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Entscheid

BK 2025 148

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

15. August 2025Deutsch17 min

1. Bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren (BA 22 403) gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, (schwerer) Geldwäscherei, Unterstützung einer kriminellen Organisation und falscher Anschuldigungen hängig. Mit Schreiben vom 7. April 2025 stellte der Gesuchsteller, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Der Gesuchsgegner leitete das Ausstandsgesuch inklusive seiner Stellungnahme und Abweisungsersuchen am 9. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 11. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 23. April 2025 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 148

Bern, 22. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Cathrein

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

C.________

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, schwerer Geldwäscherei etc.

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren (BA 22 403) gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, (schwerer) Geldwäscherei, Unterstützung einer kriminellen Organisation und falscher Anschuldigungen hängig. Mit Schreiben vom 7. April 2025 stellte der Gesuchsteller, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Der Gesuchsgegner leitete das Ausstandsgesuch inklusive seiner Stellungnahme und Abweisungsersuchen am 9. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 11. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 23. April 2025 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]) Da das Gesuch einen Staatsanwalt betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Boog, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO).

2.2

2.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

Erwägungen

2.2.2

Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass er ernsthafte Zweifel daran habe, dass der Gesuchsgegner noch in der Lage und bereit sei, unparteiisch, unvoreingenommen und ergebnisoffen zu ermitteln. Anlass dafür habe die Begründung des Haftverlängerungsantrages vom 2. April 2025 gegeben. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 7. April 2025 frist- und formgerecht. Auf das Ausstandsgesuch ist somit einzutreten.

2.3

2.3.1

In seinen Schlussbemerkungen führt der Gesuchsteller aus, dass er davon ausgehe, dass weder die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 9. April 2025 noch die beigezogenen Akten für den Entscheid der Beschwerdekammer relevant seien. Andernfalls er darum bitte, eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

2.3.2

Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach aufgrund des Verzichts auf einen zweiten Schriftenwechsel weder die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 9. April 2025 noch die beigezogenen Akten für den Entscheid relevant sein sollen, andernfalls um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme gebeten werde, sind nicht nachvollziehbar. Vorab handelt es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb Art. 390 Abs. 3 StPO nicht einschlägig ist. Art. 56 ff. StPO kennen keine vergleichbare Bestimmung. Ein zweiter Schriftenwechsel ist denn nicht zwingend vorgesehen; ein solcher ist nur gegebenenfalls anzuordnen (BGE 138 IV 222 E. 2.1). Im vorliegenden Fall war der für die Beurteilung relevante Sachverhalt mit dem Gesuch, der Stellungnahme und den amtlichen Akten hinreichend dargelegt, sodass kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel bestand.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ist das Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung einzureichen. Die betroffene Person – hier der Gesuchsgegner – nimmt dazu gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO Stellung, bevor die Sache an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet wird. Diese Stellungnahme dient der Sachverhaltsabklärung und ist daher zwingend (Urteil des Bundesgerichts 7B_51/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_212/2023, 7B_227/2023, 7B_547/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2 und 3.6.2, zur Publ. bestimmt). Die amtlichen Akten wurden mit Verfügung vom 11. April 2025 von Amtes wegen beigezogen, zumal auch der Gesuchsteller selbst darauf verweist. Wie die Verteidigung – notabene ohne jegliche Begründung in der Sache – davon ausgehen kann, dass eine gesetzlich bzw. von der Rechtsprechung zwingend vorgesehene Stellungnahme des Gesuchsgegners und die von Amtes wegen beigezogenen Akten nicht relevant für den Entscheid sein können, ist nicht nachvollziehbar. Dem Gesuchsteller stand es offen, im Rahmen seines Rechts auf rechtliches Gehör Schlussbemerkungen einzureichen und von diesem Recht hat er mit Eingabe vom 23. April 2025 denn auch Gebrauch gemacht.

3.

3.1

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Dispositiv

3.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (Boog, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner führe im Haftverlängerungsantrag vom 2. April 2025 unter anderem aus, es entstehe der Eindruck, dass der Gesuchsteller seine persönliche Anwesenheit bei parteiöffentlichen Einvernahmen bewusst als Mittel einsetze, um ihn belastende Aussagen zu verhindern oder abzuschwächen. Das Ausüben von Druck auf andere zähle bei den hier interessierenden Gruppen zu den gängigen Methoden. So werde auch die «systematische Präsenz» des Gesuchstellers bei den Einvernahmen verstanden. Bereits früher im Verfahren habe der Gesuchsgegner behauptet, der Gesuchsteller und seine Organisation griffen ohne Weiteres zu Drohungen und Druck, um bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Derartige Behauptungen seien jedoch in keiner Weise belegt; es fehle an konkreten Anhaltspunkten für Druck- oder Beeinflussungsversuche. Der Gesuchsgegner habe zudem am 11. März 2025 formlos eröffnet, dass die bisherigen Erfahrungen bei Befragungen in Anwesenheit des Gesuchstellers einen gewissen Argumentationsspielraum für Einschränkungen liessen. Bis heute habe er keine solche Einschränkung verfügt. Stattdessen folgten erneut unbelegte Behauptungen, wonach die Anwesenheit des Gesuchstellers das Beweisergebnis beeinflusse. Weiter führt der Gesuchsteller an, er habe sich in sämtlichen Einvernahmen, bei denen er anwesend gewesen sei, korrekt verhalten, auf Kommentare und Ergänzungsfragen verzichtet und keinen Einfluss genommen. Bei den Einvernahmen ohne seine Anwesenheit schliesse sich eine behauptete Drucksituation ohnehin von vornherein aus. Zudem seien diese Auskunftspersonen absichtlich fälschlicherweise als solche vernommen worden, um weitere belastende Beweise gegen den Gesuchsteller zu erlangen. Aus Sicht des Gesuchstellers zeige dies, dass der Gesuchsgegner nicht mehr in der Lage sei, entlastende oder neutrale Aussagen ergebnisoffen zur Kenntnis zu nehmen. Stattdessen versteife sich dieser auf die These eines systematischen Drucks, ohne dass konkrete Hinweise dafür bestünden. Die Mutmassungen könnten nur damit erklärt werden, dass der Gesuchsgegner seine Objektivität verloren habe. Der Gesuchsteller sieht sich durch diese Haltung in seinem rechtmässigen Verhalten entwertet und unter Generalverdacht gestellt. Die Vorwürfe, er nehme unbotmässig Einfluss auf das Verfahren, seien unbelegt. Dennoch würden sie regelmässig wiederholt, was aus Sicht des Gesuchstellers den Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit erwecke. Im Ergebnis sei der Gesuchsgegner nicht mehr in der Lage, das Verfahren unparteiisch zu führen.

3.4 Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. Er führt aus, dass er vor der Eröffnung des Verfahrens weder die involvierten Personen und deren Rechtsvertretungen noch die befragten Auskunftspersonen persönlich oder namentlich gekannt habe. Es handle sich um seine erste Untersuchung gegen Personen türkisch/kurdischer Herkunft sowie um sein erstes Verfahren im Zusammenhang mit mutmasslichen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz. Auch privat bestehe kein Bezug zu Geldspielaktivitäten. Der Gesuchsteller habe bei seinen ersten beiden Einvernahmen gewisse ihm vorgehaltene Widerhandlungen eingeräumt, im Anschluss jedoch die Aussage verweigert. Die getätigten Aussagen stünden aus Sicht des Gesuchsgegners in wesentlichen Teilen im Widerspruch zu den vorliegenden Sachbeweisen, welche auf eine tiefere Verstrickung in die untersuchten Vorgänge hinwiesen. Zwar werde dem Gesuchsteller derzeit kein konkreter Kollusionsversuch vorgeworfen. Einschüchterungen und Drohungen gehörten jedoch erkennbar zum Geschäftsmodell der Organisation. So habe der Gesuchsteller selbst ausgesagt, er habe Angst um sich und seine Familie. Auch mehrere Auskunftspersonen hätten spontan angegeben, Angst zu haben oder Nachteile zu befürchten. Dass der bei den Einvernahmen anwesende Gesuchsteller dabei nicht ausdrücklich namentlich genannt worden sei, liege in der Natur der Sache. Hinweise auf Druckausübung ergäben sich nicht aus den Aussagen selbst, sondern aus den den Auskunftspersonen vorgehaltenen Gesprächsinhalten. Diese wiesen darauf hin, dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner illegalen Tätigkeiten vereinzelt massiven Druck auf Drittpersonen ausgeübt habe. Zudem bringe der Verteidiger vor, dass die Polizei (im Auftrag der Staatsanwaltschaft) «Beschuldigte» fälschlicherweise als Auskunftspersonen befrage, in der unterstellen Hoffnung, dadurch belastende Aussagen gegen den Gesuchsteller zu erhalten. Diese Darstellung verkenne, dass die Belastungstatsachen, die die Auskunftspersonen beträfen, aus Überwachungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsteller stammten und dadurch der Genehmigung unterlägen, welche vorliegend mangels Vorhandenseins im Tatkatalog nicht gegeben werden könne. Das derzeitige Zwischenergebnis der Untersuchung beruhe primär auf den vorhandenen Sachbeweisen. Der Vorwurf einer unvoreingenommenen Untersuchungsführung sei unbegründet und werde zurückgewiesen.

3.5 In seinen Schlussbemerkungen führt der Gesuchsteller aus, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der Gesuchsgegner auf seine wesentlichen Rügen nicht eingehe bzw. diese unwidersprochen lasse. Zentral für den Anschein der Befangenheit sei nach Ansicht des Gesuchstellers, dass die weitgehend entlastenden, mindestens aber neutralen Aussagen der befragten Auskunftspersonen für den Gesuchsgegner einzig mit einer unzulässigen Einflussnahme des Gesuchstellers zu erklären seien. Alternative Erklärungsansätze würden ausgeblendet. Der Gesuchsgegner führe in seiner Stellungnahme selbst aus, dass es seine erste Untersuchung betreffend Beschuldigte türkisch/kurdischer Herkunft und überhaupt mit Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz sei. An späterer Stelle schreibe er, dass es offensichtlich sei, dass Einschüchterungen und Drohungen zum Geschäftsmodell gehörten. In diesem Zusammenhang sei zu fragen, woher er dies wissen wolle, wenn er diese Annahme offenbar nicht auf Erfahrungswerte stützen könne. Wenn der Gesuchsgegner einräume, dem Gesuchsteller würden zurzeit keine konkreten Kollusionsversuche zum Vorwurf gemacht, sei nicht nachvollziehbar, wieso im Vorverfahren gleichwohl behauptet werde, die systematische Präsenz des Gesuchstellers in den Einvernahmen werde als Methode verstanden, Druck auszuüben, um eigene Interessen durchzusetzen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchgegners erwecken können. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen demnach keinen Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen. Als Staatsanwalt obliegt dem Gesuchsgegner im Vorverfahren die Leitung und er trägt die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – eine parteilichere Haltung gegenüber der beschuldigten Person einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen nach eigener Überzeugung führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen über einen gewissen Handlungsspielraum verfügt, ist sie dennoch zur sachlichen Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat jegliches illoyales Verhalten zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E 2.2.1). Diesen Vorgaben ist der Gesuchsgegner nachgekommen. Mit anderen Worten lassen sich den Akten keine Anzeichen dafür entnehmen, dass er seine Aufgaben als Staatsanwalt nicht korrekt wahrnimmt oder die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten des Gesuchstellers führt. So gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Die Einschätzungen des Gesuchsgegners stützen sich erkennbar auf ein Gesamtbild der vorhandenen (objektiven und subjektiven) Beweismittel. Letztlich bringt der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsbegehren vor allem seine Unzufriedenheit mit der bisherigen Arbeit der Ermittlungsbehörden und der bisherigen Beweiswürdigung zum Ausdruck. So nimmt er das Instrument des Ausstandsgesuchs und verwendet dieses als Gefäss für inhaltliche Kritik an der Ermittlungsstrategie. Nur weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt wird, liegt darin noch längst kein Ausstandsgrund. Das Ausstandsverfahren dient nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Entscheiden der Verfahrensleitung, sondern der Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne objektiver Unbefangenheit. Für Kritik an der Verfahrensführung stehen dem Gesuchsteller die vorgesehenen Rechtsmittel offen (vgl. E. 3.2 hiervor). Von dieser Möglichkeit hat er ebenfalls bereits Gebrauch gemacht: Die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 17. April 2025 wurde mit Beschluss BK 25 169 abgewiesen. Darin bestätigte die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Einschätzungen des Gesuchsgegners, insbesondere auch betreffend die «Methoden der Organisation» sowie den Tatbeitrag von D.________ (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 169 E. 8.2.3). Insgesamt sind die Vorbringen des Gesuchstellers nicht geeignet, objektiv den Anschein einer Befangenheit zu begründen.

4.2 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO).

5.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 22. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Cathrein

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 148

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

1B_209/2021

1B_98/2020

7B_1156/2024

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

1B_209/2021

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 138 IV 222ATF 138 IV 222DTF 138 IV 222

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

7B_51/2023

7B_212/2023

7B_227/2023

7B_547/2023

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

1B_567/2022

7B_118/2022

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP

Art. 62 StPOart. 62 CPPart. 62 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

BK 25 169

BK 25 169

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF