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Entscheid

BK 2025 363

confiscation (classement partiel) ; procédure pénale pour vols

12. Januar 2024Deutsch24 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 21. Juli 2024 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (KZM 24 1523). Mit Entscheiden vom 11. Oktober 2024 (KZM 24 2114), 22. April 2025 (KZM 25 830) und 23. Juli 2025 (KZM 25 1493) verlängerte es die Untersuchungshaft zunächst um sechs und in der Folge je um drei Monate, d.h. insgesamt bis am 16. Oktober 2025. Am 31. Juli 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die dritte Verlängerung der Untersuchungshaft ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben. Er sei – allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. August 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. August 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 11. August 2024) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussbemerkungen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 363

Bern, 13. August 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2025 (KZM 25 1493)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 21. Juli 2024 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (KZM 24 1523). Mit Entscheiden vom 11. Oktober 2024 (KZM 24 2114), 22. April 2025 (KZM 25 830) und 23. Juli 2025 (KZM 25 1493) verlängerte es die Untersuchungshaft zunächst um sechs und in der Folge je um drei Monate, d.h. insgesamt bis am 16. Oktober 2025. Am 31. Juli 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die dritte Verlängerung der Untersuchungshaft ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben. Er sei – allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. August 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. August 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 11. August 2024) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussbemerkungen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).

3.2 Im Zuge der seit längerer Zeit geführten Ermittlungen der Kantonspolizei Bern gegen mehrere Personen wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktion «BASTA») wurde der Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 durch das Grenzwachtkorps Genf bei der Einreise in die Schweiz angehalten. Im Rahmen der Kontrolle wurden in seinem Fahrzeug 25.3 kg Haschisch aufgefunden. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers wurden neun Säcke mit 9.24 kg Marihuana sichergestellt (vgl. Berichtsrapport vom 19. Juli 2024 sowie Bericht des Zolls vom 18. Juli 2024; KZM 24 1523). Der Beschwerdeführer ist geständig, von den Betäubungsmitteln im Auto gewusst und auch zwei weitere Transporte von 8 bis 9 kg von Italien in die Schweiz bzw. 5 bis 6 kg (jeweils Marihuana) von der Schweiz nach Holland durchgeführt zu haben. Bei den neun an seinem Domizil sichergestellten Säcken handle es sich um Marihuana, welches er in Italien geholt habe (delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 198 f., Z. 269 f., Z. 278 bis Z. 317, Z. 332 ff., Z. 362 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juli 2024, Z. 197 ff.; KZM 24 1523). Das am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellte Marihuana wies Werte von 8.9 bis 17% THC auf (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 624 ff.; KZM 24 2114). Aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus der GPS-Überwachung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, seiner Observation sowie der ausgewerteten Inhalte seiner Mobiltelefone besteht zudem der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag von bzw. mit D.________ sowie E.________, gegen welche ebenfalls ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde, weitere Drogentransporte unternommen (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2024, Z. 116 ff., Z. 261 ff., Z. 328 ff., Z. 469 ff.; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 29 ff., Z. 51 ff., Z. 117 ff., Z. 130 ff., Z. 327 ff., Z. 458 ff.; KZM 24 2114; vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 30 ff. sowie Einvernahme E.________ vom 13. Januar 2025, Z. 309 ff. und Z. 351 ff.; KZM 25 830). Zudem wurden der Beschwerdeführer und F.________ mehrmals am I.____Adresse____ beobachtet – so insbesondere am 7. Januar 2024, als der Beschwerdeführer aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges vier gelbe Kisten auf die Rampe legte. Mit dem Inhalt aus den Kisten befüllte er einen schwarzen Sack. Kurz darauf erschien F.________, übernahm den schwarzen, gefüllten Sack aus dem Kofferraum des Fahrzeuges, trug diesen hinein und kam einige Minuten später mit dem leeren schwarzen Sack hinaus. Im Anschluss konnte eine mutmassliche Geldübergabe von F.________ an den Beschwerdeführer beobachtet werden (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 246 ff. sowie dazugehörige Bilddokumentation; KZM 25 830). Anlässlich der Hausdurchsuchung an der Liegenschaft I.____Adresse____ vom 20. März 2024 konnten unter anderem mehrere Kilogramm Haschisch und ein mutmasslich noch original verpackter Kokainblock von 505.3 Gramm sichergestellt werden (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 314 ff. sowie dazugehörige Bilddokumentation; KZM 25 830). Abgesehen davon ergeben sich aus weiteren Chatprotokollen Hinweise auf weitere Kontakte im Zusammenhang mit Drogengeschäften (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 163 ff., Z. 252 ff., Z. 454 ff.; KZM 24 2114).

Mit Blick auf diese Ausgangslage besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer sei am bandenmässigen Handel mit Marihuana beteiligt. Zudem bestehen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingestandene transportierte Drogenmenge, die mutmassliche Häufigkeit der Transporte sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft I.____Adresse____ sichergestellten Drogenmenge ebenfalls starke Hinweise auf gewerbsmässigen Handel (vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 397 ff.; KZM 25 830). Seine Aussage, wonach er als ehemaliger Buchhändler und Betreiber eines Onlinebuch-Antiquariats in Deutschland regelmässig in seinem Kofferraum in braunen Schachteln und gelben Postkisten Bücher transportiere, erscheint in Anbetracht der geschilderten Umstände als Schutzbehauptung (Einvernahme vom 29. November 2024, Z. 433 ff.; KZM 25 830). Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu bejahen und wird auch nicht grundsätzlich bestritten.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der dringende Tatverdacht beschränke sich auf den Transport von Haschisch oder anderen Cannabisprodukten, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurden am Domizil des Beschwerdeführers auch Verpackungsmaterial sowie insbesondere mehrere Feinwaagen sichergestellt (vgl. Einvernahme vom 31. Juli 2024, Z. 41; KZM 24 2114). Das deutet stark daraufhin, der Beschwerdeführer, welcher angibt, nicht selbst Betäubungsmittel zu konsumieren, sei in mehr als nur den Transport der Drogen involviert, wie dies auch im Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und banden- und gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fall gewesen war. Zwar gibt er an, diesmal nur «Logistiksachen» gemacht zu haben, worunter er offenbar einzig den Transport verstanden haben will (keine Buchhaltung und kein Eintreiben von Geld [vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 29. Juli 2024, Z. 76 ff.; KZM 24 1523 sowie Einvernahme vom 29. November 2024, Z. 360; KZM 25 830]). Das vermag den dringenden Tatverdacht auf weiter gefasste Tatbeiträge aber nicht zu entkräften, unabhängig davon, wie der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff «Logistiksachen» bzw. «Logistik» zu interpretieren ist. Zudem erkundigte sich der Beschwerdeführer selbst aktiv nach neuen Aufträgen (Einvernahme vom 3. Oktober 2024, Z. 177 f. betreffend Chat Beschwerdeführer/G.________ vom 21. Mai 2024 sowie Z. 550 ff.; KZM 24 2114), was im Falle einer untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers nicht zu erwarten wäre.

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr.

Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Zwar vermag fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen, doch kann sie bei deren Beurteilung eine Rolle spielen. Dies steht nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 und E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1 sowie Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2).

4.2 Der Beschwerdeführer ist nur insofern geständig, als er insgesamt drei Drogentransporte zugegeben hat. Weder macht er Angaben zu seinen Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern noch zu weiteren Details der Transporte (Übernahmeort, Abgabeort, Entgelt). Grösstenteils verweigert er seine Aussagen gänzlich. Gleiches gilt auch für die bisher (aktenkundig) einvernommenen Auskunftspersonen D.________ sowie E.________. Der Beschwerdeführer ist wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und banden- und gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Bei einer erneuten Verurteilung droht ihm der Widerruf des bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von 28 Monaten (nebst Geldstrafe; vgl. auch Ausführungen zur Fluchtgefahr), womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Es liegt somit ein erheblicher Kollusionsanreiz vor. Das bisherige Verhalten im Strafverfahren deutet zudem auf eine Kollusionsneigung hin.

4.3 Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht daraufhin, dass das Verfahren weit fortgeschritten ist. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 10. Juli 2025 (KZM 25 1493) geplanten Ermittlungshandlungen (Abwarten des Schlussrapports sowie die Schlusseinvernahme und Ausarbeitung Anklageschrift) bestätigen das und sprechen dagegen, dass in Kürze mit weiteren Ermittlungsergebnissen gerechnet wird. Zwar wird nach wie vor (auch) noch die Identifikation von Mittätern, Abnehmern und Lieferanten sowie die Befragung derselben erwähnt. Mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts zur Kollusionsgefahr sowie die bisherigen Ermittlungsergebnisse scheint es dabei insbesondere um «G.________» oder einen «H.________» zu gehen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 163 ff. sowie Z. 397 ff. bzw. Chat vom 6. Juni 2024, Beilage zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 570 ff.; KZM 24 2114). Da es aber mittlerweile seit mehr als einem Jahr nicht gelungen ist, diese Personen zu identifizieren, weder konkrete Ermittlungsansätze genannt werden bzw. ersichtlich sind noch konkrete Hinweise auf weitere zu identifizierende Personen bestehen und die Staatsanwaltschaft offenbar den Abschluss des Verfahrens plant, erscheinen die Kollusionsmöglichkeiten eher nur noch theoretischer Natur. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die bisher bekannten Tatbeteiligten parteiöffentlich einvernommen wurden und keine weiteren parteiöffentlichen Einvernahmen geplant sind. Da die Beteiligten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, verzichtet die Staatsanwaltschaft derzeit auch auf das Ansetzen von Konfrontationseinvernahmen. Weder ist davon auszugehen noch wird begründet, weshalb den Aussagen der Tatbeteiligten, welche grösstenteils ohnehin verweigert wurden, eine massgebliche Bedeutung zukommen soll und/oder davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde auf (die kaum vorhandenen) Aussagen Einfluss nehmen können. Bei dieser Ausgangslage lässt sich eine Kollusionsgefahr nicht mehr begründen, weshalb das Vorliegen dieses Haftgrundes zu verneinen ist.

5. Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO angerufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid zwar offengelassen. Das schadet aber nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Fluchtgefahr geäussert und sich damit auseinandergesetzt. Einer Prüfung der Fluchtgefahr steht folglich nichts entgegen.

6.

6.1 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.

Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.3 mit Verweis vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und E. 4.3).

6.2 Der Beschwerdeführer ist vorbestraft wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Februar 2018) sowie wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und banden- und gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Januar 2023; vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 29. Juli 2024, Z. 87 ff.; KZM 24 1523). Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Bern Mittelland zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilbedingt (davon 28 Monate bedingt) verurteilt mit einer Probezeit bis am 11. Januar 2027. Im Falle einer erneuten Verurteilung droht dem Beschwerdeführer damit der Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Zwar wird das Sachgericht abschliessend darüber zu befinden haben, d.h. aber nicht, dass die Möglichkeit des Widerrufs nicht berücksichtigt werden darf, zumal mit Blick auf die erneute gleichartige Delinquenz nicht lange nach der letzten Verurteilung ein solcher ernsthaft zu befürchten ist. Da dem Beschwerdeführer erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden, droht ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe. Das stellt auch mit Blick auf die bisher erstandene Untersuchungshaft – und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – einen erheblichen Fluchtanreiz dar.

6.3 Der 77-jährige Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, verfügt über eine Wohnung und Familie in der Schweiz (geschiedene Ehefrau, vier erwachsene Kinder, wovon drei in der Schweiz leben und ein Sohn in Georgien [delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 26; KZM 24 1523]). Es ist aber zweifelhaft, ob diese Umstände ihn mit Blick auf die drohende Strafe sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse davon abhalten, die Schweiz zu verlassen. So gibt er an, einen Hass auf den Staat zu haben (delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 359; KZM 24 1523). Ebenfalls führte er aus, Schulden bei seinen Kindern und Bekannten gemacht zu haben. Seine Familie sage, sie hätte die Schnauze voll und würde nicht mehr helfen (Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juli 2024, Z.110 ff. sowie Z. 294 ff.; KZM 24 1523). Zudem hat er offenbar eine Lebenspartnerin im Ausland, zu der er aber keine weiteren Angaben machen will (Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 26; KZM 24 1523), sowie einen Sohn in Georgien. Weiter kann mit Blick auf die erfolgten Überweisungen davon ausgegangen werden, dass er (gute) Kontakte in die Dominikanische Republik hat. Er arbeitete 10 Jahre in Deutschland und hat Bekannte im Grossraum Europa (vgl. delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 26 sowie Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juli 2024, Z. 36 ff., Z. 43 ff. und Z. 56; KZM 24 1523 sowie Einvernahme vom 3. Oktober 2024, Z. 656 f.; KZM 24 2114) bzw. einen grossen Freundeskreis im Ausland (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 433; KZM 25 830). Er ist sich längere Fahrten ins Ausland sowie kurzfristige Aufenthalte in verschiedenen europäischen Städten gewohnt. Auch ausserhalb der Schweiz scheint er sich daher gut zurechtzufinden. Zudem spricht er Deutsch, Englisch sowie ein bisschen Französisch und Spanisch. Zwar bezieht er eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, welche er bei einer Flucht ins Ausland wohl verlieren würde. Die von der Staatsanwaltschaft festgestellten Geldüberweisungen (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 714 ff. und Z. 735 ff., Z. 790 ff.; KZM 24 2114) deuten in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (CHF 2'775.00 monatlich aus AHV und Ergänzungsleistungen, vgl. Auszug Berner Kantonalbank; KZM 25 14 93) aber stark daraufhin, dieser habe einen beträchtlichen Teil seines Lebensunterhaltes mit Geld aus Betäubungsmitteln finanziert (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 656 ff. und Z. 790 ff.; KZM 24 2114). Es ist nicht glaubhaft, dass er aus eigenen Rücklagen Unterstützungsbeiträge in der Höhe von mehreren zehntausend Franken an Dritte geleistet haben will, gleichzeitig aber aussagt, er kämpfe ums Überleben und sei verschuldet (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 29. Juli 2024, Z. 109 ff., Z. 294 ff.; KZM 24 1523). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz seiner prekären finanziellen Verhältnisse über die Möglichkeit verfügte, mehrere CHF 10'000.00 ins Ausland zu überweisen, ist daher auch nicht auszuschliessen, dass er allenfalls über Vermögen (aus den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften) verfügt. Jedenfalls weisen diese Umstände sowie die Verurteilung im Jahr 2023 und die aktuellen teilweise eingestandenen Vorwürfe daraufhin, dass der Beschwerdeführer Geld mit Drogenhandel verdient und offenbar diesbezüglich auch über (Ausland)Beziehungen verfügt, welche ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Seine Aussage, wonach er leider mit Ausnahme seiner Rente und den Ergänzungsleistungen keine Einnahmequellen habe, ansonsten er nicht hier (bei der Staatsanwaltschaft) sitzen würde (Protokoll Hafteröffnung vom 29. Juli 2024, Z. 43 ff.; KZM 24 1523), impliziert ebenfalls, dass er sich (auch) über den Drogenhandel finanziert. Es scheint daher ernsthaft in Betracht zu kommen, dass er auch in Zukunft auf diese Weise Geld verdienen kann. Bislang gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer krank oder auf Medikamente angewiesen ist (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juli 2024, Z. 266 ff.; KZM 24 1523 sowie Einvernahme vom 29. November 2024, Z. 433 ff.; KZM 25 830). Er scheint daher auch gesundheitlich in der Lage und fähig zu sein, seine restlichen Lebensjahre im Ausland zu verbringen, zumal er über eine Lebenspartnerin, einen Sohn sowie viele Bekannte und Freunde im Ausland verfügt und oft auf Reisen ist. Aufgrund einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben sollte. Sein Vorbringen, wonach er seine Ausbildungen in der Schweiz absolviert hat, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Jedenfalls gibt es keinerlei Hinweise, dass er aufgrund seiner aktuellen Tätigkeiten und behaupteten Einnahmequellen darauf angewiesen ist, in der Schweiz zu bleiben. Zudem hat er bereits im Ausland gearbeitet. Sein fortgeschrittenes Alter ist mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage ebenfalls ein Indiz für eine Fluchtgefahr, da er bei einem Verbleib in der Schweiz befürchten muss, einen empfindlichen Teil seiner restlichen Lebensjahre im Gefängnis zu verbringen. Insgesamt hat er durch eine Flucht nicht mehr viel zu verlieren. Es erscheint daher wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.

7.

7.1 Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2).

7.2 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich. Offenbar verfügt der Beschwerdeführer (auch) über Kontakte innerhalb von Europa, weshalb nicht einzig eine Flucht via Flugzeug in Frage kommt. Eine Schriftensperre ist daher nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern. Mit Blick auf seine (Ausland)Kontakte und Vernetzung im Drogenmilieu scheint es auch nicht ausgeschlossen, dass er sich allenfalls neue Schriften beschaffen könnte. Eine Meldepflicht führt einzig dazu, dass eine Flucht des Beschwerdeführers rascher entdeckt werden würde, kann diese aber nicht verhindern. Es liegen daher keine hinreichend geeigneten Ersatzmassnahmen vor.

7.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit Blick auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht vorweg eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zur Diskussion (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist und sowohl ein dringender Tatverdacht auf bandenmässige sowie gewerbsmässige Begehung vorliegt, steht eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr zur Diskussion. Jedenfalls kann – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Haftdauer unter Berücksichtigung der vorliegenden Verlängerung um drei Monate von insgesamt 15 Monaten sei bereits in grosse zeitliche Nähe der zur erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Haftverlängerung um weitere drei Monate erweist sich somit als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin K.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 13. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Erwägungen

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiber Cathrein

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 25 363

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_154/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

7B_496/2025

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

7B_231/2025

7B_69/2024

7B_474/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_291/2013

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_327/2025

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF