BK 2025 197
Motiv_ANOM.docx
14. Juli 2025Deutsch10 min
1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Mit Strafbefehl O 24 9497 vom 30. Juli 2024 wurde er wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug (mit Kontrollschild B.________) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgesetzt. Mit Strafbefehl O 24 12684 vom 23. September 2024 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand (nicht qualifiziert 0.35 mg/l) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf acht Tage festgesetzt. Nachdem er gegen beide Strafbefehle Einsprache erhoben hatte, hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland mit Verfügungen vom 12. November 2024 bzw. 9. Januar 2025 an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 vereinigte der zuständige Gerichtspräsident die Verfahren PEN 24 400 und PEN 25 3 und lud die Parteien zur Hauptverhandlung 16. April 2025 vor. Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 12. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf Ersuchen des Zeugen auf den 30. April 2025 verschoben und der Beschwerdeführer erneut zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 30. April 2025 verfügte das Regionalgericht, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. April 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit würden seine Einsprachen als zurückgezogen gelten und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 197
Bern, 19. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 30. April 2025 (PEN 24 400 / PEN 25 3)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Mit Strafbefehl O 24 9497 vom 30. Juli 2024 wurde er wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug (mit Kontrollschild B.________) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgesetzt. Mit Strafbefehl O 24 12684 vom 23. September 2024 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand (nicht qualifiziert 0.35 mg/l) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf acht Tage festgesetzt. Nachdem er gegen beide Strafbefehle Einsprache erhoben hatte, hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland mit Verfügungen vom 12. November 2024 bzw. 9. Januar 2025 an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 vereinigte der zuständige Gerichtspräsident die Verfahren PEN 24 400 und PEN 25 3 und lud die Parteien zur Hauptverhandlung 16. April 2025 vor. Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 12. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf Ersuchen des Zeugen auf den 30. April 2025 verschoben und der Beschwerdeführer erneut zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 30. April 2025 verfügte das Regionalgericht, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. April 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit würden seine Einsprachen als zurückgezogen gelten und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten.
2.2
Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Strafbefehlen nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. April 2025 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.
3.
Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom C.________ der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann grundsätzlich mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsverfahren vorbehalten bleibt (Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2).
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2025 betreffend Terminverschiebung gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen wurde (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 46-47; Bestätigung Zustellung durch die Post am 13. Februar 2025: Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 50).
4.2
Mit «Einsprache» vom 3. April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer von der Hauptverhandlung ab (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 52). Gemäss Aktennotiz der Gerichtssekretärin C.________ wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2025 telefonisch erklärt, dass er für eine Terminverschiebung mit Belegen nachweisen müsse, dass er am Verhandlungstermin verhindert sei und seine Einsprache im Falle eines unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen gelte (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 56). Am 25. April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Regionalgericht und gab an, dass er am 30. April 2025 Ferien habe, seine Kinder betreuen müsse und nicht wisse, wie er dies belegen solle. Auf Nachfrage von Gerichtssekretärin C.________, ob er die Betreuung nicht anders organisieren könne, gab er an, dass dies nicht möglich sei und die Kinder bei ihm sein sollen, wenn sie schon mal da seien. In der Folge wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er bereits darauf hingewiesen worden sei, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er unentschuldigt nicht zur Verhandlung komme. Gemäss der Aktennotiz von Gerichtssekretärin C.________ habe der Beschwerdeführer daraufhin angegeben, dass das für ihn in Ordnung sei, das Gericht wohl genügend andere Fälle zu beurteilen habe und man ihm dann die Rechnung schicken solle (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 57). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er der Vorladung vom 12. Februar 2025 Folge leisten und am 30. April 2025 persönlich zu erscheinen hatte. Belege dafür, dass er am Verhandlungstermin verhindert sein soll, reichte der Beschwerdeführer keine mehr ein.
4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben. Soweit er mit Verweis auf die «Einsprache» (wohl gemeint das Schreiben vom 3. April 2025) vorbringt, er habe sich für den Gerichtstermin persönlich abgemeldet, ist festzuhalten, dass er weder oberinstanzlich noch vor der Vorinstanz Belege für seine angebliche Verhinderung eingereicht hat. Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet hat. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eingereicht hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprachen gegen den Strafbefehle als zurückgezogen gelten.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Entschädigung wird keine gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________
(O 24 9497 / O 24 12684 – per B-Post)
Bern, 19. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 197
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
6B_63/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF