Lexipedia

Entscheid

BK 2025 168

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

23. Mai 2025Deutsch19 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welches die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eröffnet hatte. Am 8. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Entlassung aus der Untersuchungshaft, in die er im Rahmen dieses Strafverfahrens versetzt worden war. Am 11. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Gesuch ans Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) weiter. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April 2025 zog die Verfahrensleitung die Haftakten (inkl. Vorakten) bei und wies das Gesuch um Edition der amtlichen Akten BA 25 424 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben ab. Am 23. April 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. April 2025 eine Stellungnahme ein. Am 30. April 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 168

Bern, 1. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2025 (KZM 25 840)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welches die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eröffnet hatte. Am 8. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Entlassung aus der Untersuchungshaft, in die er im Rahmen dieses Strafverfahrens versetzt worden war. Am 11. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Gesuch ans Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) weiter. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April 2025 zog die Verfahrensleitung die Haftakten (inkl. Vorakten) bei und wies das Gesuch um Edition der amtlichen Akten BA 25 424 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben ab. Am 23. April 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. April 2025 eine Stellungnahme ein. Am 30. April 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen).

3.3

3.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid vorab auf die früheren Entscheide.

Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland begründete den dringenden Tatverdacht in seinem Entscheid vom 3. Februar 2025 damit, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Restaurants in E.________ (Ort) vorgespiegelt und einen Vertrag mit der Firma F.________ abgeschlossen habe, um Sportwetten-Terminals zu erhalten. Einige Tage nach der Installation des Automaten habe er diesen so manipuliert, dass er auf illegale Weise Voucher für CHF 483’000.00 habe erhältlich machen können. Diese habe er dann mit Hilfe Dritter in anderen Geschäften mit F.________-Anlagen entweder gegen Geld oder gegen Sportwetten eingetauscht. Insgesamt werde der Schaden auf über CHF 250’000.00 geschätzt (einige Voucher hätten gesperrt werden können). Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig, in den ihm vorgeworfenen Sachverhalt involviert zu sein. Er habe sich beim Pokerspielen verschuldet. Anschliessend sei er von zwei kurdischen Personen unter Druck gesetzt worden, die Verträge betreffend das Restaurant und den F.________-Automaten zu unterzeichnen (Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 25 17 vom 3. Februar 2025 E. 4.4 ff.).

Das Zwangsmassnahmengericht hielt in seinem Entscheid KZM 25 391 vom 3. März 2025 in E. 3.2.1 fest, dass der dringende Tatverdacht weiterhin vorliege. Es gebe keine neuen Elemente, die den Tatverdacht zerstreuen könnten. Ob der Beschwerdeführer unter Einfluss von vis compulsiva gehandelt habe, werde das Sachgericht zu entscheiden haben.

Das Zwangsmassnahmengericht fährt im angefochtenen Entscheid fort, dass der Beschwerdeführer mit den abweichenden Aussagen nicht den eigentlichen Sachverhalt bestritten sondern mehrere Versionen seiner Beweggründe geschildert habe. Der dringende Tatverdacht liege damit weiterhin vor. In Beachtung der dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse habe sich dieser zudem verdichtet.

3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 17. April 2025 von einem verdichteten Tatverdacht spreche, ohne die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Überhaupt müsse ein verdichteter Tatverdacht bedeuten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens weniger dringend verdächtigt worden sei als zum aktuellen Zeitpunkt. Aufgrund der «copy-paste-Begründung» des Zwangsmassnahmengerichts mit Verweis auf die vorangehenden Entscheide stelle sich die ernsthafte Frage, ob die bereits vorgetragenen Argumente im Haftentlassungsgesuch und in der Replik nicht pro forma nochmals eins zu eins vorgetragen werden müssten. Dies wäre jedoch nicht lege artis, weshalb in grundsätzlicher Weise auf diese Ausführungen verwiesen werde.

3.3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Vorgängen zumindest zugegen gewesen sei. Nach der Kontaktaufnahme durch F.________ habe er einen Teil der noch nicht eingelösten Voucher an F.________-Mitarbeitende ausgehändigt. Damit sei die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorgängen erstellt; diese werde von ihm auch nicht bestritten. Nicht abschliessend geklärt sei hingegen, wer genau welche Rolle eingenommen habe. Die Funktion des Beschwerdeführers als tatnächste Person sei die verbleibende zentrale Frage in der gegen ihn gerichteten Untersuchung. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, die Ausführungen zur Erhärtung des dringenden Tatverdachts seien müssig. Ein bereits stark dringender Tatverdacht müsse sich nicht laufend weiter erhärten.

3.4 Aus der Verdichtung eines Tatverdachtes kann offensichtlich nicht automatisch geschlossen werden, dass dieser nicht bereits dringend war. Überdies geht die Konzeption der verschiedenen Graduierungen des dringenden Tatverdachts auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurück, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Letztlich betrifft diese Rüge jedoch ein früheres Verfahrensstadium. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht berücksichtige die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht, so verstösst er damit gegen seine Begründungspflicht, da er diese Erkenntnisse nicht bezeichnet. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt auch der Verweis auf Eingaben beim Zwangsmassnahmengericht dar, da sich die Grundzüge der Beschwerdegründe nicht in der Beschwerdeschrift finden. Da somit sämtliche den dringenden Tatverdacht betreffende Rügen nicht zu hören sind, wird dieser nachstehend lediglich summarisch geprüft.

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass nur er gespielt habe, mit eigenem Geld (Z. 143). Bei der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 erklärte er, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei, seine Spielschulden zu begleichen (Z. 60 ff.). Bei der Einvernahme vom 12. März 2025 führte er sodann aus, dass die zu begleichenden Schulden auf eine Garage in G.________ (Ort) zurückgingen (Z. 32 ff.). Er stellt jedoch weiterhin nicht in Abrede, die Verträge unterzeichnet zu haben (Z. 59 ff.).

Die Staatsanwaltschaft führt im Antrag vom 11. April 2025 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs richtigerweise aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nur eine mögliche Hypothese sei. Im Rahmen des Haftverfahrens muss – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht abschliessend geklärt werden, welche Rolle der Beschwerdeführer eingenommen hat. Es genügt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchs Band eingesteht, an der Sache beteiligt zu sein. Die Kammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Beweggründen wenig konsistent sind. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.

4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr.

4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1. mit Hinweisen).

4.2

4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr zuerst auf frühere Entscheide. In der Entscheidbegründung vom 3. Februar 2025 führte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland aus, dass der Beschwerdeführer gemäss ersten Ermittlungen nicht alleine gehandelt habe. Die Voucher seien von einer Gruppe von Personen und nicht vom Beschwerdeführer allein eingelöst worden. Auch der Kontakt zu F.________ sei von Dritten eingefädelt und durchgeführt worden. Ob der Beschuldigte ein Opfer in dieser Angelegenheit sei, wisse die Staatsanwaltschaft noch nicht. Immerhin habe er einen gefälschten Strafregisterauszug an F.________ geschickt, den entsprechenden Vertrag unterzeichnet und Drittpersonen zum Restaurant begleitet. Im Weiteren verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Entscheid vom 3. März 2025, in dem es ausführte, dass die Situation unverändert sei. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die sich das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland zu eigen gemacht habe, sei weiterhin schlüssig. Es sei weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren gefährden würde. Die zu befragenden Personen seien noch nicht hinreichend identifiziert. Die noch zu erhebenden Beweise seien überwiegend Personenbeweise, welche besonders kollusionsanfällig seien. Entgegen der Verteidigung habe der Beschwerdeführer auch ein persönliches Interesse daran, das Verfahren zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr sei daher nicht nur theoretischer Natur.

An dieser Einschätzung hat sich gemäss Zwangsmassnahmengericht in der Zwischenzeit nichts verändert. Es geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass auch die neue Version der Erklärung des Beschwerdeführers als schwer nachvollziehbar einzustufen sei. Die Kollusionsgefahr hänge im Weiteren auch nicht von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, sondern von weiteren Mitbeteiligten, die noch nicht identifiziert seien. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer diese Personen nicht kontaktieren und beeinflussen werde, da er sich vor diesen schützen müsse, entgegnet das Zwangsmassnahmengericht, dass die Verhältniskonstellation aufgrund der teils widersprüchlichen, teils nicht nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers noch nicht klar sei. Hierfür seien weitere Einvernahmen nötig. Den Vorbringen der Verteidigung, die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten sei der Belastungssituation der Inhaftierung, seiner Angst um die Familie und den Drohungen geschuldet, erwidert das Zwangsmassnahmengericht, dass damit, wenn überhaupt, lediglich das Aussageverhalten anlässlich der ersten, am 30. Januar 2025 erfolgten Einvernahme erklärt werden könne, während der Beschuldigte am 31. Januar 2025 bereits eine Bedrohungssituation als Beweggrund geltend gemacht habe. Sofern eine solche vorgelegen haben sollte, wäre nicht einzusehen, weshalb man, einmal zu deren Offenlegung bereit, diese dann wahrheitswidrig erklären sollte. Dass die Staatsanwaltschaft noch nicht bezeichnen könne, wen sie als Auskunftspersonen und Zeugen zu befragen vorsehe, sei vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten skizzierten Erklärungsmodells seiner Beweggründe nicht in Frage zu stellen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine Aussagen der Aufklärung dienten, nicht der Verschleierung. Es mute zynisch an, wenn ihm widersprüchliche Aussagen vorgeworfen würden, da er am 12. März 2025 deutlich erklärt habe, nun mit der Wahrheit herauszurücken. Das Zwangsmassnahmengericht mache es sich einfach, wenn es ausführe, die neue Version sei mit der Staatsanwaltschaft als schwer nachvollziehbar zu qualifizieren. Es werde jedoch nicht ausgeführt, weshalb dies so sein solle. Mit Blick auf die Kollusionsgefahr sei dies jedoch auch völlig unerheblich, habe er sich mit seinen Aussagen ja bereits positioniert. Der Beschwerdeführer habe diese Personen namentlich genannt. In diesem Zusammenhang äussert der Beschwerdeführer – allerdings unter dem Titel des dringenden Tatverdachts – grosse Skepsis, ob das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch und die Replik überhaupt gelesen habe, da dieses ausser Acht lasse, dass der Beschwerdeführer diverse Personen namentlich genannt habe. Es erschliesse sich nicht, weshalb eine inhaftierte beschuldigte Person andere Personen beeinflussen sollte, die sie selbst benannt und auch beschuldigt habe. Die durch das Zwangsmassnahmengericht in Frage gestellte Verhältniskonstellation werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers begrenzt. Es sei nicht notwendig, dass sich der Beschwerdeführer während deren Überprüfung in Untersuchungshaft befinde. Es sei komplett themenfremd, stelle das Zwangsmassnahmengericht nicht in Frage, dass die Staatsanwaltschaft nicht genau bezeichnen könne, wen sie zu befragen beabsichtige. Eine theoretische Kollusionsmöglichkeit reiche nicht aus.

4.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf ihre Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch und führt aus, dass die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers inkonsistent seien. Die Identifizierung der durch den Beschwerdeführer genannten Personen dauere an. Bei den möglichen Kollusionshandlungen gehe es um Absprachen mit weiteren Beteiligten. Es sei daher nötig, dass die Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Inhalt der Kommunikationsdaten nehmen und die Kommunikationspartner allenfalls befragen könne. Die subjektive Kollusionsbereitschaft ergebe sich aus den Widersprüchen in den bisherigen Aussagen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer einräumen müssen, den fallführenden Staatsanwalt bewusst belogen zu haben.

4.2.4 In den abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die staatsanwaltschaftlichen Befürchtungen zur Kollusionsgefahr rein theoretischer Natur seien. Es sei nicht dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer auf die Aussagen seiner Ehefrau Einfluss nehmen wolle. Dies wäre der Sache ausserdem äusserst abträglich. Aus Sicht der Verteidigung sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht habe, aber offenbar trotzdem umfassend Auskunft gegeben habe. Nur schon das zeige, dass es keinen Grund gebe zu verdunkeln. Die Staatsanwaltschaft begründe die Kollusionsgefahr auch mit der noch nicht vorgenommenen Auswertung der rund 28'000 Chatnachrichten. Das bedeute, dass die Verteidigung sich die Kollusionsmöglichkeiten wiederum zusammensuchen müsse. Die genauere Betrachtung der möglichen Kollusionsadressaten ergebe, dass weder Kollusionsmöglichkeiten noch Kollusionswille gegeben seien.

4.3 Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen, dass ihm nun widersprüchliche Aussagen vorgeworfen werden. Weiter kann er daraus, dass er zu Beginn der Einvernahme vom 12. März 2025 aussagte, nun mit der Wahrheit herauszurücken, nicht per se eine erhöhte Glaubhaftigkeit ableiten.

Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt die neuere Version des Beschwerdeführers als schwer nachvollziehbar, die Staatsanwaltschaft als nebulös. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen an. Die Abfolge an Ereignissen, die der Beschwerdeführer im freien Bericht vorbringt, erscheint nicht sehr zwingend (Einvernahme vom 12. März 2025, Z. 33 ff.). Auch erscheint sein Verhalten – im Übrigen ohne weitere Erläuterungen seinerseits – als nicht sehr einleuchtend. Er schildert etwa nicht, weshalb er sich auf die weiteren Personen einliess und sich deren Verhalten gefallen liess. Man würde vermuten, dass die genannten Drohungen detaillierter erläutert würden. Im Lichte der einführenden Aussage, nun alles auf den Tisch legen zu wollen, erscheinen die Ausführungen generell sehr karg. Die abschliessende Würdigung wird jedoch das Sachgericht vorzunehmen haben.

Die Nennung allfällig beteiligter Personen hat keinen Einfluss darauf, dass Kollusionsmöglichkeiten bestehen. Dies gilt für genannte wie auch nichtgenannte Personen. Die subjektive Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers wird durch die Nennung dieser Personen ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft begründet diese schlüssig in ihrer Stellungnahme mit den Widersprüchen in den Aussagen sowie damit, dass der Beschwerdeführer einräumen musste, den fallführenden Staatsanwalt angelogen zu haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr positioniert haben soll.

Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, wenn er anführt, dass die Namensnennung keinen Eingang in die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts gefunden habe, kann ihm entgegnet werden, dass seine Vorbringen im Entscheid zusammengefasst worden sind. Die Argumente mussten jedoch keinen Eingang in die wesentlichen Erwägungen finden, da sie nicht entscheidrelevant waren. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Ansicht, die die Kammer nach dem Gesagten teilt.

In den abschliessenden Bemerkungen erklärt der Beschwerdeführer, dass eine Einflussnahme sehr unwahrscheinlich sei. Was seine Ehefrau anbelange, macht er geltend, dass diese über ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht verfüge; eine Absprache wäre der Sache äusserst abträglich. Dies mag zwar so sein, schliesst bekanntlich aber eine Kollusionsgefahr nicht automatisch aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar mit den Aussagen seiner Ehefrau noch nicht konfrontiert und diese zugestandenermassen auch noch nicht parteiöffentlich befragt wurde. Bezüglich mehrerer weiteren Personen stellt der Beschwerdeführer eine Kollusionsgefahr mit der Begründung in Abrede, dass er diese Personen angezeigt oder belastet habe. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass eine Kollusion kein konsensualer Akt sein muss. Es ist auch möglich, mittels Drohung oder Gewalt auf eine Person einzuwirken und so bspw. ein falsches Geständnis erhalten zu wollen.

Die Kollusionsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.

5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

5.2

5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist auf seinen Entscheid vom 3. März 2025. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund der Schwere des Vorwurfs keine Überhaft drohe und die von der Verteidigung geforderten zwei Wochen für die notwendigen Ermittlungshandlungen nicht ausreichten. Seither hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die kollusionssensiblen Ermittlungshandlungen füllten den fraglichen Zeitraum zweifellos aus.

5.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit.

5.3 Die Untersuchungshaft ist ohne Weiteres verhältnismässig. Angesichts der schon allein mit Blick auf den mutmasslichen Deliktsbetrag drohenden erhöhten Freiheitsstrafe naht keine Überhaft. Die Dauer ist auch im Licht der anstehenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Kollusionsgefahr bannen könnten, sind keine ersichtlich.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 30. April 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Erwägungen

4.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 1. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 25 168

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_184/2024

7B_928/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_474/2023

7B_154/2023

1B_232/2023

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_534/2024

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF