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Entscheid

BK 2025 25

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

26. Juni 2025Deutsch24 min

1.1 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 vereinigte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3/Beschwerdeführer 3) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4/Beschwerdeführer 4; zusammen: Beschwerdeführende) bisher einzeln geführten Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten Folgendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 25-27+47

Bern, 17. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin 1

C.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer 2

D.________

v.d. Rechtsanwalt E.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer 3

F.________

v.d. Rechtsanwalt G.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer 4

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Verfahrensvereinigung

Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung

Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2025 (BM 23 31976)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 vereinigte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3/Beschwerdeführer 3) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4/Beschwerdeführer 4; zusammen: Beschwerdeführende) bisher einzeln geführten Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten Folgendes:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nur die beiden Strafverfahren BM 23 31976 und BM 23 31977 des Ehepaars H.________ zu vereinen, gegenüber den Strafverfahren der beiden Beschuldigten D.________ und F.________ jedoch weiterhin getrennt zu führen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

1.2

Am 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer 3, privat verteidigt durch die Rechtsanwälte E.________, ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom 10. Januar 2025 im Strafverfahren BM 23 31976 sei aufzuheben und das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer separat zu führen.

2.

Das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer sei an den Kanton Zürich, an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, abzutreten.

3.

Die anderen Verfahrensbeteiligten seien unter Hinweise auf Art. 292 StGB zu verpflichten, über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss Stillschweigen zu bewahren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Daraufhin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet (BK 25 25-27). Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 an den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 an die Beschwerdeführenden 1 und 2 zugestellt. Die beiden Beschwerden wurden zudem dem Beschwerdeführer 4 und der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt. Darüber hinaus wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den jeweiligen Beschwerden einzureichen.

1.3

Am 23. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ein und ergänzten die Beschwerde um folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beschuldigten 3 und 4 seien unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Sanktionsandrohung zu verpflichten, über die beiden Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bis zur rechtskräftigen Erledigung absolutes Stillschweigen einzuhalten.

2.

Die beiden – gemäss Beschwerdeantrag vom 20. Januar 2025 zumindest gegenüber den Beschuldigten 3 und 4 getrennt fortzuführenden – Strafverfahren BM 23 31976 und BM 23 31977 sei an den Kanton Zürich und die dortige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, I.________, abzutreten.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde von der Eingabe Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde den übrigen Parteien Gelegenheit gegeben, innert der bereits angesetzten Frist ebenfalls eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführenden 1 und 2 einzureichen.

1.4

Am 30. Januar 2025 erhob schliesslich der Beschwerdeführer 4 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte was folgt:

1.

Die Verfügung vom 10. Januar 2025 im Strafverfahren BM 23 31976 sei aufzuheben und das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer separat zu führen bzw. mangels Beweise einzustellen.

2.

Es seien bei der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten mit einer Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit beizuziehen

2.

Das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer sei an den Kanton Zürich, an die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat, abzutreten.

3.

Die anderen Verfahrensbeteiligten seien unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu verpflichten, über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss Stillschweigen zu bewahren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In der Folge wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet (BK 25 47) und mit dem Verfahren BK 25 25-27 vereinigt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 wurde sodann den restlichen Parteien zugestellt und es wurde Gelegenheit gegeben, innert der bereits gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 31. Januar 2025 und 7. Februar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Verfahrensvereinigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.

2.1

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Verfahrensvereinigung vom 10. Januar 2025 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht vereint hat. Soweit die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der bernischen Behörden rügen und die Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verlangen, gehen sie über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Die Rüge der Unzuständigkeit hätten die Beschwerdeführenden vielmehr durch Anfechtung der ihnen zugestellten Übernahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023 erheben müssen. Anzumerken ist weiter, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Zuständigkeit bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft gerügt haben. Nach Durchführung eines interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2024 die Zuständigkeit der bernischen Behörden. Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Anfrage der Staatsanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 12. Februar 2024).

2.2

Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, dass sie unter Hinweis auf Art. 292 StGB untereinander zu verpflichten seien, über das Verfahren gegen die jeweils anderen Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens Stillschweigen zu bewahren. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Dieser Antrag ist gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO an die Verfahrensleitung zu stellen. Da die Beschwerdekammer lediglich die Verfahrensleitung im Beschwerdeverfahren innehat, ist sie zur erstmaligen Behandlung dieses Antrages nicht zuständig. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

2.3

Der Beschwerdeführer 4 rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Staatsanwaltschaft die Zusammenführung der verschiedenen Verfahren vorgängig nicht ansatzweise kommuniziert habe.

2.3.1

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO).

2.3.2

Die formelle Rüge des Beschwerdeführers 4 ist begründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung über die geplante Vereinigung orientiert hätte. Die Beschwerdeführenden hatten somit keine Gelegenheit, sich vorgängig zur Zusammenführung der einzeln geführten Verfahren zu äussern, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Zumal Gehörsverletzungen von Amtes wegen festzustellen sind, gilt diese nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer 4, sondern auch die übrigen Beschwerdeführenden, obschon diese die Gehörsverletzung nicht explizit gerügt haben.

2.3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2).

Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführenden konnten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrensvereinigung eingehend äussern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entscheidung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).

3.

Zur Prozessgeschichte und zum Sachverhalt geht aus den Akten grob zusammengefasst Folgendes hervor:

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt ein Strafverfahren gegen die Arztpraxis von J.________ und ihre Angestellten wegen Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Gemäss Anzeigerapporten der Stadtpolizei Zürich wird den Beschwerdeführenden vorgeworfen, bei der genannten Arztpraxis ein gefälschtes Covid-Zertifikat erworben und dieses verwendet zu haben (vgl. Anzeigerapporte vom 14. Dezember 2022, 21. Dezember 2022 6. Februar 2023). Mit Übernahmeverfügungen vom 19. Juli 2023 wurden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernommen und mit Verfügungen vom 31. Juli 2023 je eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführenden wegen Urkundenfälschung eröffnet. In der Folge wurden die Einvernahmen der Beschwerdeführenden durchgeführt, wobei diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden mit Strafbefehlen vom 28. Februar 2024 wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen reichten alle vier Beschwerdeführenden fristgerecht Einsprache ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft vereinigt.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Vorliegend wird allen vier oben aufgeführten beschuldigten Personen vorgeworfen, im November / Dezember 2021 über die Praxis K.________ ein gefälschtes Covid-Impfzertifikat erwirkt zu haben, indem sie der betreffenden Arztpraxis bzw. deren Angestellten über eine Vermittlungsperson ihre Personalien zur Verfügung gestellt haben, im Wissen darum und mit der Absicht, dass mit diesen in der Folge ein gefälschtes Covid-Impfzertifikat (geimpft, obschon keine Impfungen stattfanden) auf ihren Namen erstellt wird.

Durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird gegen die betreffende Ärztin, J.________, sowie gegen deren Mitarbeiterinnen ein grösseres Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Geldwäscherei geführt. Die Vorwürfe gegenüber den vorliegend vier beschuldigten Personen stützen sich unter anderem auf die in der Arztpraxis sichergestellten Unterlagen, aber auch mitunter auf belastende Aussagen einer Mitarbeiterin, Frau L.________, sowie auf Unterlagen, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung bei dieser Mitarbeiterin sichergestellt werden konnten. Es ist damit unabdingbar, L.________ im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme zur Sache und den Vorwürfen gegenüber den vorliegend vier Beschuldigten, welche bisher durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, zu befragen. Da zwischen den Straftaten gegenüber den vorliegend vier Beschuldigten somit offensichtlich ein innerer Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, insbesondere mit Blick auf die beabsichtige parteiöffentliche Befragung von L.________, die Strafverfahren zu vereinigen.

5.

Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Vereinigung der Verfahren gegen die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 StPO nicht zu beanstanden ist. Vorab kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht.

5.1

Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Normzweck von Art. 29 StPO – insb. die Prozessökonomie (vgl. Art. 29 N 1) – zu verwirklichen. Die Vereinigung bewirkt damit eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO; vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Solche liegen insbesondere in der Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (Schlegel, a.a.O., N. 11; Bartetzko, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). In Schmid/Jositsch wird darauf hingewiesen, es könne «unter Umständen verfassungsrechtlich geboten sein, Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen». Dies ist insbesondere vorstellbar, wenn gegenseitige Teilnahmen an Beweismassnahmen verschiedener Verfahrensbeteiligter notwendig sind (Bartetzko, a.a.O., N. 6 f.; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 435, Fn. 135).

5.2

Zunächst ist festzuhalten, dass sich vorliegend eine Verfahrensvereinigung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht rechtfertigen lässt, zumal vorliegend keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Weiter ist den Beschwerdeführenden Recht zugeben, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rubrum der angefochtenen Verfügung auf den falschen Artikel (Art. 39 StPO) bezogen hat. Indessen ergibt sich aus der Begründung der Staatsanwaltschaft klar, dass diese sich bei der Verfahrensvereinigung auf Art. 30 StPO stützt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung des falschen Artikels um einen offensichtlichen Verschrieb handelt, welcher unbeachtlich ist.

Dispositiv

5.3 Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt der Staatsanwaltschaft und den Gerichten die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren gegen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen oder getrennt zu führende Verfahren zu vereinigen (Bartetzko, a.a.O., N. 1). Verlangt wird dabei das Vorliegen sachlicher Gründe bzw. ein sachlicher Zusammenhang zwischen den getrennt geführten Verfahren. Die konkreten Gründe für eine Vereinigung sind demnach nicht gesetzlich geregelt, womit der Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden ein weites Ermessen in der Anwendung von Art. 30 StPO zukommt. Vorliegend wird den vier Beschwerdeführenden zur Last gelegt, im ungefähr gleichen Zeitraum in derselben Arztpraxis jeweils ein gefälschtes Covid-Impfzertifikat erworben zu haben. Zudem beruhen die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführenden auf denselben Beweismitteln. So ergeben sich die genannten Vorwürfe insbesondere aus den sichergestellten Unterlagen und den Aussagen der Angestellten L.________. Auch wenn die Beschwerdeführenden sich nicht gegenseitig beschuldigen, ist insgesamt von einem genügend engen Sachzusammenhang auszugehen.

5.4 Darüber hinaus rechtfertigt sich die Vereinigung auch mit Blick auf die bevorstehende parteiöffentliche Einvernahme von L.________. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 steht die Durchführung von vier einzelnen hintereinander oder an verschiedenen Tagen zu erfolgenden Einvernahmen von L.________ zur Beantwortung mutmasslich derselben Fragen der Prozessökonomie grundsätzlich entgegen. Da die durchzuführende Einvernahme von L.________ insbesondere dazu dient, die Abläufe der Vermittlungen der gefälschten Covid-Zertifikate genauer zu eruieren und den Beschwerdeführenden ein strafbares Verhalten nachzuweisen, ist davon auszugehen, dass die Aussagen von L.________ alle Beschwerdeführenden gleichermassen betreffen. Kommt hinzu, dass durch die einmalige Durchführung der Einvernahme Ungenauigkeiten und Widersprüche in den Aussagen von L.________ verhindert werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ihre Aussagen im Falle einer mehrfachen Befragung unterscheiden könnten, zumal ihr zwischen den Einvernahmen weitere Details einfallen oder sie Informationen auslassen könnte. Im Weiteren ist es ihr nicht zuzumuten, viermal von Zürich nach Bern zu reisen oder die Einvernahme am selben Tag viermal hintereinander durchzuführen. Ferner kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens allfällige Angaben machen, welche auch für die Verfahren der jeweils anderen Beschwerdeführenden von Relevanz sein könnten. Insgesamt erscheint eine einmalige Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahme von L.________ unter Anwesenheit aller Beschwerdeführenden angezeigt. Angesichts dessen drängt sich die Verfahrensvereinigung auf, zumal die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung ein sachlicher Grund darstellen kann (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.5 Der vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Vergleich, wonach die Verfahren bei Strassengeschwindigkeitskontrollen auch nicht vereinigt werden, wenn mehrere Personen im gleichen Zeitraum, am gleichen Ort mit einer zu hohen Geschwindigkeit gemessen wurden, geht fehl, zumal nicht ersichtlich ist, in welchem relevanten Zusammenhang die einzelnen Sachverhalte in jenem Beispiel stehen sollen. Im Unterschied zur dortigen Ausgangslage drängt sich im vorliegenden Fall eine parteiöffentliche Einvernahme einer Zeugin auf, weil deren Aussagen für alle Verfahren von gleicher Relevanz sein dürften. Schliesslich ist aufgrund des Ausnahmecharakters von Art. 30 StPO jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wann sich eine Verfahrensvereinigung rechtfertigen lässt, womit ein solch pauschaler Vergleich ohnehin nicht geeignet erscheint.

5.6 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfahrensvereinigung eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 StPO und ihrer Persönlichkeits- bzw. Datenschutzrechte, indem ihre Personendaten mit der angefochtenen Verfügung bekannt gegeben worden sind.

5.6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; AR 235.1) regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen; dies unter anderem in Gerichtsverfahren. Demnach sind die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des DSG auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar. Die StPO enthält diesbezüglich in Art. 95-98 StPO mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Strafverfahrens formulierte allgemeine Grundsätze zur Beschaffung und Bearbeitung von Daten im Zuge hängiger Strafverfahren (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 95-99 StPO). In Art. 96 Abs. 1 StPO wird insbesondere festgehalten, dass die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben darf, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Art. 96 StPO betrifft die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe (Art. 43 ff.), und dies unabhängig davon, ob Auskünfte auf Ersuchen einer Behörde oder spontan erteilt werden (Fiolka, a.a.O, N. 1 zu Art. 96 StPO). Vorliegend wurden die einzelnen Verfahren mit der angefochtenen Verfügung vereinigt, womit die Personendaten nur innerhalb desselben hängigen Verfahrens bekannt gegeben worden sind. Es liegt m.a.W. kein Fall nationaler Rechtshilfe vor. Insoweit ist Art. 96 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht einschlägig, womit auch keine Verletzung dieser Norm vorliegen kann.

5.6.2 In Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzrechts ist festzuhalten, dass sich die Verfahrensvereinigung als rechtmässig erwiesen hat (vgl. E. 5 ff. hiervor). Innerhalb eines Strafverfahrens werden die Personendaten (Namen, Adresse, Geburtsdatum) unter den Parteien regelmässig bekannt gegeben, was grundsätzlich keine Verletzung der Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte der Beschwerdeführenden darstellt. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer 2 und 4 diesbezüglich mit ihren beruflichen Tätigkeiten zu argumentieren versuchen. Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, dass er O.________ (berufliche Funktion) bei der M.________ sei und aufgrund seiner hochsensiblen beruflichen Tätigkeit – zusammen mit seiner Ehefrau – Anspruch auf strikte Respektierung seiner Privatsphäre habe. Die Bekanntgabe von schützenswerten Daten an für ihn fremde Drittpersonen sei eine sicherheitspolitische Katastrophe und mit den Geheimhaltungsinteressen des M.________ nicht vereinbar. Dies überzeugt nicht. Zum einen legt der Beschwerdeführer 2 nicht hinreichend dar, welche konkreten und gewichtigen öffentlichen Interessen einer Bekanntgabe seiner Personendaten innerhalb des Strafverfahrens entgegenstehen sollen und inwiefern dies mit den Geheimhaltungsinteressen des M.________ nicht vereinbar ist. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin 1 betroffen ist, zumal diese nicht bei der M.________ tätig ist. Auch der Beschwerdeführer 4 führt lediglich aus, dass er P.________ (berufliche Funktion) in einer Klinik sei, weshalb die Verbreitung dieser Daten von unbedarften Behörden und ohne Verurteilung eine krasse Persönlichkeitsverletzung darstelle. Inwieweit eine krasse Persönlichkeitsverletzung aufgrund seiner Position als P.________ (berufliche Funktion) vorliegen soll, führt er nicht weiter aus. Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten ein hohes Interesse daran haben, dass keine Informationen über das hängige Strafverfahren an die Öffentlichkeit gelangen. In dieser Hinsicht kann – wie der Beschwerdeführer 3 zutreffend festhält – mit Blick auf eine allfällige Gerichtsverhandlung der Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt werden (Art. 70 StPO). Dass die genannten Personendaten innerhalb eines Strafverfahrens bekannt gegeben werden, kann indes als notorisch gelten und ist insbesondere im Falle einer Verfahrensvereinigung regelmässig der Fall bzw. steht dies einer Vereinigung nicht entgegen.

5.6.3 Sollten tatsächlich Gründe vorliegen, aufgrund derer die Bekanntgabe von Personendaten zu verhindern ist, kann auf die in der StPO vorgesehenen Schutzmassnahmen verwiesen werden. Nebst dem von den Beschwerdeführenden beantragten Stillschweigegebot gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO wäre unter Umständen etwa auch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO denkbar. Zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden seit der Vereinigung der Verfahren Akteneinsicht verlangt hätten, könnte dadurch vermieden werden, dass die Beschwerdeführenden weitere persönliche oder sensible Informationen der jeweils anderen einsehen können, die für ihr Verfahren nicht relevant sind. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die Personendaten nun allen Beschwerdeführenden bekannt sind. Zudem haben die Parteien in ihren Eingaben selbst persönliche Angaben zu ihren beruflichen Tätigkeiten gemacht, die über die in der angefochtenen Verfügung bekanntgegebenen Personendaten hinausgehen. Dies insbesondere im Wissen darum, dass die Eingaben den jeweils anderen Beschwerdeführenden zugestellt werden, zumal keine aufschiebende Wirkung beantragt worden ist. Insoweit ist fraglich, ob in Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen des Persönlichkeits- und Datenschutzrechts hinsichtlich der mit der Verfahrensvereinigung bekannt gegebenen Personendaten überhaupt noch ein Rechtschutzinteresse gegeben ist. Das braucht an dieser Stelle jedoch nicht weiter erörtert zu werden.

6. Soweit der Beschwerdeführer 4 beantragt, dass sämtliche Verfügungen, Order und Anweisungen an die Behörden seitens der Politik, Gerichte, Behörden und andere Organisationen, die Einfluss nehmen oder genommen habe, herausgefordert und zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist dieser Antrag abzuweisen. Dem Antrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen bei welchen Behörden ediert werden müssten und inwiefern diese für das vorliegende Verfahren von Relevanz wären.

7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden 1-4 grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung werden den Beschwerdeführenden 1-4 nur drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1’500.00, unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine anteilsmässige (Teil-)Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennoten eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten haben, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Zumal sich die Eingaben der Beschwerdeführenden in Bezug auf die gestellten Anträge, die vorgebrachten Rügen und auch hinsichtlich des Umfangs nicht wesentlich unterscheiden, rechtfertigt es sich, die (Teil-)Entschädigung für alle (bzw. für die Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammen) in der gleichen Höhe festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Bundesordner (klar unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer eine volle Entschädigung von je CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Hiervon ist den Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden eine Teilentschädigung von je CHF 400.00 (ausmachend einen Viertel des Gesamthonorars) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers 4 wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden ist.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 2’000.00 werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1’500.00, den Beschwerdeführenden 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

5. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtet.

6. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers 3 wird auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und den Rechtsanwälten E.________ ausgerichtet.

7. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers 4 wird auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt G.________ ausgerichtet.

8. Zu eröffnen:

- den Beschuldigten/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 3, v.d. Rechtsanwälte E.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 4, v.d. Rechtsanwalt G.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 17. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 25

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

BK 25 25

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

BK 25 47

BK 25 25

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 142 IV 218ATF 142 IV 218DTF 142 IV 218

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

6B_798/2019

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

1B_121/2021

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 95 StPOart. 95 CPPart. 95 CPP

Art. 98 StPOart. 98 CPPart. 98 CPP

Art. 95 StPOart. 95 CPPart. 95 CPP

Art. 99 StPOart. 99 CPPart. 99 CPP

Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP

Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP

Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP

Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP

Art. 70 StPOart. 70 CPPart. 70 CPP

Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP

Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF