BK 2025 282
Verlängerung Untersuchungshaft
10. Juli 2025Deutsch10 min
1.1 Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Irreführung der Rechtspflege schuldig, wogegen dieser Einsprache erhob. Als der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. Mai 2025, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 24. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wies das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 16. Juni 2025) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der Frist, eine mündliche Verhandlung und die Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. In Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift wies die Verfahrensleitung die Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zurück. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 282
Bern, 1. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Wiederherstellungsgesuch
Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht vom 5. Juni 2025 (PEN 23 971)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Irreführung der Rechtspflege schuldig, wogegen dieser Einsprache erhob. Als der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. Mai 2025, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 24. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wies das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 16. Juni 2025) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der Frist, eine mündliche Verhandlung und die Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. In Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift wies die Verfahrensleitung die Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zurück. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
2.2
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Die angefochtene Verfügung befasst sich einzig mit dem Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ihm vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege gehen darüber hinaus, weshalb sie nicht zu hören sind. Die Beschwerde wurde unter diesem Vorbehalt auch formgerecht erhoben, entsprechend kann darauf eingetreten werden.
3.
3.1
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO kann eine Partei die Neuansetzung eines versäumten Termins verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an dieser kein Verschulden trifft. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt mithin voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, den fraglichen Termin zu wahren. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen).
Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).
3.2
Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung dahingehend, dass sich die Säumnis – wie dieser selbst vorbringe – nur auf die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zurückführen lasse, damit ohne Zweifel von ihm selbstverschuldet sei und keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO darstelle. Es sei nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Einen anderen Wiederherstellungsgrund mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Es sei vorliegend kein klarer Fall von Schuldlosigkeit gegeben. Jedes Verschulden, so geringfügig es sein möge, schliesse die Wiederherstellung aus.
3.3
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst mit einer psychischen Ausnahmesituation und äusseren Belastungen, die dokumentiert seien. Ihm sei faktisch die Beweislast auferlegt worden, ohne dass das Gericht die von ihm angeführten neuen Tatsachen auch nur ansatzweise gewürdigt habe.
3.4
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorladung vom 3. September 2024 dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt worden war. Am 15. Mai 2025 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung, weshalb das Regionalgericht am selben Tag verfügte, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss Telefonnotiz vom 28. Mai 2025 rief der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 bei der Kanzlei des Regionalgerichts an und machte geltend, es sei gesetzeswidrig, dass er die Vorladung acht Monate im Voraus und keine Erinnerung erhalten habe. Im Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch vom 24. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass sein Leben gerade aus dem Ruder geraten sei, als er die Vorladung erhalten habe, so dass er psychologische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und dabei die Vorladung wahrscheinlich untergegangen sei.
3.5
Der Beschwerdeführer reichte keine Belege dafür ein, dass «sein Leben aus dem Ruder geraten» ist oder er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Kammer konnte jedoch darauf verzichten, solche bei ihm nachzufordern. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Behauptungen belegen könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer machte nämlich ebenfalls geltend, bereits wieder über eine Arbeitsstelle sowie einen Ausbildungsplatz zu verfügen. Daraus kann geschlossen werden, dass eine psychische Krise – sofern sie denn hinreichend schwer wäre, um eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits wieder überwunden war. Das Gesetz kennt keine Pflicht, vorgeladene Personen an einen Termin zu erinnern. Vielmehr gilt eine Vorladung, solange sie nicht widerrufen und dieser Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Art. 205 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen, dass er den Termin verpasst hat, da der allfällige Wiederherstellungsgrund bereits wieder weggefallen war.
3.6
Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte, konkret des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Zur Begründung des Beschwerdeführers in der Sache kann auf E. 3.3 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die angefochtene Verfügung hinreichend mit seinen Vorbringen beschäftigt. Das Regionalgericht legt dar, auf welche Tatsachen es sich abstützt, wenn es zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer den Termin selbstverschuldet verpasst habe. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass ihm faktisch die Beweislast auferlegt werde. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das Verfahren mit seinem Nichterscheinen abgeschlossen. Wenn er nun geltend macht, ihn treffe daran kein Verschulden, weist ihm das Gesetz die Pflicht zu, die behauptete Tatsache glaubhaft zu machen. Unklar bleibt, welche Beweise der Beschwerdeführer dem Regionalgericht angeboten haben soll, die dieses nicht abgenommen habe. Weder den Akten noch der Beschwerde lässt sich hierzu etwas entnehmen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Teilgehalt von Art. 6 EMRK er anruft. Das Recht auf Gehör stellt einen Teilgehalt von Art. 6 EMRK dar, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses neben Art. 29 Abs. 2 BV angerufen hat. Es ist jedenfalls keine Verletzung dieses oder eines anderen Teilgehalts von Art. 6 EMRK ersichtlich.
3.7
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Damit ist entgegen seiner Forderung auch keine (mündliche) Verhandlung vor dem Regionalgericht mehr durchzuführen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Rothen-Keller
(per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (BM 23 40779 – per Kurier)
- Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Oberrichterin C.________
(mit den Akten PEN 23 971 – Verfahren SK 25 319)
Bern, 1. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
i.V. Gerichtsschreiber Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 282
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BK 24 236
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
7B_304/2024
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
SK 25 319
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF