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Entscheid

BK 2025 218

RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht

8. September 2025Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ ein, wies die Beweisanträge von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und E.________ ab, liess E.________ nicht als Privatkläger im Verfahren zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand ab. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und E.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung vier Beschwerdeverfahren. In der vorliegend relevanten Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht einzureichen, sowie Rechtsanwalt C.________ zu bestätigen, dass die Adresse des Beschwerdeführers korrekt ist. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 bestätigte Rechtsanwalt C.________ die Adresse des Beschwerdeführers und reichte eine Vollmacht ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 13. Juni 2025 einreichte. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 218

Bern, 3. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid ,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. April 2025 (BJS 24 18872)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ ein, wies die Beweisanträge von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und E.________ ab, liess E.________ nicht als Privatkläger im Verfahren zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand ab. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und E.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung vier Beschwerdeverfahren. In der vorliegend relevanten Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht einzureichen, sowie Rechtsanwalt C.________ zu bestätigen, dass die Adresse des Beschwerdeführers korrekt ist. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 bestätigte Rechtsanwalt C.________ die Adresse des Beschwerdeführers und reichte eine Vollmacht ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 13. Juni 2025 einreichte. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. Die Behörde ist mithin weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen. Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die gesuchstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt C.________ bei der Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 26. März 2025. Das Gesuch wurde wie folgt begründet:

Der Vater des Opfers [Name und Geburtsdatum] lebt in G.________ (Land). Er lebt dort von einer Pension von 300 Euro pro Monat, welche er jeweils in bar beim Postamt abheben kann. Er lebt im Haus seines Bruders (Onkel des Verstorbenen), [Adresse]. Der Vater ist offensichtlich mittellos und verfügt über kein Bankkonto. Er versteht die Verfahrenssprache nicht und er ist auf einen Anwalt angewiesen. Weitere Belege zur finanziellen Situation werden in den nächsten Tagen noch nachgereicht.

Der Eingabe vom 26. März 2025 liegen diverse Dokumente bei. Es handelt sich dabei um eine beglaubigte Vollmacht für den Bruder des Beschwerdeführers mit beglaubigter Übersetzung, eine Geburtsurkunde des Verstorbenen, eine Vollmacht für Rechtsanwalt C.________ sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers mit Übersetzung. Der Übersetzung des Schreibens des Beschwerdeführers lässt sich zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Verbeiständung einzig Folgendes entnehmen:

Ich lebe in G.________ (Land) und beziehe eine Pension aus der Schweiz und mit dieser Pension kann ich hier in G.________ (Land) nicht leben und ich bin nicht im Stande, einen Rechtsanwalt in der Schweiz zu engagieren.

Belege zur finanziellen Situation finden sich in den Akten keine, auch nicht solche, die nachgereicht worden wären.

3.3 Die Staatsanwaltschaft wies das nach der Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO eingegangene Gesuch in derselben Verfügung ab, mit der sie auch das Verfahren einstellte. Sie begründete die Abweisung des Gesuchs mit der Einstellung des Verfahrens respektive der Aussichtslosigkeit der Privatklage. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und ergänzt, dass die Mittellosigkeit nicht belegt sei.

3.4 Die Beschwerde beschäftigt sich extensiv und detailliert mit der Einstellung des Verfahrens und wieso diese nicht rechtens ist. Diese Argumentation kann ohne Weiteres unter dem Gesichtspunkt der Aussichtslosigkeit entgegengenommen werden. Hinsichtlich der Mittellosigkeit finden sich – aus dem Kontext wohl auf das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch abzielend – einzig folgende Ausführungen:

Es sei der PK die URP zu gewähren. Der Vater ist mittellos und lebt in G.________ (Land). Er hat kein Bankkonto. Seine Begehren sind nicht aussichtslos und er ist auf einen Anwalt angewiesen.

3.5 Die Abweisung des Gesuchs wird in der angefochtenen Verfügung zwar mit Aussichtslosigkeit begründet, was jedoch nicht den Umkehrschluss zulässt, dass alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Belege, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einreichte, vermögen die behauptete finanzielle Situation nicht zu belegen. Sie beschäftigten sich gar nicht erst mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Schreibens des Beschwerdeführers, welches wiederum nur sehr knappe Parteibehauptungen enthält. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass er die Mittellosigkeit zu belegen hat. Aus dem Umstand, dass in der Eingabe vom 26. März 2025 «weitere» Belege zur finanziellen Situation in Aussicht gestellt werden, ist zu schliessen, dass diese Notwendigkeit bekannt war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen wäre. Dies hätte er – vorbehältlich der Frage der Rechtzeitigkeit – spätestens in den abschliessenden Bemerkungen tun können, da das Fehlen der Belege zur Mittellosigkeit in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfen wurde.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass auch eine anwaltlich vertretene Person zur Klärung aufzufordern ist, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr jedoch nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen. Diese Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Im Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in einem Fall gut, in welchem der Beschwerdeführer veraltete Belege eingereicht hatte und hätte aufgefordert werden müssen, aktuellere einzureichen. Auch im Urteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Die Beschwerdeführerin hatte ihre finanzielle Situation hinreichend belegt, nicht jedoch diejenige ihres in Untersuchungshaft befindlichen Ehegatten. Gemeinsam ist diesen Urteilen, dass die Beschwerdeführer jeweils einen zumindest teilweise tauglichen Versuch unternahmen, ihre finanzielle Situation zu belegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht geschehen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft keinerlei Belege ein, die Auskunft zu seiner finanziellen Situation geben. Ebenfalls lagen der Staatsanwaltschaft – von den Parteibehauptungen abgesehen – keine Hinweise auf eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vor, wie etwa ein aktenkundiger Sozialhilfebezug oder bei längerem Freiheitsentzug (sog. «notorische Mittellosigkeit»: Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4).

Es kann somit an dieser Stelle offenbleiben, ob die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers überhaupt hinreichend behauptet wurde und ob die Sache aussichtslos ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, da die Mittellosigkeit jedenfalls völlig unbelegt geblieben ist. Der Beschwerdeführer begnügte sich damit, eine einfache Parteibehauptung einzureichen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da er auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege zur finanziellen Situation einreicht, kann dieses ohne Aufforderung zur Nachbesserung abgewiesen werden (vgl. E. 3).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

Erwägungen

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________

(per A-Post)

Bern, 3. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 25 218

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

7B_1424/2024

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

1B_502/2019

1B_389/2015

6B_578/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF