BK 2025 364
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
8. Oktober 2025Deutsch10 min
1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensleitung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. August 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 12. August 2025 gab sie bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 2. September 2025 eingereicht wurde. Am 12. September 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 25 364
Bern, 29. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Analyse
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2025 (BM 25 20220)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensleitung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. August 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 12. August 2025 gab sie bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 2. September 2025 eingereicht wurde. Am 12. September 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
2.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO u.a. dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Dieser Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nur teilweise nach. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren 1 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, führt in der Begründung jedoch nicht aus, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO zu Unrecht angeordnet worden sein soll. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich vorliegend eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 485 vom 15. Juli 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
2.3 Auf die Beschwerde ist mit obgenannter Ausnahme einzutreten.
3.
3.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung [DNA-Profil-Gesetz; SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1; Fricker/Maeder, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 8 zu Art. 255).
3.3 Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (Fricker/Maeder, a.a.O., N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4, 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (Fricker/Maeder, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).
4. Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Tauglichkeit der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat und begründet dies unter anderem mit dem Fehlen einer Vergleichsspur vom Tatort. Die Generalstaatsanwaltschaft räumt ein, dass die Erstellung eines DNA-Profils in Ermangelung einer Tatortspur nicht auf Art. 255 Abs. 1 StPO gestützt werden könne. Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Ansicht an und verweist zur Begründung auf E. 3.2 dieses Entscheides.
5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass aus der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine Verbindung des Beschwerdeführers zum angeblichen Einbruchdiebstahl in E.________ (Ortschaft) hervorgingen.
5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass neben der zeitlichen und räumlichen Nähe der ausgeklügelte modus operandi ein seriell-deliktisches Verhalten nahelege. Dafür spreche weiter der Mittäterbezug sowie die deliktstypische Vorbereitung.
5.2 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Akten nichts zum Delikt ergibt, zu welchem eine Verbindung vorliegen soll. Auch bringt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht vor, worin diese Übereinstimmungen bestehen sollen. Weiter begnügt sie sich hinsichtlich konkreter Anhaltspunkte für weitere Delikte mit einer pauschalen Aufzählung («Nähe, Ähnlichkeit, Mittäterbezug, deliktstypische Vorbereitung»). Somit nennen weder Staatsanwaltschaft noch Generalstaatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte, die für weitere Delikte sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich: Mit dem Beschwerdeführer ist auf seine Vorstrafenlosigkeit hinzuweisen. Ausserdem weiss der Beschwerdeführer mit dem Argument zu überzeugen, dass der ihm vorgeworfene modus operandi auf ein Gelegenheitsdelikt schliessen lasse, was gegen weitere Delikte spreche.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO).
7.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung beantragte, die die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Erstellung eines DNA-Profils umfasste, und er nur hinsichtlich letzterem durchdrang, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
7.2 Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ gilt auch für das gesamte Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2025 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert:
Die beschuldigte Person ist erkennungsdienstlich zu behandeln.
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert:
Die Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungsdienstlich zu erfassen. Die beschuldigte Person hat einem entsprechenden Aufgebot Folge zu leisten, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gilt.
4. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschuldigte hat diese dem Kanton Bern zur Hälfte zurückzubezahlen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Ostring, D.________, Brunnadernstrasse 42, 3006 Bern (per A-Post)
Bern, 29. Oktober 2025
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
i.V. Gerichtsschreiber Cathrein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 364
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BK 24 485
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_508/2022
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_171/2021
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF