BK 2025 156
Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Leitentscheid)
13. Mai 2025Deutsch9 min
1. Mit Verfügung vom 21. März 2025 verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), dass der Strafbefehl BM 23 6785 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. Februar 2023, mit welchem der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch unanständiges Benehmen schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft worden war, sowie der Strafbefehl BM 24 24939 vom 12. August 2024, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'100.00, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft worden war, infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen seien. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. April 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der rechtlichen Ausgangslage aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. März 2025 zu behandeln sei. Bejahendenfalls müsse er innert der gleichen Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachliefern. Ohne fristgemässe Rückmeldung werde die Eingabe – ohne Erhebung von Kosten – nicht als Beschwerde entgegengenommen und ad acta gelegt. Sollte eine verbesserte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entsprechen, wäre auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 156
Bern, 6. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprachen
Strafverfahren wegen unanständigen Benehmens, Drohung, Beschimpfung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. März 2025 (PEN 24 600/620)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 21. März 2025 verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), dass der Strafbefehl BM 23 6785 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. Februar 2023, mit welchem der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch unanständiges Benehmen schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft worden war, sowie der Strafbefehl BM 24 24939 vom 12. August 2024, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'100.00, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft worden war, infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen seien. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. April 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der rechtlichen Ausgangslage aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. März 2025 zu behandeln sei. Bejahendenfalls müsse er innert der gleichen Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachliefern. Ohne fristgemässe Rückmeldung werde die Eingabe – ohne Erhebung von Kosten – nicht als Beschwerde entgegengenommen und ad acta gelegt. Sollte eine verbesserte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entsprechen, wäre auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung ein.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 28. April 2025 hat er seinen Beschwerdewillen bestätigt. Die Beschwerde ist indes aus folgenden Gründen offensichtlich unzulässig resp. unbegründet:
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt begrenzt ist. Anfechtungsobjekt bildet einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. März 2025, mittels welcher unter Kostenfolge für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren bzw. ohne Ausrichtung von Entschädigungen festgestellt wurde, dass die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Nachbesserung vom 28. April 2025 – gleichermassen wie in der Eingabe vom 11. April 2025 – im Wesentlichen materielle Ausführungen zu den Vorwürfen in den Strafbefehlen resp. zum Sachverhalt, zu seinem Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin sowie zu seiner gesamthaften Lebenssituation macht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesen Ausführungen wurde weder aufgezeigt, welche Punkte des Anfechtungsobjekts angefochten werden noch welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, womit die Nachbesserung insoweit nach wie vor den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.3 Auch in materieller Hinsicht ist der Beschwerde offensichtlich kein Erfolg beschieden. Art. 356 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist unwiderruflich und endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; Daphinoff, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 356 StPO; zur analogen Anwendbarkeit von Art. 386 StPO auf das Einspracheverfahren: Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Rücknahme der Verzichts- oder Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig. Dabei genügt ein blosser Irrtum etwa im Sinne von Art. 23 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3, 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Nachbesserung vom 28. April 2025 einzig vor, er habe die Einsprache deshalb zurückgezogen, da er davon ausgegangen sei, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an die aussergerichtliche Einigung halte, wonach er sich bei ihr schriftlich entschuldigte und diese alsdann die Anzeige gegen ihn zurückziehe. Er stellt damit zu Recht nicht in Abrede, seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen zu haben. Dies ergibt sich auch klar aus den Akten (vgl. sein Schreiben an das Regionalgericht vom 17. März 2025, mit welchem er ausdrücklich erklärte, die Einsprachen in den Verfahren PEN 24 600 und PEN 24 620, welche die vorliegenden gegenständlichen Strafbefehle betreffen, zurückzuziehen; vgl. dazu auch bereits das Schreiben der Verfahrensleitung vom 22. April 2025). Dass dieser Rückzug durch eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zustande gekommen sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung sind gleichermassen offensichtlich nicht auszumachen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 14. November 2024 vom Regionalgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Zurückziehen der Einsprache gegen den Strafbefehl 24 24939 erübrige, falls die Straf- und Zivilklägerin ihre Anzeige zurückziehe. In diesem Fall würde das Verfahren mangels Strafanträgen eingestellt werden (vgl. die entsprechende Aktennotiz des Telefongesprächs). Es bestand mithin erst gar keine Veranlassung, die Einsprache zurückzuziehen, wenn die Straf- und Zivilklägerin ihren Strafantrag zurückgezogen hätte, sondern der Beschwerdeführer hätte einfach abwarten können. Es kommt hinzu, dass der Strafbefehl BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 wegen unanständigen Benehmens gar keinen Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin hat. Der Rückzug der diesbezüglichen Einsprache hing offensichtlich nicht vom weiteren Vorgehen der Straf- und Zivilklägerin ab. Vielmehr scheint es in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr im Klaren ist, gegen welchen Strafbefehl er auch noch Einsprache erhoben hat (vgl. das Verbal vom 3. Oktober 2024 betreffend das Telefonat des Regionalgerichts mit Frau C.________; vgl. auch Z. 86 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2024).
2.5 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit Schreiben vom 17. März 2025 seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Regionalgericht die diesbezüglichen Strafbefehle mit vorliegend angefochtener Verfügung zum rechtskräftigen Urteil erhoben hat. Es besteht offensichtlich auch keine Grundlage, um auf die vom Beschwerdeführer getätigte Rückzugserklärung zurückzukommen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin D.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________
(BM 23 6785 – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________
(BM 24 24939 – per Kurier)
- der Straf- und Zivilklägerin B.________ (per B-Post)
Bern, 6. Mai 2025
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 156
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
6B_442/2021
6B_173/2021
6B_790/2015
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF