BK 2025 231
Beschwerde beim Bundesgericht hängig
29. Juli 2025Deutsch25 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Entscheid vom 20. September 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 24 153), nachdem es am 3. Juni 2024 bereits den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten gutgeheissen (ARR 24 95) und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht diese Ersatzmassnahmen am 28. August 2024 verlängert hatte (KZM 24 1781). Am 20. Dezember 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2025 (KZM 24 2598). Die vom Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen eingereichte Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 17. Januar 2025 ab (BK 25 2). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2025 ebenfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025). Mit Entscheid vom 17. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis zum 16. April 2025 (KZM 25 567). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. März 2025 die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 26. März 2025 die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Juni 2025 an (KZM 25 665). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 30. April 2025 die Anklage im abgekürzten Verfahren zurückgezogen hatte, wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2025 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass aufgrund der Rückweisung der Sache die Sicherheitshaft begriffsnotwendig per 2. Mai 2025 geendet habe und er sich ohne Rechtsgrundlage in Haft befinde. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Haftentlassungsgesuch behandelt. Am 6. Mai 2025 beantragte sie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 13. Mai 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 5. Mai 2025 ab, ordnete die Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 6. August 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 1023).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 231
Bern, 5. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft / Haftentlassungsgesuch
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 (KZM 25 1023)
Regeste
Hafttitel nach Rückzug bzw. Rückweisung der Anklage im abgekürzten Verfahren
Wenn das Verfahren durch Rückzug bzw. Rückweisung der Anklage fortgesetzt wird, hat dies nicht zur Folge, dass zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Untersuchungshaft wieder auflebt, mithin das Verfahren hinsichtlich strafprozessualer Haft in einen früheren Verfahrensstand zurückversetzt wird. Durch den Rückzug bzw. die Rückweisung der Anklage wird auch die Sicherheitshaft beendet. Eine automatische Umwandlung von einer strafprozessualen Haftart in eine andere (hier Sicherheitshaft zu Untersuchungshaft) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Rückweisung ist es daher erforderlich, erneut und umgehend ein Haftverfahren einzuleiten, unabhängig davon, ob sich die materiellen Haftvoraussetzungen durch die Rückweisung verändert haben oder die Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren in Kürze bevorstand. Vorliegend rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO. (E. 3.2 f.)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Entscheid vom 20. September 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 24 153), nachdem es am 3. Juni 2024 bereits den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten gutgeheissen (ARR 24 95) und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht diese Ersatzmassnahmen am 28. August 2024 verlängert hatte (KZM 24 1781). Am 20. Dezember 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2025 (KZM 24 2598). Die vom Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen eingereichte Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 17. Januar 2025 ab (BK 25 2). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2025 ebenfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025). Mit Entscheid vom 17. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis zum 16. April 2025 (KZM 25 567). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. März 2025 die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 26. März 2025 die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Juni 2025 an (KZM 25 665). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 30. April 2025 die Anklage im abgekürzten Verfahren zurückgezogen hatte, wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2025 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass aufgrund der Rückweisung der Sache die Sicherheitshaft begriffsnotwendig per 2. Mai 2025 geendet habe und er sich ohne Rechtsgrundlage in Haft befinde. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Haftentlassungsgesuch behandelt. Am 6. Mai 2025 beantragte sie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 13. Mai 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 5. Mai 2025 ab, ordnete die Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 6. August 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 1023).
Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2025 bis zum 13. Mai 2025 ohne rechtliche Grundlage i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO inhaftiert gewesen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Entscheid fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 2. Juni 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Juni 2025), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 3. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf abschliessende Bemerkungen verzichtet und an den Anträgen und der Begründung gemäss Beschwerde festgehalten werde.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob ein Rückzug der Anklage im abgekürzten Verfahren möglich ist. Jedenfalls wurde die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom Regionalgericht abgesetzt und die Rechtshängigkeit der Staatsanwaltschaft übertragen (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2025 des Regionalgerichts [KZM 25 1023]). Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verfügung nichtig ist.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Feststellung der Widerrechtlichkeit seiner Inhaftierung im Zeitraum vom 2. bis 13. Mai 2025. Beschuldigte Personen, deren strafprozessuale Haft andauert, haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein selbstständiges aktuelles Rechtsschutzinteresse an der von ihnen beantragten Feststellung, sie seien von unrechtmässiger Haft betroffen gewesen, weil ein gültiger Hafttitel zwischenzeitlich gefehlt habe (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2 ff. mit Verweis auf BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4.; vgl. auch BGE 142 IV 245 E. 4.1 und BGE 141 IV 349, 2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 3.4.4; 1B_472/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.6.1; 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.6; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.4). Auf das Feststellungsbegehren ist einzutreten.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines Hafttitels für den oben erwähnten Zeitraum. Er macht zusammengefasst geltend, die Sicherheitshaft habe mit der gerichtlichen Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2025 geendet und sei erst am 13. Mai 2025 neu angeordnet worden. Es habe in diesem Zeitraum auch keine Untersuchungshaft bestanden. Diese sei im letzten Entscheid bis am 16. April 2025 befristet worden. Seine (fortgesetzte) Inhaftierung ohne Einhaltung der prozessrechtlichen Regeln und ohne Rechtfertigungsgrund stelle eine krasse Verletzung der Art. 212 Abs. 1, 220, 225, 226, 228 und 229 StPO sowie Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziffer 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar.
Das Zwangsmassnahmengericht geht in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2025 davon aus, aufgrund des Rückzugs der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft habe kein die Untersuchungshaft beendender Grund nach Art. 220 Abs. 1 StPO mehr vorgelegen. Es bestehe daher (wieder) Untersuchungshaft.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Untersuchungshaft endete mit Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 220 Abs. 1 StPO). Entsprechend wurde auch Antrag auf Sicherheitshaft gestellt (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Ein Rückzug bzw. eine Rückweisung der Anklage führt nicht automatisch dazu, dass eine früher angeordnete Untersuchungshaft «wieder auflebt» bzw. weiterläuft. Das ist weder gesetzlich vorgesehen noch erscheint es aus anderen Gründen rechtmässig. Vielmehr drängt es sich mit Blick auf die verschiedenen Gründe, welche einem Rückzug oder einer Rückweisung der Anklage zugrunde liegen können, oder seither verstrichener Zeit auf, eine erneute Überprüfung der Haft vorzunehmen. Es ist nicht einzusehen, weshalb im Fall einer Anklageerhebung, mit welcher ein Strafverfahren – vorbehältlich eines Einstellungsentscheids bzw. des Erlasses eines Strafbefehls – seinen ordentlichen bzw. vom Gesetz vorgezeichneten Gang nimmt, von Gesetzes wegen ein Haftprüfungsverfahren (Anordnung von Sicherheitshaft) durchgeführt werden muss, im umgekehrten Fall, wobei die Gründe dafür mannigfaltig sein können, unter Aufleben allfällig früher angeordneter Untersuchungshaft indessen nicht. Ein solches Vorgehen lässt ausser Acht, dass die Voraussetzungen strafprozessualer Haft mit dem Gang des Verfahrens immer wieder überprüft werden müssen. Wenn das Verfahren durch Rückzug bzw. Rückweisung der Anklage fortgesetzt wird, hat dies nicht zur Folge, dass zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Untersuchungshaft wieder auflebt, mithin das Verfahren hinsichtlich strafprozessualer Haft in einen früheren Verfahrensstand zurückversetzt wird. Abgesehen davon wurde die Untersuchungshaft vorliegend bis zum 16. April 2025 befristet und seither nicht verlängert. Sie müsste ohnehin neu angeordnet bzw. verlängert werden.
Mit Entscheid vom 26. März 2025 wurde zwar Sicherheitshaft bis am 24. Juni 2025 angeordnet. Durch den Rückzug bzw. die Rückweisung der Anklage wurde die Sicherheitshaft aber beendet und lief nicht einfach weiter. Seit dem 2. Mai 2025 (Rückweisungsentscheid des Regionalgerichts) liegt daher keine Sicherheitshaft mehr vor. Wie erwähnt und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sieht der Gesetzgeber keine automatische Umwandlung von einer strafprozessualen Haftart in eine andere (hier Sicherheitshaft zu Untersuchungshaft) vor. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft identisch sind (vgl. Art. 221 StPO), ändert daran nichts. Damit war es aufgrund der Rückweisung durch das Regionalgericht erforderlich, erneut und umgehend ein Haftverfahren einzuleiten, unabhängig davon, ob sich die materiellen Haftvoraussetzungen durch die Rückweisung verändert haben oder die Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren in Kürze bevorstand. Prozessökonomische Gesichtspunkte spielen für die Frage der Gültigkeit der Haft keine Rolle. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt, da aber noch keine Verlegung in eine Vollzugsinstitution stattfinden konnte, befindet er sich noch nicht im entsprechenden Regime (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO).
Nicht zielführend ist das Argument des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine beschuldigte Person regelmässig und in rechtsmissbräuchlicher Weise nach Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht seine Anerkennung des deliktsrelevanten Sachverhaltes widerrufen könne, um so infolge Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft und Wegfalls der Sicherheitshaft seine Haftentlassung zu erwirken. Abgesehen davon, dass eine solche Ausgangslage nicht vorliegt, könnte eine beschuldigte Person ohnehin nicht auf diese Weise automatisch eine Haftentlassung erwirken. Vielmehr hätte es die Staatsanwaltschaft in einer solchen Konstellation in der Hand, umgehend ein erneutes Haftverfahren einzuleiten.
3.3
Wie erwähnt, ist die Grundlage für die fortdauernde Sicherheitshaft aufgrund einer Rückweisung durch das Regionalgericht entfallen. Diese Konstellation ist im Gesetz nicht geregelt und es ist unklar, welche Verfahrensbestimmungen (analog) Anwendung finden. Die Staatsanwaltschaft hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, umgehend und erneut nach erfolgter Rückweisung die Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und damit das Verfahren gemäss Art. 224 bis Art. 226 StPO in die Wege zu leiten. Das Einhalten der Fristen gemäss den Art. 224 bis Art. 226 StPO wäre möglich gewesen. Trotz fehlender und nicht neu beantragter Untersuchungshaft sowie Wegfalls der Sicherheitshaft durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend aber direkt wieder Sicherheitshaft beantragen. Zwar war die Haft aufgrund der Rückweisung formell nicht weitergelaufen. Da aber immerhin vor der ursprünglichen Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren Untersuchungshaft bestanden hatte, in der Folge Sicherheitshaft angeordnet worden war, deren Fortdauer schliesslich weggefallen ist, und es überdies unbestritten ist, dass nach wie vor ein Haftgrund vorliegt (vgl. E. 5 dieses Beschlusses), rechtfertigt es sich, von einer Fortsetzung der Haft und damit auch der analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte die Sicherheitshaft jedenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4.5). Dabei hat es die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt (Art. 227 Abs. 3 StPO) und innert der Frist von fünf Tagen entschieden (Art. 227 Abs. 5 StPO). Insofern wurde der Beschwerdeführer weder um einen rechtmässigen Verfahrensablauf gebracht noch wurde ihm die Möglichkeit genommen, sich gegen die fortbestehende Inhaftierung ab dem 2. Mai 2025 rechtlich zur Wehr zu setzen. So wurde seine Eingabe vom 5. Mai 2025 (Rüge der widerrechtlichen Haft) sinngemäss als Haftentlassungsgesuch entgegengenommen und er hatte die zeitnahe Möglichkeit, die Frage der Widerrechtlichkeit der Haft im Rahmen des Verfahrens um Anordnung von Sicherheitshaft geltend zu machen.
3.4
Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft wieder anordnen durfte, ändert jedoch nichts daran, dass zeitweise ein gültiger Hafttitel gefehlt hat. So stellte die Staatsanwaltschaft erst am 6. Mai 2025 und damit vier Tage nach erfolgter Rückweisung einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft. Dieser Antrag begründet jedoch noch keinen Hafttitel. Zwar verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Mai 2025 die bestehende Haft provisorisch. Das ist aber gesetzlich nicht möglich bzw. in der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen, da zu diesem Zeitpunkt keine Haft mehr bestanden hat, die man provisorisch hätte verlängern können. Deshalb liegt erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 wieder ein gültiger Hafttitel vor. Somit ist festzustellen, dass für den Zeitraum vom 2. Mai 2025 bis 12. Mai 2025 kein formell-gültiger Hafttitel vorliegt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
Vor und nach dieser vorübergehend formell unrechtmässigen Inhaftierungsphase haben die zuständigen Zwangsmassnahmengerichte die materiellen Haftgründe aber mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Zudem beschränkte sich das zwischenzeitliche Fehlen eines formgültigen Hafttitels auf wenige Tage und war die Folge einer Rückweisung, welche an den materiellen Haftvoraussetzungen nichts änderte. Bei dieser Sachlage drängt(e) sich daher keine Haftentlassung auf (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2021 E. 2.2 sowie Urteil des Bundegerichts 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 142 IV 245 E. 4.1; 139 IV 41 E. 2.2 und 3.4; sowie Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1). Eine solche wurde im Beschwerdeverfahren aufgrund des fehlenden Hafttitels auch nicht mehr beantragt. Mit der entsprechenden Feststellung und Berücksichtigung bei der Kostenfolge wird dem fehlenden Hafttitel im Haftprüfungsverfahren Genüge getan.
4.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 2002) ist geständig, im Jahr 2024 mehrmals bzw. immer wieder vaginalen Geschlechtsverkehr mit der 14-jährigen D.________ gehabt zu haben. Dabei wusste er, dass dies aufgrund des Alters von D.________ strafbar ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 2 vom 17. Januar 2025 E. 4). Der dringende Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern liegt offensichtlich vor und wird nach wie vor nicht bestritten.
5.
Dispositiv
5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. Art. 221 Abs. 1bis StPO. Demnach sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.
5.2 Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.3, dass es sich bei der vorliegend untersuchten Anlasstat um ein Verbrechen (Art. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) handelt, welches die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt. Es hielt fest, dass unter Berücksichtigung des bedeutsamen Altersunterschieds von 7 Jahren und des Spektrums möglicher sexueller Handlungen mit Blick auf den konkreten Tatvorwurf des mehrmaligen vaginalen Geschlechtsverkehrs ohne Weiteres von gravierenden Übergriffen auszugehen sei. Diese gefährdeten die sexuelle Entwicklung von D.________ – unabhängig von ihrem Einverständnis, ihrer bisherigen sexuellen Erfahrung und ihrer körperlichen Entwicklung – erheblich. Damit handle es sich bei der in Frage stehenden Anlasstat sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Ausführung um ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Anlasstat nicht mehr bestreitet.
5.3 Zudem ist nach wie vor von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor nicht, dass ihn die Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen und die konkret drohende Haft in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnten, in gleicher Weise zum Nachteil von D.________ weiter zu delinquieren. Sodann ist unbestritten, dass es trotz einer Beziehungspause von mehreren Monaten und räumlicher Trennung zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ gekommen ist. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024 des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) wird davon ausgegangen, dass aufgrund des hohen statistischen Risikos und der zahlreichen ungünstigen individuellen und klinischen Risikofaktoren (chronische psychische Störung des Beschwerdeführers sowie seine defizitären sozialen Kompetenzen und sein Konfliktverhalten) gemäss Basler Kriterienkatalog (Dittman) das Rückfallrisiko speziell für die sexuellen Handlungen mit D.________ (ohne Kontrollmassnahmen im Sinne einer räumlichen Trennung) erheblich über der durchschnittlichen Rückfallrate für entsprechende Delikte in der Schweiz liegt (S. 49 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 2 vom 17. Januar 2025 E. 5.3 sowie im Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2026 vom 6. März 2025 E. 4.2 f. verwiesen werden, zumal die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2025 des FPD geht hervor, es bleibe insgesamt bei der Einschätzung, dass von einem mässigen bis hohen Risiko für erneute Delikte im Sinne der vorgeworfenen Indexdelikte auszugehen sei (S. 5), sofern keine räumliche Trennung des Beschwerdeführers vom Opfer gewährleistet werden könne. Das mässige Risiko kann sich dabei einzig auf die Gefahr sexueller Handlungen mit anderen Minderjährigen beziehen, welche bereits im Gutachten vom 28. November 2024 als deutlich geringer eingeschätzt wurde (S. 49). So ergeben sich aus den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme jedenfalls keine konkreten und zwingenden Hinweise, dass sich die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Delikte zum Nachteil von D.________ massgeblich verringert hat (S. 4 f.). Dies wird denn auch nicht behauptet.
6.
6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft resp. der vorzeitige Strafvollzug die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind nach der Rechtsprechung auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 5.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2 Zum jetzigen Zeitpunkt ist es offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt noch kein richterlicher Entscheid über die Sanktion vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Umstand, dass die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren eine Strafe von 12 Monaten vorsah, führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres dazu, dass dem Beschwerdeführer auch im ordentlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten droht. So werden von der Staatsanwaltschaft abgegebene Erklärungen u.a. bezüglich der Sanktion mit der Nichtgenehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren durch das Gericht hinfällig. Die Staatsanwaltschaft ist somit nicht an ihren Vorschlag gebunden und es verstösst nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie eine höhere Strafe verlangt als die, die im abgekürzten Verfahren in Betracht gezogen wurde (Geiser/Jaggi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2023, 3. Aufl. N. 30 zu Art. 362 StPO sowie BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 und E. 5.4.1). Mittlerweile steht zudem fest, dass die Hauptverhandlung am 17./18. Juli 2025 stattfinden wird (vgl. Verfügung des Regionalgerichts vom 20. Mai 2025, Beschwerdebeilage 1). Auch wenn die Haftdauer aufgrund der vorliegenden Verlängerung zu diesem Zeitpunkt knapp 10 ½ Monate betragen wird und damit in eine gewisse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, ist mit Blick auf den angesetzten Hauptverhandlungstermin keine Überhaft zu befürchten. Es ist überdies nicht davon auszugehen, die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen (Verbot, sich allein [ohne Erwachsenen] mit D.________ zu treffen, sie in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr zu treffen und sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen [ARR 24 95]), an welche sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht gehalten hat, werde auf die ausgestandene Haft angerechnet (vgl. auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025). Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Haft bis und mit 18. Juli 2025 noch als verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis am 6. August 2025 rechtfertigt sich mit Blick auf das mittlerweile feststehende Datum der Hauptverhandlung nicht mehr.
6.3 Abgesehen davon ist betreffend Verhältnismässigkeit der Haft auch auf Folgendes hinzuweisen: Mit Blick auf die Anklage beim Regionalgericht in Dreierbesetzung sowie das Telefonat der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 16. April 2025 mit dem Regionalgericht (vgl. Aktennotiz vom 22. April 2025 sowie Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft vom 6. Mai 2025 [KZM 25 1023]) steht nach wie vor eine Massnahme im Raum (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
Da gutachterlich eine Massnahme empfohlen wird, welche zumindest einleitend stationär erfolgen sollte, um eine adäquate und stabile Einstellung der Medikation zu gewährleisten (vgl. S. 44 sowie S. 52 ff. des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass im Falle einer Verurteilung die Anordnung einer stationären Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ob eine schwere psychische Störung vorliegt, welche kausal für die Vornahme der sexuellen Handlungen mit D.________ war (was vom Beschwerdeführer bestritten wird und sich nicht ohne Weiteres aus dem Gutachten vom 28. November 2024 ergibt, vgl. S. 44 f., S. 46 f., S. 50), und deshalb (auch) eine Massnahme nach Art. 59 StGB ernsthaft zu erwarten ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheint trotz der Einwände der BVD nach wie vor auch eine Massnahme nach Art. 61 Abs. 4 StGB ernsthaft in Betracht zu kommen (Medikamenteneinstellung in den UPD, Klinik Étoine, und anschliessend eine Massnahme für junge Erwachsene, vgl. Aktennotiz vom 22. April 2025 sowie Gutachten vom 28. November 2024, S. 53 f.). Der mit einer Massnahme nach Art. 61 Abs. 4 StGB verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre, womit der Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme deutlich länger dauern kann als die Freiheitsstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.2) und somit ohnehin keine Überhaft besteht.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer möglichen bedingten Entlassung, welche bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]; Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 sowie 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4 sowie BGE 143 IV 160 E. 4.2 und Urteile des Bundesgerichts 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1 sowie 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.2).
6.4 Zu Recht wird nicht geltend gemacht, das Strafverfahren werde nicht genügend vorangetrieben. Zudem sind nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 5.2). Solche werden denn auch nicht beantragt.
Damit erweist sich die Haft als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Feststellung eines fehlenden Hafttitels gilt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als teilweise obsiegend. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt deshalb zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, der Kanton. Die Kürzung der Haftdauer aufgrund des mittlerweile feststehenden Datums der Hauptverhandlung rechtfertigt keine zusätzliche Kostenausscheidung (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO), so dass dem Beschwerdeführer die verbleibenden CHF 750.00 auferlegt werden.
7.2 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang der Hälfte entfällt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der (damals noch privaten) Verteidigungskosten im Betrag von pauschal CHF 1'500.00 für das Verfahren KZM 25 1023 auszurichten.
Der fehlende Hafttitel war zwar bereits Gegenstand im vorinstanzlichen Haftverfahren. Offensichtlich drängte sich deswegen aber keine Haftentlassung auf und die materiellen Haftvoraussetzungen wurden zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist damit mit seinen Vorbringen nicht durchgedrungen, weshalb er so oder anders nicht in vollem Umfang von den Verfahrenskosten befreit worden wäre. Da der fehlende Hafttitel zudem im Beschwerdeverfahren festgestellt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wurde (hälftige Befreiung des Beschwerdeführers von den Verfahrenskosten sowie von der Rückzahlungspflicht), hat der Beschwerdeführer nicht zusätzlich Anspruch darauf, dass die vorinstanzlichen Kosten ebenfalls teilweise vom Kanton getragen werden und ihm eine teilweise Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren ausgerichtet wird. Der fehlende Hafttitel kann nur einmal mit den entsprechenden Folgen festgestellt werden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Mai 2025 bis am 12. Mai 2025 ohne formell gültigen Hafttitel inhaftiert war.
3. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 (KZM 25 1023) wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 6. August 2025 (Ziffer 2) verlängerte. Die Untersuchungshaft wird bis und mit 18. Juli 2025 verlängert.
4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden hälftig, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibende Hälfte in der Höhe von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern.
6. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang der Hälfte.
7. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________
(PEN 25 312 – per A-Post)
Bern, 5. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 231
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
BK 25 2
7B_137/2025
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
1B_189/2021
BGE 139 IV 94ATF 139 IV 94DTF 139 IV 94
BGE 142 IV 245ATF 142 IV 245DTF 142 IV 245
BGE 141 IV 349ATF 141 IV 349DTF 141 IV 349
7B_984/2023
1B_472/2022
1B_375/2022
1B_270/2017
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP
Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP
Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP
Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
7B_984/2023
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
1B_189/2021
1B_250/2023
BGE 142 IV 245ATF 142 IV 245DTF 142 IV 245
BGE 139 IV 41ATF 139 IV 41DTF 139 IV 41
1B_420/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BK 25 2
7B_137/2025
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
BK 25 2
7B_137/2026
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
7B_983/2024
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
Art. 362 StPOart. 362 CPPart. 362 CPP
BGE 144 IV 189ATF 144 IV 189DTF 144 IV 189
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
1B_8/2023
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
7B_1232/2024
7B_1001/2023
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_9/2023
7B_365/2024
7B_137/2025
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF