BK 2025 173
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
13. August 2025Deutsch9 min
1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Generalstaatanwaltschaft des Kantons Bern Anzeige gegen die B.________ (nachfolgend: B.________) und Dr. A.________ wegen Körperverletzung, «Zwangsmedikation» und Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 8. November 2024 in der B.________ zu seinem Nachteil. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 wurde die Strafanzeige zur gesetzlichen Folgegebung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) übermittelt. Diese erliess am 10. April 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 28. April 2025 reichte er einen Transaktionscode von Twint ein, da er die Gebühr für die eingeschriebene Sendung mit Twint bezahlt habe.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 173
Bern, 6. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Körperverletzung, «Zwangsmedikation» und Freiheitsberaubung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2025 (BM 25 4641)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Generalstaatanwaltschaft des Kantons Bern Anzeige gegen die B.________ (nachfolgend: B.________) und Dr. A.________ wegen Körperverletzung, «Zwangsmedikation» und Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 8. November 2024 in der B.________ zu seinem Nachteil. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 wurde die Strafanzeige zur gesetzlichen Folgegebung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) übermittelt. Diese erliess am 10. April 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 28. April 2025 reichte er einen Transaktionscode von Twint ein, da er die Gebühr für die eingeschriebene Sendung mit Twint bezahlt habe.
Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
3.2
Die Vorinstanz führt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, was folgt:
Gemäss Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die Erwachsenenschutzbehörde eine Person in einer geeigneten Einrichtung unterbringen, wenn sie an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, und wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Liegt Gefahr im Verzug, sind nebst der KESB auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für längstens sechs Wochen befugt. Während der Dauer der Unterbringung können unter Voraussetzungen eine Zwangsmedikation oder bewegungseinschränkende Massnahmen angeordnet werden.
Dispositiv
Insoweit C.________ Behandlungsfehler oder eine zu Unrecht erfolgte fürsorgerische Unterbringung beanstandet, ist dieser auf die entsprechenden, dafür zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zu verweisen. Rechtsmittel gegen eine ärztliche angeordnete fürsorgerische Unterbringung stellt gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) die Beschwerde an das Obergericht, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, dar. Gemäss dem Schreiben von C.________ wurde beim Obergericht sodann bereits ein entsprechendes Rechtsmittel eingereicht. Die Überprüfung, ob die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung somit zu Recht erfolgt ist, liegt demnach nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft.
Unter den in Art. 433 ff. ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann zudem eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zustimmung des Patienten erfolgen. Sofern überhaupt eine Zwangsmedikation stattgefunden hat, hätte diese demnach auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Für einen nicht sachgerechten oder gar einen strafbaren Eingriff liegen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht genügend hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Auch oberinstanzlich macht er lediglich geltend, ohne Notwendigkeit zwangsmediziert worden zu sein. Dadurch sei er an der Teilnahme an einer Befragung gehindert worden. Eine medizinische Zwangsmassnahme setzt voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht ist, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine behördliche (Art. 426 ZGB) oder ärztliche (Art. 429 ZGB) Unterbringung handelt. Die Unterbringung muss aber zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein (Urteil des BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1; Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB). Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 Abs. 1 ZGB). Einer vorgängigen schriftlichen Anordnung durch den Chefarzt bedarf es in diesen Fällen nicht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Rechtsmittelinstanz zu prüfen. Aus der Beschwerde geht dem Sinne nach denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die angebliche Zwangsmedikation ein Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, stellt die Beschwerde an das beim Obergericht angesiedelte Kindes- und Erwachsenenschutzgericht das korrekte Rechtsmittel gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. eine Zwangsmedikation dar (Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Die Überprüfung, ob die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. die geltend gemachte Zwangsmedikation zu Recht erfolgt sind, liegt demnach nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafbehörden. Dass im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung etwas passiert sein könnte, das von strafrechtlicher Relevanz ist, dafür fehlt jeglicher Anfangsverdacht.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Was die «Zusatzfrage» des Beschwerdeführers bzw. sein sinngemässes Gesuch um ratenweise Bezahlung nicht weiter bezeichneter Verfahrenskosten anbelangt, steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, ein entsprechendes formelles Gesuch zu stellen. Darin wird er das betroffene Verfahren konkret zu bezeichnen, seine finanzielle Situation zu beschreiben und unter Beilage entsprechender Belege (unter anderem aktuelle Steuererklärung sowie letzte detaillierte Steuerveranlagung; Belege betreffend Einkünfte und Ausgaben [u.a. Sozialhilfebudget]) zu belegen haben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 6. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 173
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_572/2021
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG
Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 CC
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC
5A_485/2013
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 CC
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC
Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 CC
Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF