BK 2025 201
Beschwerde 393-a
7. August 2025Deutsch16 min
1. Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren EO 24 28805 vom 23. April 2025 sei aufzuheben.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 25 201
Bern, 26. August 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen sexueller Übergriffen
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2025 (BM 24 28805)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen sexueller Übergriffe zum Nachteil von C.________ und D.________. Mit Verfügung vom 23. April 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Dagegen erhob er, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Sachverhalt
A. Hauptantrag
1. Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren EO 24 28805 vom 23. April 2025 sei aufzuheben.
B. Hauptantrag
Erwägungen
2.
Dem Beschwerdeführer sei für das mit vorliegender Beschwerde angehobene Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Am 7. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung, stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu und hiess das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren gut. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 24 28805 (ein Ordner) erhielt die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungname. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Dem Beschwerdeführer werden sexuelle Übergriffe zum Nachteil zweier Frauen in der Klinik E.________ vorgeworfen, begangen zwischen dem 11. Juni und dem 1. Juli 2024. Konkret soll er C.________ sexuell genötigt und vergewaltigt haben. F.________ soll er sexuell belästigt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
3.2
Gemäss Anzeigerapport vom 24. April 2025 meldete der Chefarzt und stellvertretende CEO der Klinik E.________, Dr. med. G.________, der Kantonspolizei Bern am 3. Juli 2024, dass es anlässlich des Klinikaufenthalts des Beschwerdeführers zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil der genannten Personen gekommen sei. Am 9. Juli 2024 wurde Dr. med. G.________ als Auskunftsperson einvernommen. Er gab an, dass er sich (Anmerkung der Kammer: betreffend den Beschwerdeführer) vom Kantonsarzt von der Schweigepflicht habe entbinden lassen (Einvernahme von der Dr. med. G.________ als Auskunftsperson vom 9. Juli 2024 [nachfolgend: EV Dr. med. G.________], S. 1 Z. 16-20). Weiter führte er aus, dass von verschiedenen Mitpatienten über ein bedrohliches Auftreten des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei zweimal verwarnt worden. Nach dem dritten Vorfall habe man die Therapie am 1. Juli 2024 abgebrochen (EV Dr. med. G.________, S. 1-2 Z. 20-25). In der Folge hätten sich F.________ und C.________ an das Personal gewandt und von sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer berichtet. Beide hätten ihn von der Schweigepflicht entbunden (zum Ganzen: EV Dr. med. G.________, S. 2 Z. 28-64). Darüber hinaus seien noch drei weitere Vorfälle gemeldet worden. Diese beträfen wohl Nötigungen ohne übergriffigen Körperkontakt (zum Ganzen: EV Dr. med. G.________, S. 2 Z. 64-75). Am 13. Juli 2024 bzw. am 13. September 2024 wurden C.________ und F.________ je ein erstes Mal delegiert einvernommen; am 6. bzw. 25. März 2025 wurden sie parteiöffentlich befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2024 als beschuldigte Person parteiöffentlich befragt. Auf Anraten der Verteidigung verweigerte er die erkennungsdienstliche Erfassung.
3.3
Am 23. April 2025 erging die angefochtene Verfügung. Diese wurde wie folgt begründet:
A.________ wurde das Formular ED-Behandlung ausgehändigt und er wurde aufgefordert, bis am 15.04.2025 selbständig einen Termin zu vereinbaren. Bis heute vereinbarte A.________ keinen entsprechenden Termin.
Vorliegend wird der Beschuldigte der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von zwei Frauen in der Klinik E.________ verdächtigt (Verdacht der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung in Bezug auf C.________ und der sexuellen Belästigung in Bezug auf F.________). Der Beschuldigte bestritt bei der Einvernahme vom 16.10.2025 die Vorwürfe. Der diesbezügliche Tatverdacht ergibt sich indes aus den Einvernahmen der Geschädigten. So sagte C.________ aus, der Beschuldigte habe sie unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu ungewolltem Oral- und Geschlechtsverkehr genötigt. So habe der Beschuldigte an einem Abend in seinem Zimmer Köperkontakt gesucht und sie geküsst. Er habe sie dann schon fast auf das Bett geworfen und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen (Einvernahme vom 23.07.2024, Z. 44 ff.). Beim zweiten Vorfall sei sie wieder im Zimmer des Beschuldigten gewesen. Sie habe sich auf einen Stuhl gesetzt und er habe sie aus dem nichts heraus zweimal geohrfeigt. Als sie das der Pflege habe melden wollen, habe er sie zurückgehalten und ihr gesagt, sie solle das nicht machen, es sei nur aus Spass gewesen. Sie habe sich wieder gesetzt und er habe seine kurzen Hosen und Unterhosen ausgezogen und versucht, ihr sein Glied in den Mund zu stecken. Sie habe ihn an der Hüfte zurückgestossen und gesagt, dass er sie nicht zu so etwas zwingen könne, und sie sei auf dem Weg gewesen, den Raum verlassen zu können. Dann habe er sie an den Haaren gepackt und gerissen, sie dann wieder aufs Bett gestossen. Er habe ihr wieder die Hosen heruntergelassen. Er habe sie am Hals festgehalten und mit der anderen Hand habe er ihre Hüfte hin und her bewegt. Es sei das gleiche Prozedere wie am Vorabend gewesen (Einvernahme vom 06.03.2025, Z. 108 ff.). F.________ sagte am 13.09.2024 aus, dass der Beschuldigte sie gegen ihren Willen gegen die Wand gedrückt habe, ihre Hände nach oben getan und sie am Hals und unter das T-Shirt an die Brust gefasst habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle (Einvernahme vom 13.09.2024, Z. 54-59).
[…].
Die erkennungsdienstliche Erfassung dient vorliegend nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens, sondern weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (vgl. Auszug Strafregister vom 09.07.2024). Zudem werden ihm nun sexuelle Übergriffe auf zwei verschiedene Opfer vorgeworfen, in einem Fall geht es um den Verdacht der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung und damit um schwere Delikte. Es bestehen gestützt auf die Vorstrafen und die ihm nun gemachten Vorwürfe erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist damit im Hinblick auf die Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannter Delikte geeignet und erforderlich (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren, Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder Vergleich mit Foto- oder Videoaufnahmen).
Vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Delikts und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) erweist sich deshalb die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne WSA) als verhältnismässig.
4.
4.1
Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).
Erkennungsdienstliche Massnahmen können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E.2.2 ff. und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
4.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern auch im Hinblick auf andere, bisher nicht bekannte frühere oder zukünftige Delikte angeordnet werden (Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 260 StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 und 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.2; auch zum Folgenden). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht der Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der laufenden Strafuntersuchung (abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) nicht zwingend entgegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 5 vom 22. Februar 2023 E. 4.7, mit Verweis auf den Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2; so auch BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 und 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3 hiervor) zu Recht nicht, dass bezüglich der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.________ ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegt.
5.2
Er führt sodann zutreffend aus, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) gerade nicht der Aufklärung der Straftaten des laufenden Verfahrens diene. Soweit er aber vorbringt, mit Blick darauf sei es geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich «vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Delikts und unter Berück-sichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs» als verhältnismässig, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Isoliert betrachtet mag die von der Staatsanwaltschaft gewählte Formulierung zwar etwas widersprüchlich anmuten. Im Kontext mit den vorangehenden Erwägungen wird jedoch klar, dass die Staatsanwaltschaft neben den Vorstrafen auch die Anlasstat(en) als konkrete(n) Anhaltspunkt(e) dafür wertet, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte und sie es deshalb – und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs – als verhältnismässig erachtet, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann damit nicht gesagt werden, die Vorinstanz schweige sich gänzlich darüber aus, welche Delikte die erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig erscheinen liessen. So geht aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres hervor, dass neben Delikten wie die rechtskräftig beurteilten insbesondere Delikte gegen die sexuelle Integrität von Personen gemeint sind.
5.3
Wie erwähnt (E. 4.2), steht die Unschuldsvermutung der Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der laufenden Strafuntersuchung nicht entgegen. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gilt es zunächst zu beachten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, während seinem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 11. Juni bis am 1. Juli 2024 mehrere sexuelle Übergriffe auf zwei Frauen (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in Bezug auf C.________ und sexuelle Belästigung in Bezug auf F.________) verübt zu haben (zum konkreten Tatverdacht siehe E. 3.3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, deutet das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Opfern auf ein Muster bzw. darauf hin, dass er noch andere Delikte begangen haben oder begehen könnte. Weitere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für andere – auch künftige – Delikte gegen die sexuelle (und psychische) Integrität ergeben sich aus den grundsätzlich glaubhaften Schilderungen von Dr. med. G.________. Wie erwähnt (E. 3.1), sollen sein bedrohliches Auftreten gegenüber Mitpatienten bzw. Aussagen, wie «wenn du noch einmal Alkohol trinkst, schlage ich dich zusammen» oder «mach [die Musik] leiser, sonst komme ich herunter und schlage dich zusammen», Grund für den Therapieabbruch gewesen sein (EV Dr. med. G.________, S. 1-2 Z. 20-25). Betreffend die drei anderen Meldungen sagte Dr. med. G.________ aus, seinem Vernehmen nach habe der Beschwerdeführer einer Patientin ein Video gezeigt, in welchem er Oralsex erhalten habe und gemeint, sie könne dies bei ihm auch machen. Eine andere Patientin habe er am Rücken berührt und sie aufgefordert, ihn zu schlagen. Weitere Interaktionen mit dieser Frau seien von sexualisierten Beleidigungen geprägt gewesen. Einer Patientin habe er Bilder von Waffen gezeigt. «Der fünften Frau» habe er gedroht, ihr Fotos mit einem Raum voller Waffen gezeigt und gesagt, dass das seine seien (EV Dr. med. G.________, S. 2 Z. 66-74). Auch bezüglich der Psychologinnen der Klinik E.________ habe er anzügliche Bemerkungen gemacht. Gewalt und Sexualität seien sein Ding. Gegenüber dem Oberpsychologen habe er sodann geäussert, dass Gewalt etwas Gutes sei (EV Dr. med. G.________, S. 3 Z. 104-107, Z. 125 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter festzustellen, dass Dr. med. G.________ nicht ausschliessen kann, dass es noch zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Alle Frauen, mit denen es passiert sei, hätten bereits Gewalterfahrungen gemacht oder seien bereits Opfer von sexualisierter Gewalt geworden (EV Dr. med. G.________, S. 3 Z. 115-117). Nur am Rande ist anzumerken, dass auch C.________ erwähnte, sie sei ja nicht die einzige Frau gewesen, die er angefasst habe (delegierte Einvernahme von C.________ als Opfer vom 23. Juli 2024, S. 3 Z. 108-109). Ebenso gab F.________ an, der Beschwerdeführer habe drei weitere Frauen sexuell belästigt und andere Leute verbal beleidigt und bedroht (delegierte Einvernahme von F.________ als Opfer vom 13. September 2024, S. 12 Z. 548-552).
5.4
Soweit der Beschwerdeführer alsdann moniert, die Argumentation der Staatsanwaltschaft erweise sich als zirkelschlüssig, wenn sie einen Bezug zwischen seinen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der aktuellen Strafuntersuchung herstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den Vorstrafen lediglich um eines von vielen in die Gesamtabwägung einfliessenden Kriterien handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist, manifestiert er dadurch seine mangelnde Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten.
5.5
Nach dem Gesagten bestehen nicht nur erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zu anderen Zeitpunkten und/oder an anderen Orten ähnliche noch unbekannte Delikte begangen haben könnte, sondern es ist auch die ernsthafte Gefahr zu bejahen, dass er auch in Zukunft besonders schützenswerte Rechtsgüter – wie die körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen – verletzen könnte. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch mildere Massnahmen erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung erscheint mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft mitunter zum Abgleich von daktyloskopischen Spuren, zwecks Fotokonfrontation mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder zum Vergleich mit Foto- oder Videoaufnahmen als geeignet und erforderlich. Die erwähnten erheblichen und konkreten Anhaltspunkte reichen aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Diese ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post)
Kantonspolizei Bern, RegFdg Bern, I.________ (per B-Post)
Bern, 26. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 201
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
7B_452/2024
7B_335/2023
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
7B_336/2023
BK 23 5
BK 16 304
BK 23 115
7B_452/2024
7B_336/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF