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Entscheid

BK 2025 167

Neubeurteilung; Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung

2. Mai 2025Deutsch23 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs. Am 11. Oktober 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 7. Januar und 7. April 2025 jeweils um weitere drei Monate, d.h. nunmehr bis am 5. Juli 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. April 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 167

Bern, 6. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig begangen), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2025 (KZM 25 715)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs. Am 11. Oktober 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 7. Januar und 7. April 2025 jeweils um weitere drei Monate, d.h. nunmehr bis am 5. Juli 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. April 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Anträge:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen;

2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 07. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben;

3. Herr A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen;

4. Eventualiter sei die Untersuchungshaft gegen Herrn A.________ um maximal einen Monat zu verlängern.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. April 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 28. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Staatsanwaltschaft reichte mit Stellungnahme vom 28. April 2024 als Noven die Schlusseinvernahmen von D.________, E.________, F.________ und des Beschwerdeführers vom 25. resp. 28. April 2025, das Aktenzirkulationsschreiben vom 3. April 2025, mehrere Unterlagen betreffend Telefonate des Beschwerdeführers mit der Freundin/Tochter, die Aktennotiz betreffend das Telefonat mit der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit einer Schwester des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 sowie die Besuchsbewilligungen für die beiden Schwestern des Beschwerdeführers vom 4. April 2025 samt dazugehörigen Gesuchen ein. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.

4.

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, der mehrfach begangenen Sachbeschädigung und des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs dringend verdächtigt. Er soll im Zeitraum vom 28. Juni bis 8. Oktober 2024 zumeist tagsüber im Rahmen einer Gruppierung von Rumänen in wechselseitiger Zusammensetzung an dreizehn Einbruch-/Einschleichdiebstählen in Wohnhäuser (davon 3 Einbruchdiebstahlversuche) beteiligt gewesen sein (Deliktssumme: rund CHF 42'000.00; Sachschaden: rund CHF 22'000.00).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in der Beschwerde nicht. Dieser gründet, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 11. Oktober 2024 sowie den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 zu Recht dargetan worden ist, massgeblich auf den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Observierung der rumänischen Gruppierung, den rückwirkenden Daten der Mobiltelefone der Mitbeschuldigten sowie der GPS-Überwachung des Personenwagens Opel Astra von G.________, in welchem diverse Deliktsgut und Einbrecherwerkzeug sichergestellt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2024 im vorstehend erwähnten Fahrzeug angehalten, wobei er – wie die anderen Mitbeschuldigten – Handschuhe auf sich trug sowie ein goldenes Kinderarmkettchen mit der Gravur «H.________» auf sich hatte, welches aus dem Einbruchdiebstahl vom 8. Oktober 2024 in ein Einfamilienhaus in I.________ (Adresse) stammt. Der dringende Tatverdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchdiebstahls stützt sich ferner auf die Aussagen der Mitbeschuldigten E.________, F.________ (Bruder des Beschwerdeführers) und D.________, welche weitestgehend geständig sind und angaben, dass der Beschwerdeführer Teil der Gruppierung ist und an den Einbruchdiebstählen ebenfalls teilweise beteiligt war (vgl. im Detail den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 inkl. Beilagen sowie die vorliegenden Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten). Schliesslich gründet der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch auf seinen eigenen Aussagen. Nachdem er an den ersten Einvernahmen vom 8. Oktober 2024 und der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. aber immerhin S. 5 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung anfügte, «dass es ihm sehr leid tue»), gestand er an der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2025 ein, am 8. Oktober 2024 in I.________ (Adresse) in ein Einfamilienhaus hineingegangen zu sein. Zudem räumte er ein, bei den Einbruch-/Einschleichdiebstählen teilweise dabei gewesen zu sein und im Fahrzeug gewartet zu haben, wobei das Deliktsgut unter allen vier aufgeteilt worden sei. An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 sagte er hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe – soweit er diese nicht eingestand – aus, «dass es möglich sei, er sich aber nicht erinnere» resp. «dass es sein könne, dass er dort gewesen sei, vielleicht sei er im Auto geblieben» (vgl. auch Z. 284 ff. des Protokolls, wonach er hinsichtlich des Vorhalts, er sei wegen 13 Diebstahlsdelikten mit einem zusammengerechneten Deliktsbetrag von mindestens CHF 42'422.30 angezeigt worden, aussagte: «Es ist möglich, ich weiss es nicht»). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Unter Berücksichtigung der derzeit im Raum stehenden Häufigkeit der Einbruchdiebstähle in einer mehr oder weniger gleichbleibenden Gruppierung ist bei einer summarischen Prüfung zurzeit von einer banden- und gewerbsmässigen Begehung auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Einbrüchen mindestens einen Teil seines Lebensunterhalts mitfinanziert hat, zumal er in der Schweiz offenbar auf Arbeitssuche gewesen sein will.

5.

5.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

5.2

Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids; vgl. auch S. 3 ff. der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer (Jg. 2005) ist rumänischer Staatsangehöriger. Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 will er sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung erst zwei Wochen in der Schweiz aufgehalten haben, wobei er von Deutschland herkommend eingereist sei (Z. 37 f. des Protokolls). Er wohnt und arbeitet in Rumänien, wo er eine Anstellung als Metzger haben will (Z. 75 ff. des Protokolls). Zu seinen Familienverhältnissen wollte der Beschwerdeführer keine Aussagen machen (Z. 81 ff. des Protokolls). Insbesondere wollte er auch keine Angaben darüber machen, ob er Verwandte oder irgendeinen Bezug zur Schweiz hat (Z. 88 ff. des Protokolls), warum er in die Schweiz gekommen ist resp. was er hier macht (Z. 43 f., 94 f. des Protokolls), wo er seit seiner Einreise gewohnt hat (Z. 53 f. des Protokolls) und ob er schon früher einmal in der Schweiz war (Z. 56 f. des Protokolls). Er zeigte damit nicht auf, dass er in der Schweiz auch nur ansatzweise verwurzelt ist (Wohnung/Job in der Schweiz, soziale Integration etc.). Auch an der delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer an, bei seinen Eltern in Rumänien zu wohnen (Z. 431 des Protokolls). Neu ergänzte er, dass er in Rumänien eine Lebenspartnerin und mit dieser ein gemeinsames Kind habe (Z. 431 des Protokolls). Er will im Jahr 2024 in die Schweiz eingereist sein, um Arbeit zu suchen (Z. 440 f. des Protokolls). Konkrete Arbeitsbemühungen schildert er indes nicht. An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 äusserste sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Januar 2024 in die Schweiz eingereist und dann 25 Tage geblieben sei. Er sei wieder ausgereist und nach Rumänien gegangen, weil er keine Arbeit und keinen Platz zum Schlafen gehabt habe. Im Mai 2024 sei er wieder in die Schweiz eingereist. Anschliessend sei er nochmals ausgereist und dann wieder im Juni 2024 gekommen. Hier gearbeitet habe er nur schwarz. Er habe mehrere Einsätze gehabt und einmal einen halben Tag gearbeitet. Er habe Zaunreparaturen gemacht (Z. 341 ff., 375 ff. des Protokolls). Angesichts der vorliegenden persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist augenscheinlich anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz, sondern in Rumänien befindet. Die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die fehlende hiesige persönliche, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung mit gleichzeitigen starken familiären Bezugspunkten im Ausland stellen ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Indem sich der Beschwerdeführer im Jahr 2024 angeblich mehrmals nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhielt und diese jeweils wieder verliess, zeigte er zudem auf, dass er durchaus in der Lage und gewillt zu sein scheint, kurzfristig wieder aus der Schweiz auszureisen.

Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht weiter auch die im Falle einer Verurteilung drohende, nicht unerhebliche freiheitsentziehende Strafe (vgl. zum Strafrahmen: E. 6.2 hiernach). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist derzeit keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Aus dem Schweizer Strafregisterauszug geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft ist. Da er offenbar jedoch erst im Januar 2024 in die Schweiz eingereist sein will, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. August 2024; vgl. zudem Z. 379 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2025, wonach er nicht mehr wusste, ob er in der Schweiz oder im Ausland schon einmal wegen einem Delikt verurteilt worden ist). Vorstrafenlosigkeit resp. Erstmaligkeit ist für sich allein zudem kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie kann lediglich als einer von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Prognose in Rechnung gestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer auf Ziff. 3.2 der Weisung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 verweist (vgl. S. 7 der Beschwerde), vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Anklageerhebung beim Einzelgericht lässt nicht ohne Weiteres auf einen (teil-)bedingten Vollzug schliessen, zumal die Weisung ohnehin nicht bindend ist. Ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ein (teil-)

Dispositiv

bedingter Vollzug gewährt werden könnte, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und insbesondere auch angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer eine banden- und gewerbsmässige Begehung von zahlreichen Einbruch-/Einschleichdiebstählen (zumeist am Tag; in bewohnte Gebäude) vorgeworfen wird, somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr daher keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2, BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. Betreffend die drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen definitiven Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen tragfähigen, legalen Bezug zur Schweiz hat, erscheint ein Verzicht aufgrund eines Härtefalls nahezu ausgeschlossen. Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe wie auch die derzeitige Lebenssituation des Beschwerdeführers einen hohen Fluchtanreiz dar.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie in der Beschwerde (S. 4 ff.) geltend gemacht wird («einseitige Beweismittelauswahl»), ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Zwangsmassnahmengericht mit dem Haftverlängerungsantrag sämtliche Vorverfahrensakten einzureichen, sondern nur die wesentlichen. Diesen Anforderungen ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Haftanträgen zureichend nachgekommen. So wurden insbesondere die zahlreichen Einvernahmeprotokolle der Mittäter und des Beschwerdeführers sowie der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 inkl. Beilagen beigelegt. Von einer einseitigen Auswahl von Beweismittel ist augenscheinlich nicht auszugehen. Die zwei einmaligen Besuchsbewilligungen der beiden Schwestern des Beschwerdeführers datieren vom 2. April 2025 und lagen zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags vom 27. März 2025 noch nicht vor. Zudem ist diesen kein derartiges Gewicht beizumessen, als dass sie umgehend nachgereicht hätten werden müssen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine resp. keine konkreten Angaben zu seinen Familienverhältnissen machen wollte. Insbesondere gab er nicht an, ein enges Verhältnis zu seinen angeblich beide in der Schweiz lebenden Schwestern zu haben und diese bereits mehrfach besucht zu haben. Es ist im Übrigen fraglich, ob beide Schwestern in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. dazu S. 4 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Aktennotiz vom 5. März 2023, wonach der Beschwerdeführer der Bewährungshelferin J.________ offenbar gesagt haben soll, dass seine Schwester in Deutschland lebe; vgl. auch Z. 337 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers, wonach lediglich seine mittlere Schwester K.________ in der Schweiz wohne). Die Besuchsbewilligungen dokumentieren denn auch einzig, dass die beiden Schwestern den Beschwerdeführer im April einmalig im Regionalgefängnis besuchen kommen wollten. Was den Schweizerischen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers anbelangt, darf bei Nichteinreichung durch die Staatsanwaltschaft von grundsätzlicher (einschlägiger) Vorstrafenlosigkeit ausgegangen werden. Eine Einreichung des Strafregisterauszug ist angesichts dessen nicht zwingend notwendig. Kommt hinzu, dass dieser dem Beschwerdeführer in der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 vorgehalten worden ist (Z. 59 ff. des Protokolls) und sich dessen Inhalt insoweit ergab. Wenn die Verteidigung eine fehlende Aktenzustellung durch die Staatsanwaltschaft rügt, ist zu erwähnen, dass eine umfassende Aktenzustellung offenbar erfolgt ist (vgl. das Aktenzirkulationsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2025; vgl. auch Z. 4 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2025, wonach es keine Protokolle der Observation gebe).

Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Anhaltspunkte vor (kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz; Wohnsitz, Arbeit und Familie in Rumänien und damit gewichtiger Auslandbezug resp. Lebensmittelpunkt in Rumänien; keine soziale Integration in der Schweiz; drohende Strafe). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (allenfalls zwei Schwestern mit Wohnort in der Schweiz; angebliche Absicht, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist.

6.

6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, womit eine Haftdauer von insgesamt neun Monaten resultiert. Mit Blick auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a und b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren]), der mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren resp. allenfalls Art. 144 Abs. 3 StGB [grosser Schaden]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 101 und 104 ff. zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) droht noch keine Überhaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1, 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung – bzw. hier der Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Vollzugs – ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung – bzw. hier ein (teil-)

bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe – mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs. Wie vorstehend (vgl. E. 5.2 hiervor) bereits festgehalten wurde, vermag auch der Verweis auf die Weisung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» keine konkrete Absehbarkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts für widersprüchlich hält (S. 8 der Beschwerde), sind hierfür keine Anzeichen ersichtlich, zumal dieses nicht erwogen hat, dass eine konkrete Prüfung des zu erwartenden Strafmasses nicht vorzunehmen sei, sondern festhielt, dass die Fluchtgefahr in ausgeprägter Form auch ohne vertiefte Berücksichtigung des konkret zu erwartenden Strafmasses im Falle einer Verurteilung weiterhin gegeben sei (kursive Hervorhebung beigefügt).

Die Verlängerung der Haft um drei Monate erscheint zudem verhältnismässig. Vorab ist anzumerken, dass die Dauer angesichts der Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids herrschten, aufgrund der dazumal noch angestandenen Arbeiten bis zur geplanten Anklageerhebung (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 27. März 2025) verhältnismässig war. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft könne nach der Schlusseinvernahme nicht noch zwei Monate mit dem Abschluss der Untersuchung zuwarten, verkennt er, dass Schlusseinvernahmen nach deren Durchführung grundsätzlich noch ausgewertet werden müssen. Alsdann ist Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu gewähren. Danach hat die Staatsanwaltschaft über allfällige Beweisanträge zu befinden und diese gegebenenfalls durchzuführen. Schliesslich ist (vorliegend für vier Mitangeklagte) die Anklageschrift zu redigieren. Dass diese Arbeiten einige Wochen in Anspruch nehmen bzw. genommen hätten, versteht sich von selbst. Eine diesbezügliche Zeitdauer von zwei Monaten erscheint verhältnismässig.

An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 hat der Beschwerdeführer das abgekürzte Verfahren beantragt, welches gemäss der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft offenbar bewilligt werden wird. Auch unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Es gilt zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen des abgekürzten Verfahrens die Schlusseinvernahmen ausgewertet und analysiert werden müssen. Ferner stehen weitere Schlussarbeiten an (u.a. Einholung der Berichte betreffend die Landesverweisung; vgl. S. 6 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Schliesslich sind die Anklageschriften zu redigieren, wobei zunächst die zwei jeweils zehntägigen Fristen gemäss Art. 359 Abs. 2 StPO (Frist für die Privatklägerschaften betreffend Zivilansprüche und Entschädigungsforderung) und Art. 360 Abs. 2 StPO (Frist für die Zustimmungserklärung) gewährt und abgewartet werden müssen. Eine Zeitdauer von rund zwei Monaten für diese noch anstehenden Arbeiten erscheint angemessen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und zum Abschluss bringen wird.

Soweit dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine monatliche Videotelefonie verweigert worden sein soll und er insoweit auf unzulässige Haftbedingungen schliesst (S. 9 der Beschwerde mit Verweis auf das Schreiben vom 10. April 2025), lässt dies die Untersuchungshaft nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheinen. Insoweit steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg offen. Gleichermassen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine konkrete Interessensabwägung ergeben sollte, dass diese zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen sollte. Entsprechendes wurde in der Beschwerde (S. 9) denn auch nicht begründet.

Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil das Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend).

Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 5. Juli 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 6. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 167

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_365/2024

7B_200/2024

7B_1001/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_577/2024

1B_5/2023

BK 23 481

BK 23 66

6B_123/2022

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_842/2023

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 359 StPOart. 359 CPPart. 359 CPP

Art. 360 StPOart. 360 CPPart. 360 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_297/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF