BK 2025 138
Beschwerde 393-a
3. April 2025Deutsch20 min
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 21. Juni 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 13. September 2024, 20. Dezember 2024 und 20. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft jeweils um weitere drei Monate, letztmals bis am 18. Juni 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2025 und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. April 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 4. April 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 138
Bern, 10. April 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2025 (KZM 25 598)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 21. Juni 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 13. September 2024, 20. Dezember 2024 und 20. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft jeweils um weitere drei Monate, letztmals bis am 18. Juni 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2025 und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. April 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 4. April 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit mehreren weiteren beschuldigten Personen (D.________, E.________ und F.________) unter dem Deckmantel der von ihm geführten Firma G.________ GmbH sowie der vom Beschuldigten D.________ geführten H.________ (Firma) seit längerer Zeit Anlagen in L._________ (Ort), M.________ (Ort) und N.________ (Ort) zwecks Produktion von den THC-Grenzwert überschreitendem Hanf, insbesondere von Stecklingen, betrieben zu haben.
Den Haftakten lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass am 18. Juni 2024 verschiedene Personen, darunter die Beschuldigten, durch die Polizei angehalten und diverse Durchsuchungen durchgeführt wurden. Anlässlich der Durchsuchung der Indooranlage in L._________ konnten rund 1'800 Marihuanapflanzen und rund 20'000 Stecklinge sichergestellt werden. Die Indooranlage wurde durch die G.________ GmbH betrieben, welche dem Beschwerdeführer gehört. In M.________ konnten 1'200 Pflanzen, 202 Kilogramm abgepacktes Marihuana und 105 Kilogramm verpackte Marihuana-Blüten aufgefunden werden. Zudem wurden ein Mietvertrag lautend auf D.________ und ein Lager für diverse Bestandteile von Indooranlagen sichergestellt. In N.________ konnten weitere 802 Pflanzen festgestellt werden. Die an den Pflanzen und am Marihuana durchgeführten Schnelltests fielen mehrheitlich THC-positiv aus. Diese Resultate wurden durch die anschliessend im Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführten Analysen bestätigt. So wiesen gemäss der forensisch-chemischen Abschlussberichte des (IRM) sämtliche in L._________ sichergestellten und erprobten Pflanzen (bis auf eine einzige) einen THC-Wert über 1% auf. Auch bei den in M.________ sichergestellten Hanfpflanzen und dem sichergestellten Marihuana konnte ein THC-Wert von über 1% festgestellt werden. Anlässlich ihrer Einvernahmen bezeichneten mehrere Angestellte den Beschwerdeführer als Chef der Anlage in L._________. Ebenfalls sagten sie aus, dass man ihnen vorgemacht habe, dass es sich um die Produktion von CBD gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab bei der ersten Einvernahme am 18. Juni 2024 und bei der Hafteinvernahme vom 19. Juni 2024 an, dass es sich bei der Indooranlage in L.__________ um eine legale CBD-Produktion handle. Anlässlich der später durchgeführten Einvernahmen macht er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
4.
4.1 Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
4.2 Anders als im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung.
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts – unter zusätzlichem Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. Juni 2024 (KZM 24 1283) und den Haftverlängerungsentscheid vom 13. September 2024 (KZM 1928) – auf den letzten Haftverlängerungsentscheid vom 20. Dezember 2024 (KZM 24 2607). Diesem lässt sich was folgt entnehmen:
Seit dem letzten Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts kann mit der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Einvernahmen von I.________ vom 20.09.2024 (vgl. vor allem Rz. 155 ff., 177 ff., 332, 346, 381 ff.) und von J.________ vom 10.12.2024 (vgl. vor allem Rz. 50, 78, 105, 118, 256 ff., 488 ff.) verwiesen werden, die dem Beschuldigten die Hauptrolle für den Betrieb der Indooranlage in L.________ zuweisen, wobei auch sie zumindest Zweifel hatten bzw. haben mussten, dass es sich um legales CBD-Hanf gehandelt hatte. Weiter berechnete die Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport vom 11.12.2024 den Gesamtumsatz alleine in der Indooranlage L.________ mit CHF 2'618'415.00. Unter Miteinbezug der Anlagen in M.________ und N.________ (inkl. sichergestelltes Haschisch und Marihuana) – zu welchen der Beschuldigte auch Verbindungen aufweist – ergibt sich laut Berichtsrapport vom 11.12.2024 ein Gesamtumsatz von CHF 4'500'398.90. Selbst unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung gegen die Berechnungsweise des Umsatzes der Kantonspolizei im Berichtsrapport vom 11.12.2024 (vgl. Rz. 6 in der Stellungnahme der Verteidigung vom 18.12.2024), wobei eine abschliessende Würdigung dieser Berechnungen dem Sachgericht vorbehalten bleibt, dürfte sich trotzdem noch einen Umsatz ergeben, der die Schwelle der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gemäss BGer Umsatz von CHF 100’000.00) bei weitem übersteigt. Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung unbehilflich. Damit liegt der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG immer noch vor.
4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien und sich der Tatverdacht weiter erhärtet habe. Gestützt auf die ausgewerteten Chats des Beschuldigten mit E.________, den Zusammenstellungen des Umsatzes sowie den hohen Bargeldeinzahlungen auf das Geschäftskonto der G.________ GmbH und auf die Konti von D.________ sei nicht nur in Bezug auf die Bandenmässigkeit, sondern auch hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit der Widerhandlungen gegen das BetmG von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Daran vermöchten – die in grossen Teilen rein appellatorischen Vorbringen – der Verteidigung nichts zu ändern, wobei in Bezug auf den THC-Gehalt der Pflanzen, die «unrealistische und eindeutig» fehlerhafte Umsatz- und Gewinnberechnung sowie die Verbindungen des Beschuldigten zu den Anlagen in N._______ und M._______F auf die bisherigen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden könne. Auch soweit die Verteidigung neu vorbringe, die sichergestellten Bargeldbeträge und die Transaktionen auf den Konti liessen nicht auf eine deliktische Aktivität in diesem Ausmass schliessen, könne ihr nicht gefolgt werden. Die von der Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag vorgebrachten Zahlen von CHF 12'000.00 (Bargeld sichergestellt am Aufenthaltsort des Beschuldigten), CHF 738'570.00 (Bargeldeinzahlungen auf das Geschäftskonto der G.________ GmbH sowie CHF 280'000.00 (Bargeldeinzahlungen auf die Konti von D.________) liessen vielmehr den Schluss von illegalen Geschäftstätigkeiten zu.
4.5 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Ziff. b und c BetmG [Banden- und Gewerbsmässigkeit]) zu Recht bejaht worden ist und sich im Verlaufe der Untersuchung weiter erhärtet hat. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind daher nicht zu beanstanden und es kann auf dessen bisherigen Entscheide (KZM 24 1283, KZM 1928, KZM 24 2607) sowie auf die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben sollten, so dass der dringende Tatverdacht entkräftet worden wäre.
5.
Erwägungen
5.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.
5.2
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
5.3
Das Zwangsmassnahmengericht verweist auch hinsichtlich der Fluchtgefahr zunächst auf seinen Haftverlängerungsentscheid vom 20. Dezember 2024, in dem es Folgendes festhielt:
Mit der Staatsanwaltschaft ist nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen. Bereits durch die bisherigen Aussagen des Beschuldigten ist von einer starken Verbindung zu den O.________ auszugehen (vgl. dazu auch EV A.________ vom 18.06.2024 Rz. 32 ff., 40 ff., 49 ff., 67, 126 f.; EV A.________ vom 05.09.2024 Rz. 1008). Dies wird weiter durch Aussagen von Drittpersonen bestätigt. In Vergangenheit kommunizierte er bzw. organisierte er seine Angelegenheiten gemäss Aussagen von I.________ vom 20.09.2024 jeweils von den O.________ aus (Rz. 274). Auch gemäss Aussagen von J.________ vom 10.12.2024 war der Beschuldigte mehrfach in den «Ferien» (vgl. Rz. 118, 213, 317, 385). Zudem scheint der Beschuldigte in den O.________ über grössere Vermögenswerte zu verfügen (Eigentumswohnung mit «Wertsteigerung», Geschäftsliegenschaft als «Wertanlage»; Eingabe Verteidigung vom 17.10.2024 S. 2). Dem Beschuldigten droht im Falle einer Verurteilung nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem hat er im Falle einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Es besteht nach dem Gesagten die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht, zumal er (wohl) keine Auslieferung aus den O.________ zu befürchten hat, wie auch den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme vom 18.12.2024 zu entnehmen ist, wenn geltend gemacht wird, dass die holländischen Behörden eigene Staatsangehörige zur Strafverfolgung nur ausliefern, wenn der antragsstellende Staat eine Garantie abgibt, dass die beschuldigte Person zum Strafvollzug an die O._______ retourniert würde (vgl. Rz. 13 der Stellungnahme vom 18.12.2024). Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach wie vor gegeben.
5.4
Das Zwangsmassnahmengericht fügte dem weiter hinzu, dass sich die obgenannten Umstände seit dem letzten Entscheid nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien grösstenteils nur appellatorischer Natur. Bezüglich der beschlagnahmten Geldbeträge und Sachwerte bzw. der angeblich bedrohten «wirtschaftlichen Existenz» des Beschwerdeführers werde auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit deliktische Herkunft wie auch auf seine Vermögenswerte in den O._______ verwiesen. Es bestehe nach wie vor eine Vielzahl an ausländischen Verknüpfungspunkten, während seine Verbundenheit mit der Schweiz weitaus weniger ausgeprägt erscheine. Nach wie vor sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
5.5
Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
5.5.1
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer niederländischer Staatsbürger ist und in den O.________ aufgewachsen ist, wo er bis heute mit seiner Lebenspartnerin in seiner Eigentumswohnung lebt. Zudem besitzt er dort weitere Geschäftsräumlichkeiten. Im Jahr 2021 ist er aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeiten in die Schweiz eingereist und hat sich seither regelmässig in den O._______ aufgehalten. So kehrte er eigenen Aussagen zufolge jeweils nach vier Wochen wieder in seine Heimat zurück (vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024, Z. 315 f.). Dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in den O._______ aufgehalten und auch von dort aus die Geschäfte geführt bzw. organisiert hat, bestätigte auch I.________ (vgl. Einvernahme I.________ vom 20. September 2024, Z. 250 und 273 f.). Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von seinen (ehemaligen) Angestellten – keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Konkret hat er kein soziales Umfeld, keine Arbeit und keine Wohnung mehr. Insgesamt ist nicht ersichtlich, was ihn nach einer allfälligen Freilassung noch in der Schweiz halten würde, zumal ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung droht. Darüber hinaus ist den Akten auch nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht, dass er beabsichtigt hätte, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Insgesamt überwiegen – entgegen dem Beschwerdeführer – somit klar die Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatland und es kann nicht annähernd von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz gesprochen werden.
5.5.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitenden die Schweiz nicht verlassen würde, überzeugt dies nicht. Er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern eine derart enge Verbundenheit zu seinen Angestellten bestehen soll. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den Einvernahmen der ehemaligen Mitarbeitenden geht hervor, dass er mit ihnen eine über das Angestelltenverhältnis hinausgehende enge oder freundschaftliche Beziehung gepflegt hätte, welche in ihm ein solch starkes Verantwortungsgefühl auszulösen vermöchte. Vielmehr gab I.________ sogar an, dass der Beschwerdeführer von allen, die für ihn gearbeitet hätten, abschätzig gesprochen habe. Zudem habe er sie sehr schlecht bezahlt und abschätzig behandelt (vgl. Einvernahme von I.________ vom 20. September 2024, Z. 284 ff.). Dass der Beschwerdeführer in herablassender Art und Weise über Personen spricht, ergibt sich auch aus den sichergestellten Sprachnachrichten (vgl. Extraktionsbericht vom 21. August 2024, S. 2). Insgesamt gelingt es ihm nicht annähernd aufzuzeigen, dass er sich gegenüber seinen ehemaligen Angestellten derart stark verpflichtet fühlt und ihn diese Verantwortung von einer Flucht abhalten würde.
5.5.3
Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf seine wirtschaftliche Existenz in den O._______ vorbringt, dass seine Eigentumswohnung überschuldet und die Geschäftsliegenschaft bloss halbfertig gebaut sowie nur teilweise bezahlt ist, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Abgesehen von den vorhandenen Vermögenswerten in den O._______ lebt er mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche ihm möglicherweise ebenfalls finanzielle Unterstützung bieten könnte. Kommt hinzu, dass er nach eigenen Angaben seine Geschäfte ausschliesslich über Bargeld abgewickelt haben will und bei ihm in der Wohnung grössere Summen an Bargeld aufgefunden worden sind. Mithin erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass er auch (in seiner Wohnung) in den O._______ über weitere hohe Summen an Bargeld verfügt und ihn die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht per se von einer Flucht abhalten könnte. Im Übrigen ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht auf seine beschlagnahmten Vermögenswerte verzichten will, zumal diese gemäss aktuellen Erkenntnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit deliktischer Herkunft sind und folglich nicht wieder an den Beschwerdeführer herausgegeben werden.
5.5.4
Schliesslich vermag auch das von der Schweiz und den O._______ ratifizierte europäische Auslieferungsübereinkommen (EAUe; SR 0.353.1) die Fluchtgefahr nicht zu minimieren. Gemäss Art. 6 EAUe kann von den O._______ die Auslieferung eigener Staatsangehörigen abgelehnt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, haben die O._______ dem Generalsekretariat am 15. Oktober 1987 diesbezüglich mitgeteilt, dass keine eigenen Staatsangehörigen ausgeliefert werden. Abgesehen davon, dass somit fraglich ist, ob O._______ einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würden, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d; BGE 145 IV 503 E.2.2).
5.6
Zusammengefasst kann der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor bejaht werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Die Fluchtgefahr muss als erheblich eingestuft werden. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegt, welchen die Vorinstanz – lediglich mit Verweis auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2025 – bejaht hat, kann angesichts der offensichtlich vorliegenden Fluchtgefahr offenbleiben.
6.
6.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2
Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2024 festgenommen und am 21. Juni 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 18. Juni 2025. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 19 Ziff. 2 BetmG [Banden- und Gewerbsmässigkeit], Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und angesichts der Höhe des berechneten Umsatzes bzw. Gewinns droht dem Beschwerdeführer gemäss Staatsanwaltschaft und für die Beschwerdekammer nachvollziehbar eine mehrjährige unbedingte Freiheitstrafe. Mithin liegt mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate noch keine Überhaft vor und diese erscheint auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Rapporterstellung, Durchführung der Schlusseinvernahmen, Anklageerhebung) als verhältnismässig. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die beiden Mitbeschuldigten aus der Haft entlassen worden sind, nichts an der Verhältnismässigkeit zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, lässt sich die Situation der beiden Mitbeschuldigten nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichen.
6.3
Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft, vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit in seinem Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht kann eine Flucht ins Ausland offensichtlich nicht verhindern. Sie ermöglicht einzig die Feststellung einer bereits erfolgten Flucht. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer bei den beschlagnahmten Vermögenswerten im Wert von CHF 200'000.00 nicht um eine vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung, welche diesem zurückzugeben ist. Wie bereits erwähnt, wurden die Vermögenswerte beschlagnahmt, da sie nach aktuellen Ermittlungsstand deliktischer Herkunft sind. Die Staatsanwaltschaft bringt zu Recht vor, dass sie im Falle eines Schuldspruchs mutmasslich nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt werden. Im Übrigen vermöchte auch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung die bestehende Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen.
6.4
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich insgesamt als verhältnismässig.
Dispositiv
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 10. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 138
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
1B_353/2013
BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
7B_112/2024
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_574/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF