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Entscheid

BK 2025 346

Nichtanhandnahme; Ausstand

15. Oktober 2025Deutsch10 min

1. Mit Verfügung BM 25 8846 vom 9. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Erpressung sowie Widerhandlung gegen das Vorsorgereglement nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 23. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die A.________ einzuleiten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 346

Bern, 14. August 2025

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Erpressung, Widerhandlung gegen das Vorsorgereglement

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2025 (BM 25 8846)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung BM 25 8846 vom 9. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Erpressung sowie Widerhandlung gegen das Vorsorgereglement nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 23. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die A.________ einzuleiten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:

Mit Schreiben vom 31.03.2025 stellt B.________ Strafantrag gegen die A.________ (nachfolgend: A.________). Der Privatkläger bringt vor, dass die A.________ durch willkürliches, diskriminierendes, nötigendes, erpresserisches und rechtswidriges Verhalten die Auszahlung seiner Rente verweigere. Ein vom 24.06.2024 gestelltes Gesuch des Privatklägers um Auszahlung der Rente an eine Drittperson sei von der A.________ abgewiesen worden. Vielmehr wolle die A.________ die Rente des Privatklägers auf das Zweckkonto, welches in der Justizvollzugsanstalt Witzwil für ihn geführt werde, überweisen. Der Privatkläger werde dazu gedrängt, diesem Vorgehen sein Einverständnis zu geben.

Erwägungen

Zudem verstosse die A.________ gegen das Vorsorgereglement, indem sie mit dem Betreibungsamt Informationsvereinbarungen über die Auszahlungen der Altersrente des Privatklägers abschliesse. Die A.________ sei offensichtlich bestrebt, irreführend und arglistig die Situation des Privatklägers auszunutzen.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:

[…].

Zusammenfassend rügt B.________, dass die A.________ die Auszahlung seiner Rente an eine Drittperson verweigere, ohne dass hierfür eine Grundlage bestehe.

Art. 261bis [Abs. 5] StGB verlangt allerdings die Verweigerung einer Leistung, welche für die Allgemeinheit bestimmt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Sach- oder Dienstleistung öffentlich angeboten wird (BSK StGB-Schleiminger/Mettler, Art. 261bis, N. 73). Bei der Auszahlung einer Altersrente handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine Leistung i.S.v. Art. 261bis [Abs. 5] StGB, weshalb der Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass nicht erfüllt ist.

Dispositiv

Weiter hat die A.________ vorliegend gegenüber dem Privatkläger weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht. Darüber hinaus ist der Privatkläger nicht an seinem Vermögen geschädigt worden. Die Verweigerung der Auszahlung der Altersrente an eine Drittperson stellt demnach auch kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 156 StGB dar. Der Tatbestand der Erpressung ist somit vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unterlassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Die Staatsanwaltschaft ist weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Die Beurteilung, ob die Auszahlung der Rente an eine Drittperson zu Recht verweigert wurde, liegt nicht in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die A.________ gegen das Vorsorgereglement verstosse, indem sie mit dem Betreibungsamt Informationsvereinbarungen über die Auszahlungen der Altersrente des Privatklägers abschliesse. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit, deren Beurteilung der Rechtmässigkeit nicht die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen ist. Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht ersichtlich.

Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seinen Vorbringen bestehen keine Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalt willkürlich bzw. aufgrund seiner Situation (wohl gemeint: der Umstand, dass er eine Freiheitsstrafe verbüsst) bagatellisieren würde. Anders als er meint, wird anhand seiner Schilderungen und der eingereichten Beweismittel deutlich, dass es sich bei dem der Strafanzeige zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich um eine rein sozialver-sicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, zu deren Beurteilung die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Soweit nicht bereits geschehen, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Beschuldigten eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und dagegen den Weg der Verwaltungsrechtspflege zu beschreiten. Dafür, dass das Vorgehen der Beschuldigten von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Tatbestand der Diskriminierung falsch ausgelegt, kann ihm nicht gefolgt worden. Die Staatsanwaltschaft führt korrekt aus, dass Art. 261bis StGB das diskriminierende Verweigern einer (für die Allgemeinheit bestimmten) Leistung unter Strafe stellt (vgl. Abs. 5). Inwiefern es sich bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Auszahlung seiner Rente an eine Drittperson um eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt. Wenn er argumentiert, die Beschuldigte versuche ihn vorsätzlich über die vorhandenen Tatsachen zu täuschen, sodass die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Erpressung gemäss Art. 156 StGB wiederholt gegeben seien, ist schliesslich festzuhalten, dass diese beiden Tatbestände ein rechtswidriges Nötigungsmittel voraussetzen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

4.4 Nach dem Gesagten ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt und die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen.

5. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.

6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in anderen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Unterlagen, die seine Mittellosigkeit belegen würden, reicht er indes nicht ein. Auf das Ansetzen einer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Auch wenn sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen liesse, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. So setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch genügende Prozesschancen voraus. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie vorab angeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit erscheint nicht nur die Straf-, sondern auch eine adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aussichtslos.

6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 25 346

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_322/2019

6B_178/2017

6B_897/2015

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_99/2020

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF