BK 2025 348
Beschwerde 393-a
16. Oktober 2025Deutsch29 min
1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; gemeinsam die Beschwerdeführenden) ist ein Strafverfahren wegen übler Nachrede hängig. Mit Strafbefehlen EO 2021 9957 und EO 2021 9956 vom 28. August 2024 wurden sie je wegen übler Nachrede, begangen am 20. Juli 2021 und evtl. später zum Nachteil der E.________ (nachfolgend: Strafklägerin), schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tages-
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 348+350
Bern, 29. September 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen übler Nachrede
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Juli 2025 (PEN 24 324/325)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; gemeinsam die Beschwerdeführenden) ist ein Strafverfahren wegen übler Nachrede hängig. Mit Strafbefehlen EO 2021 9957 und EO 2021 9956 vom 28. August 2024 wurden sie je wegen übler Nachrede, begangen am 20. Juli 2021 und evtl. später zum Nachteil der E.________ (nachfolgend: Strafklägerin), schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tages-
Erwägungen
sätzen à CHF 210.00 (Beschwerdeführerin 1) resp. à CHF 30.00 (Beschwerdeführer 2) und einer Verbindungsbusse von CHF 1’260.00 (Beschwerdeführerin 1) resp. CHF 180.00 (Beschwerdeführer 2) bestraft (amtliche Akten PEN 24 324/325 [nachfolgend: amtliche Akten] pag. 400 f. und 392 f.). Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2 Einsprache erhoben hatten, hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (amtliche Akten pag. 406). Dieses verfügte am 14. Juli 2025, dass die Strafbefehle zufolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführenden der Vergleichs-/Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben seien und sich auch nicht hätten vertreten lassen. Demgemäss gälten die Einsprachen als zurückgezogen und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen erhoben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und der Beschwerdeführer 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, je separat bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur gerichtlichen Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl. Dasselbe verlangte der Beschwerdeführer 2 als Eventualbegehren. Als Hauptbegehren beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 8. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer von der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 7. August 2025 und vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2025 Kenntnis und verzichtete auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 10. September 2025 setzte das Regionalgericht die Beschwerdekammer über seinen Entscheid vom selben Tag betreffend die beiden Wiederherstellungsgesuche der Beschwerdeführenden in Kenntnis. Diesem kann entnommen werden, dass es beide Gesuche um Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins abgewiesen hatte.
Dispositiv
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung hinsichtlich des sie angenommenen Einspracherückzugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden der Beschwerdeführenden ist demnach insoweit einzutreten, als sie sich gegen den – an das (angebliche) unentschuldigte Fernbleiben geknüpften – (fingierten) Rückzug der eigenen Einsprache (einschliesslich Kosten- und Entschädigungsfolgen) richten. Soweit der Beschwerdeführer 2 auch gegen denjenigen Teil der angefochtenen Verfügung Beschwerde erhebt, der sich formell auf die Mitbeschuldigte (Beschwerdeführerin 1) resp. deren Einsprache bezieht (Beschwerde Rz. 1), kann mangels eines eigenen rechtlich geschützten Interesses nicht auf dessen Beschwerde eingetreten werden. Ein solches vermag er in der vorliegenden Konstellation nicht aus dem Anspruch auf Beurteilung im selben Strafverfahren abzuleiten. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein allfälliger Rechtsmittelverzicht einer mitbeschuldigten Person grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müsste.
3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte ist festzuhalten, dass das Regionalgericht die Vergleichsverhandlung mit evtl. anschliessender Hauptverhandlung mit Vorladung vom 28. April 2025 zunächst auf den 8. Oktober 2025 angesetzt hatte. Aufgrund eines Hinweises der Strafklägerin vom 19. Mai 2025, wonach per 21. Juli 2025 die Verfolgungsverjährung eintrete, wurde die für Oktober 2025 vorgesehene Verhandlung am 22. Mai 2025 neu auf den 14. Juli 2025 angesetzt bzw. vorverschoben; dies, obschon die beiden Verteidiger mitgeteilt hatten, dass die vorgeschlagenen Verhandlungsdaten (sämtliche Arbeitstage vom 8.-18. Juli 2025) u.a. wegen Ferienabwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers 2 resp. wegen anderweitigen Terminen nicht passten (amtliche Akten pag. 423 f. und 426 ff.). Die Beschwerdeführenden wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und die Vorladung wurde beiden am 23. Mai 2025 persönlich zugestellt (amtliche Akten pag. 429.2 und 429.6). Die daraufhin von den Beschwerdeführenden gegen den (neu) für die Sache zuständigen a.o. Gerichtspräsidenten F.________ gestellten Ausstandsbegehren wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 ab.
Im Hinblick auf die angesetzte Verhandlung vom 14. Juli 2025 (Montag) stellte die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 am Freitag, 11. Juli 2025, um 15:58 Uhr mittels elektronischer Eingabe wegen gesundheitlicher Gründe des Beschwerdeführers 2 und wegen eigener Ferienabwesenheit ein Verhandlungsverschiebungsgesuch und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers 2 vom selben Tag ein (amtliche Akten 468 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies das Regionalgericht das Verhandlungsverschiebungsgesuch mit der Begründung ab, dass einzig eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auch eine Verhandlungsunfähigkeit belegt worden sei. Soweit die geltend gemachte Ferienabwesenheit der Verteidigung betreffend beinhalte das Recht auf eine Wahlverteidigung nicht ein Recht auf Verhandlungsverschiebung, wenn – wie hier – prozessuale Gründe (vorliegend der unmittelbar bevorstehende Eintritt der Verfolgungsverjährung) für eine Ablehnung des Verschiebungsgesuchs bestünden. Der Beschwerdeführer 2 habe ausreichend Zeit gehabt, einen anderen Verteidiger zu suchen, welcher am angesetzten Verhandlungstermin nicht ferienabwesend sei (pag. 472 f.). Diese Verfügung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers 2 um 16:41 Uhr bzw. 16:51 Uhr vorab mittels E-Mail zugestellt. Ebenfalls mit Eingabe von Freitag, 11. Juli 2025, stellte auch die Verteidigerin der Beschwerdeführerin 1 ein Verhandlungsverschiebungsgesuch und verwies dabei auf das beigelegte ärztliche Zeugnis vom 24. Juni 2025, welches der Beschwerdeführerin 1 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum von 24. Juni bis 25. Juli 2025 bescheinigte (amtliche Akten pag. 476 f.). Von dieser Eingabe erhielt das Regionalgericht erst am Montag, 14. Juli 2025, nachdem dieses via Post zugestellt worden war, Kenntnis. Dementsprechend wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 erst anlässlich der Vergleichs-/Hauptverhandlung geprüft und mangels Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen.
Nachdem die Beschwerdeführenden nicht an der Verhandlung vom 14. Juli 2025 erschienen und auch nicht vertreten waren, erging die hier angefochtene Verfügung, wonach die von ihnen eingereichten Einsprachen zufolge unentschuldigten Säumnisses als zurückgezogen gälten und die gegen sie ergangenen Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden bei der Beschwerdekammer die hier zu beurteilenden Beschwerden. Gleichzeitig stellten sie beim Regionalgericht je ein Wiederherstellungsgesuch resp. ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den Termin. Den Gesuchen beigelegt waren ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Juli 2025 betreffend den Beschwerdeführer 2 (amtliche Akten pag. 511 f.) sowie – hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 – ein Arztzeugnis vom 16. Juli 2025 sowie eine Dokumentation betreffend die verschriebenen Medikamente (amtliche Akten pag. 514 ff.). Beide Gesuche wies das Regionalgericht mit Entscheid vom 10. September 2025 ab.
4. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Die vom Gericht vorgeladene Person hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig von ihrem Willen, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO).
Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgericht 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1). Bleibt sie trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 4 StPO somit zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten jedoch nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens der Einsprache erhebenden Person der Schluss aufzwingt, dass sie, indem sie ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf ihren Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person über die Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf ihre Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2).
Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wobei die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wird eine Vorladung widerrufen, ist der Widerruf erst wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO; BGE 150 IV 225 E. 4.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.3 und 2.5.3). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1, je mit Hinweisen). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurden (Vorladung vom 22. Mai 2025 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen [amtliche Akten pag. 426-428, 429.2 und 429.6]). Weshalb das Regionalgericht am Verhandlungstag auf unentschuldigtes Nichterscheinen schloss resp. die Rückzugsfiktion anwandte, begründete es wie folgt (angefochtene Verfügung E. 1-4, amtliche Akten pag. 489 f.):
Das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung des Beschuldigten 1 [Anmerkung der Kammer: Beschwerdeführer 2] vom 11.07.2025 wurde gleichentags begründet abgewiesen, insbesondere da mittels Arztzeugnis einzig eine Arbeitsunfähigkeit nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit belegt worden ist. Eine formelle Zustellung der Abweisung des Verschiebungsgesuchs vor dem Verhandlungstermin war aufgrund des Zeitpunkts der Einreichung des Verschiebungsgesuchs (11.07.2025, 15:58 Uhr) nicht mehr möglich, weshalb die Verfügung am 11.07.2025 um 16:51 Uhr per E-Mail an Rechtsanwalt D.________ zugestellt wurde. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch Rechtsanwalt D.________ ist zwar nicht nachweisbar, aber angesichts des Zeitpunkts der Einreichung des Verschiebungsgesuch musste Rechtsanwalt D.________ damit rechnen, dass er am Freitagabend eine Reaktion auf sein Verschiebungsgesuch per E-Mail zugestellt bekommen wird und war daher gehalten seine E-Mail-Eingänge zu prüfen und die Abweisung des Verschiebungsgesuchs seinem Klienten weiterzuleiten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte 1 selbst Rechtsanwalt ist und ihm entsprechend auch bewusst sein dürfte, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist und gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis das Verschiebungsgesuch nicht gutgeheissen werden konnte. Der Beschuldigte 1 musste daher davon ausgehen, dass die Vorladung vom 22.05.2025 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Beschuldigten 1 weiterhin in Kraft war.
Der Beschuldigte 1 blieb trotz der gehörigen Vorladung der Hauptverhandlung vom 14.07.2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt seine Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).
Ebenso reichte die Beschuldigte 2 [Anmerkung der Kammer: Beschwerdeführerin 1] mit Eingabe vom 11.07.2025 (Posteingang: 14.07.2025) ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 14.07.2025 ein. Aufgrund des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung (Eingang am Verhandlungstag) konnte im Vorfeld der Verhandlung keine Verfügung mehr hierüber ergehen. Das eigereichte Arztzeugnis von Dr. G.________ weist lediglich eine Arbeitsunfähigkeit nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit aus. Die von Rechtsanwältin B.________ vorgebrachte Unfähigkeit Auto zu fahren, ergibt sich nicht aus dem Arztzeugnis und wäre im Übrigen auch nicht geeignet eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen, da der Transport zum Gericht auch anderweitig organisiert werden könnte (z.B. Taxi). Entsprechend vermag die Beschuldigte 2 nicht darzulegen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit besteht und das Verschiebungsgesuch ist abzuweisen. Dass die Beschuldigte 2 nicht im Vorfeld der Verhandlung über die Abweisung des Verschiebungsgesuch informiert werden konnte, ist ihrem eigenen Verhalten bzw. dem Verhalten ihrer Verteidigerin zuzurechnen. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass das eingereichte Arztzeugnis bereits vom 24.06.2025 datiert und entsprechend deutlich früher hätte eingereicht werden können.
Die Beschuldigte 2 blieb somit trotz der gehörigen Vorladung der Hauptverhandlung vom 14.07.2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer 2 zunächst vor, die vom Regionalgericht erfolgte Verfügung sei deshalb nichtig, weil weder für die Öffentlichkeit noch für ihn ersichtlich sei, dass a.o. Gerichtspräsident F.________ als Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewählt und zur Beurteilung seines Falls eingesetzt resp. nach welchen Prinzipien und durch wen er ausgewählt worden sei. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit auch aus der unkorrekten Dispositivformulierung bzw. aus dem Umstand, dass der a.o. Gerichtspräsident über einen Gegenstand verfügt habe, der als reine gesetzliche Folge einer richterlichen Verfügung nicht zugänglich sei. Wäre er (der Beschwerdeführer 2) tatsächlich säumig gewesen, hätte der a.o. Gerichtspräsident gegebenenfalls einen Nichteintretensentscheid – anstelle der verfügten Rechtskraft des Strafbefehls – erlassen müssen. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung auch deshalb aufzuheben, weil das Regionalgericht es unterlassen habe, die Gültigkeit des Strafbefehls zu prüfen.
Betreffend die vom Regionalgericht angewandte Rückzugsfiktion machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend (für die einzelnen Rügen siehe nachstehend E. 5.3), dass gestützt auf ihr jeweiliges Verhalten (u.a. das Einreichen von Verschiebungsgesuchen mit belegter Krankschreibung für den festgelegten Verhandlungstermin) nicht auf Desinteresse am Fortgang des Verfahrens geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin 1 rügt insoweit, dass das Regionalgericht entgegen dem Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht (Art. 29a und 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 356 Abs. 4 StPO), überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) und in Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Gleichbehandlungsgebots aller Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO) die Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) zur Anwendung gebracht habe. Der Beschwerdeführer 2 moniert schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf freie Anwaltswahl (Art. 129 Abs. 1 StPO).
5.3 Nach Konsultation der massgeblichen Akten gelangt die Kammer zum Schluss, dass das Regionalgericht die Rückzugsfiktion zu Recht zur Anwendung gebracht hat. Es kann insoweit auf dessen Ausführungen (E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht.
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht gehört werden kann.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 [zur Publikation bestimmt] E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend vermögen weder die Einsetzung des a.o. Gerichtspräsidenten noch seine Dispositivformulierung einen Nichtigkeitsgrund darzustellen. Mit Art. 26 Abs. 1 und 39 Abs. 2 Bst k GSOG, wonach die Geschäftsleitung des Obergerichts bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen ausserordentliche Richterinnen und Richter für eine kürzere Dauer als die ordentliche Amtsdauer oder im Einzelfall einsetzen kann, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Ausübung einer richterlichen Funktion ohne vorgängige Wahl durch den Grossen Rat. Die entsprechenden Normen sind öffentlich zugänglich und nachvollziehbar. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme des Regionalgerichts eingereichten Verfügungen der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 20. September 2024 und 24. Januar 2025 sowie unter Berücksichtigung der – im Ausstandsverfahren bekannt gewordenen – durch die Geschäftsleitung des Regionalgerichts getroffenen Stellvertretungsregelung (siehe dazu Eingabe des Regionalgerichts vom 10. Juni 2025, amtliche Akten pag. 444) ist nicht zu beanstanden, dass F.________ als ausserordentlicher Gerichtspräsident mit der Verfahrensleitung des hier interessierenden Verfahrens betraut worden ist (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 E. 5, wonach das Vorliegen eines schriftlichen Entscheids betreffend die Stellvertretung nicht erforderlich sei [amtliche Akten pag. 507 f.]). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV resp. des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht kann nicht ausgemacht werden. Es wird an dieser Stelle insoweit auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 betreffend die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden verwiesen (dort E. 4 f. [amtliche Akten pag. 505-510]), wonach die genannte Verfassungsnorm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verlange, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetze, eine Änderung während des Verfahrens einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich sein könne und der Wechsel in der Verfahrensherrschaft im hier interessierenden Strafverfahren sachlich begründet sei. Dem Beschwerdeführer 2 war bekannt, dass a.o. Gerichtspräsident F.________ in seiner Strafsache die Verfahrensleitung innehat, so dass er – was er denn auch mit Einreichung eines Ausstandsgesuchs getan hat – rechtlich dagegen vorgehen konnte. Aus dem Umstand, dass die Öffentlichkeit über die Einsetzung von ausserordentlichen Gerichtspersonen nicht informiert wird und sie keine Kenntnis von konkreten Fallzuteilungen hat, kann der Beschwerdeführer 2 nichts für sich ableiten.
Ebenso wenig vermögen die von a.o. Gerichtspräsident F.________ in der angefochtenen Verfügung gewählten Dispositivformulierungen von Ziff. 1 und 5 (Der gegen […] erlassene Strafbefehl […] der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28.08.2024 ist infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen.) die Nichtigkeit zu begründen. Abgesehen davon, dass jenen auch ohne explizite Verwendung der Worte «Es wird festgestellt, dass…» eine Feststellung entnommen werden kann, stellte selbst eine unterbliebene «Feststellung der Rechtskraft» keinen schwerwiegenden Mangel dar, der die Nichtigkeit zur Folge haben könnte. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob das Regionalgericht – wie vom Beschwerdeführer 2 vorgebracht – bei einem (an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpften fingierten) Rückzug einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen; jedenfalls ist dies für die Beschwerdekammer bei Rückzug eines Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs nicht offensichtlich (so schreibt etwa die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren als erledigt ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird).
5.3.2 Dem Beschwerdeführer 2 kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, der a.o. Gerichtspräsident hätte zu Unrecht die Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Zwar trifft zu, dass die Gültigkeit des Strafbefehls – wie auch diejenige der Einsprache – Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen ist. Abgesehen davon, dass die Feststellung der Gültigkeit keines förmlichen Entscheids bedarf (vgl. dazu auch Achermann, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 329, zumal der Strafbefehl als Anklageschrift gilt [Art. 356 Abs. 1 StPO]), darf mit Blick auf die angesetzte mündliche Verhandlung angenommen werden, dass das Regionalgericht vorgängig eine summarische Prüfung der Gültigkeit von Einsprache und Strafbefehl vorgenommen hat. Gründe, welche für die Ungültigkeit des Strafbefehls – oder gar dessen Nichtigkeit (diese wäre jederzeit zu berücksichtigen, da nichtige Prozesshandlungen keine Rechtswirkung haben) – sprechen würden, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht vorgebracht. Da die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag, ist nicht weiter darauf einzugehen.
5.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das Regionalgericht zu Recht erkannt, dass die jeweiligen, den Verschiebungsgesuchen beigelegten ärztlichen Atteste lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen. Beide sind derart unspezifisch abgefasst, dass aus der von den Ärztinnen verwendeten Terminologie «Arbeitsunfähigkeit» nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann bzw. muss. Nur Letztere könnte gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die säumige beschuldigte Person aufgrund einer Erkrankung oder wegen Unfallfolgen nicht in der Lage ist, einen Termin wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. und 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Verschiebungsgesuch auf starke Schmerzen hingewiesen und vorgebracht hat, nur eingeschränkt mobil zu sein und nicht Autofahren zu dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dies nicht aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2025 ergibt. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass sie sich nicht zum Verhandlungsort hätte fahren lassen können. Ohnehin fällt auf, dass das ärztliche Attest zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Wochen alt war und dessen Aktualität für den fraglichen Zeitpunkt (14. Juli 2025) durchaus in Frage gestellt werden darf.
5.3.4 Auch wenn einerseits zutrifft, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK), und anderseits aktenkundig ist, dass die Verteidigungen bei der Terminumfrage des Gerichts diesem mitgeteilt hatten, dass sie an sämtlichen vorgeschlagenen Verhandlungsdaten verhindert seien und die Verhandlung vom 14. Juli 2025 somit in Kenntnis der Abwesenheit der Verteidigungen festgelegt wurde, vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anders als der Beschwerdeführer 2 meint, kann keine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl ausgemacht werden. Wie die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 (dort E. 7) festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe für die Ablehnung des (nicht missbräuchlichen) Verschiebungsgesuchs vorliegen (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Aufgrund des unmittelbar drohenden Eintritts der Verfolgungsverjährung bestanden prozessuale Gründe, den Verhandlungstermin vorzuverschieben und auf ein Datum zwischen 8. und 18. Juli 2025 anzusetzen. Hinweise dafür, dass das Regionalgericht damit den Entzug der Wahlverteidigung beabsichtigt hätte, bestehen nicht. Auch liegt keine Verletzung von Art. 202 Abs. 3 StPO vor, wonach bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen (einschliesslich deren Rechtsanwälte) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers 2, wonach BGE 145 IV 407 E. 1.5 deshalb nicht einschlägig sei, weil es im dort beurteilten Sachverhalt um eine Mandatsniederlegung und Neumandatierung im Hinblick auf einen längst angesetzten Verhandlungstermin gegangen sei, ist im Resultat unbegründet. Auch wenn die Ausgangslage vorliegend nicht identisch ist, spricht nichts dagegen, die in BGE 145 IV 407 E. 1.5 wiedergegebenen theoretischen Ausführungen auch vorliegend heranzuziehen.
Die Terminumfrage zwecks Vorverschiebung des Verhandlungstermins fand am 22. Mai 2025 statt und damit letztlich sieben Wochen vor dem neuen Verhandlungstermin (14. Juli 2025). Damit verblieb zwar nicht viel, aber ausreichend Zeit für die Bestellung einer neuen Verteidigung oder die Organisation und Einführung einer Stellvertretung für die am Termin abwesende Verteidigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_594/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2 [der Umstand, dass in jenem Verfahren noch rund drei Monate bis zum fraglichen Termin zur Verfügung standen, ändert für den hier interessierenden Fall – angesichts der leicht überschaubaren und nicht komplexen Sache – nichts). Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Verteidigerin.
5.3.5 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich weiter auf Ungleichbehandlung und den Vertrauensschutz resp. Treu und Glauben und moniert, dass ihr Gesuch, obschon sie dieses zwei Stunden früher als der Beschwerdeführer 2 eingereicht habe, nicht ebenfalls am Freitag beurteilt worden sei. Damit sei ihr (anders als beim Beschwerdeführer 2) nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, krank zum Termin zu erscheinen. Da sie anders als der Beschwerdeführer 2 am Freitag keine Antwort auf das Verschiebungsgesuch erhalten habe, habe sie vor dem Hintergrund, dass keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vorgelegen hätten, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass ihr Gesuch gutgeheissen würde.
Diese Vorbringen zielen ebenfalls ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorladung so lange Bestand hat, bis sie widerrufen wird (Art. 205 Abs. 3 StPO; BGE 150 IV 225 E. 4.2.5), was der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 bekannt sein muss. Wenn die Säumnisfolgen kennende Beschwerdeführerin 1 tatsächlich ein Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens gehabt hätte, wäre es an ihr resp. an ihrer Verteidigerin gewesen, sich darüber kundig zu machen, ob ihr erst einen Arbeitstag vor der Verhandlung (Freitagnachmittag, 11. Juli 2025, 13:30 Uhr) und somit sehr kurzfristig vorab per Fax versandtes Verschiebungsgesuch (rechtzeitig) beim Gericht eingegangen ist und die Verhandlung abgesetzt bzw. sie davon dispensiert wird. Solange seitens des Regionalgerichts keine Reaktion vorlag, bestand kein Anlass, davon auszugehen, dass die Verhandlung abgesetzt oder die Beschwerdeführerin 1 von der Erscheinungspflicht dispensiert wird. Daran ändert nichts, dass das Gesuch des Beschwerdeführers 2 – anders als ihres – am besagten Freitag noch behandelt und abschlägig beurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist ohnehin daran zu erinnern, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers 2 um eine formgerechte Eingabe (Art. 110 Abs. 2 StPO) handelt, während Eingaben per Fax den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO) und der formgerechte Posteingang der Beschwerdeführerin 1 erst am 14. Juli 2025 erfolgte (vgl. aber auch nächster Absatz). Da die Beschwerdeführenden ein Paar sind, dürfte die Beschwerdeführerin 1 im Übrigen Kenntnis davon gehabt haben, dass das Gesuch des Beschwerdeführers 2 am späteren Nachmittag des Freitags, 11. Juli 2025, abschlägig beurteilt worden war, was allerdings nicht entscheidend ist. Weshalb sie insbesondere aus dem Umstand, dass sie selber noch keine Antwort erhalten hatte, geschlossen haben will, dass ihr Gesuch gutgeheissen würde, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hätte sich umso mehr eine Nachfrage beim Gericht aufgedrängt.
Der Grund, weshalb über das Verhandlungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 erst am Verhandlungstag entschieden wurde, liegt gemäss Ausführungen des Regionalgerichts im Übrigen darin, dass sie dieses erst am Verhandlungstag (per postalischer Zustellung) erhalten hätten. Am Freitag, 11. Juli 2025, hätten sie keine Kenntnis vom (vorab) per Fax versandten Exemplar gehabt; aus nicht eruierbaren Gründen sei dieses nicht im Posteingang erschienen. Für die Beschwerdekammer bestehen keine Hinweise, dass die Erklärung des Regionalgerichts, welche nach einer internen Abklärung erfolgt ist, nicht stimmen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 liegt somit ein sachlicher Grund vor, weshalb über das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 erst am Montagmorgen entschieden wurde. Eine Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Ohnehin ist fraglich, ob eine solche angesichts der Tatsache, dass eine Vorladung bis zu deren Widerruf gültig ist, letztlich überhaupt die Konsequenz hätte, dass die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion entfiele.
Der Beschwerdeführerin 1 kann auch insoweit nicht gefolgt werden, wenn sie unter Berufung auf BGE 145 I 201 E. 4.2.2 (in: Pra 108 [2019]) Nr. 118) geltend macht, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch reagiert, indem sie bereits nach einer Wartefrist von 15 Minuten die Verhandlung eröffnet habe und kurz darauf auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen habe (nach ihrem Dafürhalten hätten ihr mehr als 15 Minuten eingeräumt werden müssen, damit sie krank zum Termin hätte erscheinen können). Das von ihr angerufene Bundesgerichtsurteil ist vorliegend nicht einschlägig, war doch dort die Ausgangslage eine ganz andere. Jenem lag der Sachverhalt zugrunde, dass dem Gericht bekannt war, dass sich die Verteidigung am Termin durch die Anwaltspraktikantin vertreten lassen wird. Diese ging dann jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Verhandlung auf 9:30 Uhr statt 9:00 Uhr festgesetzt worden sei, und traf daher mit einer Verspätung von 17 Minuten beim Gericht ein. In der hier zu beurteilenden Situation bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigung und/oder die Beschwerdeführerin 1 – allenfalls mit einer zeitlichen Verzögerung – noch zum Termin erscheinen würde(n). Dass die Beschwerdeführerin 1 bereits zur Verhandlung unterwegs gewesen und verspätet eingetroffen sei, macht sie jedenfalls nicht geltend.
5.3.6 Und schliesslich zielt auch der Verweis auf das damals pendente Ausstandsverfahren ins Leere. Ungeachtet des hängigen Ausstandsverfahrens war die Vorladungsverfügung vom 22. Mai 2025 nach wie vor gültig. Bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch führt die vom Gesuch betroffene Person ihr Amt weiter aus und ihre Verfügungen haben weiter Bestand (Art. 59 Abs. 3 StPO). Erst im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs und einer auf Antrag einer Partei erfolgten Aufhebung von Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hatte, verlöre die Vorladungsverfügung ihre Gültigkeit und wäre die Verhandlung zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren die beiden Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden jedoch unbegründet und wurden abgewiesen.
5.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren. Sie wussten sodann um ihre Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde. Anders als sie meinen, lässt ihr Verhalten – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfolgungsverjährung unmittelbar bevorstand – auf Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens schliessen. Sie hatten in Kenntnis der Sachlage durch ihr in ihrer Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Verhandlung bewusst auf den ihnen zustehenden Rechtsschutz verzichtet. Da sie der Verhandlung vom 14. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben waren, wandte das Regionalgericht zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO an. Verletzungen der EMRK, BV und/oder StPO liegen nicht vor.
6. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist abzuweisen, diejenige des Beschwerdeführers 2 ebenfalls, soweit auf diese eingetreten werden kann.
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden pro Beschwerde auf CHF 1'000.00 festgesetzt und je der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zur Bezahlung auferlegt. Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der Eingabe des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. September 2025 samt Entscheid vom 10. September 2025 betreffend die Wiederherstellungsgesuche der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird Kenntnis genommen. Eine Kopie hiervon wird der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt.
2. Die Beschwerde der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde des Beschuldigten/Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 1, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dieser zur Bezahlung auferlegt.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beschuldigten/Beschwerdeführers 2, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden diesem zur Bezahlung auferlegt.
6. Entschädigungen werden keine gesprochen.
7. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten /Beschwerdeführerin 1, v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichtspräsident F.________
(per A-Post)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________
(EO 21 9956 – per B-Post)
- der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post)
Bern, 29. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 348
BK 25 350
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BK 25 248
BK 25 249
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
7B_251/2022
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_63/2023
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
BGE 150 IV 225ATF 150 IV 225DTF 150 IV 225
6B_652/2022
BGE 150 IV 225ATF 150 IV 225DTF 150 IV 225
6B_11/2024
6B_11/2024
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
2C_332/2024
Art. 26 GSOGart. 26 LOJMart. 26 GSOG
Art. 39 GSOGart. 39 LOJMart. 39 GSOG
BK 25 248
BK 25 249
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
BK 25 248
BK 25 249
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_11/2024
6B_1175/2016
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BK 25 248
BK 25 249
BGE 145 IV 407ATF 145 IV 407DTF 145 IV 407
Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP
BGE 145 IV 407ATF 145 IV 407DTF 145 IV 407
BGE 145 IV 407ATF 145 IV 407DTF 145 IV 407
7B_594/2025
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
BGE 150 IV 225ATF 150 IV 225DTF 150 IV 225
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
BGE 145 I 201ATF 145 I 201DTF 145 I 201
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF