BK 2025 241
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura
29. Oktober 2025Deutsch14 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 10. Mai 2025 verfügte die Kantonspolizei Bern mündlich eine Blut- und Urinprobe, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Blut- und Urinprobe schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 241
Bern, 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Gesuchsteller
Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern
Gegenstand Untersuchung von Personen
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2025 (Vorgang Nr. 202505004459)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 10. Mai 2025 verfügte die Kantonspolizei Bern mündlich eine Blut- und Urinprobe, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Blut- und Urinprobe schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
Die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2025 (Vorgang 202505004459) sei vollumfänglich aufzuheben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten des Vorgangs 202505004459 (1 Sichthülle) gab die Verfahrensleitung der Kantonspolizei mit Verfügung vom 17. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 beantragte die Kantonspolizei, dass die Beschwerde unter Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).
2.2
In Fällen, in denen die beschuldigte Person eine vorab mündlich angeordnete Blut- und/oder Urinprobe verweigert, besteht nach der Praxis der Beschwerdekammer solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte. Demgegenüber entfällt das rechtlich geschützte Interesse, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerruft. Erfolgt kein Widerruf, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 457 vom 27. Juli 2023 E. 2.4 [Leitentscheid]). Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 251a StPO weist die Kompetenz zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nunmehr explizit (auch) der Polizei zu. Die vorerwähnte Praxis der Beschwerdekammer gilt auch bei Anordnungen oder Widerruf dieser Anordnungen durch die Polizei. Liegt von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, so tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Rechtsprechung auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es wird ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. offensichtliches Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Die Kantonspolizei führt aus, dass eine Vollstreckung der angeordneten Blut- und Urinprobe nicht mehr erfolgen werde, da eine Entnahme mit Blick auf die am 10. Mai 2025 gegebenen Verhältnisse aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus allenfalls nachweisbarer Produkte keine Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse. Dies komme gemäss Rechtsprechung des Obergerichts der Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich und da damit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden sei, fehle es nunmehr an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Entsprechend sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.
2.4
Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Ausführungen der Kantonspolizei und bringt dagegen vor, dass er definitiv ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe widerrechtlich gewesen sei. Genau diese Anordnung bilde die Grundlage des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten angeblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens.
3.
Dispositiv
3.1 Im vorliegenden Fall wurde am 10. Mai 2025 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Eine Entnahme unter Zwang erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war.
3.2 Die Kantonspolizei führt in ihrer Stellungnahme indes aus, dass die angefochtene Verfügung nicht mehr vollstreckt werde, da eine Blut- und Urinprobe bzw. deren Auswertung aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus allenfalls nachweisbarer Produkte keine Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse (E. 2.3). Der Praxis der Beschwerdekammer folgend (E. 2.2) kommt dies einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich. Da dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dadurch entsprochen wurde, fehlt es nunmehr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) nahelegen, die Beschwerde trotz des Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Anordnung die Grundlage für das ihm zur Last gelegte angebliche Fehlverhalten sei, kann ihm entgegengehalten werden, dass er im Rahmen des Verfahrens ohne jedweden Rechtsverlust wird vorbringen können, weshalb er die Blut- und Urinprobe verweigert hat.
3.3 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
4.
4.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrens-ausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2022 vom 7. Juni 2022 E. 3 und 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2).
4.2 Die Polizei kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt, sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Art. 251a Bst. b und c StPO). Für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zudem die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung; SKV; SR 741.013) zu beachten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atem-
alkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht (oder nicht allein) auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG; Art. 12a SKV) oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkohol-
probe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, kann zusätzlich zur Blutprobe eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Bei der Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) – und damit von Blut- oder Urinproben (Art. 251a Bst. b und c StPO) – handelt es sich um Zwangsmassnahmen, die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein müssen (Art. 197 Bst. a bis d StPO).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass am fraglichen Morgen Anlass dazu bestanden habe, seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. So handle es sich beim C.________ in D.________ um eine Privatstrasse, für welche das SVG nicht gelte. Da der Beschwerdeführer lediglich dort entlanggefahren sei, könne keine Kontrolle angeordnet werden. Ausserdem habe er im Zeitpunkt der Kontrolle offensichtlich kein Fahrzeug gelenkt. Die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer angeblich an einem Unfall beteiligt gewesen sein soll, sei offensichtlich falsch gewesen. Er habe durchgehend bestritten, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben oder an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Es sei absolut widersinnig, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Unfall mit seinem Fahrzeug verursacht habe und in der Folge ebendieses als gestohlen melde. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Alkohol lediglich beruhigt, nachdem er den Diebstahl des Fahrzeugs festgestellt habe. Es werde zudem bestritten, dass die Pupillen des Beschwerdeführers geweitet gewesen seien und dies sei auch nicht mit objektiven Beweismitteln belegt. Der Beschwerdeführer sei überdies nicht auf die Folgen des Verweigerns der Untersuchung hingewiesen worden.
4.3.2 Dem Anzeigerapport vom 16. Mai 2025 sowie der Stellungnahme der Kantonspolizei vom 7. Juli 2025 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 10. Mai 2025 um 7:43 Uhr als gestohlen gemeldet hatte. Das Fahrzeug sei von der Kantonspolizei gefunden worden. Als die Mitarbeitenden der Kantonspolizei den Beschwerdeführer in der Folge an seinem Domizil angetroffen hätten, habe dieser stark nach Alkohol gerochen und starke Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums aufgewiesen (sehr enge Pupillen, keine Lichtreaktion). Weiter seien am Domizil keine Einbruchspuren festgestellt worden. Aufgrund dieser Umstände habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer den Unfall in angetrunkenem Zustand selbst verursacht und in der Folge sein Fahrzeug als gestohlen gemeldet habe. Aufgrund der Aussagen des Nachbars, wonach der Beschwerdeführer um 6:20-6:30 Uhr mit seinem Roller gefahren sei, müsse zudem angenommen werden, dass auch dies im alkoholisierten Zustand geschehen sei. Schon allein dieser Umstand hätte die Anordnung eines Atemalkoholtests gerechtfertigt. Er habe sodann auch widersprüchlich betreffend den mutmasslichen Diebstahl ausgesagt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen wäre, wenn der Erledigungsgrund nicht eingetreten wäre.
4.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen wäre.
4.4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das SVG auf Privatstrassen nicht anwendbar sei, geht fehl. «Öffentlich» im Sinne von Art. 1. Abs. 1 SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR. 741.11]). Ob Strassen dabei in privatem oder öffentlichem Eigentum stehen, ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht. Massgebend ist hierbei vielmehr, ob die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Strasse nur für bestimmte Zwecke offensteht (bspw. Zubringerdienst), solange der Kreis der Benützer unbestimmbar bleibt. Keine Geltung hat das SVG lediglich bei Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Diese Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Beim Fehlen solcher Zeichen bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter der Strasse erhalten (vgl. Waldmann/Kraemer, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 19 zu Art. 1; m.W.H.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was vorliegend auf eine ausschliessliche Nutzung eines bestimmten Personenkreises schliessen lässt. Demnach ist beim C.________ in D.________ von einer öffentlichen Strasse auszugehen, womit das SVG gilt. Dies ist letztlich aber für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend, zumal das Unfallfahrzeug des Beschwerdeführers an der E.________ in F.________ aufgefunden wurde – gemäss google maps von der Wohnadresse des Beschwerdeführers mit einem Motorfahrzeug bloss in sechs Minuten (ein Weg) erreichbar. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Notizzettel im Unfallfahrzeug und die nachvollziehbare Feststellung der Polizei, wonach die Buchstaben «S» und «a» auf diesem Notizzettel den entsprechenden Buchstaben des vom Beschwerdeführer handschriftlich auf der Polizeiwache geschriebenen Zettels ähnelten, sowie auf die Beobachtung des Nachbarn (vgl. dazu auch nachfolgend) hingewiesen.
Weiter soll der Beschwerdeführer stark nach Alkohol gerochen haben, als die Kantonspolizei ihn besuchte. Es war sein Fahrzeug, welches in einen Unfall verwickelt war. Ausserdem wurde er von seinem Nachbar auf dem Roller gesehen und im Anschluss daran mit einer starken Alkoholfahne von der Kantonspolizei angetroffen. Aufgrund der Gesamtumstände konnte die Polizei mithin zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt haben könnte. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht waren somit gegeben. Zumal der Beschwerdeführer in der Folge den Test verweigerte, verfügte die Kantonspolizei diesen schriftlich. Von einer unzulässigen systematischen Kontrolle der Fahrfähigkeit oder einer Kontrolle aufgrund der Kenntnis früherer Delikte im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung kann somit nicht die Rede sein. Insgesamt gab es am Morgen des 10. Mai 2025 genügend Anhaltspunkte, dass die Polizei gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe berechtigt – wenn nicht gar gehalten – war.
Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Kantonspolizei am 10. Mai 2025 zunächst mündlich angeordnete und am 19. Mai 2025 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern angesichts des gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig.
4.5 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes aller Voraussicht nach abgewiesen hätte.
4.5.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. 4.1 hiervor).
4.5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.2). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- dem Polizeikommando des Kantons Bern (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, (per B-Post)
- Kantonspolizei Bern, H.________, G.________, I.________ (per B-Post)
Bern, 6. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 241
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
BK 22 204
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274
BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551
1B_121/2022
1B_268/2022
1B_397/2022
1B_290/2022
1B_268/2022
Art. 251a StPOart. 251a CPPart. 251a CPP
Art. 12a SKVart. 12a OCPart. 12a SKV
Art. 12a SKVart. 12a OCCRart. 12a OCCS
Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
BGE 144 IV 207ATF 144 IV 207DTF 144 IV 207
6B_373/2019
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF