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Entscheid

BK 2025 222

Art. 88 SchKG: Zeitpunkt der Beendigung des Stillstands der Jahresfrist zur Stel-lung des Fortsetzungsbegehrens

10. Oktober 2025Deutsch17 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG: SR 741.01). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde das Fahrzeug Alfa Romeo, Fahrgestell-Nr. C.________, D.________, des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Mai 2025 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der Alfa Romeo sei an ihn herauszugeben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 222

Bern, 1. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2025 (BJS 25 1)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG: SR 741.01). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde das Fahrzeug Alfa Romeo, Fahrgestell-Nr. C.________, D.________, des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Mai 2025 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der Alfa Romeo sei an ihn herauszugeben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Halter und Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahmeverfügung unzureichend begründet, da sie sich nicht zur Verhältnismässigkeit – insbesondere nicht zur Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Beschlagnahme – geäussert habe.

3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist.

3.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine kurze, summarische Begründung enthalten muss, genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme nicht. Aus der Verfügung geht zwar hervor, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und aus welchem Grund das Fahrzeug beschlagnahmt wurde. Indes legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern die Massnahme verhältnismässig ist. Sie führt lediglich aus, dass die Beschlagnahme offensichtlich geeignet ist, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Nicht dargelegt wird jedoch, ob die Massnahme auch erforderlich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft nicht aufzeigt, inwiefern die Beschlagnahme das mildeste geeignete Mittel darstellen soll. Insbesondere fehlt eine Begründung, weshalb der Entzug des Fahrerausweises allein nicht genügen soll, um den Beschwerdeführer vor weiteren Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist. Da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, braucht die Frage der Heilung nicht weiter geklärt zu werden.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt:

Erwägungen

Das Fahrzeug Alfa Romeo D.________ wurde zur mehrfachen Begehung qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen verwendet. Der Beschuldigte ist geständig. Er ist weiter einschlägig vorbestraft (Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich E-10/2018/11827 vom 15.06.2018, Fahren mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes).

Der Beschuldigte wurde am 10.12.2024 mit 117 km/h geblitzt; die signalisierte Geschwindigkeit betrug 50 km/h (massgebende Netto- Geschwindigkeitsüberschreitung 61 km/h). Der Vorfall ereignete sich an der Kreuzung Höhe E.________(Strasse) in F.________(Ort), um 20.47 Uhr, mitten in einem dichtbesiedelten Wohngebiet, mit vielen Restaurants/Bar und einem Schulhaus/Sportplatz in unmittelbarer Nähe. Auf dem Radarbild sind weitere Verkehrsteilnehmer erkennbar – dem Beschuldigten entgegenkommend und vor dem Beschuldigten fahrend.

Nur anderthalb Minuten später wurde der Beschuldigte wiederum geblitzt. Dieses Mal mit 105 km/h; die signalisierte Geschwindigkeit betrug wiederum 50 km/h (massgebende Netto-Geschwindigkeitsüberschreitung 49 km/h). Der Vorfall ereignete sich an der G.________(Strasse) in F.________(Ort), um 20.48 Uhr, wiederum mitten im dichtbesiedelten Wohn- und Sportquartier. Auf den Radarfotos ist erkennbar, dass sich ein Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe befindet sowie weitere Verkehrsteilnehmer.

Beide Vorfälle trugen sich bei nächtlichen Sichtverhältnissen und winterlichen Witterungsbedingungen zu.

Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und ein skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt. Die Beschlagnahme ist offensichtlich geeignet, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abzuhalten.

Das fragliche Fahrzeug ist daher zwecks Einziehung zu beschlagnahmen.

4.2

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschlagnahme zwecks Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) unzulässig und nicht verhältnismässig ist. Konkret macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft zwar ausführe, dass die Beschlagnahme «offensichtlich geeignet sei, den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzung abzuhalten». Indessen verliere sie kein Wort zum allfälligen Vorliegen milderer, gleich geeigneter Massnahmen oder die Zumutbarkeit, wobei diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei geständig, zeige sich einsichtig und reuig. Der Führerausweis sei ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. April 2025 auf unbestimmte Zeit bis zur verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung vorläufig entzogen worden. Dadurch sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer künftig davon abgehalten werde, weitere grobe Verkehrsverletzungen zu begehen. Dies müsse umso mehr gelten, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch nie ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt habe. Aufgrund dessen handle es sich beim Entzug des Führerausweises um ein geeignetes milderes Mittel. Im Übrigen bestünden mit der Einziehung der Nummernschilder verbunden mit einer Registersperre weitere mildere Mittel als die Beschlagnahme zwecks Einziehung. Diese seien indes ebenfalls nicht erforderlich, zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass bereits der Entzug des Führerausweises zweckmässig sei.

5.

5.1

Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person unter anderem beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108).

5.2

Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Die Voraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als erfüllt, wenn ein Delikt nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. «Rasertatbestand») vorliegt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Husmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 f. zu Art. 90a SVG). Die Norm dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter. Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtlichen Einziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 StGB. Diese kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 f. zu Art. 90a SVG). Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeugs hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 und E. 2.3.4; BGE 137 IV 249 E. 4.4). Massgebend für die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters dürften die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien sein. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; vgl. Husmann, a.a.O., N. 98 ff. zu Art. 90a SVG; je mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b SVG) hat der Beschlagnahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- bzw. Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.4).

5.3

Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangener grober bzw. qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 10. Dezember 2024 mit seinem Fahrzeug kurz nacheinander von mehreren Radargeräten erfasst worden zu sein, wobei er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter anderem um 61 km/h bzw. 49 km/h überschritten haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe nicht. Die mit dem beschlagnahmten Fahrzeug begangenen Verkehrsregelverletzungen vermögen daher grundsätzlich eine Einziehung gemäss Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG zu rechtfertigen (vgl. E. 5.2 hiervor).

Dispositiv

5.4 Wie bereits erwähnt, sind die materiellen Voraussetzungen der Einziehung im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen; dies bleibt vielmehr dem Straf- bzw. Einziehungsrichter vorbehalten. Dennoch hat der Beschlagnahmerichter im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs gemäss Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Insbesondere sind das Verhalten in der Vergangenheit, das Vorleben, die Wirksamkeit und Einhaltung von Sanktionen und Massnahmen in der Vergangenheit sowie die Legalbewährung bzw. die Gesetzestreue zu berücksichtigen (vgl. Husmann, a.a.O., N. 100 ff. zu Art. 90a SVG). Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2018 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 [Art. 19a BetmG]) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzungen sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Da es sich bei der Vorstrafe um eine schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften handelt, darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Administrativverfahrens zusätzlich der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen worden war (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a SVG). In diesem Zusammenhang ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hätte. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die letzte Widerhandlung gegen das SVG bereits sieben Jahre zurückliegt und seither keine weiteren Verstösse, insbesondere auch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen, bekannt sind. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2025 mehrfach angegeben hat, dass er nicht glauben könne, so schnell gefahren zu sein, zeigte er sich weitgehend einsichtig (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2025, Z. 132, 373 f., 466, 484, 818 f.). Demnach bestehen derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dazu neigen könnte, sein Fahrzeug trotz des aktuellen Führerausweisentzugs weiterhin zu führen. Da dem Beschwerdeführer anhand der vorhandenen Informationen keine negative Prognose gestellt werden kann, erscheint die Einziehung des Fahrzeugs prima facie als nicht geeignet im Sinne von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG.

5.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erscheint zudem fraglich, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs erforderlich ist. Mit Verfügung des Strassverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen; dieser wurde bereits hinterlegt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft vermögen darzulegen, weshalb der Führerausweisentzug für sich allein nicht ausreichen sollte, um den Beschwerdeführer vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Nach dem soeben Ausgeführten (vgl. E. 5.4 hiervor) bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises weiter lenken würde. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug das mildeste geeignete Mittel darstellt. Der Beschwerdeführer weist zudem richtigerweise darauf hin, dass als weitere mildere Massnahmen auch die Abgabe der Kontrollschilder oder eine Registersperre in Betracht kämen. Daher erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme derzeit als nicht erforderlich und damit insgesamt als unverhältnismässig, sodass sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit erübrigen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG gutzuheissen. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist aufzuheben. Das Fahrzeug ist dem Beschwerdeführer auszuhändigen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2025 betreffend die Beschlagnahme des Fahrzeugs Alfa Romeo, Fahrgestell-Nr. C.________, D.________, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör verletzt hat.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 222

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

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Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

1B_556/2021

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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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1B_168/2012

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BGE 140 IV 133ATF 140 IV 133DTF 140 IV 133

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

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