BK 2025 329
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
24. September 2025Deutsch19 min
1.1 Am 4. April 2024 überwies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) insgesamt elf verschiedene Verfahren (BM 21 31037; BM 21 45248; BM 22 34190; BM 22 44998; BM 22 48536; BM 23 29477; BM 23 35034; BM 23 40187; BM 23 41264; BM 23 48754; BM 24 4161) betreffend den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprachen gegen die in den einzelnen Verfahren ergangenen Strafbefehle. In der Folge wurden die elf Dossiers vom Regionalgericht einzeln unter den Verfahrensnummern PEN 24 236 bis 242, PEN 24 244, PEN 24 245, PEN 24 247 und PEN 24 248 erfasst. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Verfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer PEN 24 236 weitergeführt. Mit Entscheid PEN 24 236 vom 6. August 2024 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) verspätet und ungültig sind (Ziff. 2 des Dispositivs), auf die Einsprachen nicht eingetreten wird (Ziff. 3 des Dispositivs) und die genannten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 4 des Dispositivs). Hinsichtlich der übrigen Strafbefehle stellte die Vorinstanz fest, dass die Einsprachen gültig sind (Ziff. 5 des Dispositivs) und traf weitere Vorkehrungen (Ziff. 6 bis 8 des Dispositivs). Schliesslich wurde angeordnet, dass die Akten nach Rechtskraft zur Behandlung der in Ziff. 5 des Dispositivs genannten Einsprachen resp. zur Weiterbehandlung der in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Strafbefehle an die Staatsanwaltschaft zurückgehen (Ziff. 10 des Dispositivs). Die am 22. August 2024 vom Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4, 6, 8 und 10 des Entscheids des Regionalgerichts vom 6. August 2024 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 24 345 vom 27. Januar 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. In der Folge führte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 329
Bern, 7. August 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit Einsprache – Neubeurteilung
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc.
Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 345 vom 27. Januar 2025
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Am 4. April 2024 überwies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) insgesamt elf verschiedene Verfahren (BM 21 31037; BM 21 45248; BM 22 34190; BM 22 44998; BM 22 48536; BM 23 29477; BM 23 35034; BM 23 40187; BM 23 41264; BM 23 48754; BM 24 4161) betreffend den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprachen gegen die in den einzelnen Verfahren ergangenen Strafbefehle. In der Folge wurden die elf Dossiers vom Regionalgericht einzeln unter den Verfahrensnummern PEN 24 236 bis 242, PEN 24 244, PEN 24 245, PEN 24 247 und PEN 24 248 erfasst. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Verfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer PEN 24 236 weitergeführt. Mit Entscheid PEN 24 236 vom 6. August 2024 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) verspätet und ungültig sind (Ziff. 2 des Dispositivs), auf die Einsprachen nicht eingetreten wird (Ziff. 3 des Dispositivs) und die genannten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 4 des Dispositivs). Hinsichtlich der übrigen Strafbefehle stellte die Vorinstanz fest, dass die Einsprachen gültig sind (Ziff. 5 des Dispositivs) und traf weitere Vorkehrungen (Ziff. 6 bis 8 des Dispositivs). Schliesslich wurde angeordnet, dass die Akten nach Rechtskraft zur Behandlung der in Ziff. 5 des Dispositivs genannten Einsprachen resp. zur Weiterbehandlung der in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Strafbefehle an die Staatsanwaltschaft zurückgehen (Ziff. 10 des Dispositivs). Die am 22. August 2024 vom Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4, 6, 8 und 10 des Entscheids des Regionalgerichts vom 6. August 2024 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 24 345 vom 27. Januar 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. In der Folge führte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück.
1.2 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 verfügte die Verfahrensleitung am 10. Juli 2025, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 25 329 fortgeführt werde, und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Während die Generalstaatsanwaltschaft noch gleichentags auf abschliessende Bemerkungen verzichtete, reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 (elektronische Eingabe, aufgeben um 19:59:53) Schlussbemerkungen ein. Im Wesentlichen beantragte er, es sei festzustellen, dass die am 20. März 2024 erhobenen Einsprachen gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 gültig seien, die genannten Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen seien und seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen sei. Weiter sei er für zu Unrecht ausgestandene Haft mit CHF 200.- pro Hafttag zuzüglich 5% Zins ab dem 7. Dezember 2023 (Haftbeginn), zahlbar ab Rechtskraft des Entscheids, zu entschädigen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er im Lichte seiner psychischen, sozialen und sprachlichen Situation als besonders schutzbedürftig zu gelten habe. Insbesondere sei sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte im weiteren Verfahren strikt gewahrt und allfällige weitere Entscheidungen (insbesondere zu Haftfragen) unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände getroffen würden. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 5. August 2025 reichten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) am selben Tag den aktuellen Vollzugsauftrag betreffend den Beschwerdeführer ein. Zudem wurde darüber informiert, dass aktuell keine (weiteren) vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Strafen bekannt seien.
Erwägungen
2.
Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66).
3.
3.1
Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 zusammengefasst zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b und c StPO im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Strafbefehls vom 11. Juli 2023 gegeben gewesen seien. Mit den in Frage stehenden Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) sei der Beschwerdeführer insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, ohne dass ihm eine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt effektiv hätte partizipieren können, wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen. Daraus ergebe sich zugleich, dass eine rechtsgültige Zustellung der Strafbefehle erst mit der Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgt sei (Art. 87 Abs. 3 StPO). Entsprechend seien die Einsprachen des Beschwer-deführers innert zehn Tagen seit rechtsgültiger Zustellung und damit rechtzeitig erfolgt (E. 1.4 des Urteils des Bundesgerichts). Damit erübrige es sich, weiter auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die mangelhafte Eröffnung der Strafbefehle aufgrund fehlender Sprachkompetenz einzugehen. Mit der Zustellung an die Verteidigung sei in jedem Fall ausreichend sichergestellt gewesen, dass der Beschwerdeführer durch diese über den Inhalt der Verfügung effektiv informiert worden sei. Auch auf die im Zusammenhang mit der Sprachkompetenz gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden (E. 2 des Urteils des Bundesgerichts). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer bzw. die Staatsanwaltschaft werde abklären müssen, ob aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Einsprachen je eine gültige Einsprache vorliege. Ebenso werde sie darüber zu befinden haben, ob infolgedessen der Grund der gegenwärtigen Inhaftierung des Beschwerdeführers entfalle bzw. dessen Entlassung anzuordnen sei. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
3.2.1
Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 6. August 2024 teilweise gutzuheissen und dieser insoweit aufzuheben, als festgestellt wurde, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) verspätet und ungültig waren (Ziff. 2 des Dispositivs), auf die Einsprachen nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 des Dispositivs) und die fraglichen Strafbefehle in Rechtskraft erwuchsen (Ziff. 4 des Dispositivs). Demgegenüber ist festzustellen, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die genannten Strafbefehle rechtzeitig erfolgten und damit gültig sind.
3.2.2
Für den Vollzug von Freiheitstrafen – und damit auch die Entlassung aus dem Vollzug – sind die BVD zuständig (Art. 69 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung ([EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 65 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; SR 341.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Bst a der Justizvollzugsvollzugsverordnung [JVV; SR 341.11]). Zuhanden der BVD und der Koordinationsstelle Strafregister (nachfolgend: KOST) ist daher weiter festzustellen, dass die in Frage stehenden Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwuchsen (Art. 437 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). Entsprechend sind die damit ausgefällten Strafen nicht vollstreckbar. Gemäss der Auskunft der BVD vom 5. August 2025 sind – abgesehen von den bereits in Vollzug gesetzten Strafen – keine vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Strafen bekannt. Die BVD werden somit umgehend die Aufhebung des gemäss aktuellem Vollzugsauftrag vom 30. Januar 2025 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit den Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 ausgesprochenen Strafen inkl. Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen haben. Damit erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Haftentlassung in den Schlussbemerkungen.
3.2.3
Aus den der Kammer vorliegenden Akten ist weiter ersichtlich, dass die Strafbefehle bereits im Schweizerischen Strafregister eingetragen wurden (vgl. Akten PEN 24 239, pag. 47-48). Da die erhobenen Einsprachen gültig sind, lagen bzw. liegen diesbezüglich keine rechtskräftigen, eintragungspflichtigen Urteile vor. Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde (Art. 30 Abs. 5 des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330]). Entsprechend wird die KOST umgehend zu prüfen haben, ob die Urteile bzw. die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 aus dem Strafregister zu entfernen sind. Gegebenenfalls ist die Löschung zu veranlassen.
3.2.4
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. wurde diese rechtskräftig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
3.3
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer auch im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5% pro rechtswidrigem Hafttag seit 7. Dezember 2023 bzw. seit Haftbeginn verlangt, erneut auf die Begründung des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 6.4) verwiesen werden kann. So erwog das Regionalgericht in Zusammenhang mit den zu jenem Zeitpunkt für nicht rechtskräftig erklärten Strafbefehle bereits zutreffend, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nun seinen Fortgang nimmt und über einen allfälligen Schadenersatz und eine Genugtuung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Mit dem Regionalgericht steht erst dann fest, ob der Beschwerdeführer effektiv freigesprochen oder schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wird. Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4).
3.4
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzuhalten, dass er im Lichte seiner psychischen, sozialen und sprachlichen Situation als besonders schutzbedürftig zu gelten habe, hat er diesen Hinweis im weiteren Verfahren der Verfahrensleitung zu unterbreiten. Mit Verweis auf Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO ist überdies daran zu erinnern, dass entsprechende Weisungen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer liegen. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei insbesondere sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte im weiteren Verfahren strikt gewahrt und allfällige weitere Entscheidungen (insbesondere zu Haftfragen) unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände getroffen würden. Selbstverständlich stünde es dem Beschwerdeführer zu, ein Rechtsmittel zu erheben, sollte er seine Rechte im weiteren Verfahren als durch Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Strafbehörden verletzt erachten.
4.
4.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder dem Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO).
4.2
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 345 von CHF 1'500.00 werden im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 im Hauptpunkt (Gültigkeit der Einsprachen vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 [PEN 24 240], BM 23 35034 vom 26. September 2023 [PEN 24 241] und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 [PEN 24 247], also zu drei Viertel, ausmachend CHF 1'125.00, auf die Staatskasse genommen. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt (Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Ziffern 6 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids; Abweisung der Beschwerde betreffend die Abweisung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge; Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung/Entschädigung) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 345, im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, ihm zur Bezahlung auferlegt.
4.3
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 24 345 wurde auf CHF 1'527.90 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ bereits ausbezahlt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt insoweit im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.
5.1
Da der Beschwerdeführer den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, nicht zu vertreten hat, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2
5.2.1
Auch im Neubeurteilungsverfahren ist der Beschwerdeführer amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich indes, dass die Beschwerdekammer auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren festsetzt.
5.2.2
Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f Parteikostenverordnung analog (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
5.2.3
Rechtsanwalt B.________ macht in den abschliessenden Bemerkungen eine amtliche Entschädigung von CHF 2'300.00 (sieben Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Soweit er für die Kenntnisnahme des Urteils 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 und «Rücksprache M.» eine Stunde Aufwand ausweist, ist festzuhalten, dass dieser Posten bereits mit der ihm vom Bundesgericht für das dort geführte Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3'000.00 zumindest teilweise abgegolten ist. Dieser Posten ist daher lediglich mit einer halben Stunde zu berücksichtigen. Was den für das Aktenstudium «resp. Aktenverlauf» geltend gemachten Aufwand anbelangt, ist festzustellen, dass der Aktenumfang seit dem höchstrichterlichen Urteil nicht wirklich gewachsen ist, so dass der amtlichen Verteidigung auch insoweit lediglich eine halbe Stunde Aufwand zu entschädigen ist. Betreffend den für das Verfassen der Schlussbemerkungen bzw. der Stellungnahme im Neubeurteilungsverfahren ausgewiesenen Aufwand von drei Stunden gilt es anzumerken, dass in den Schlussbemerkungen weitestgehend die Erwägungen des Bundesgerichts sowie im Beschwerdeverfahren BK 24 345 bereits gemachte Vorbringen, zu denen sich im Übrigen auch das Bundesgerichts nicht weiter äusserte, wiederholt werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei nicht um gebotenen Zeitaufwand. Nichts anderes gilt, wenn Rechtsanwalt B.________ erneut Ausführungen zur Entschädigung bzw. zur Genugtuung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers macht, obschon darüber erst am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden sein wird, was im Beschwerdeverfahren BK 24 345 schon dargelegt und vor Bundesgericht auch nicht moniert wurde. Für das Verfassen der Schlussbemerkungen sind Rechtsanwalt B.________ somit zwei Stunden Aufwand zu entschädigen. Auch wenn der für die Besprechung des Ergebnisses des Neubeurteilungsverfahrens mit dem Klienten veranschlagte Aufwand von zwei Stunden eher an der oberen Grenze erscheint, ist es vorliegend dabei zu belassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Stundenansatz für die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte – wie erwähnt (E. 5.2.2) – bloss CHF 200.00 beträgt und Rechtsanwalt B.________ keine Auslagen ausweist. Aufgrund des Gesagten wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung der vollen Honorare wird seit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf abschliessende Bemerkungen vom 10. Juli 2025, von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2025, von der E-Mail-Korrespondenz mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 5. August 2025 inkl. Vollzugsauftrag vom 30. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Entscheids PEN 24 236 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. August 2024 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die nachfolgenden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland rechtzeitig erfolgten und gültig sind:
- Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (Dossier PEN 24 240)
- Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 (Dossier PEN 24 241)
- Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (Dossier PEN 24 247)
Zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern und der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), wird festgestellt, dass die hiervor genannten Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern haben umgehend die Aufhebung des gemäss Vollzugsauftrag vom 30. Januar 2025 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit den in Ziffer 2.1 hiervor erwähnten Strafbefehlen ausgesprochenen Strafen inkl. Ersatzfreiheitsstrafen zu überprüfen und gegebenenfalls zu veranlassen.
Die Koordinationsstelle Strafregister (KOST) hat umgehend zu prüfen, ob die in Ziffer 2.1 hiervor genannten Strafbefehle aus dem Strafregister zu entfernen sind und gegebenenfalls die Löschung zu veranlassen.
Weitergehen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren BK 24 345, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'125.00, vom Kanton Bern getragen. Im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, werden sie dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 329, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 24 345 eine amtliche Entschädigung CHF 1'527.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wurde. Im Umfang von einem Viertel besteht eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
Für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 329 wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14D, Postfach, 3001 Bern, zuhanden Frau C.________
(per Einschreiben; vorab per E-Mail an C.________)
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST)
(per Einschreiben; vorab per E-Mail an kost@justice.be.ch)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________
(per Kurier)
Bern, 7. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 329
BK 24 345
BK 24 345
6B_213/2025
6B_213/2025
BK 25 329
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_434/2014
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
7B_281/2022
6B_216/2020
BGE 148 IV 66ATF 148 IV 66DTF 148 IV 66
6B_213/2025
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
Art. 69 EG ZSJart. 69 LiCPMart. 69 EG ZSJ
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 30 StReGart. 30 LCJart. 30 LCaGi
BK 17 536
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 24 345
6B_213/2025
BK 24 345
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
6B_213/2025
BK 24 345
BK 24 345
BK 24 345
BK 25 329
BK 24 345
BK 25 329
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF