BK 2025 365
Strafgesetz
15. August 2025Deutsch25 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, Angriffs, Drohung, versuchter Entführung sowie evtl. versuchter Freiheitsberaubung. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 versetzte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ihn in Untersuchungshaft (KZM 25 130) und verlängerte diese mit Entscheid vom 28. April 2025 bis am 18. Juli 2025 (KZM 25 838). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Daraufhin versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Juli 2025 in Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 (KZM 25 1492). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 365
Bern, 18. August 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen Angriffs, versuchter Erpressung, Drohung, versuchter Entführung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2025 (KZM 25 1492)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, Angriffs, Drohung, versuchter Entführung sowie evtl. versuchter Freiheitsberaubung. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 versetzte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ihn in Untersuchungshaft (KZM 25 130) und verlängerte diese mit Entscheid vom 28. April 2025 bis am 18. Juli 2025 (KZM 25 838). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Daraufhin versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Juli 2025 in Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 (KZM 25 1492). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge -
Am 5. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1492 inkl. Vorakten KZM 25 130 und KZM 25 838 bei der Beschwerdekammer ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob solche vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2).
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich aus den zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 10. Juli 2025 seinen Niederschlag gefunden habe, entkräften könne. Die amtliche Verteidigung bestreite den dringenden Tatverdacht zwar weiterhin, bringe jedoch nichts vor, was dessen Annahme als unhaltbar erscheinen liesse. Der dringende Tatverdacht sei – unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid KZM 25 838 vom 28. April 2025 – nach wie vor gegeben.
3.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht. Die Belastungen stützten sich einzig auf die unglaubhaften Aussagen des Privatklägers und seien durch keine weiteren Beweismittel konkret erhärtet. Nach der Anklageerhebung vom 10. Juli 2025 sei ein neues Beweismittel produziert worden, wonach der Privatkläger keinerlei Kontaktspuren durch den Beschwerdeführer aufweise. Dies erbringe somit den Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Privatkläger eingewirkt habe. Es sei davon auszugehen, dass auch das Zwangsmassnahmengericht im Entscheidzeitpunkt noch keine Kenntnis von diesem Beweismittel gehabt habe. Der Rapport Forensik vom 12. Juli 2025 stütze auch das Ergebnis der Untersuchung, wonach beim Beschwerdeführer selbst keine Verletzungen vorgelegen hätten, welche bei angeblichen Faustschlägen (wie vom Privatkläger geschildert) zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Einvernahmen glaubhaft bestritten, tätlich oder verbal auf den Privatkläger eingewirkt zu haben, und ausgesagt, er habe lediglich versucht, die beiden anderen Personen zu trennen bzw. auseinanderzuhalten, wobei diese ihn zur Seite gestossen hätten. Dem stünden die pauschalen, widersprüchlichen und aggravierenden Aussagen des Privatklägers gegenüber, der im Wesentlichen nur behauptet habe, der Beschwerdeführer habe ihn geschlagen und gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten in einen Lieferwagen zwingen wollen, ohne konkret zu schildern, was der Beschwerdeführer genau getan haben solle. Ziel des Privatklägers sei es offensichtlich, den Beschwerdeführer grundlos zu belasten. Weitere Beweismittel, die den Beschwerdeführer belasteten, lägen nicht vor. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers durch jene des Mitbeschuldigten D.________ ausdrücklich bestätigt worden. So habe dieser ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihn festgehalten und ins Auto bringen wollen, um den Streit zu beenden; zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger habe es keinen physischen Kontakt gegeben. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte falsche Aussagen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers machen sollte. Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht in eine angebliche Planung involviert gewesen. Er habe nichts von angeblichen Schulden zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger gewusst; das bei ihm sichergestellte Geld stamme von E.________ und nicht vom Mitbeschuldigten, was seine Unbeteiligung zusätzlich belege. Weiter sei festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden offensichtlich von Beginn weg unsicher gewesen seien, was sie dem Beschwerdeführer konkret vorwerfen sollten. Der Vorwurf der versuchten Entführung, evtl. versuchten Freiheitsberaubung sei während der ganzen Untersuchung nie erhoben worden. Selbiges gelte grundsätzlich für den Vorwurf der versuchten Erpressung, der nur im Rahmen der Hafteröffnung ohne nähere Erklärung stichwortartig genannt worden sei. Auf diese Vorwürfe dürfe in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht abgestellt werden.
3.5
Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass der Rapport Forensik vom 12. Juli 2025 nicht den Nachweis erbringe, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Privatkläger eingewirkt habe. Tatsache sei, dass die Spuren erst im Spital und erst nach der Behandlung des Privatklägers abgenommen worden seien. In der Zwischenzeit könnten diese aus verschiedenen Gründen verschwunden sein. Deswegen seien diese Spuren auch nicht von Amtes wegen erhoben worden. Weiter sei es einfach, alle Aussagen konstant zu bestreiten und sich selbst als Schlichter zu präsentieren – wie es der Beschwerdeführer tue. Tatsache sei, dass die Beschuldigten nicht hätten entkräften können, wie sie mit lauteren Absichten am Tattag in F.________ zufällig auf den Privatkläger getroffen seien. Die Aussagen betreffend Ziel der Fahrt des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten seien höchst widersprüchlich. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise geeignet, um jene des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Der Privatkläger habe ein für ihn völlig überraschendes Ereignis im Kern stets übereinstimmend und mit zahlreichen Details geschildert. Hauptaggressor sei der Mitbeschuldigte gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass der Privatkläger vor allem Aussagen zu dessen Verhalten gemacht bzw. den Beschwerdeführer nur am Rande belastet habe. Es stimme, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten jene des Beschwerdeführers stützten, jedoch hätten die beiden vor der Anhaltung genug Gelegenheit gehabt sich abzusprechen und zudem habe der Mitbeschuldigte durchaus ein Interesse, den Beschwerdeführer als blossen Schlichter darzustellen. Betreffend das beim Beschwerdeführer sichergestellte Geld sei festzuhalten, dass den Aussagen von E.________ zu entnehmen sei, dass dieser dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 3'000.00 ausgeliehen habe. Beim Beschwerdeführer habe man aber EUR 2'660.00 gefunden. Der Beschwerdeführer selbst spreche sodann auch davon, dass er EUR 3'000.00 erhalten habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich seien also widersprüchlich, was so auch in der Verfügung betreffend Antrag auf Rückgabe des Geldbetrages ausgeführt worden sei. Es bestehe weiterhin der Verdacht, dass es sich beim Euro-Betrag um «Verbrecherlohn» handle. Der dringende Tatverdacht als Ganzes erhärte sich aufgrund der Aussagen des Privatklägers, der gesamten Umstände sowie der Indizien. Die Anklageschrift bilde das Ergebnis der Untersuchung ab, weshalb eine abweichende rechtliche Subsumtion zwischen Anfang und Ende gerichtsnotorisch sei. Der Beschwerdeführer werde sich entsprechend zu allen Vorwürfen anlässlich der Hauptverhandlung (erneut) äussern können.
3.6
In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ergebnis der DNA-Auswertung massgebend sei. Dieses Beweismittel vermöge ihn ausdrücklich und entscheidend zu entlasten. Dass die Spurensicherung nicht umgehend erfolgt sei, dürfe sich ohnehin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Die Verletzungen des Privatklägers hätten eine umgehende Spurensicherung nicht verunmöglicht. Das Vorbringen betreffend das Verschwinden der Spuren sei nicht zu hören, es sei rein hypothetisch und vermöge die vollumfängliche Entlastung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen.
Dispositiv
3.7 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Annahme eines Tatverdachts nach der Anklageerhebung unhaltbar sein, um einen solchen im Haftverfahren zu zerstreuen. Der Hinweis auf das neue Beweismaterial (Beschwerdebeilage 2; Rapport Forensik vom 12. Juli 2025) vermag dies nicht zu begründen. So können diese Spuren aus verschiedenen Gründen zwischen dem Vorfall und der tatsächlichen Abnahme im Spital verwischt worden sein. Der Beschwerdeführer zeigt über blosse Behauptungen hinaus auch nicht auf, dass und weshalb eine Spurensicherung vor Ort möglich oder geboten gewesen wäre. Aus den fehlenden Kontaktspuren kann der Beschwerdeführer somit nichts ableiten, das den dringenden Tatverdacht so stark entkräftet, dass dieser unhaltbar erscheint. Selbiges gilt für die aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers. Es liegt oftmals in der Natur der Sache, dass sich die Schilderungen von Opfer und Beschuldigten deutlich unterscheiden. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers sowie seine Selbstdarstellung als Schlichter lassen mit der Staatsanwaltschaft die Aussagen des Privatklägers auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Mitbeschuldigten nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr verhielt sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen selbst widersprüchlich (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025, Z. 111-112; Einvernahme Hafteröffnungsverfahren des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025, Z. 52-55, 71-74; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2025, Z. 63-66). Der dringende Tatverdacht ist gestützt auf die gesamten Umstände demnach zu bejahen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten «nicht erhobenen Vorwürfe» ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft weiterhin auf denselben Sachverhalt stützt wie bisher. Gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 StPO bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Dabei hat sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016, E. 1.1). Unabhängig davon, steht es dem Gericht gemäss Art. 344 StPO frei, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (sog. Würdigungsvorbehalt). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, sich zu sämtlichen Vorwürfen zu äussern. Seine diesbezüglichen Einwände gehen daher ins Leere.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a) und lässt den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Bst. b) offen.
4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr in den bisherigen Entscheiden als gegeben erachtet worden ist. Da sich die der Fluchtgefahr zugrunde liegenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten, könne vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auf diejenigen im Haftanordnungsentscheid vom 23. Januar 2025 (KZM 25 130), verwiesen werden. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr liege folglich weiterhin vor.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet diesbezüglich, dass die Fluchtgefahr zu verneinen sei. Es sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung keine empfindliche Freiheitstrafe zu gewärtigen habe. Der Fluchtanreiz sei bei dieser Konstellation mit Blick auf eine allfällig resultierende Strafe nicht vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit der Flucht nehme sodann auch mit zunehmender Verfahrens- und Haftdauer ab, da sich auch die Länge einer allenfalls noch zu absolvierenden Strafe mit der bereits erstandenen Haft kontinuierlich verringere. Es sei mithin nicht wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren entziehen würde. Es bestehe folglich schon deshalb kein Grund zur Annahme eines Fluchtwillens. Dies gelte umso mehr, als das der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über Verwandte in der Schweiz verfüge und nirgendwohin fliehen würde. Er habe zudem einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Als politischer Flüchtling könne er ohnehin nicht in G.________ (Land) zurückkehren. Gemäss Migrationsbehörden des Kantons Thurgau würde der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung diesen zugeführt werden. Da diese über das weitere Vorgehen entscheiden würden, sei eine Fluchtmöglichkeit faktisch ausgeschlossen.
4.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe droht. Unter diesen Umständen bestehe weiterhin die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und den drohenden Sanktionen wie Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Raum entziehen würde. Dies umso mehr, weil er hier weder über ein legales Einkommen noch nahe Familienangehörige verfüge und ihm die fremdenpolizeiliche Überstellung nach H.________ (Land) drohe, welche jedenfalls nicht unmöglich erscheine gemäss der von der Verteidigung zitierten E-Mail.
4.6 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinerlei Fluchtwillen bzw. -anreiz, ist ihm nicht zu folgen. Er hält sich erst seit Oktober 2024 in der Schweiz auf (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 62, 681) und verfügt hier weder über soziale noch enge familiäre Bindungen. Gegenteilig besuchte er während seiner kurzen Aufenthaltsdauer bereits Freunde in I.________ (Ort) (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 471-474, 488, 503) und J.________ (Ort) (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 516-522). Angesichts der im Raum stehenden Delikte ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, welche die Erfolgsaussichten seines Asylantrages erheblich mindern würde. Die ihm vorgeworfenen Delikte sehen allesamt eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Zusätzlich sind die Delikte des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Entführung im Katalog von Art. 66a StGB aufgelistet, weshalb beim Beschwerdeführer ein obligatorischer Landesverweis zur Debatte steht. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Es ist ausserdem nicht erstellt, dass er tatsächlich politischer Flüchtling ist – entsprechende Behauptungen werden vom Beschwerdeführer nicht belegt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchte, bevor er noch am selben Tag durch die Polizei mit einem gefälschten Ausweis angehalten wurde (vgl. Ermittlungsbericht der Polizei vom 21. Januar 2025, S. 2-3).
4.7 In der Gesamtwürdigung überwiegen die für Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (kurze Aufenthaltsdauer, Kontakte im Ausland, Fluchtversuch bei Festnahme, drohende Strafe). Es ist daher anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der im Falle von Schuldsprüchen zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde.
5.
5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 5.1). Bei sechs Monaten handelt es sich um die Maximaldauer der Haftverlängerung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6.5). Art. 227 StPO gilt aufgrund des Verweises von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO sinngemäss auch bei Sicherheitshaft (vgl. auch BGE 137 IV 180 E. 3.5).
Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache oder der Geschäftslast angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass die Sicherheitshaft (vorerst) für maximal drei Monate anzuordnen sei. Eine Überhaft drohe nicht. Mit Blick auf die Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung stehe eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum. Im Falle einer Verurteilung sei demnach mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich übersteigenden Sanktion zu rechnen, wobei die Strafzumessung vom Regionalgericht vorzunehmen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Sicherheitshaft sei somit erforderlich und angemessen.
5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Anordnung der Sicherheitshaft und damit die Verlängerung der Haft auf neun Monate nicht verhältnismässig sei. Grund für die Anklage an das Kollegialgericht in Dreierbesetzung sei offenkundig nicht der Beschwerdeführer. Die Strafbefugnis der Dreierbesetzung könne demnach nicht als Indiz für eine mögliche Strafe des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz sei sehr pauschal gehalten und nehme überhaupt nicht auf den konkreten Fall Bezug. Es sei unter Verweis auf die VBRS-Richtlinien vielmehr nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende, geschweige denn eine erhebliche Sanktion bei einem allfälligen Schuldspruch zu erwarten hätte. Zentral sei dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls eine stark untergeordnete Rolle spiele. Einschränkend sei zu bemerken, dass der Vorwurf der versuchten Entführung, evtl. versuchten Freiheitsberaubung auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden dürfe, da diese Vorwürfe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgehalten worden seien. Dasselbe gelte für den (bestrittenen) Vorwurf der versuchten Erpressung. Abschliessend sei zu bemerken, dass die Hauptverhandlung vom 11. bis 13. Februar 2026 erst sieben Monate nach Anklageerhebung erfolgen werde. Es sei bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass mit diesen sieben Monaten das Beschleunigungsverbot verletzt werden dürfte.
5.4 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich der Beschwerdeführer an einem massiven, perfiden, geplanten Vorfall beteiligt und dadurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbart habe. Deswegen werde er zusammen mit dem Mitbeschuldigten durch das Kollegialgericht in Dreierbsetzung beurteilt werden. Entsprechend habe er auch mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich übersteigenden Sanktion zu rechnen. Die von der Verteidigung angerufenen VBRS-Richtlinien beträfen ganz andere Fälle. Ohne der Strafzumessung vorgreifen zu wollen, sei vorliegend sicherlich nicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Demnach sei von einer erheblichen Strafe auszugehen, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers in Haft für weitere drei Monate, aber auch bis zur Hauptverhandlung vom 11. bis 13. Februar 2026, verhältnismässig sei.
5.5 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer erneut, dass bei einem Aufrechterhalten der Haft eine Überhaft drohe. Der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen; der Beschwerdeführer sei nicht in eine angebliche Planung des Vorfalls involviert gewesen. Ausserdem werde ihm auch in der Anklageschrift eine untergeordnete Rolle vorgeworfen. Gemäss VBRS-Richtlinien sei demnach nicht mit einer Freiheitsstrafe und damit einer freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteige.
5.6 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 237 StPO). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2023, E. 4.5, m.w.H.). Aufgrund der dargelegten Umstände (E. 4.6 f.) gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Fluchtgefahr hinreichend mindern könnten. Der Beschwerdeführer bringt solche ebenfalls nicht vor.
5.7 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2025 festgenommen und am 23. Januar 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025, in Sicherheitshaft versetzt. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (versuchte Erpressung, Angriff, Drohung, versuchte Entführung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung) sowie der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung droht bei der angeordneten Haftdauer keine Überhaft. So wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Delikten angeklagt, welche eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorsehen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen zu einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten übersteigenden Sanktion verurteilt wird.
5.8 Betreffend eine allfällige (zukünftige) Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt der Beschwerdeführer selbst korrekt fest, dass lediglich die Anordnung der Sicherheitshaft für drei Monate, d.h. bis zum 10. Oktober 2025, den Streitgegenstand bildet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ergänzend ist anzumerken, dass zahlreiche Faktoren die Terminierung von Verfahren beeinflussen, namentlich das Sicherstellen der Anwesenheit aller Parteien. Dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beschleunigungsgebot während Sicherheitshaft bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ansetzung der Hauptverhandlung im Februar 2026 auf validen Gründen beruht bzw. notwendigenfalls eine Überprüfung der Terminansetzung erfolgen wird.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 15. August 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin K.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin L.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident M.________
(PEN 25 577 – per A-Post)
Bern, 18. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 365
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_203/2024
7B_69/2024
1B_120/2023
1B_180/2014
1B_458/2022
1B_262/2021
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
6B_492/2015
6B_1079/2015
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
1B_353/2013
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
1B_442/2022
BK 19 250
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
BGE 137 IV 180ATF 137 IV 180DTF 137 IV 180
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
1B_592/2022
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_131/2022
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF