BK 2025 333
ZMG Haft (393-c)
4. Juli 2025Deutsch10 min
1.1 Mit Strafbefehl EO 24 12816 vom 24. März 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Dagegen erhob er am 10. April 2025 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 333
Bern, 22. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen)
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Juni 2025 (PEN 25 155)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Strafbefehl EO 24 12816 vom 24. März 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Dagegen erhob er am 10. April 2025 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer postalisch nicht zugestellt werden, weshalb sie ihm am 8. Juni 2025 durch die Regionalpolizei ausgehändigt wurde. Am 24. Juni 2025 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 Beschwerde.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
2.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 24. Juni 2025, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 12816 vom 24. März 2025 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die fehlende Rechtskraft des Beschwerdeentscheids der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2024 betreffend vorsorgliche Leinen- und Maulkorbpflicht und definitive Massnahmen für die Hundehaltung (Verfügung des AVET vom 17. November 2023 und vom 9. Januar 2024; BE-044820) bemängelt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Der diesbezügliche Einwand hätte im Rahmen des Einspracheverfahrens bzw. anlässlich der Hauptverhandlung beim Regionalgericht geltend gemacht werden müssen. Ebenfalls nicht geprüft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diverse vorliegend involvierte Personen der Staatsanwaltschaft, des Regionalgerichts sowie des Amtes für Veterinärwesens strafbarer Handlungen beschuldigt würden. Auch dies bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegenstand. All dies wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 501 vom 2. Dezember 2024 E. 2 festgehalten. Diesem Beschluss kann im Übrigen auch ein Verweis auf die dortigen Akten entnommen werden, wonach der Beschwerdeentscheid vom 3. April 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) dürfen erfahrene Sachbearbeiter unter der Verantwortung eines Staatsanwaltes und gestützt auf ihr persönliches Pflichtenheft Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus auf kantonaler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien ergibt. Inwiefern dies vorliegend nicht zutreffen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, weshalb nicht auf Nichtigkeit des besagten Strafbefehls geschlossen werden kann.
4.
4.1
Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3, 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.
4.2
Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 zur Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 vorgeladen hat. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 zugestellt (vgl. den Berichtsrapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 11. Juni 2025). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag, 24. Juni 2025, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Er macht weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei, noch dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten.
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 24. Juni 2025 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. All dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits letztes Jahr einmal eine grösstenteils identische Beschwerde an das Obergericht gerichtet hatte und in jenem Verfahren ebenfalls unterlag (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 501 vom 2. Dezember 2024; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2025 vom 24. März 2025). Nur am Rande ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat.
4.3
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 24 12816 – per B-Post)
Bern, 22. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 333
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_7/2017
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BK 24 501
Art. 59 EG ZSJart. 59 LiCPMart. 59 EG ZSJ
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BK 24 501
6B_16/2025
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF