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Entscheid

BK 2025 266

Anfechtung Konkurserkenntnis

19. September 2025Deutsch29 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten, das Gutachten von Dr. med. C.________ als unverwertbar aus den Akten zu weisen, sowie den Antrag auf Edition der medizinischen Akten beim D.________-Spital betreffend seine Schulter ab.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 266

Bern, 19. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beweisanträge

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 (BM 24 47391)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten, das Gutachten von Dr. med. C.________ als unverwertbar aus den Akten zu weisen, sowie den Antrag auf Edition der medizinischen Akten beim D.________-Spital betreffend seine Schulter ab.

Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass das Gutachten von Dr.med. C.________ unverwertbar und aus den Akten zu entfernen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt werde, werde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 11. September 2025 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Parteien mit, dass die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft BM 25 15490 im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. September 2025 mit, dass sie keine abschliessenden Bemerkungen vorzubringen habe. Der Beschwerdeführer reichte keine abschliessenden Bemerkungen ein.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2, BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3 und BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.

Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1).

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7).

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit insofern einzutreten.

2.2 Etwas anderes gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Edition der medizinischen Akten beim Inselspital betreffend seine Schulter richtet.

Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Weder ist ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer begründet, inwiefern ein solcher Rechtsnachteil vorliegen sollte. Abgesehen davon befinden sich Akten von Dr. E.________ (D.________-Spital), deren Edition der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft beantragte, in den Akten (vgl. Faszikel Edition D.________-Spital, Ordner II; Akten BM 24 47391 [soweit nicht anders vermerkt sind im Folgenden diese Akten gemeint]). Mit Blick auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025, mit welcher das D.________-Spital bzw. deren Leitung ersucht wurde, sämtliche Patientenakten der Jahre 2023 und 2024 betreffend den Beschwerdeführer – insbesondere im Zusammenhang mit seiner Behandlung bei Dr. E.________, Orthopädie, – herauszugeben, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Akten unvollständig sein sollten bzw. die Staatsanwaltschaft von einer Unvollständigkeit ausgehen müsste (vgl. Z. 294 ff. der Beschwerde). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der Staatsanwaltschaft bereits entsprochen, weshalb er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 hat. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Erwägungen

Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. «Star-Praxis»; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_200/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Z. 307 ff. der Beschwerde), da ihm die Unterlagen (wohl Herausgabeverfügung vom 26. Februar 2025 sowie edierte Unterlagen des Inselspitals) nicht zugestellt worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über jede Ermittlungshandlung zu informieren oder ihm gar Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig dazu zu äussern. Eine solch allgemeine Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Strafprozessordnung. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der Herausgabeverfügung. Zudem willigte er am 25. Februar 2025 in die Entbindung vom Arztgeheimnis der Ärzte des D.________-Spitals, Dr. med. E.________, ein und war auch darüber informiert, dass ein psychiatrisches Aktengutachten über ihn erstellt wird (vgl. Einvernahme vom 26. Februar 2025, Z. 146; Faszikel allgemeine Einvernahmen). Insofern liegt auch eine andere Ausgangslage vor als im Zusammenhang mit der Edition der medizinischen Unterlagen bei Dr. med. F.________. Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.

2.3

Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, das Gutachten von Dr. C.________ sei unverwertbar und aus den Akten zu weisen, nicht einzutreten.

Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann vorliegend beantragen, das Gutachten sei wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Sein Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, umfasst die Prüfung dieser Frage. Der Beschwerdeführer hat somit kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung

3.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt keine implizite Nichtanhandnahme gegen Dr. med. F.________ oder eine weitere Person, welche das Arztgeheimnis missachtet haben soll, vor. Wie sich aus den beigezogenen Akten BM 25 15490 ergibt, verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 eine Nichtanhandnahme gegen Dr. med. F.________. Diesbezüglich ist ein Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer (BK 25 293) hängig. Von einer impliziten Nichtanhandnahme in der Verfügung vom 3. Juni 2025 kann daher keine Rede sein. Diese sowie die Frage einer allfälligen Strafbarkeit weiterer Personen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Anträge im Verfahren BK 25 293 vorzubringen hat. Auf die Beschwerde ist insofern ebenfalls nicht einzutreten.

4.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei nicht hinreichend begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Überlegungen für die Abweisung wurden dargelegt. Zudem trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die aufgeworfene Rechtsfrage gar nicht behandelt hat. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2025, welche in der Folge zum angefochtenen Entscheid führte, einzig den Antrag, das Gutachten sei als unverwertbar aus den Akten zu weisen, da es auf einer strafbaren Aktenverwertung basiere. Dazu hat sich die Staatsanwaltschaft geäussert. Ob der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ als unverwertbar aus den Akten zu weisen, (auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente) zu Recht abgelehnt wurde, ist eine materielle Frage des Beschwerdeverfahrens. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, sachgerecht Beschwerde zu führen, zumal er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund des Gutachtens Kenntnis vom Vorhandensein weiterer Beweismittel hatte und er diesbezüglich auch Akteneinsicht oder die Zustellung der vorhandenen Arztunterlagen hätte beantragen können.

5.

5.1

Am 23. Januar 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Dr. med. C.________ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass Dr. med. C.________ am 5. Februar 2025 ein Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchführen wollte, was dieser jedoch verweigerte. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 6. Februar 2025 Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auf und bat ihn darum abzuklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht am Explorationsgespräch teilnehmen wollte und ob er grundsätzlich bereit sei, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten. Falls der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, müsse geprüft werden, ob ein solches aufgrund der Akten zu erstellen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gefragt, ob er seinen Hausarzt vom Berufsgeheimnis entbinde, damit sie seine Krankenakten einholen könne. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage (Z. 134 ff.). Weiter informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass nun ein Aktengutachten über ihn erstellt werde (Z. 146). Mit Verfügung vom 28. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.________, ihr gestützt auf Art. 265 StPO die vollständigen Patientenunterlagen des Beschwerdeführers im Original oder in gut lesbarer Kopie herauszugeben. Sie wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass vor der Herausgabe eine Entbindung vom Berufsgeheimnis einzuholen und er wegen seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Herausgabe verpflichtet sei (Hinweis auf Art. 264 und 265 StPO). Dr. med. F.________ liess der Staatsanwaltschaft in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers zukommen. Darunter befanden sich auch das Gesuch von Dr. med. F.________ um Entbindung von der Schweigepflicht vom 1. April 2025 sowie die erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 2. April 2025. Die Staatsanwaltschaft liess dem Gutachter Dr. med. C.________ am 7. April 2025 ergänzend zum erteilten Gutachtensauftrag die von Dr. med. F.________ eingereichten Unterlagen zugehen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Kopie des Gutachtens vom 23. April 2025 zu und gab ihnen Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge zur Verbesserung und/oder Ergänzung zu stellen.

6.

6.1

«In keinem Falle verwertbar» sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können u.a. Ärztinnen und Ärzte das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie haben auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (Art. 172 Abs. 2 StPO).

Vorab kann festgehalten werden, dass Unterlagen, die nach Art. 265 StPO gestützt auf ein Editionsbegehren unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses an die Strafbehörden übergeben wurden, nicht in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden. Ebenso wenig gehören sie zu den Beweismitteln, welche die StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet. Vorliegend geht es um die freiwillige Herausgabe von medizinischen Unterlagen gestützt auf Art. 265 StPO, wobei ein Entbindungsentscheid von einer kantonalen Behörde vorliegt. In dieser Konstellation sind keine Bestimmungen ersichtlich, die ein absolutes Verwertbarkeitshindernis der von Dr. med. F.________ eingereichten Unterlagen begründen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.5.1 f. sowie E. 1.5.3 zum Folgenden).

6.2

Zu prüfen bleibt, ob hier (im Sinne der oben dargelegten Praxis) von einem klaren Fall der Unverwertbarkeit «ungültiger» bzw. rechtswidrig erlangter Beweismittel (gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) auszugehen ist.

Dispositiv

Vorab kann festgehalten werden, dass die von Dr. med. F.________ eingereichten Akten Eingang in das Gutachten gefunden haben. So wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers anhand der Unterlagen von Dr. med. F.________ im Gutachten zusammengefasst dargestellt (S. 33 f.). Zudem nahm der Gutachter auch im Rahmen seiner Beurteilung Bezug darauf (vgl. S. 37, wonach den Akten des Hausarztes entnommen werden könne, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine sozial unverträgliche, streitsüchtige Seite aufweise). Damit wurden diese Unterlagen im Gutachten berücksichtigt und es kann mit Blick darauf, dass ein Aktengutachten zu erstellen war, nicht davon ausgegangen werden, die Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. C.________ wäre auch ohne die medizinischen Unterlagen von Dr. med. F.________ (in gleicher Form oder überhaupt) möglich gewesen. Es ist deshalb wesentlich, ob die von Dr. med. F.________ eingereichten medizinischen Unterlagen von einem Beweisverwertungsverbot betroffen sind, welches nach der in E. 2.1 dieses Beschlusses dargestellten Praxis ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die umstrittene Herausgabe erfolgte wie erwähnt, nachdem Dr. med. F.________ nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs von der dafür zuständigen Stelle vom Berufsgeheimnis entbunden worden war (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern [GesG; BSG 811.01] sowie Art. 14a Abs. 5 der Gesundheitsverordnung des Kantons Bern [GesV; BSG 811.111]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher gerade nicht vom Fehlen eines formellen Entbindungsgesuchs auszugehen. Es liegt insofern auch eine andere Ausgangslage vor als im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 147 IV 27. Dort kam das Bundesgericht zwar zum Schluss, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis Bundesrecht. Abgesehen davon, dass sich das Bundesgericht nicht zur Verwertbarkeit äusserte, fehlte es damals bereits an einer hoheitlichen Antwort auf ein Entbindungsgesuch des ärztlichen Personals und es war einzig eine informelle Antwort auf ein Rechtsauskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft vorhanden. Ein gültiger Entscheid der zuständigen Behörde lag daher offensichtlich nicht vor (vgl. E. 4.3 f.). Die Frage der gesetzeskonformen Entbindung stellt sich vorliegend einzig im Zusammenhang mit dem Ablauf des verwaltungsrechtlichen Entbindungsverfahrens. Offenbar wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihm der Entbindungsentscheid auch nicht eröffnet. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 fest, ob eine Nichtigkeit des Entbindungsentscheids vorliege, lasse sich nur unter Würdigung der verwaltungsrechtlichen Verfahrensakten und der für das Entbindungsverfahren einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen. Die Frage nach der Verwertbarkeit der medizinischen Unterlagen erweise sich demnach als einigermassen komplex, wobei bei deren Beurteilung straf- wie auch verwaltungsrechtliche Aspekte ineinander übergriffen. Es könne somit nicht gesagt werden, die ärztlichen Unterlagen und – als Folgebeweis – das Gutachten seien klarerweise unverwertbar. Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren über die Beweisverwertung entschieden werden müsste, wurde verneint (vgl. E. 1.5.3 f.). Im kürzlich ergangenen zur Publikation bestimmten Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 bejahte das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts die Nichtigkeit einer Entbindungsverfügung des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, welche ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden war, zumal das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit gesprochen hat und Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse hätten überwiegen können, nicht ersichtlich gewesen sind. (vgl. E. 4.3.5 sowie E. 4.4.2). Ob diese Schlussfolgerung auch zur Annahme der Nichtigkeit und damit Ungültigkeit des Entbindungsentscheids im vorliegenden Strafverfahren führt (ohne Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung), inwiefern die Staatsanwaltschaft von der Ungültigkeit des Entbindungsentscheids auszugehen hat und welches die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der eingereichten medizinischen Unterlagen im Strafverfahren sind (auch mit Blick auf den Umstand, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.2 festgehalten hat, den Berufsgeheimnisträgern könne nicht angelastet werden, dass das zuständige Amt das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe), muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Die von Dr. med. F.________ eingereichten Akten erweisen sich unabhängig vom Vorliegen einer gültigen Entbindungserklärung bzw. der Durchführung eines formell korrekten Entbindungsverfahren aus anderen Gründen als unverwertbar.

7. Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft die Verfügung zur Herausgabe vom 28. März 2025 einzig Dr. med. F.________. Eine Eröffnung an den Beschwerdeführer unterblieb. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm in der Folge auch nicht den Eingang der Unterlagen bzw. deren Übermittlung an den Gutachter mit. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht Verfügungsadressat, da sich die Akten bei Dr. med. F.________ befanden. Anders als im Zusammenhang mit den medizinischen Unterlagen von Dr. med. E.________ des D.________-Spitals lag aber betreffend die Unterlagen von Dr. med. F.________ keine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Beschwerdeführer vor. Im Zeitpunkt der Herausgabeverfügung war Dr. med. F.________ auch noch nicht von seinem Berufsgeheimnis entbunden. Zwar verfügt einzig Dr. med. F.________ über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) fliesst und dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient. Ärztliche Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) enthalten regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5.2). Es scheint daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Patient von Dr. med. F.________ ebenfalls ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an seinen medizinischen Unterlagen hat, zumal diese der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens dienen sollen. Deshalb ist dem Beschwerdeführer spätestens nach der Entgegennahme bzw. vor der Weiterleitung der Aufzeichnungen von Amtes wegen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, die Siegelung zu beantragen. Andernfalls wird der Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes unterlaufen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4.1 sowie Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 und N. 10 zu Art. 248 StPO sowie N. 3a zu Art. 247 StPO). Dass vorliegend keine Durchsuchung vorliegt bzw. die Herausgabe freiwillig erfolgt ist, ändert daran nichts. Auch bei Herausgabeverfügungen ist nach den Bestimmungen über die Siegelung vorzugehen (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29a zu Art. 265 StPO sowie Thormann/Brechbühl, a.a.O., N. 5 zu Art. 248 StPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner durch das Berufsgeheimnis mitgeschützten Geheimhaltungsinteressen die Herausgabeverfügung oder jedenfalls spätestens der Eingang der Akten zu eröffnen bzw. mitzuteilen gewesen wäre, damit er wirksam von seinem Siegelungsrecht hätte Gebrauch machen können. Der Beschwerdeführer wusste zwar aufgrund des Hinweises an der Einvernahme vom 26. Februar 2025, dass ein Aktengutachten erstellt wird. Die Staatsanwaltschaft gab aber nie explizit an, welche Akten sie beiziehen wird. Selbst wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Blick auf die Fragestellungen annehmen konnte, dass die Staatsanwaltschaft Akten beim Hausarzt edieren wird (vgl. Z. 134 ff.), ersetzt dies – mangels expliziter Ankündigung oder Eröffnung der Herausgabeverfügung bzw. Mitteilung des Akteneingangs – nicht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer auf sein Siegelungsrecht aufmerksam zu machen. Jedenfalls ist sein Siegelungsrecht bei dieser Ausgangslage nicht verwirkt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert, weshalb vom Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft nicht verlangt bzw. erwartet werden kann, er hätte ein Akteneinsichtsgesuch stellen müssen. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2).

8. Die Staatsanwaltschaft hat somit Art. 248 Abs. 2 StPO verletzt. Diese Norm wird im Gesetz nicht als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich daher primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst. Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie gewährleistet dem Inhaber einen vorläufigen Rechtsschutz dahingehend, dass die Strafbehörde keine Kenntnis vom Inhalt versiegelter Aufzeichnungen oder Gegenstände erhält (Thormann/Brechbühl, a.a.O, N. 1 zu Art. 248 StPO).

Entsprechend hält Art. 248 Abs. 1 StPO betreffend den Inhaber der Aufzeichnungen fest, dass während einer Frist von drei Tagen und nach einer allfälligen Siegelung die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden darf. Dabei handelt es sich sowohl mit Blick auf die Formulierung als auch den massgeblichen Schutzgedanken offensichtlich um eine Gültigkeitsvorschrift. Gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gibt die Strafbehörde der berechtigten Person die Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen, sobald sie feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der berechtigten Person identisch ist. Zwar fehlt in dieser Formulierung der Hinweis auf das vorsorgliche Durchsuchungsverbot, weshalb die Ansicht vertreten wird, dieses gelte nur für den Fristenlauf von Inhaberinnen und Inhabern und nicht auch von weiteren geheimhaltungsberechtigten Personen (vgl. Graf/Rütschen, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und (siegelungs-)rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 121/2025, S. 614 sowie Fussnote 41). Ob dies zutreffend ist, kann offenbleiben, da es für die Beurteilung, ob auch Art. 248 Abs. 2 StPO eine Gültigkeitsvorschrift ist, keine Relevanz hat. So scheint jedenfalls klar, dass Art. 248 Abs. 2 StPO denselben Zweck wie Art. 248 Abs. 1 StPO verfolgt, nämlich einen wirksamen Geheimnisschutz. Ein Verstoss gegen Art. 248 Abs. 2 StPO kann daher die Geheimhaltungsinteressen eines Berechtigen gleich oder sogar schwerer beeinträchtigen als diejenigen eines Inhabers gemäss Abs. 1. Für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person kommt Art. 248 Abs. 2 StPO daher eine derart erhebliche Bedeutung zu, dass er sein Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Art. 248 Abs. 2 StPO stellt daher eine Gültigkeitsvorschrift dar.

Der Beschwerdeführer ist vorliegend offensichtlich in seinen Geheimhaltungsinteressen tangiert und damit zur Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO berechtigt. Das musste auch den Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres klar sein. Entsprechend hat bei Berufsgeheimnissen eine Siegelung von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. Thormann/Brechbühl, a.a.O, N. 12 und N. 14 zu Art. 248 StPO). Indem dem Beschwerdeführer trotzdem weder die Herausgabeverfügung noch der Eingang der medizinischen Unterlagen eröffnet wurde, liegt ein klarer Verstoss gegen eine Gültigkeitsvorschrift vor, weshalb die Unverwertbarkeit bereits im Untersuchungsverfahren zu bejahen ist. Das Vorliegen einer Entbindungserklärung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB ersetzt die im Strafverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und den Interessen an der Strafverfolgung nicht. Der Verstoss gegen Art. 248 Abs. 2 StPO kann im Übrigen nicht durch die Möglichkeit geheilt werden, zum Gutachten Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

9. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO).

Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid, wie vom Beschwerdeführer beantragt, würde bei diesem Ausgang des Verfahrens einen formalen Leerlauf bedeuten, zumal auch eine Siegelung, welche eine Sofortmassnahme darstellt, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst, nicht mehr zielführend ist. Die Kenntnisnahme kann durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. Thormann/Brechbühl, a.a.O., N. 1 und N. 22 zu Art. 248 StPO). Deshalb entscheidet die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 wird aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ aus den Akten zu weisen, wird gutgeheissen.

10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei aus den Akten zu weisen, gutgeheissen wird. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen, womit der Beschwerdeführer insofern unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 900.00 trägt der Kanton.

11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dies macht auch mit Blick auf den Umstand Sinn, dass sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (Einstellung, Schuld- oder Freispruch) nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten wandelt (6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2.2), weshalb vorliegend so oder anders – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht er eine Parteientschädigung erhält. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser gesetzlichen Bestimmung und Rechtsprechung abgewichen werden sollte, nur weil gemäss Art. 421 Abs. 2 Bst. c die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgelegt wurden. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Mit Blick auf die Ausführungen in der Replik (S. 7 in fine) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhält, welches im Übrigen mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Juni 2025 abgewiesen wurde, soweit diese auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sein sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen müsste. Anders als die Privatklägerschaft, welche die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen hat (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO), muss der Beschuldigte die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht neu beantragen, weshalb diese gemäss Gesetz weitergilt. Anders als die Privatklägerschaft trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten abgewiesen wurde.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. September 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 im Verfahren BM 24 47391 wird aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei aus den Akten zu weisen, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton die Verfahrenskosten.

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt im Umfang von drei Vierteln.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________

(mit den Akten [BM 24 47391 – 2 Bundesordner] – per Kurier)

Bern, 19. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 266

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

BK 23 217

BK 21 532

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 269ter StPOart. 269ter CPPart. 269ter CPP

Art. 271 StPOart. 271 CPPart. 271 CPP

Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP

Art. 289 StPOart. 289 CPPart. 289 CPP

7B_120/2025

BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127

BGE 143 IV 387ATF 143 IV 387DTF 143 IV 387

BGE 141 IV 289ATF 141 IV 289DTF 141 IV 289

7B_91/2024

7B_1/2023

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 141 IV 1ATF 141 IV 1DTF 141 IV 1

6B_200/2019

BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87

6B_1459/2019

BK 25 293

BK 25 293

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 172 StPOart. 172 CPPart. 172 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

7B_120/2025

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 8 GesGart. 8 LSPart. 8 GesG

BGE 147 IV 27ATF 147 IV 27DTF 147 IV 27

7B_120/2025

2C_332/2024

2C_332/2024

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 141 IV 77ATF 141 IV 77DTF 141 IV 77

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

BGE 140 IV 28ATF 140 IV 28DTF 140 IV 28

7B_394/2023

Art. 247 StPOart. 247 CPPart. 247 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

7B_240/2024

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

BGE 151 IV 18ATF 151 IV 18DTF 151 IV 18

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_151/2013

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

6B_847/2017

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF