BK 2025 370
Beschwerde 393-b
18. August 2025Deutsch9 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BA 24 2636) wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. September 2023 bis 24. Oktober 2023 zum Nachteil der B.________ (Unternehmen; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 24. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch C.________, am 5. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 370
Bern, 8. September 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
h.d. C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 24. Juni 2025 (BA 24 2636)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BA 24 2636) wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. September 2023 bis 24. Oktober 2023 zum Nachteil der B.________ (Unternehmen; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 24. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch C.________, am 5. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Die Sistierung der Strafuntersuchung gemäss Verfügung vom 22.07.2025 sei aufzuheben (Posteingang am 30.07.2025).
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen.
3. Es soll bei der D.________ (Bank). angeordnet werden, dass der gesperrte Geldbetrag auf dem Bankkonto des Täters an die geschädigte Firma (B.________) zurückbezahlt wird (gemäss Art. 73 ff. StGB).
Am 13. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf. Diese ging am 21. August 2025 bei der Beschwerdekammer ein.
Erwägungen
Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – darauf einzutreten ist.
2.2
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung (BA 24 2636), mit der das gegen A.________ geführte Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Geldwäscherei zum Nachteil der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die D.________ (Bank). sei anzuweisen, den gesperrten Geldbetrag «auf dem Bankkonto des Täters» an sie zurückzubezahlen, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeinstanz für die erstmalige Beurteilung eines solchen Antrags nicht zuständig ist und dieser bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Ausserdem hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird oder wenn nicht einmal ansatzweise darlegt wird, weshalb z. B. eine beantragte Genugtuung zuzusprechen ist (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
Dispositiv
Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an die Einreicherin zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die die Einreicherin, der die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihr möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet:
[Textbaustein]
Der Vertreter der Geschädigten B.________, C.________, erstattete am 15.11.2023 persönlich Anzeige bei der Kantonspolizei Bern gegen A.________ wegen der genannten Delikte. In der Folge tätigten die Kantonspolizei Bern und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern entsprechende Abklärungen und Ermittlungen. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden vorliegend erhoben. Die Täterschaft ist bislang unbekannt geblieben. Weitere erfolgsversprechende und verhältnismässige Beweismassnahmen zur Ermittlung der Täterschaft bieten sich derzeit nicht an. Entsprechend wird das vorliegende Verfahren sistiert.
[Textbaustein]
3.3 Hinsichtlich der Sistierung respektive der beantragten Weiterführung der Untersuchung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass wesentliche Aspekte des Tatgeschehens bereits geklärt seien. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien in diesem Fall nicht erfüllt. Die Sistierung verzögere die Rückzahlung. Es sei nicht sinnvoll, das Verfahren ganz zu stoppen, solange noch Schritte zur Sicherstellung, Einziehung und Rückzahlung des Deliktsgeldes möglich seien. Da der gesperrte Geldbetrag gesichert sei, müsse das Verfahren zumindest zur Rückerstattung gemäss Art. 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) weitergeführt werden. Eine vollständige Einstellung sei angesichts der vorhandenen Vermögenswerte und der Schwere der Straftat nicht gerechtfertigt.
3.4 Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich praktisch ausschliesslich mit der Restituierung des Deliktsbetrags. Was die Beschwerdeführerin gegen die Sistierung vorbringt, reicht jedenfalls nicht aus, um als hinreichende Begründung für die Anfechtung der Verfügung vom 24. Juni 2025 zu dienen. So steht die Klärung wesentlicher Aspekte des Tatgeschehens einer späteren Sistierung des Verfahrens nicht entgegen; die Täterschaft etwa kann trotzdem unbekannt geblieben sein, was einen Sistierungsgrund darstellt. Die Beschwerdeführerin erklärt auch nicht, welche Ermittlungsschritte möglich und nötig wären. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft ist. Auf die Ansetzung einer Nachfrist konnte somit im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 8. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 25 370
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 315 StPOart. 315 CPPart. 315 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_182/2020
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF