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Entscheid

BK 2025 181

dénonciation calomnieuse

29. Juli 2025Deutsch13 min

1. Mit Verfügung vom 2. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2'000.00 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er die Sicherheitsleistung am 9. Mai 2025 überwies. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 181

Bern, 15. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. April 2025 (BM 24 15480)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 2. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2'000.00 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er die Sicherheitsleistung am 9. Mai 2025 überwies. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR.312.0). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:

Im vorliegenden Fall reichte Rechtsanwalt C.________ im Namen von A.________ am 25.03.2024 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Identitätsanmassung und Verstosses gegen die Handelsregisterverordnung ein. Der Täterschaft wurde namentlich vorgeworfen, ein Schreiben verfasst zu haben, wonach A.________ seine Demissionierung als Geschäftsführer der D.________ (Unternehmen) bekannt gab. Dabei sei die Unterschrift von A.________ auf dem Dokument gefälscht und dieses in der Folge dem Handelsregisteramt eingereicht worden, um damit die Löschung von A.________ aus dem Handelsregister zu erwirken.

Erwägungen

Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde beim Handelsregisteramt des Kantons Bern das Originaldokument eingeholt. In der Folge wurde der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern, Abteilung Handschriften, mit der Erstellung eines Fachberichts beauftragt und um Abgleich der Unterschrift auf dem fraglichen Schreiben mit der eigenhändigen Unterschrift von A.________ ersucht. Zur Erfüllung dieses Auftrages wurde von den zuständigen Fachpersonen diverses Vergleichsmaterial hinzugezogen. Der Fachbericht kommt nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die Unterschrift auf dem fraglichen Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von A.________ stammt und von ihm eigenhändig angebracht wurde. So hätten sich bei den vorgenommenen Gegenüberstellungen in den relevanten Befunden zahlreiche aussagekräftige Merkmalsentsprechungen gefunden, welche gesamthaft beurteilt auf einen echten Namenszug schliessen lassen würden.

Gestützt auf dieses Ermittlungsergebnis wurde der anfängliche Tatverdacht vollumfänglich entkräftet. Nachdem das Vorliegen einer gefälschten Unterschrift ausgeschlossen wurde, liegt auch keine strafbare Handlung vor. Das Verfahren ist deshalb einzustellen.

4.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:

4.1

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass die Hintergründe des von ihm erwähnten E-Mail-Verkehrs von E.________ im Rahmen dessen delegierten Einvernahme vom 18. Dezember 2024 nachvollziehbar erklärt worden sind. So führte dieser anlässlich seiner Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer das Demissionsschreiben unterzeichnet und er dieses beim Handelsregisteramt eingereicht habe. Daraufhin seien sie vom Handelsregisteramt kontaktiert worden, welches mitgeteilt habe, dass der zweite Brief, adressiert an die D.________ (Unternehmen), fehle. Es habe sich dabei um einen Fehler gehandelt, weshalb er dem Beschwerdeführer geschrieben und ihn um eine Unterschrift auf dem zweiten Brief gebeten habe. Da nichts gekommen sei, habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, dass halt eine VR-Sitzung einberufen werde, wenn er nicht unterzeichnen würde. Am 15. Januar 2024 seien die Sitzung einberufen und der Beschwerdeführer ausgeschlossen worden (vgl. Einvernahme von E.________ vom 18. Dezember 2024, Z. 91 ff.; vgl. grundsätzlich bestätigend den aktenkundigen E-Mailverkehr vom 22. Dezember 2023 / 3. Januar 2024). Wäre es – wie der (allerdings erst am 21. November 2024 verfassten) E-Mail von F.________ vom Handelsregisteramt zu entnehmen ist – einzig um die Einreichung des VR-Protokolls gegangen und entsprechend von G.________ auch so verstanden worden, würde die aktenkundige Aufforderung für eine Unterschrift auf einem zweiten Brief keinen Sinn machen, weil diesfalls einfach die VR-Sitzung hätte durchgeführt und das entsprechend Protokoll abgefasst werden können, zumal zu diesem Zeitpunkt das inkriminierte Demissionsschreiben beim Handelsregisteramt des Kantons Bern bereits eingelangt war.

4.2

In Bezug auf die Handschriftenanalyse bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rapport Forensik trotz festgestellter Unregelmässigkeiten keine Beurteilung dieser vorgenommen habe und der Rapport deshalb noch einmal hätte verifiziert werden müssen. Insbesondere hätten hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Unterschrift gefälscht worden sei, keine Untersuchungshandlungen stattgefunden.

Dem Rapport Forensik vom 30. Januar 2025 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass weder Hinweise auf mechanische Fälschungsmerkmale noch auf freihändige Nachahmungsfälschung zu erkennen sind. Vielmehr seien zahlreiche aussagekräftige Merkmalentsprechungen gefunden worden, die gesamthaft auf einen echten Namenszug schliessen liessen. Einerseits zeigten sich bei den physikalisch-technischen Untersuchungen keine Merkmale, die auf Fälschungsmanipulationen hinwiesen. Andererseits gelänge es einer routinierten Fälschungsurheberschaft nicht, all die variationsreichen Schriftmerkmale, wie sie sich im Namenszeichen des Beschwerdeführers manifestierten, genau wahrzunehmen und zugleich – «unter Einhaltung einer flüssigen Stichführung, wie auch vereinzelte Ungelenkheiten und einer natürlich wechselnden Druckgebung» – getreu wiederzugeben. Auch wenn im Rapport Forensik auf die aussagekräftigen Merkmalentsprechungen nicht im Einzelnen eingegangen wird, wird überzeugend dargelegt, weshalb nicht von einer Fälschung auszugehen ist. So wurde die Unterschrift anhand physikalisch-technischer Untersuchungsmethoden überprüft und mit insgesamt 74 Vergleichsunterschriften verglichen. Aufgrund dessen kam die Forensik zum Schluss, dass keine relevanten Merkmalsdivergenzen festgestellt werden konnten und die Befunde der schriftvergleichenden Untersuchungen klar im identitätsbejahenden Sinne zu werten seien. Die daraus gewonnen Erkenntnisse – welche über sechs Seiten lang zusammengetragen wurden – wirken insgesamt schlüssig und fundiert. Schliesslich kam der polizeiliche Experte zum eindeutigen Ergebnis, dass die Unterschrift «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» vom Beschwerdeführer eigenhändig vorgenommen worden sei. Angesichts der überzeugenden Feststellungen im Rapport Forensik ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt und auf weitere Beweismassnahmen (Befragung weiterer Personen und Einholung eines erweiterten Berichts beim Handelsregisteramt) verzichtet hat (vgl. E. 7 hiernach). Auch eine «Verifikation» des Rapports Forensik oder die Einholung eines neuen Gutachtens erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt.

4.3

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift eigenhändig vorgenommen hat, womit keine strafbare Handlung ersichtlich ist. Folglich ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung von vornherein nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 aufzuheben und Ziffer 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen würden.

5.1

Gemäss Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO hält fest, dass der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden können, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Nach Art. 427 Abs 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 246 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Bst. b).

Dispositiv

5.2 Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Offizialdelikten beschränkt sich demzufolge auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden sind. Die Kosten für die Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, können der Privatklägerschaft lediglich bei Antragsdelikten auferlegt werden (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 und 9 zu Art. 427 StPO). Zumal es vorliegend um die Einstellung eines Offizialdelikts (Urkundenfälschung) geht, gelangt Art. 427 StPO folglich nicht zur Anwendung. Auch das von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsurteil ist nicht einschlägig, da darin lediglich die Unterscheidung zwischen der antragsstellenden Person und der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten diskutiert wird (zum Ganzen: BGE 138 IV 248). Demnach hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 zu Unrecht auferlegt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 auf die Staatskasse genommen werden.

6. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 werden in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

7. Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben will, ist festzustellen, dass er eine Rechtsverweigerung nicht schlüssig darlegt. Er begründet die Rechtverweigerung ausschliesslich damit, dass die Staatsanwaltschaft seine Beweisanträge auf Einholung eines erweiterten Berichts beim Handelsregisteramt und Befragung weiterer Personen abgelehnt hat. Eine weitergehende Begründung kann nicht ausgemacht werden. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Mit Verfügung vom 18. März 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft die gestellten Beweisanträge ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass gestützt auf den Rapport Forensik vom 30. Januar 2025 keine Fälschung vorliegt, weshalb die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung zum vornherein ausgeschlossen sei. Damit erübrigten sich weitere Ermittlungen zur Entstehungsgeschichte der fraglichen Unterschrift. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern subjektive Aussagen bzw. ein zusätzlicher Bericht des Handelsregisteramts den unabhängigen Fachbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei in Zweifel ziehen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach mit den gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt und deren Abweisung hinreichend begründet. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt keine Rechtsverweigerung dar.

8.

8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als dass die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 1'400.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. Der Betrag von CHF 1'400.00 wird der vom Beschwerdeführer einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Die Restanz der geleisteten Sicherheit, ausmachend CHF 600.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 und 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat weder Ausführungen zum Entschädigungspunkt gemacht noch eine Kostennote eingereicht bzw. sich die Einreichung einer solchen vorbehalten, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 werden in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden im Umfang von CHF 1'400.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit entnommen. Die Restanz der geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 600.00 wird ihm zurückerstattet. Die verbleibenden Kosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 15. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 181

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

BGE 138 IV 248ATF 138 IV 248DTF 138 IV 248

7B_256/2023

BGE 144 II 184ATF 144 II 184DTF 144 II 184

BGE 141 I 172ATF 141 I 172DTF 141 I 172

BGE 135 I 6ATF 135 I 6DTF 135 I 6

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 144 IV 207ATF 144 IV 207DTF 144 IV 207

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF