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Entscheid

BK 2025 322

RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht

24. Oktober 2025Deutsch11 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________, in welchem dieser amtlich durch Rechtsanwalt C.________ verteidigt wird. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch vom 6. Juni 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025 persönlich Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 2. Juli 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 22. Juli 2025 eingereicht wurde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 322

Bern, 14. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte B.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. A.________

a.v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Juni 2025 (BM 25 12257)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________, in welchem dieser amtlich durch Rechtsanwalt C.________ verteidigt wird. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch vom 6. Juni 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025 persönlich Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 2. Juli 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 22. Juli 2025 eingereicht wurde.

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________, in welchem dieser amtlich durch Rechtsanwalt C.________ verteidigt wird. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch vom 6. Juni 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025 persönlich Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 2. Juli 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 22. Juli 2025 eingereicht wurde.

Dispositiv

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.2 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011).

3.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).

4. Der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde lassen sich mehrere Elemente entnehmen, anhand derer der Beschwerdeführer ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt C.________ zu zeichnen versucht.

4.1 Rechtsanwalt C.________ nahm tatsächlich nicht persönlich an der polizeilichen Einvernahme von D.________ vom 13. Mai 2025 teil, wie dies der Beschwerdeführer im Gesuch mutmasste; er liess sich durch MLaw E.________ vertreten. Dieses Vorgehen findet in Art. 8 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) eine gesetzliche Grundlage. Neben einer entsprechenden Vollmacht (Art. 8 Abs. 4 KAG) bedarf es hierfür der Zustimmung der Verfahrensleitung (Art. 8 Abs. 2 KAG). Damit hat Rechtsanwalt C.________ von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb eine Vertretung nicht ausreichend bzw. umgekehrt die persönliche Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ erforderlich war. Zudem findet sich eine Substitutionsvollmacht in den Akten. Ob die zuständige Verfahrensleitung der Vertretung ausdrücklich zugestimmt hatte, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Indessen dürfte von einer konkludenten Genehmigung auszugehen sein (vgl. dazu grundsätzlich Beschluss BK 23 256 vom 21. August 2023, E. 4.4.5), zumal das Vorgehen von Rechtsanwalt C.________ nicht als ungewöhnlich, sondern vielmehr als praxisgemäss einzustufen ist und MLaw E.________ gemäss dem einschlägigen Protokoll an der Einvernahme anwesend war bzw. daran teilnehmen durfte. Ohnehin könnte eine fehlende Zustimmung beim gewählten Vorgehen nicht Rechtsanwalt C.________ als Versäumnis angelastet werden, da eine solche offensichtlich nicht ihm zugerechnet werden könnte.

4.2 Da die Einvernahme von D.________ vom 13. Mai 2025 in einem anderen Verfahren durchgeführt wurde, kann aufgrund der vorliegenden Akten einzig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dieser nicht persönlich teilnahm. Ob er daran teilnehmen wollte und ob ein entsprechendes Gesuch gestellt worden war, ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter von Belang, da er nicht aufzeigt, inwiefern es sich hierbei um ein wie auch immer geartetes Versäumnis von Rechtsanwalt C.________ gehandelt hätte.

4.3 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Siegelung aller fünf Mobiltelefone (Z. 176 und 320). Dazu befragt, welchen Siegelungsgrund er geltend mache, verweigerte er die Aussage (Z. 188). Er wurde in der Folge darauf aufmerksam gemacht, dass die Aussageverweigerung keinen Siegelungsgrund darstelle (Z. 190). Vorderhand blieb der Beschwerdeführer bei der Aussageverweigerung, wollte sich jedoch mit Rechtsanwalt C.________ besprechen (Z. 191 f.). Schliesslich verweigerte er weiterhin die Aussage zum Siegelungsgrund (Z. 332). Später in derselben Einvernahme sagte er Folgendes aus (Z. 417 ff.):

Wegen der Siegelung möchte ich es mir trotzdem noch überlegen. Ich habe ja drei Tage Zeit diese zu siegeln. Ich möchte diese jetzt nicht siegeln lassen und würde es dann morgen beim Staatsanwalt melden. Ich schaue auch noch wegen den PIN's. Ich möchte das alles in Ruhe noch mit meinem Anwalt anschauen.

Bei der Hafteröffnung vom 17. April 2025 verweigerte der Beschwerdeführer weiterhin jegliche Aussagen zu den Mobiltelefonen. Auf Z. 91 f. findet sich jedoch folgendes Verbal:

Herr RA C.________ wird morgen bzw. innerhalb der drei Tage eine Eingabe zur Frage der Siegelung machen.

Eine solche Eingabe findet sich in den Akten nicht. Im Licht der folgenden Ausführungen kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, wie es sich genau mit der Entscheidfindung sowie der Abstimmung zwischen Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C.________ verhält. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um ein durch einen hoheitlichen Akt begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und dem Staat zugunsten eines Dritten handelt (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1; 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 256 vom 21. August 2023 E. 4.4.5). Weiter ist auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung liegt, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Vorbringen angeblich anderslautender Abmachungen mit Rechtsanwalt C.________, die dieser nicht eingehalten haben soll, ohne aufzuzeigen, welcher Art diese gewesen sind. Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht geeignet, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen, zumal ein Siegelungsbegehren ohne Grundangabe offensichtlich nicht sachgerecht und geboten erscheint.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde erstmals vor, dass ihn Rechtsanwalt C.________ nicht besuche, obwohl er ihn seit fast zwei Monaten bitte, unbedingt vorbeizukommen. Neben einer Dauerbesuchsbewilligung lässt sich den Akten in dieser Hinsicht einzig entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C.________ vor den Einvernahmen vom 16. und 17. April 2025 besprochen haben. Besprechungen anlässlich von Befragungen gelten ohne Weiteres als Besuche (Rudolf, Die Pflichten der Strafverteidigung, in: «Toujours agité – jamais abattu», Festschrift für Hans Wiprächtiger, 2011, S. 321). Alsdann finden sich in den Akten vier Kurzbriefe von Rechtsanwalt C.________ an die Staatsanwaltschaft mit Anwaltspost zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer, datierend vom 23. April 2025, 14. Mai 2025 sowie vom 18. und 26. Juni 2025. Mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 157 vom 27. Juli 2023 E. 4.4 kann in diesen Umständen – sofern die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers denn zutreffen – keine Pflichtverletzung von Rechtsanwalt C.________ erblickt werden. Die Beschwerdekammer entschied dort nicht nur, dass telefonischer und schriftlicher Kontakt einer Vernachlässigung vorzubeugen vermögen. Weiter hielt sie fest, dass ein einzelner Besuch in einem deutlich längeren Zeitraum als dem hier fraglichen kein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen vermag. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass wesentliche Verfahrenshandlungen einen Besuch angezeigt hätten (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 482 vom 4. Januar 2023 E. 3.5). Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.

4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. A.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 322

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

7B_764/2024

6B_1028/2019

6B_909/2018

BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161

7B_764/2024

7B_304/2023

7B_764/2024

7B_304/2023

1B_450/2022

Art. 8 KAGart. 8 LAart. 8 KAG

Art. 8 KAGart. 8 LPCCart. 8 LICol

Art. 8 KAGart. 8 LAart. 8 KAG

Art. 8 KAGart. 8 LPCCart. 8 LICol

BK 23 256

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 III 10ATF 143 III 10DTF 143 III 10

BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124

BGE 131 I 217ATF 131 I 217DTF 131 I 217

BK 23 256

BK 23 157

BK 22 482

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF