BK 2025 180
Obergericht
19. Mai 2025Deutsch22 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 1. April 2025 (KZM 25 742) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 29. Juni 2025. Mit Eingabe vom 8. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) «Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Kantonspolizei» und beantragte seine Haftentlassung. Mit einer weiteren (undatierten) Eingabe «Beschwerde Anordnung Untersuchungshaft» beantragte er seine Haftentlassung. Dieser Eingabe legte er zudem sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft betreffend Antrag auf Wechsel seiner amtlichen Verteidigung bei. Am 24. April 2025 teilte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auf Nachfrage des Präsidenten i.V. der Beschwerdekammer nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 handle. Gestützt auf die Beschwerde vom 8. April 2025 (Poststempel: 10. April 2025), die undatierte Eingabe (Eingang Beschwerdekammer: 11. April 2025) sowie die Beschwerdebestätigung vom 24. April 2025 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass vorbehältlich eines anderen Entscheids der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, wer derzeit die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers innehat (vgl. Verfügung vom 25. April 2025). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. April 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte nebst den Akten KZM 25 742 (Anordnung Untersuchungshaft) auch die Akten KZM 25 807 ein. Letztere betreffen das vom Beschwerdeführer am 6. April 2025 gestellte Haftentlassungsgesuch, welches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. April 2025 abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. April 2025 mit, Rechtsanwalt B.________ habe nach wie vor die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers inne. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Mai 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 5. Mai 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere, die Haftakten ergänzende Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer teile mit E-Mail vom 9. Mai 2025 mit, dass auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet wird.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 25 180
Bern, 9. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 (KZM 25 742)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 1. April 2025 (KZM 25 742) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 29. Juni 2025. Mit Eingabe vom 8. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) «Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Kantonspolizei» und beantragte seine Haftentlassung. Mit einer weiteren (undatierten) Eingabe «Beschwerde Anordnung Untersuchungshaft» beantragte er seine Haftentlassung. Dieser Eingabe legte er zudem sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft betreffend Antrag auf Wechsel seiner amtlichen Verteidigung bei. Am 24. April 2025 teilte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auf Nachfrage des Präsidenten i.V. der Beschwerdekammer nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 handle. Gestützt auf die Beschwerde vom 8. April 2025 (Poststempel: 10. April 2025), die undatierte Eingabe (Eingang Beschwerdekammer: 11. April 2025) sowie die Beschwerdebestätigung vom 24. April 2025 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass vorbehältlich eines anderen Entscheids der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, wer derzeit die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers innehat (vgl. Verfügung vom 25. April 2025). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. April 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte nebst den Akten KZM 25 742 (Anordnung Untersuchungshaft) auch die Akten KZM 25 807 ein. Letztere betreffen das vom Beschwerdeführer am 6. April 2025 gestellte Haftentlassungsgesuch, welches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. April 2025 abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. April 2025 mit, Rechtsanwalt B.________ habe nach wie vor die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers inne. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Mai 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 5. Mai 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere, die Haftakten ergänzende Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer teile mit E-Mail vom 9. Mai 2025 mit, dass auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet wird.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, was die Polizei mit dem sichergestellten «Ordner Erotic» bezweckt, ist er darauf hinzuweisen, dass er die Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft verlangen kann, wenn er damit nicht einverstanden ist. Die Frage, ob dieses Beweismittel zu Recht sichergestellt wurde, ist nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts auch nicht relevant.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Untersuchungshaft vom 8. April 2025 angibt, er erhebe Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Polizei vom 30. März 2025, verzichtet die Beschwerdekammer auf die Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer hierbei um die Beurteilung, ob der Anhaltungsbericht als Grundlage zur Begründung eines dringenden Tatverdachts für die Anordnung von Untersuchungshaft beigezogen werden kann. Dies wird im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überprüft.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 1. Mai 2025 weitere Akten ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.
4.
Erwägungen
4.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).
4.2
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer kam wie folgt in Gang: Der Beschwerdeführer meldete sich am Abend des 29. März 2025 bei der Polizei, weil eine ehemalige Angestellte (D.________) ihm offenbar seinen Wohnungsschlüssel nicht zurückgeben wollte und es deswegen zu einem Streit kam. Die angerückte Polizei führte in der Folge eine informelle Befragung mit beiden Personen durch. Bei einer groben Durchsuchung des in der Nähe geparkten Fahrzeugs des Beschwerdeführers wurde in der Mittelkonsole ein Minigrip mit einer weissen festen Substanz festgestellt, bei welcher es sich mutmasslich um einen Kokainstein (51 Gramm brutto) handelt. Ein in der Folge durchgeführter Drogenschnelltest beim Beschwerdeführer fiel positiv auf Kokain aus. Der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen und die Staatsanwaltschaft ordnete (vorab mündlich) eine Durchsuchung des Fahrzeugs sowie Hausdurchsuchungen in E.________ (Ortschaft) (Geschäftswohnung) und F.________ (Ortschaft) (Wohnort) an. Im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs stellte die Polizei in einem schwarzen Etui sowie aus einem Knistersack (Notfallkitt) weitere Minigrip fest, welche mutmasslich Kokain oder Kokainstein von 22 und 6.99 Gramm brutto enthielten. Gemäss Sicherstellungsverzeichnis befand sich im Fahrzeug auch eine Grammwaage, Verpackungsmaterial sowie ein Kaffeelöffel. In der Wohnung in E.________ (Ortschaft) wurde Verpackungsmaterial, eine Grammwaage sowie 1 Minigrip Kokain (1.72 Gramm brutto) sichergestellt. In der Wohnung in F.________ (Ortschaft) stellte die Polizei einen Ordner «Rotlicht» sicher. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. März 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, das Auto, in dem das Kokain sichergestellt worden sei, werde ausschliesslich von ihm benutzt (Z. 29). Auf Frage, wie regelmässig er Kokain konsumiere und in welchen Mengen, gab er an, er werde eingeladen bei diesen Frauen. Das sei ein bis zweimal pro Woche. Die Frauen machten dies, es werde durch Rauchen konsumiert (Z. 45 ff.). Auf Frage, ob er dieses Kokain zu den Frauen bringe, um zu konsumieren, sagte er aus, er habe Frauen, welche nichts könnten. Die seien hilflos und könnten nicht selbst einkaufen. Er besorge alles für sie. Er bringe ihnen dies und schenke ihnen das. Er habe eine Frau, die sehr teuer sei (Z. 52 ff.). Auf Nachfrage, was er ihnen (den Frauen) schenke, antwortete der Beschwerdeführer, das Kokain. Sie bräuchten relativ viel (Z. 57 f.). Im Gegenzug erhalte er Liebe und Gemeinsamkeit. Er schlafe bei ihr (Z. 62 f.). Weitere Aussagen verweigerte der Beschwerdeführer grösstenteils. Er wollte auch keine Angaben zu den bei ihm sichergestellten Schlüsseln (Z. 166 ff.) oder zur Frage machen, ob er die Wohnung in E.________ (Ortschaft) gemietet habe bzw. für was diese benutzt werde (Z. 222 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 30. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer auf Vorhalt seine Aussage auf die Frage nach dem Kokainkonsum (Z. 106 ff.). Ebenso bestätigte er auf Vorhalt seine Aussage betreffend die Frage, ob er das Kokain den Frauen zum Konsumieren bringe (Z. 115 ff.). Auf Frage, ob er den Frauen auch Kokain besorge, nickte er (Z. 122 ff.). Weiter sagte er aus, dass er das Kokain seit etwa sechs Monaten von D.________ beziehe (Z. 128 ff. und Z. 134 f.).
4.3
Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c) oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1 mit weiterem Hinweis).
4.4
Die in E. 4.2 dieses Beschlusses geschilderten Umstände begründen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG strafbar gemacht hat. Die mittlerweile vorliegende forensisch-chemische Analyse hat ergeben, dass es sich bei den im Fahrzeug des Beschwerdeführers sichergestellten weissen festen Substanzen bzw. Minigrips um 50g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 83% (± 5.5%), um 20g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 83% (± 5.5%) und um 5.3g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 81% (± 5.5%) handelt (vgl. forensisch chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 14. April 2025). Damit liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall vor (18 Gramm). Weiter ist dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 22. April 2025 zu entnehmen, dass die Urin- und Blutprobe des Beschwerdeführers positiv auf Cocain getestet wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst Kokain konsumiert, kann nicht davon ausgegangen werden, das sichergestellte Kokain sei ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmt gewesen. Dies erscheint mit Blick auf den Umfang des sichergestellten Kokains nicht plausibel und deckt sich auch nicht mit seinen tatnächsten Aussagen, wonach er das Kokain für «die Frauen» besorge und sie relativ viel bräuchten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er schenke den Frauen das Kokain, gilt es im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu verifizieren, ist aber für die Beurteilung der Strafbarkeit ohnehin nicht massgebend. Zudem befanden sich in seinem Fahrzeug auch eine Grammwaage und Verpackungsmaterial, was auf einen Handel mit Kokain schliessen lässt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Grammwaage (nur) für das Abmischen des richtigen Verhältnisses von Kokain und Natron gebraucht werde, ist mit Blick auf die Gesamtumstände ebenfalls kein Indiz für einen ausschliesslichen Eigenkonsum. Die Tatsache, dass am Wohnort des Beschwerdeführers in F.________ (Ortschaft) weder Kokain noch Verpackungsmaterial gefunden wurden und die Sicherstellungen in der Wohnung in E.________ (Ortschaft) auch einem Mieter zugerechnet werden könnten, vermag den dringenden Tatverdacht mit Blick auf das in seinem Fahrzeug sichergestellte Kokain ebenfalls nicht abzuschwächen.
4.5
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anhaltungsbericht der Polizei vom 30. März 2025, welcher Grundlage für die Untersuchungshaft bilde, sei fehlerhaft und die dargestellten Abläufe seien zu Gunsten der Polizei und zu seinem Nachteil verdreht verfasst worden. Dafür gibt es indessen keine konkreten Hinweise.
Offenbar ergaben sich im Rahmen der Polizeiintervention Verdachtsmomente, wonach der Beschwerdeführer in illegale «Rotlichtaktivitäten» verwickelt sein könnte. So gab D.________ gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe ihr die Möglichkeit gegeben auszuprobieren, ob das Sexgewerbe etwas für sie sein könnte, und er habe ihr ein Bankkonto eröffnet. Es ist nicht zu beanstanden bzw. nicht offensichtlich rechtswidrig, dass die Polizei den Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage zur näheren Kontrolle auf die Polizeiwache führen wollte. Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Nähe auf dem Trottoir geparkt war, erscheint es auch nachvollziehbar und wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass dieses nicht dort stehen gelassen konnte, sondern verstellt werden musste. Es scheint auch nicht von vorneherein unrechtmässig, dass die Polizei vor der Verstellung des Autos sicherstellen wollte, dass sich darin keine gefährlichen Gegenstände befinden. Andernfalls wäre die Polizei das Risiko eingegangen, dass der Beschwerdeführer gefährliche Gegenstände hätte behändigen können. Immerhin lagen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vor, weshalb das Nachschauen zu Sicherheitszwecken weder offensichtlich unzulässig erscheint noch als Durchsuchung zu qualifizieren ist (vgl. auch Art. 215 Abs. 2 Bst. d StPO sowie Fabbri/Inhelder, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 215 StPO). Gemäss Anhaltungsbericht der Polizei willigte der Beschwerdeführer zudem ein, dass die Polizei in seinem Auto nachschauen durfte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob dieser noch selbst hätte fahren können oder nicht, ist für die Nachschau nicht entscheidend. Die Ausführungen im Anhaltungsbericht erscheinen jedenfalls glaubhaft und nachvollziehbar. Hinweise, wonach der Ablauf verdreht dargestellt worden ist oder die Ausführungen der Polizei widersprüchlich sind, liegen nicht vor.
Dispositiv
4.6 Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kann nicht offensichtlich davon ausgegangen werden, es habe sich beim «Nachschauen» durch die Polizei bereits um eine eigentliche Durchsuchung oder eine unzulässige Beweisausforschung gehandelt. Der Umstand, dass das Kokain in der Mittelkonsole zum Vorschein kam, ändert daran nicht. Würde das Nachschauen aus Sicherheitsgründen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (wozu auch der Selbstschutz der Polizei gehört, vgl. Fabbri/Inhelder, a.a.O., N. 30 zu Art. 215 StPO) grundsätzlich und einzig einen groben Blick in das Innere des Autos umfassen, würde es seines Sinns entleert. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass auch das Nachschauen in der Mittelkonsole bzw. die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Inhalt der Mittelkonsole zu leeren (vgl. Protokoll Haftverfahren betreffend Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs [KZM 25 807] vom 22. April 2025, Z. 28 ff.), noch von der Nachschau im Sinne einer Gefahrenabwehr umfasst ist. Da die in der Folge angeordnete Durchsuchung des Autos noch weitere Beweismittel zum Vorschein brachte, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bereits vorgängig alles öffnen und herausnehmen müssen. Abgesehen davon dürfen Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Da gemäss Rechtsprechung qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 3.3.5), ist die Verwertbarkeit der in der Mittelkonsole des Autos aufgefundenen Drogenmenge selbst dann nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von einer fehlenden Einwilligung bzw. Durchsuchung ohne schriftlichen Befehl ausgegangen werden würde. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens abschliessend über die Verwertbarkeit des in der Mittelkonsole sichergestellten Kokains zu befinden. Bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls handelt es sich zudem um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Deshalb kommt auch die Verwertbarkeit der aus den Durchsuchungen gewonnenen Beweismittel in Betracht, selbst wenn die Durchsuchungen bislang nur mündlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurden und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nicht anwesend war (vgl. auch Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 15 f. zu Art. 245).
Weiter bestehen keine Hinweise, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung falsch protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll vorgelesen wurde. Hätte er tatsächlich nie gesagt, er beziehe seit sechs Monaten Kokain bei D.________, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in diesem Zeitpunkt korrigiert hätte. Abgesehen davon besteht auch ohne Berücksichtigung dieser Aussage ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Zudem geht aus dem Protokoll der Hafteröffnung hervor, dass der Beschwerdeführer nach einer kurzen Besprechung mit seinem Anwalt auf eine persönliche Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht verzichtet hat (Z. 203 ff.). Von einem bloss «angeblichen» Verzicht bzw. der Verletzung von Verfahrensrechten ist daher nicht auszugehen.
5.
5.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht geständig. Zudem steht das Verfahren ganz am Anfang. Es ist nicht klar, welche Rolle der Beschwerdeführer spielt und wie vielen Frauen er Kokain geliefert hat. Sein Mobiltelefon wird durchsucht und es ist davon auszugehen, dass sich daraus Hinweise auf Mittäter, Gehilfen, Lieferanten und/oder Abnehmer ergeben, welche ebenfalls einvernommen werden sollen. Die (unbeeinflussten) Aussagen dieser Personen sind von grosser Bedeutung. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er alles für die Frauen besorge, weist zudem auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin, womit die Aussagen dieser Frauen als mutmassliche Abnehmerinnen besonders kollusionsanfällig erscheinen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Strafverfolgungsbehörden bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit haben, Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.5 sowie 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3). Es liegen aufgrund der laufenden Ermittlungshandlungen nach wie vor konkrete Kollusionsmöglichkeiten vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf die drohende Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auch ein grosses Interesse daran, seinen Tatbeitrag möglichst gering zu halten und er scheint mit Blick auf die von ihm geschilderte Rolle als Versorger auch massgeblichen Einfluss auf diese Frauen zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Polizei gerufen hat, schliesst die Kollusionsgefahr nicht aus, zumal er offensichtlich nicht damit gerechnet hatte, dass ein Verdacht gegen ihn entstehen könnte. Seine pauschalen Beteuerungen, wonach er nichts vertuschen bzw. behindern wolle, sind mit Blick auf die geschilderten Umstände nicht geeignet, die Kollusionsgefahr in diesem Stadium des Verfahrens auszuschliessen. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
6.
6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2025 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf den zu untersuchenden Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere Durchsuchung seines Mobiltelefons sowie Befragung von weiteren Personen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (29. Juni 2025) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2025 festgenommen. Die für drei Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 28. Juni 2025.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 28. Juni 2025 endet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 9. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 180
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_154/2023
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 150 IV 213ATF 150 IV 213DTF 150 IV 213
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
6B_1280/2022
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
1B_159/2022
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
6B_1110/2023
6B_773/2022
6B_860/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_69/2024
7B_1028/2023
7B_417/2023
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_69/2024
7B_1028/2023
7B_985/2023
7B_69/2024
7B_474/2023
7B_474/2023
1B_1/2020
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF