lassen. Nur objektiv festgestellte Umstände können berücksichtigt werden. Die rein persönlichen Eindrücke einer Prozesspartei sind nicht entscheidend. Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen der Magistratsperson bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass die Magistratsperson befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft bestrittene und heikle Elemente schnell zu entscheiden. Es obliegt im Übrigen den normalerweise zuständigen Rechtsmittelinstanzen, in diesem Rahmen eventuell begangene Fehler festzustellen und zu berichtigen. Das Ausstandsverfahren hat daher nicht zum Gegenstand, es den Parteien zu erlauben, die Art der Untersuchungsführung zu bestreiten und die verschiedenen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen [= Pra 106 (2017) Nr. 97]).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 massgebend bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen i.S. I.________ mitgewirkt hätten. Die gewählte Formulierung in der Verfügung vom 11. März 2025 sei inhaltlich identisch mit der Begründung in der Verfügung vom 19. Februar 2025 i.S. I.________. Deshalb erwecke sie den Eindruck der Voreingenommenheit, indem von einer bereits vorgegebenen Richtung im vorliegenden (gerade erst überwiesenen) Gerichtsverfahren ausgegangen werde. Aus der Formulierung gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin 1 von Anfang an – und vor der Prüfung der zusätzlichen zur Klärung der Frage bestellen Akten – den Einsatz des Untersuchungsleiters für die Straffälle als Delegation einstufe. Damit sei die Verfügung nicht neutral formuliert. Zudem werfe die Gesuchsgegnerin 1 betreffend die Zulässigkeit der Delegation Zweifel auf, indem sie in dieser allerersten Verfügung auch festhalte, eine formell-gesetzliche Grundlage dafür würde fehlen. Dadurch entstehe der Anschein, dass sie sich insbesondere durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt habe, welches sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Die 44 Bundesordner umfassenden Akten seien am 5. März 2025 beim Gericht eingegangen. Diese hätten bis zum Erlass der Verfügung am 11. März 2025 allenfalls prima vista bearbeitet werden können. Das Thema der Anstellungsbedingungen des Untersuchungsleiters habe die Gesuchsgegnerin 1 mit Verweis auf eine interne Weisung der Gesuchstellerin für Untersuchungen gemäss VStrR im Bereich der Subventionen aufgeworfen. Dabei berücksichtige sie weder Anstellungsdokumente noch Stellenbeschrieb, wodurch der Anschein entstehe, dass das Thema der Anstellungsbedingungen punktuell oder sogar gezielt aufgegriffen werde, um das Verfahren ähnlich wie im Fall I.________ aufgrund eines formellen Fehlers zurückzuweisen. Die zeitliche Nähe zwischen dem Entscheid im Fall I.________ und der hier fraglichen Verfügung sowie deren gleiche Formulierungen bestärkten den Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit.
4.2 Die Gesuchsgegnerin 1 bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Frage der Anstellungsbedingungen des Untersuchungsleiters im Verfahren bereits aufgeworfen worden sei, was sie bei einer kursorischen Lektüre der Akten im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO habe erkennen können. In den aktenkenntlichen Umständen, dass der Gesuchsgegner N.________ (Anstellung) gewesen sei, O.________ (Unternehmen) führe und im Zeitpunkt seiner Anstellung durch die Gesuchstellerin P.________ Jahre alt gewesen sei, könnten Hinweise darauf erblickt werden, dass die Untersuchung an ihn ähnlich wie im Verfahren I.________ delegiert worden sei. Sie sei von Amtes wegen verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die Untersuchung im vorliegenden Verfahren durch eine dafür zuständige Person geführt worden sei. Der Entscheid sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich gewesen, weshalb sie weitere Dokumente einverlangt habe. Aus den gewählten Formulierungen könne keinesfalls auf fehlende Ergebnisoffenheit oder gar Betriebsblindheit geschlossen werden. Es sei der Prozessökonomie geschuldet, diese Frage gleich zu Beginn zu prüfen. Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin 1 geltend, dass der Gesuchsgegner 2 in keiner Weise an der Entstehung der fraglichen Verfügung beteiligt gewesen sei.
4.3 In seiner Stellungnahme macht der Beschuldigte 1 geltend, die Zulässigkeit der Verfahrensführung durch den Untersuchungsleiter bereits zu Beginn des Verfahrens aufgeworfen zu haben. Dies stellt die Gesuchstellerin in ihren abschliessenden Bemerkungen in Abrede.
5.
5.1 Ziff. 4 der Verfügung vom 11. März 2025 lautet wie folgt:
Erwägungen
Den Parteien wird eine Frist von 14 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt, um zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an J.________ Stellung zu nehmen, sowie um allfällige weitere formelle Fragen aufzubringen. Das H.________ (Bundesamt) wird aufgefordert, dem Gericht innerhalb der gleichen Frist eine Kopie des mit J.________ abgeschlossenen Arbeitsvertrags sowie allfällige weitere in Zusammenhang mit seiner Anstellung stehende Dokumente einzureichen, sowie bekannt zu geben, von wann bis wann J.________ für das H.________(Bundesamt) tätig war.
Begründung: Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre verlangt Art. 178 Abs. 3 BV dafür eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2018 vom 18.06.2019, E. 2.4. mit weiteren Hinweisen). Eine solche Norm findet sich weder im SuG noch im Personenbeförderungsgesetz (PBG).
Aus den Akten ergibt sich, dass J.________ seit Mai 2023 als Untersuchungsleiter Straffälle unbefristet mit einem Teilzeitpensum im H.________(Bundesamt) angestellt wurde. Aus pag. 17.1 – 00013 geht jedoch hervor, dass er offenbar (einzig) in zwei konkreten Strafuntersuchungen als Untersuchungsleiter tätig wurde, nämlich im Verfahren gegen ehemals Verantwortliche der K.________ und im vorliegend zu beurteilende Verfahren. Es ist folglich zu klären, ob es sich bei J.________ um eine verwaltungsinterne oder eine verwaltungsexterne Person handelt. Zur Klärung dieser Frage ist ein Einblick in seinen Arbeitsvertrag und allenfalls weitere mit seiner Anstellung in Zusammenhang stehende Dokumente unumgänglich.
5.2
Den Akten lässt sich auf pag. 12.1 – 00017 entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bereits mit Schreiben vom 22. September 2023 diverse Fragen zur gesetzeskonformen Bestellung der Verfahrensleitung aufgeworfen hat. Ob dies auch die Frage einer allfälligen Delegation umfasst, ist vorliegend jedoch unerheblich.
Die Gesuchstellerin befürchtet zusammengefasst, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten den gleichen Verlauf nimmt wie das I.________-Verfahren, welches – wie im Ausstandsgesuch ausgeführt wird – «aufgrund eines formellen Fehlers» zurückgewiesen worden sei. Daraus kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchsgegnerin 1 ist von Amtes wegen verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Dass sie diese Prüfung zügig und gründlich durchführt, ist nicht zu beanstanden. Sollte die Gesuchstellerin einen formellen Fehler begangen haben, hat sie sich dies selbst zuzurechnen.
Die mehrfach monierte Parallelität zum I.________-Verfahren ist unter dem Blickpunkt der Befangenheit nicht von Belang. Es werden keine besonders schweren oder wiederholten Fehler vorgebracht, die schwere Pflichtverletzungen darstellen könnten. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
Wie die Gesuchsgegnerin 1 im vorliegenden Verfahren sowie bereits in der fraglichen Verfügung darlegt, hatte sie hinreichende Gründe dafür, eine Delegation in Betracht zu ziehen. Aus der monierten Formulierung kann nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit geschlossen werden. Zwar wird im ersten Satz von Ziff. 4 der Verfügung die Zulässigkeit der Delegation angesprochen. In der dazugehörigen Begründung führt die Gesuchsgegnerin 1 jedoch aus, dass zu klären sei, ob es sich beim Untersuchungsleiter um eine verwaltungsinterne oder -externe Person handle. Einer genaueren Lektüre der Verfügung hält der Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit jedenfalls nicht stand. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 ist abzuweisen.
Ebenfalls abzuweisen ist das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 2. Die Gesuchstellerin stützt sich hier einzig auf die Beteiligung am I.________-Verfahren. Weiteres wird nicht vorgebracht. Das Gesuch kann entsprechend den obigen Ausführungen abgewiesen werden.
6.
6.1
Der Verweis von Art. 29 Abs. 3 VStrR auf die StPO umfasst auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen; das VStrR enthält keine einschlägige lex specialis. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es kommt mithin das Unterliegerprinzip von Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 59 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten, also nicht die betreffende Behörde (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). Jositsch/Schmid verweisen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur private Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797).
Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als alleinige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitanklägerin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 74 VStrR).
Dispositiv
Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kostenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (vgl. dazu Art. 5, 14 und 28 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog), trägt demnach der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Forderung der Erstattung dieser Kosten des Kantons Bern vom Bund (Art. 98 Abs. 1 VStrR).
6.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich im Ausstandsverfahren nach den Regeln von Art. 416 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Dies gilt kraft der Verweisung von Art. 29 Abs. 3 VStrR auch für das verwaltungsstrafrechtliche Ausstandsverfahren. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
6.3 Am 18. Juni 2025 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten 1 eine Kostennote über gesamthaft CHF 1'067.75 (2.74 Stunden à CHF 350.00, zzgl. 3% Spesenpauschale und 8.1% MWST) ein. Die Bedeutung der Streitsache ist unterdurchschnittlich, Schwierigkeit und Aufwand sind als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ ist daher auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Entschädigung des Beschuldigten 1 trägt (Art. 423 Abs. 1 StPO).
6.4 Dem Beschuldigten 2 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 wird abgewiesen.
2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 2 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Forderung der Erstattung dieser Kosten des Kantons vom Bund.
4. Dem Beschuldigten 1 wird für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.
5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.
6. Zu eröffnen:
- der Gesuchstellerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)
- der Gesuchsgegnerin 1 (per Einschreiben)
- dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben)
- Staatsanwalt L.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 1. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 134
BK 25 135
Art. 29 VStrRart. 29 DPAart. 29 DPA
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 74 VStrRart. 74 DPAart. 74 DPA
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu
Art. 37 SuGart. 37 LSuart. 37 LSu
Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.
Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.
2C_39/2018
Art. 29 VStrRart. 29 DPAart. 29 DPA
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA
Art. 73 VStrRart. 73 DPAart. 73 DPA
Art. 74 VStrRart. 74 DPAart. 74 DPA
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 14 Verfahrenskostendekretart. 14 Décret sur les frais de procédureart. 14 Verfahrenskostendekret
Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret
Art. 98 VStrRart. 98 DPAart. 98 DPA
Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP
1B_227/2013
Art. 29 VStrRart. 29 DPAart. 29 DPA
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF