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Entscheid

BK 2025 223

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

20. November 2025Deutsch12 min

1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Bargeld in der Höhe von CHF 900.00, welches am 22. April 2024 aus dem Besitz von A.________ sichergestellt worden war. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 10. Juni 2025 eingereicht wurde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 223

Bern, 8. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, evtl. Versuch dazu etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. Mai 2025 (BJS 24 7493)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Bargeld in der Höhe von CHF 900.00, welches am 22. April 2024 aus dem Besitz von A.________ sichergestellt worden war. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 10. Juni 2025 eingereicht wurde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 900.00 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet:

Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB).

Die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte sind am 22.04.2024 aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellt worden und werden voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht.

Die Sicherung dieser Vermögenswerte für das Strafverfahren kann nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden, und die Bedeutung der Straftaten rechtfertigt die Beschlagnahme. Einschränkungen (Beschlagnahmeverbote i.S.v. Art. 264 StPO) sind keine ersichtlich.

Die fraglichen Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen.

4.

4.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Praxisgemäss wird für den Gegenwert der «Nahrungs- und Feuerungsmittel» auf die Hälfte des Grundbetrages abgestellt (Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 21 219 vom 15. Oktober 2021 E. 4.2). Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt CHF 1'200.00 (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010, redaktionell geändert am 1. Juli 2020). Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handelt es sich nicht um eine allgemeine Barmittelreserve. Diese Unpfändbarkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2; BGE 97 III 23 E. 1). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schuldner zufolge strafrechtlicher Verurteilung während mehr als zweier Monate nach der Pfändung unentgeltliche Verköstigung hat (BGE 67 III 28 Regeste).

4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art. 93 SchKG vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um Einkommen handelt. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmte Summe durch unpfändbares Einkommen des letzten Monats geäufnet hätte (vgl. Scholl, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, 2018, N. 167 zu Art. 71 StGB). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um unpfändbares Vermögen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handeln könnte; die anderen Bestimmungen dieses Artikels kommen nicht in Frage. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wird die beschlagnahmte Summe vollumfänglich vom gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbaren Betrag umfasst, da dieser praxisgemäss zweimal die Hälfte des Grundbetrags, also CHF 1'200.00, beträgt.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2025 dem Regionalgefängnis Biel zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 125 Tagen zugeführt worden war. Gemäss Festnahmebefehl vom 19. Mai 2025 sollte er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verhaftet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 vor, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde. Seither wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft sei. Die Beschwerdekammer geht entsprechend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft befindet und dies auch während den nächsten zwei Monaten sein wird. In der Haft wird für das Wohlergehen des Beschwerdeführers insoweit gesorgt, als dass er nicht auf weitere finanzielle Mittel für Nahrungs- und Feuerungsmittel angewiesen ist. Anderes ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht vorgebracht.

Da fortlaufend zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme vorliegen, kann im Falle einer Haftentlassung bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme gestellt werden.

5.

5.1 Die Kostendeckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 268 StPO).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2025 in C.________ (Ortschaft) angehalten. Er ist gemäss eigenen Vorbringen bereits rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vorbestraft. Er bringt nicht vor, inzwischen über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, dies ist auch nicht ersichtlich. Die ohnehin nur wenig konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verurteilungswahrscheinlichkeit scheinen sich im Übrigen nicht auf diesen Vorwurf zu beziehen. Damit erscheint ein erneuter Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts genügend wahrscheinlich. Der vorgeworfene Deliktszeitraum bemisst sich auf knapp über ein Jahr. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für rechtswidrigen Aufenthalt über zwölf Monaten eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vor. Ein Tagessatz beträgt mindestens CHF 10.00 (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Verfahrenskosten für eine Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft betragen zwischen CHF 200.00 und CHF 15'000.00 (Art. 15 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Bereits im Strafbefehlsverfahren würde dies Verfahrenskosten von mutmasslich mindestens CHF 800.00 nach sich ziehen (S. 5 der VBRS-Richtlinien). In einer ordentlichen Untersuchung, wie der vorliegenden, sind die Verfahrenskosten voraussichtlich deutlich höher. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass auf diesen Vorwurf ein Teil der Auslagen des Verfahrens entfallen würde. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich diese auf mindestens CHF 532.50 belaufen. Es kann damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe der beschlagnahmten Summe zu tragen haben wird.

5.3 Damit ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan. Da der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen wird, ist insbesondere zu befürchten, dass er seiner Zahlungspflicht im Falle einer Verurteilung nicht nachkommen wird (vgl. exemplarisch für die Ersatzforderungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1).

6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

6.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Motivationsaufwand hat sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, Urteile des Bundesgerichts 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.2). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 E. 4.2 vom 11. April 2024 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis).

6.2 Nach dem Gesagten musste die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nehmen, selbst wenn sie sich nicht explizit auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG und Art. 93 SchKG bezog. Aufgrund der Begründung war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfügung anzufechten. Dies gilt auch für die Verhältnismässigkeit. Die Begründung äussert sich explizit – wenn auch sehr kurz, so doch ausreichend – zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme. Die Eignung der Zwangsmassnahme ergibt sich implizit aus der Verwendung der Vermögenswerte. Damit beging die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 8. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

1.

BK 25 223

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 94 SchKGart. 94 LPart. 94 LEF

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

ABS 21 219

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

7B.160/2006

BGE 97 III 23ATF 97 III 23DTF 97 III 23

BGE 67 III 28ATF 67 III 28DTF 67 III 28

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 115 AIGart. 115 LEIart. 115 LStrI

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 15 Verfahrenskostendekretart. 15 Décret sur les frais de procédureart. 15 Verfahrenskostendekret

6B_1435/2021

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

7B_53/2024

BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297

7B_548/2023

7B_188/2023

7B_304/2024

7B_53/2024

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF