BK 2025 3
Obergericht
25. Juni 2025Deutsch22 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren (EO 21 11172) wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. Pfändungsbetrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, D.________ AG, (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 sistierte die Vorinstanz die Untersuchung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 30. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Beschluss
BK 25 3
Bern, 19. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________ AG
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. Pfändungsbetrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. Dezember 2024
(EO 21 11172)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren (EO 21 11172) wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. Pfändungsbetrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, D.________ AG, (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 sistierte die Vorinstanz die Untersuchung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 30. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und stellte folgende Anträge:
1. In Aufhebung der beiliegenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (Beilage 1) sei das Strafverfahren nicht zu sistieren und beförderlich weiterzuführen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 8. Januar 2025 ein Beschwerdeverfahren, stellte den anderen Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 gab das Bundesamt für Justiz bekannt, dass das Ersuchen betreffend Zustellung der vorerwähnten Verfügung an den Beschuldigten 2 nicht weitergeleitet werden könne. In der Folge revozierte die Verfahrensleitung am 28. Januar 2025 Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2025 insoweit, als dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte 2 aufgefordert, innert zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 87 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für den Fall, dass eine entsprechende Mitteilung ausbleiben sollte, wurde in Aussicht gestellt, dass die Zustellung künftig gestützt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgen werde. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 gab die private Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin B.________, bekannt, dass nunmehr auch der Beschuldigte 2 sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde von genanntem Schreiben Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin B.________ aufgefordert, sich bis am 13. Februar 2025 kurz zur Frage einer möglichen Interessenskollision hinsichtlich der gleichzeitigen Vertretung der beiden Beschuldigten zu äussern. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten 2 eine Kopie der Beschwerde zugestellt. Überdies wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme für die Beschuldigten 1 und 2 bis zum 13. Februar 2025 verlängert. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 beantragten die Beschuldigten 1 und 2 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei diese abzuweisen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 und den Beschuldigten 1 und 2 Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Schreiben vom 18. März 2025 gab das Bundesamt für Justiz bekannt, dass das Zustellungsersuchen vom 13. Januar 2025 (wohl gemeint: 28. Jan-uar 2025) negativ beantwortet werden müsse. Am 23. April 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich keine aktuelle Vollmacht der Beschwerdeführerin in den Akten befindet und forderte sie zum Einreichen einer aktuellen Vollmacht ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde von der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2025 Kenntnis genommen und gegeben.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin, welche sich im Verfahren EO 21 11172 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2
2.2.1 Wenn die Beschuldigten 1 und 2 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestreiten, ist festzuhalten, dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Wurde ein Rechtsbeistand bestellt, werden Mitteilungen rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2; 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5). Bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).
2.2.2 Gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post wurde die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2024 zum Versand angemeldet und der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 zugestellt. Folglich begann die Beschwerdefrist am 19. Dezember 2024 zu laufen und endete am 30. Dezember 2024. Zumal die im Übrigen formgerechte Beschwerde am 30. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte sie fristgerecht.
2.3 Soweit die Beschuldigten 1 und 2 die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Frage stellen, ist unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Vollmacht vom 5. Mai 2025 festzustellen, dass Rechtsanwalt E.________ (nunmehr) gehörig bevollmächtigt ist.
2.4 Was die mit Verfügung vom 3. Februar 2025 thematisierte mögliche Interessenskollision hinsichtlich der gleichzeitigen Vertretung der beiden Beschuldigten anbelangt, gelangt die Kammer mit Rechtsanwältin B.________ zum Schluss, dass eine solche mit Blick auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sistierung nicht auszumachen ist.
2.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die der Kammer vorliegenden Akten verwiesen werden.
3.1 Wie dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 3. September 2024 (nachfolgend: Nachtrag der Kantonspolizei) entnommen werden kann – und im Übrigen unbestritten ist –, wurden die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 2'196'626.35 zzgl. Zins und Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020 betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit). Dass das in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2021 vom 14. Juni 2021 abgewiesen wurde, ist ebenfalls unbestritten. Mit Strafanzeige vom 29. Oktober 2021 wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten 1 und 2 nunmehr Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden vor. Konkret sollen sie bei der Pfändung weder ihre flüssigen Vermögenswerte noch ihre Stammanteile an der Firma F.________ gmbh angegeben haben. Weiter wird den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfen, ihre Vermögenswerte und Stammanteile an ihre Ehefrauen übertragen zu haben, damit die Stammanteile nicht gepfändet werden können.
3.2 Die von der verfahrensleitenden Staatsanwältin in Auftrag gegeben polizeilichen Ermittlungen ergaben unter anderem, dass der Unternehmenswert der F.________ gmbh per 30. Juni 2019 noch CHF 1'463'000.00 und per 30. Juni 2020 sodann nur noch CHF 543'000.00 betrug (siehe dazu auch Beilage 1 zum Nachtrag der Kantonspolizei). Mittels Abtretungsvertrag vom 19. Oktober 2020 haben die Beschuldigten 1 und 2 ihre Stammanteil an der F.________ gmbh unentgeltlich an ihre beiden Ehefrauen überschrieben (siehe dazu die Beilage 6 zur Strafanzeige vom 29. Oktober 2021 sowie auch http://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/H.________ [zuletzt besucht am 15. Mai 2025]). Des Weiteren geht aus dem Nachtrag der Kantonspolizei hervor, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau angab, dass seine Ehefrau Hausfrau und er zu 100% Geschäftsführer der F.________ gmbh sei. Welter teilte er mit, dass er per 1. September 2024 keine Anstellung mehr haben und sich beim RAV anmelden werde (vgl. dazu auch Beilage 4 zum Nachtrag der Kantonspolizei [Protokoll zum Vollzug der Pfändung vom 26. August 2021]). Unmittelbar danach teilte der Beschuldigte 1 dem Beitreibungsamt Emmental Oberaargau sodann per E-Mail mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Pensum arbeiten könne. Überdies teilte er mit, dass neu seine Ehefrau in der Firma tätig sei und reichte seine Lohnabrechnungen sowie die seiner Frau ein. Aus den Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 bis August 2021 einen Lohn von monatlich CHF 16'085.80 und ab September 2021 von monatlich CHF 2'250.00 bezog, während seine Ehefrau bis August 2021 keinen Lohn und ab September 2021 einen Lohn von monatlich CHF 14'385.80 bezog (Beilage 5 zum Nachtrag der Kantonspolizei).
3.3 Anlass zur Sistierung der gegen die Beschuldigten 1 und 2 geführten Strafuntersuchung gaben die von Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2024 eingereichten «Hintergrundinformationen», wonach vorgesehen sei, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020 einzureichen, mit dem die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig zur Zahlung der Forderung verpflichtet wurden, welche nun Grundlage der Gläubigerschädigung darstellt (vgl. E. 3.1 hiervor). Gemäss den von der Verteidigung beigebrachten Informationen sollen G.________ und I.________ in dem zugrundeliegenden Zivilverfahren 2011/131-11-rh vor dem Kantonsgericht Schaffhausen falsche Zeugenaussagen gemacht haben. Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass gegen G.________ in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren, unter anderem wegen falschem Zeugnis, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hängig ist. Der zuständige Staatsanwalt habe bestätigt, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und G.________ eingestanden habe, falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben. Sobald die Urteile rechtskräftig seien, werde Rechtsanwältin B.________ ein Revisionsgesuch anhängig machen (siehe dazu auch die Begründung der angefochtenen Verfügung).
3.4 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, bei der skizzierten Ausgangslage (E. 3.3 hiervor) sei es angezeigt, das vorgesehene Revisionsverfahren abzuwarten, da das vorliegende Strafverfahren davon abhänge. Beweise, deren Verlust befürchtet werden müsse, seien bereits erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweisnahmen würden sich nicht anbieten. Während sistiertem Verfahren werde die Zivilklage nicht behandelt.
4.
4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. a), der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Bst. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Bst. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (Bst. d). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO wird die Zivilklage während sistiertem Verfahren nicht behandelt.
4.2 Beim Sistierungsgrund der Abhängigkeit von einem anderen Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 und 15a zu Art. 314 StPO). Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt im Weiteren von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 158 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 mit Verweis auf 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Sind Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren hängig, deren Entscheide verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben werden, dann müssen diese abgewartet werden (Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2020, Rz. 13 zu Art. 314 StPO; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.3 und 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.2 sowie das Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2019.11 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Rz. 6 zu Art. 314 StPO mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft verweise auf der ersten Seite (im Dispositiv) auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO und auf der zweiten Seite (in der Begründung) auf Art. 314 Abs. 1 c StPO, was beides keinen Sinn ergebe. Mit der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei beiden Gesetzesverweisen um offensichtliche Verschriebe. So wird anhand des ersten Abschnitts der Begründung der angefochtenen Verfügung («[…], wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten») deutlich, dass sich die Vorinstanz auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO stützt.
5.2 Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 von einem noch nicht anhängig gemachten Revisionsverfahren abhängig sein soll, welches seinerseits auf den bislang weder ausgefällten noch rechtskräftigen Strafurteilen gegen von G.________ und I.________ beruhe, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gehörsverletzung.
5.2.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2, auch zum Folgenden). Die Begründung kann auch implizit erfolgen.
5.2.2 Diesen bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ist die Vorinstanz ohne Weiteres nachgekommen. Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, aus welchen Gründen das gegen die Beschuldigten 1 und 2 geführte Strafverfahren sistiert wurde. Wie erwähnt (E. 3.3 und 3.4 hiervor), stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die ihr von der Verteidigung zugetragenen Informationen, wonach G.________ und I.________ im Zivilverfahren, in dem die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig zur Zahlung der für das vorliegende Strafverfahren relevanten Forderung verurteilt wurden, falsche Zeugenaussagen gemacht haben sollen, und gelangt zum Schluss, es sei angezeigt, den Ausgang des Strafverfahrens gegen die genannten Personen (wohl gemeint: G.________) und das von der Verteidigung in Aussicht gestellte Revisionsverfahren abzuwarten. Ob die Begründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 5.3) sein.
5.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 (noch) nicht hätte sistieren dürfen:
5.3.1 Zwar ist den Beschuldigten 1 und 2 zuzustimmen, dass mit einer Verurteilung von G.________ wegen Falschaussagen im Zusammenhang mit dem mit Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren ganz grundsätzlich ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vorliegen könnte. Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten (E. 4.2) kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO setze nicht voraus, dass das Verfahren, dessen Ausgang es abzuwarten gilt, bereits anhängig gemacht worden sei. Würde bereits die blosse Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren anhängig gemacht werden könnte, ausreichen, um eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen, könnte das sistierte Strafverfahren so auf unbestimmte Zeit verzögert werden, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wäre.
5.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig, dass in dem von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mitunter wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB gegen G.________ geführten Strafverfahren Nr. B-1/2021/10013699 bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre. Mangels anderer Informationen muss weiter davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung nach wie vor kein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht hat (vgl. dazu auch die Telefonnotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 5. Dezember 2024, wonach Rechtsanwältin B.________ angeboten habe, ihr das Revisionsgesuch sowie den anschliessenden Entscheid direkt in Kopie zukommen zu lassen). Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten 1 und 2 annehmen, vermag der Umstand, dass G.________ in einer Einvernahme eingestanden hat, im Verfahren 2011/131-11-rh vor dem Kantonsgericht Schaffhausen unrichtige Aussagen getätigt zu haben, und es mutmasslich zu einer Verurteilung wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommen wird (siehe dazu das teilweise geschwärzte Protokoll der Einvernahme von G.________ durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. September 2022 [Beilage 1 zur Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»] sowie die Aktennotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 6. Dezember 2024), noch keinen Sistierungsgrund zu begründen. Auch der Einwand, wonach G.________ im November 2022 eine Vereinbarung mit den Beschuldigten 1 und 2 unterzeichnet und sich verpflichtet habe, sein Geständnis nicht zu widerrufen oder zu relativieren und eine strafrechtliche Verurteilung wegen falschen Zeugnisses im Umfang des Geständnisses zu akzeptieren (Vereinbarung vom 2./3. November 2022 [Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»]), ändert nichts daran. Nur am Rande ist anzumerken, dass auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet werden kann, bevor der in Frage stehende Entscheid eröffnet wurde (Art. 386 Abs. 1 StPO e contrario).
5.3.3 Auch wenn prima vista nicht ausgeschlossen ist, dass sich das Ergebnis des von der Verteidigung in Aussicht gestellten Revisionsverfahrens auf das vorliegende Strafverfahren auswirken könnte, sind die Voraussetzungen für eine Sistierung gestützt Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO mangels Rechtshängigkeit des abzuwartenden Revisionsverfahrens (noch) nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, wessen Interessen im Falle einer Sistierung überwiegen würden. Ob einem zukünftigen Revisionsgesuch der Beschuldigten 1 und 2 Erfolg beschieden sein wird, wird gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden haben.
6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 im Verfahren EO 21 11172 ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2
7.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben neben der beschwerdeführenden obsiegenden Partei – ausser der Generalstaatsanwaltschaft – auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre not-wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten.
7.2.2 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
7.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, macht mit Honorarnote vom 30. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 4'990.00 (Honorar von CHF 4'485.00 zzgl. Auslagen von CHF 134.55, «Abschlag» von CHF 3.47 und MWST von CHF 373.90) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erweist sich die geltend gemachte Entschädigung als deutlich überhöht. Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt E.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der 12-seitigen Beschwerde [inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite] inkl. Studium der angefochtenen Verfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Einholen einer aktuellen Vollmacht, Telefonate und E-Mails mit der Klientin sowie abschliessender Besprechung mit der Klientin) rechtfertigt sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu entrichten.
7.2.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten 1 und 2, Rechtsanwältin B.________, hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ reichte im Beschwerdeverfahren eine 26-seitige Stellungnahme zur 12-seitigen Beschwerde ein und vertritt zwei beschuldigte Personen. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich eingehend zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen und machte umfassende Ausführungen zum zugrundeliegenden Sachverhalt, was beim gebotenen Aufwand nur marginal zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der angefochtenen Verfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit den Klienten) ebenfalls ein Honorar von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. Dezember 2024 im Verfahren EO 21 11172 wird aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST ausgerichtet.
4. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 wird auf CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________
(per Einschreiben)
- den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin J.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 19. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 3
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_536/2019
6B_304/2019
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
4A_251/2020
4F_1/2021
4A_251/2020
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
1B_318/2020
1B_66/2020
1B_365/2019
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BK 24 158
1B_238/2018
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
1B_238/2018
1B_421/2012
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
7B_304/2024
4A_251/2020
Art. 123 BGGart. 123 LTFart. 123 LTF
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BK 22 307
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF