BK 2025 154
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura
26. September 2025Deutsch22 min
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Ihm werden verschiedene Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (so u.a. ein Vorfall vom 30. September 2023, anlässlich welchem er trotz entzogenen Führerausweises einen Personenwagen gelenkt und sich dem Anhalteversuch durch die Polizei mit massiv überhöhter Geschwindigkeit entzogen haben soll) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von D.________ (diese wiederum ist beim Strassenverkehrsvorfall vom 30. September 2023 mitinvolviert und Mitbeschuldigte) und einfache Körperverletzung/Tätlichkeiten anlässlich eines Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (Anmerkung der Kammer: zufolge Strafantrags des Beschwerdeführers wurde nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch C.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2] zur Anzeige gebracht, worauf die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet hat).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 154
Bern, 18. August 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter 1/Beschwerdeführer
C.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenstrennung
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 (BM 23 41781)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Ihm werden verschiedene Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (so u.a. ein Vorfall vom 30. September 2023, anlässlich welchem er trotz entzogenen Führerausweises einen Personenwagen gelenkt und sich dem Anhalteversuch durch die Polizei mit massiv überhöhter Geschwindigkeit entzogen haben soll) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von D.________ (diese wiederum ist beim Strassenverkehrsvorfall vom 30. September 2023 mitinvolviert und Mitbeschuldigte) und einfache Körperverletzung/Tätlichkeiten anlässlich eines Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (Anmerkung der Kammer: zufolge Strafantrags des Beschwerdeführers wurde nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch C.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2] zur Anzeige gebracht, worauf die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet hat).
1.2 Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das gegen D.________ geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdeführer ab und verfügte deren jeweilige Weiterführung unter separaten Verfahrensnummern. Gegen beide (Abtrennungs-)Verfügungen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) je eine Beschwerde ein. Die Beschwerde betreffend (Ab-)Trennung des gegen D.________ geführten Verfahrens wird unter der Verfahrensnummer BK 25 152 geprüft.
Mit seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 25 154 eingereichten Beschwerde vom 10. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Abtrennungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 und ihn gemeinsam weiterzuführen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern.
3.2
3.2.1
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107).
3.2.2
Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die bevorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insbesondere Akteneinsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 [vgl. dazu E. 5.2 hiernach]) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt. Vor diesem Hintergrund stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft eben gerade keine einfachen verfahrensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen geringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung gestellt werden (Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich des Beschuldigten 2 zwingend ein Strafbefehl ausgesprochen werden müsse und die Staatsanwaltschaft insoweit keine Ermessenerwägung vornehme. Abgesehen davon, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.2) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 mittels Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde somit verletzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4; betreffend Verfahrensvereinigung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 25 vom 17. Juni 2025 E. 2.3).
3.2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung eingehend äussern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entscheidung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich bringen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende handeln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).
4.
4.1
Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass es am Nachmittag des 4. Juni 2024 vor dem I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2, Lebenspartner der Ex-Frau des Beschwerdeführers, gekommen ist. Auslöser für den Streit waren die Wohnverhältnisse von E.________ (zehnjähriger Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer E.________ mitnehmen wollte, womit die Ex-Frau nicht einverstanden war. Der Beschuldigte 2 räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung geschubst und geschlagen zu haben (Protokoll der polizeilichen Einvernahme [EV] vom 10. Juli 2024 Z. 44-54 und 97-107, staatsanwaltliche EV vom 6. Januar 2025 Z. 44-49 und 53-84). Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, den Beschuldigten 2 geschlagen zu haben. Für ihn ist der Beschuldigte 2 der Aggressor, der ihn plötzlich geschlagen hat. Er selber habe sich lediglich mit einem Ellbogenschlag nach hinten aus dem Würgegriff des Beschuldigten 2 befreien wollen (EV-Protokoll vom 29. Juli 2024 Z. 30-42). Beide Streitenden zogen sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen zu. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten 2 soll sich der Streit in zwei Phasen abgespielt haben. Zunächst hätten sich seine Partnerin und der Beschwerdeführer gegenseitig «Schlämperlige» ausgeteilt, wobei der Beschwerdeführer seine Hand erhoben haben soll, was wie ein Angriff ausgesehen habe (EV-Protokoll vom 10. Juli 2024 Z. 43-45). Infolgedessen habe er (der Beschuldigte 2) den Beschwerdeführer zur Seite gestossen, wobei dieser ihn gefragt habe, ob er ihm eine austeilen solle. Da er (der Beschuldigte 2) sich bedroht gefühlt habe, habe er den Beschwerdeführer geschlagen, worauf es zur Rangelei gekommen sei (a.a.O., Z. 45-47; Phase 1). Nachdem sie von Drittpersonen getrennt worden seien, sei er (der Beschuldigte 2) weggelaufen und habe seine Partnerin angerufen. Der Beschwerdeführer sei ihm schreiend gefolgt und habe ihn zwei Mal getreten, so dass er auf die Strasse habe ausweichen müssen. Anschliessend hätten sie sich gegenseitig wieder gepackt und geschubst, worauf der Beschwerdeführer in ein stehendes Auto gefallen sei (a.a.O., Z. 47-54; Phase 2).
4.2
Die Staatsanwaltschaft begründete die Trennung der gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 geführten Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, damit, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm sonst noch vorgeworfenen Delikte voraussichtlich vor einem Kollegialgericht zu verantworten habe, demgegenüber der gegen den Beschuldigten 2 erhobene Vorwurf noch im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden könne. Somit sprächen prozessökonomische Gründe für eine Trennung der beiden Verfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, dass eine Erledigung des gegen den Beschuldigten 2 geführten Verfahrens im Strafbefehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sei, andernfalls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufe.
4.3
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Verfahren, welche denselben Vorfall resp. gegenseitig erhobene Vorwürfe beträfen, das Risko von sich widersprechenden Urteilen und einer präjudizierenden Beweiswürdigung in sich berge. Ausserdem ginge er im – gegen den Beschuldigten 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Weshalb eine Verfahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, erschliesse sich ihm nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Behörden mit der gleichen Sache befassen müssten. Abgesehen davon sei ungewiss, ob der Beschuldigte 2 einen allfälligen Strafbefehl akzeptieren würde. Falls nicht, hätten sich letztlich zwei Gerichte mit der gleichen Sache zu befassen. Aus prozessökonomischen Gründen sei somit eine gemeinsame Beurteilung angezeigt.
5.
5.1
Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Vereinigung im Sinne von Art. 30 StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (Schlegel, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; Bartetzko, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Ein enger Sachzusammenhang besteht namentlich dann, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3, 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
5.2
Vorab ist festzuhalten, dass keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, welche gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO eine gemeinsame Verfahrensführung erfordern würde. Ungeachtet dessen wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 zu Recht von Anfang an zusammen geführt (BGE 138 IV 29 E. 5.5, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen). Die Frage, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen, ist vorliegend zu verneinen und es kann insoweit vollumfänglich auf die Argumente des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 4.3 hiervor). Was die Staats- und insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringen, verfängt nicht.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Zwar gesteht der Beschuldigte 2 ein, den Beschwerdeführer geschubst und geschlagen zu haben. Ungeachtet dessen sind etliche Punkte ungeklärt, machen doch sowohl der Beschuldigte 2 wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die jeweils andere Person habe die Auseinandersetzung begonnen resp. eskalieren lassen und sie selbst hätten sich resp. andere Personen nur schützen wollen. Gestützt auf die (bisherigen) Aussagen von Drittpersonen kann weder die vom Beschwerdeführer geschilderte Variante noch jene vom Beschuldigten 2 als klar erstellt betrachtet werden. Daran vermag – angesichts der Beziehungskonstellation – nichts zu ändern, dass die Partnerin des Beschuldigten 2 (d.h. die Ex-Frau des Beschwerdeführers) ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer die Hand gegen sie erhoben und ihr Freund (der Beschuldigte 2) das Gefühl gehabt habe, er müsse verteidigend eingreifen (vgl. EV-Protokoll vom 7. August 2024 Z. 81-83). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, es liege ein (überprüftes) Geständnis vor oder der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt. Aufgrund der umstrittenen Beweislage sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls somit nicht erfüllt, so dass offengelassen werden kann, ob andernfalls zwingend das Strafbefehlsverfahren einzuleiten wäre (so die Meinung der Generalstaatsanwaltschaft), mit der Folge, dass bisher gemeinsam geführte Verfahren zu trennen wären (bejahend Daphinoff, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen; vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht beantwortet [offengelassen in den Urteilen 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2, 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.5 und 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.5; vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019 E. 3.3 und Schwarzenegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 352 StPO).
Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 resp. bezüglich der zwischen ihnen vorgefallenen Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024 wird zu klären sein, wer in der Auseinandersetzung welche Rolle gehabt und ob jemand bloss einen Angriff abgewehrt oder in Notwehr gehandelt hat. Von entsprechender Bedeutung sind die Aussagen der beteiligten Personen sowie der persönliche Eindruck, den sich das Gericht bei der Hauptverhandlung macht. Werden die Verfahren voneinander abgetrennt, droht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen die Gefahr sich widersprechender Urteile und zwar sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung und die Straffolgen.
Soweit den Akten entnommen werden kann, wurde F.________, welche die Lenkerin des Fahrzeugs war, in welches der Beschwerdeführer (als dieses stillgestanden sei) gefallen sein soll, erst von der Polizei befragt. Dem entsprechenden handschriftlichen Protokoll vom 4. Juni 2024 lässt sich entnehmen, dass sie eine tätliche Auseinandersetzung gesehen und daher ihr Auto zum Stillstand gebracht hat. Was genau sie beobachtet hat, geht aus dem Protokoll nicht hervor, weshalb insoweit eine weitere Befragung angezeigt sein könnte. Dasselbe gilt möglicherweise hinsichtlich einer Mitarbeiterin des I.________ (Geschäft), welche beim Eintreffen der Polizei ebenfalls vor Ort gewesen ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2024 S. 3). Der Beschwerdeführer hätte im separat geführten Verfahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Auch wäre sein Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt (vgl. Art. 101 StPO). Eine Verfahrenstrennung würde damit – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwiderlaufen. Betreffend seine Ex-Ehefrau, den Beschuldigten 2 und G.________ (welche einen dumpfen Knall vernommen hatte, weil jemand gegen ein Auto gestossen war) ist festzuhalten, dass diese am 16. Dezember 2024 staatsanwaltlich einvernommen worden sind, die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist und – soweit ersichtlich – zwecks Gewährung des persönlichen Teilnahme- und Fragerechts ihres damals abwesenden Klienten keine erneute Befragung verlangt hat. Ungeachtet dessen wird sich das Sachgericht einen persönlichen Eindruck von den involvierten Personen, einschliesslich des Beschwerdeführers, welcher bis dato zur fraglichen Auseinandersetzung erst polizeilich einvernommen worden ist, verschaffen wollen, wobei dem Beschwerdeführer im Falle einer getrennten Verfahrensführung kein Teilnahme- und insbesondere kein Fragerecht zustünde.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot anruft, vermag dieses vorliegend angesichts der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich bringen würde, eine Verfahrenstrennung zumindest derzeit für sich allein nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht gegeben sind, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeführt, weshalb ein separat gegen den Beschuldigten 2 geführtes ordentliches Verfahren deutlich kürzer ausfiele als eine gemeinsame Verfahrensführung. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 und 17. März 2025 keine Folge geleistet hat (zum einen mutmasslich deshalb, weil er keine Betreuung für seinen Sohn habe organisieren können, zum anderen zufolge Erkrankung), was unbestrittenermassen zu einer Verzögerung des Strafverfahrens geführt hat. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest betreffend das krankheitsbedingte Nichterscheinen ein Arztzeugnis eingereicht hat, und der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich brächten (so insbesondere die Gefahr sich widersprechender Urteile und die Einschränkung von Teilnahmerechten), eine Trennung der Verfahren (zumindest aktuell) noch nicht. Sollte das Verfahren in Zukunft von Verzögerungen geprägt sein, wäre die Ausgangslage allenfalls neu zu beurteilen. Festzuhalten ist hinsichtlich weiterer Termine, dass der Beschwerdeführer mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wenn er einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten sollte (Art. 205 Abs. 4 StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerdeführers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen.
Und schliesslich ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen sollten, zumal sich bei getrennter Verfahrensführung zwei Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde.
5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung die grundrechtliche sowie strafprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtern würde. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtfertigungsgründe verhindert. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung liegen somit zumindest derzeit nicht vor.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.
3.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.
4.
Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 18. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 154
BK 25 152
BK 25 154
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
BK 22 193
BB.2021.179
BK 22 193
BK 25 25
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 142 IV 218ATF 142 IV 218DTF 142 IV 218
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
6B_798/2019
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
1B_121/2021
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
BGE 138 IV 214ATF 138 IV 214DTF 138 IV 214
BGE 144 IV 97ATF 144 IV 97DTF 144 IV 97
7B_499/2025
1B_529/2022
1B_524/2020
BGE 147 IV 188ATF 147 IV 188DTF 147 IV 188
BGE 138 IV 214ATF 138 IV 214DTF 138 IV 214
7B_499/2025
6B_1193/2020
6B_23/2021
6B_1149/2020
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
7B_499/2025
6B_1149/2020
6B_1193/2020
1B_92/2020
6B_135/2018
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BGE 141 IV 220ATF 141 IV 220DTF 141 IV 220
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
7B_499/2025
6B_1149/2020
6B_423/2021
6B_1193/2020
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
6B_1025/2014
6B_523/2014
6B_367/2012
BK 18 479
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF