BK 2025 372
Beschwerde beim Bundesgericht
12. August 2025Deutsch20 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 12631), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. April 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 940). Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 1549). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die umgehende Haftentlassung, die Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens durch den Kanton Bern sowie die Anordnung, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 11. August 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 12. August 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. August 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 372
Bern, 19. August 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung und subevtl. versuchter vorsätzlicher Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2025 (KZM 2025 1549)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 12631), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. April 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 940). Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 1549). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die umgehende Haftentlassung, die Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens durch den Kanton Bern sowie die Anordnung, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 11. August 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 12. August 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. August 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.
2.
2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist mit einer Ausnahme (E. 2.2) einzutreten.
2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen seien, ist nicht einzutreten. Das Zwangsmassnahmengericht entschied diesbezüglich bereits im Sinne des Beschwerdeführers. Zwar hat die Beschwerdekammer in gewissen Konstellationen auch über die vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden (vgl. etwa Art. 428 Abs. 3 StPO). Dennoch fehlt es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse für diesen Antrag.
3. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde die amtlichen Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens BM 25 12631 mit Stand am 30. Juli 2025 ein. Darüber hinaus beantragte er die Edition ebendieser Akten bei der Staatsanwaltschaft.
3.1 Die Beschwerdekammer ist mit voller Kognition ausgestattet. Erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven in hängigen Haftbeschwerdeverfahren hat sie somit grundsätzlich zu berücksichtigen, insbesondere die gesetzlichen Haftgründe betreffend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Dies gilt vorliegend auch für die durch den Beschwerdeführer eingereichten Akten BM 25 12631.
3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die zu edierenden Akten von Belang sind, weshalb diesem Antrag bereits infolge mangelnder Substantiierung keine Folge zu leisten ist. Überdies ist aufgrund der bereits eingereichten Akten nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn sich der Beschwerdeführer von der Edition erhofft. Ein solcher ist jedoch Voraussetzung für eine Edition (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist daher abzuweisen.
4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 940 vom 27. April 2025, in welchem es ausführte, dass trotz Divergenzen die belastenden Schilderungen von D.________ und E.________ nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erschienen. Das Verletzungsbild sei mit diesen Schilderungen im Wesentlichen vereinbar. Weiter plausibilisiert werde der Tatverdacht durch die Beobachtungen von F.________ zu den Äusserungen des Beschwerdeführers sowie dessen auffälligen Benehmens. Diese Elemente und die Dynamik des Geschehens relativierten die entlastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand genügten Indizien für eine wie auch immer geartete Beteiligung.
Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass die bisher befragten Personen in der Zwischenzeit parteiöffentlich einvernommen worden seien. Darunter auch das Opfer, welches davor noch nicht umfassend habe einvernommen werden können. Es sei mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, wonach trotz teils widersprüchlicher Aussagen mindestens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest die zweite Stichverletzung beim Opfer herbeigeführt haben dürfte. Insgesamt habe sich der dringende Tatverdacht bestätigt und zumindest hinsichtlich einer verletzenden Handlung weiter verdichtet.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bislang durch keinerlei objektive Beweismittel belastet werde. Dies im Gegensatz zum Mitbeschuldigten G.________, dessen Blut auf der Klinge des Katanas gefunden worden sei. Die Aussagen von D.________, G.________ sowie des Opfers seien nicht belastbar, durch F.________ werde er nicht belastet und durch E.________ klar entlastet. Konkret bringt er vor, dass D.________ im Verfahren bisher einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Sie habe sich und den übrigen Anwesenden widersprochen, abstruse Aussagen gemacht, die zeitlichen Abläufe nicht geordnet wiedergeben können und ein verdächtiges Aussageverhalten gezeigt. Auch G.________ widerspreche sich und den übrigen Anwesenden; bei seinen Aussagen dürfte es sich grösstenteils um Schutzbehauptungen handeln. Dasselbe gelte für die Aussagen des Opfers. F.________ habe bei den Einvernahmen nicht bestätigt, was sie gemäss dem Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 der Polizei gemeldet haben solle. E.________ halte klar fest, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht «geschlagen» habe. Damit fehle es am dringenden Tatverdacht.
4.4 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass die Mehrheit der anwesenden Personen, darunter das Opfer, den schwerwiegenden Stich mit dem Katana dem Beschwerdeführer zurechnen. Eine Minderheit gebe an, hierzu keine Angaben machen zu können. Indessen gebe niemand an, dass dieser gravierende Stich dem Mitbeschuldigten G.________ oder einer Dritttäterschaft anzulasten sei. Für eine Dritttäterschaft gebe es denn auch keine Anhaltspunkte. Es sei schleierhaft, inwiefern die Aussagen der Anwesenden allesamt nicht belastbar sein sollten, zumal sie sich trotz Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Begleitumständen und allenfalls hinsichtlich Motiv in Bezug auf den Kernsachverhalt zu weiten Teilen deckten. Überdies sei das Nachtatverhalten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
4.5 Die Beschwerdekammer geht mit Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht und Beschwerdeführer einig, dass sich die Beweislage teilweise unklar und widersprüchlich präsentiert. Was das Kerngeschehen, die Entstehung der Stichverletzung, anbelangt, ist die Beweislage jedoch klarer, als sie der Beschwerdeführer darstellt.
Dieser gibt an, nur deeskalierend tätig gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 25. April 2025, Z. 160 f.; Einvernahme vom 2. Juli 2025, Z. 102 f.). Wie anhand der Aussagen von F.________ zu zeigen sein wird, spricht sein Nachtatverhalten gegen diese Annahme.
Das Opfer erklärte in der ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach der Tat, dass ihm beide Verletzungen von G.________ zugefügt worden seien (Einvernahme vom 24. April 2025, Z. 48). Direkt vor dieser Aussage musste die Einvernahme für eine Viertelstunde unterbrochen worden, was im Protokoll wie folgt verbalisiert wurde: «19:25 Uhr, Abbruch der Einvernahme. Das Opfer wünscht den Abbruch, er hat sehr starke Schmerzen. Er klagt über Atembeschwerden und kann den Fragen nicht mehr folgen. 19:40 Uhr, Fortsetzung der Einvernahme. Das Opfer konnte durch die Freundin aufgeweckt werden.» In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 bezeichnete er dann den Beschwerdeführer als Täter (Z. 119 f., 137, 161 f.). Angesichts des Zustands des Opfers bei der ersten Einvernahme muss dieser Widerspruch nicht zwangsläufig der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich sein.
E.________ verneinte in der ersten Einvernahme zuerst den Einsatz des Katanas durch jemand anderen als G.________. Sie räumte jedoch ein, dass sie die Handlungen, die zur Stichverletzung führten, nicht gesehen habe, da sie abgelenkt gewesen sei (Einvernahme vom 24. April 2025, S. 3). In der zweiten Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie und ihre Schwester die Tat nicht gesehen hätten, da sie in die Wohnung gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht «geschlagen» (Einvernahme vom 11. Juni 2025, Z. 235 f. und 241 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im letzten Satz nicht zwingend eine direkte Entlastung zu erblicken. Die entsprechenden Aussagen lauten wie folgt: «A.________ wollte die ganze Zeit H.________ schlagen, sollte er G.________ schlagen. Aber H.________ hat G.________ nicht geschlagen, also hat A.________ H.________ auch nicht geschlagen.» (Z. 240 ff.). Eine nicht weniger naheliegende Lesart dieser Äusserung ist diejenige, dass es sich um eine Vermutung von E.________ handelt. Sie nannte die Voraussetzung, unter der der Beschwerdeführer das Opfer schlagen wollte. Diese trat nicht ein, daher vermutete sie, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht geschlagen haben wird.
D.________ sagte klar aus, dass der Beschwerdeführer für die Stichverletzung verantwortlich ist (Einvernahme vom 24. April 2025, Z. 66; Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 88). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, dass sie die Tat gar nicht gesehen haben kann (vgl. die Würdigung der entsprechenden Aussage von E.________). Alsdann wirken ihre Aussagen vorderhand nicht unglaubhaft. Nicht zuletzt gesteht sie ein, für andere Kokain gekauft und solches auch konsumiert zu haben (Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 63 f.).
G.________ gab bei der Einvernahme vom 30. Juni 2025 an, dass er nichts gesehen habe (Z. 284 f.). Weiter machte er geltend, dass sich Beschwerdeführer und Opfer vor der Wohnung gestritten hätten (Z. 241 f.). Danach habe er – G.________ – nachgeschaut, ob Blut an der Klinge des Katanas hafte (Z. 264 ff.). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass G.________ damit mindestens implizit die Verantwortung für die Stichverletzung beim Beschwerdeführer erblickt (Haftverlängerungsantrag vom 19. Juli 2025, S. 3 f.).
Was die Aussagen von F.________ anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Bei der Einvernahme vom 9. Mai 2025 bestätigte sie klar, was im Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 aufgeführt ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, er habe vielleicht jemanden umgebracht (Z. 266). Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zuträglich ist, dass sie lange lavierte, bevor sie den Beschwerdeführer belastete. Hinzu kommt, dass sie mehrfach aussagte, er sei kein böser Mensch (Z. 43 f., 292, 372).
Die detaillierte Aussagewürdigung ist dem Sachgericht zu überlassen. Nach dem Gesagten kann ein dringender Tatverdacht mindestens hinsichtlich des Stichs mit dem Katana bejaht werden.
5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Dass die Ausreise in ein Land droht, das die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (vgl. statt vieler BGE 145 IV 503 E. 2.2).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für die Fluchtgefahr zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 940 vom 27. April 2025, in welchem es ausführte, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei, weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben führe, nicht verwurzelt und sein Bleiberecht in der Schweiz prekär sei. Die sozialen und familiären Bindungen seien kaum nennenswert. Im Fall einer Verurteilung habe er eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung zu gewärtigen. Aus den Akten gehe hervor, dass er vor der Festnahme eine Flucht in Betracht gezogen und bereits Anstalten dazu getroffen haben solle. Damit biete er nur ungenügend Gewähr dafür, sich dem Strafverfahren künftig freiwillig zu stellen.
Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass keine Änderungen an der skizzierten Lebenssituation ersichtlich seien. Die weitere Bestätigung des dringenden Tatverdachts sowie die damit einhergehende Erhöhung der Verurteilungswahrscheinlichkeit lasse die Fluchtneigung als gleichbleibend hoch erscheinen. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei es gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Der Einwand, dass er eine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege, vermöge dies nicht in Frage zu stellen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er eine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege. Es liege keine Fluchtgefahr vor.
5.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, dass das Zwangsmassnahmengericht keine Notwendigkeit gesehen habe, sich zur angerufenen Wiederholungsgefahr zu äussern. Diese Tatsache bedeute nichts anderes, als dass absolut keine Zweifel am Vorliegen von Fluchtgefahr bestanden hätten.
5.5 Mit Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten, dass viele Faktoren für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers sprechen. Es kann dieser Stelle auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Insbesondere ist u.a. aufgrund der Aussagen von F.________ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Überdies sagte er mehrfach aus, dass er zurück nach Algerien möchte und die Schweiz verlassen werde (Hafteröffnung vom 25. April 2025, Z. 36 f., 182, 188, 242 f.). Damit ist Fluchtgefahr anzunehmen, woran auch die angerufene Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nichts zu ändern vermag, zumal diese mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auch aus dem Ausland gepflegt werden kann.
6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft angeführte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Fluchtgefahr ebenfalls klar bejaht (E. 5.5), muss die Wiederholungsgefahr an dieser Stelle nicht geprüft werden.
7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass angesichts der vom dringenden Tatverdacht umfassten Handlungen und der teils einschlägigen Vorstrafen im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen sei, die deutlich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft von sechs Monaten. Es drohe somit keine Überhaft. Auch hinsichtlich der Verfahrensführung und dem Beschleunigungsgebot sei eine Verlängerung um drei Monate verhältnismässig. Die vorzunehmenden respektive nicht auszuschliessenden Ermittlungshandlungen dürften zu einem Zeitbedarf führen, der eine Verlängerung um drei Monate als angezeigt und verhältnismässig erscheinen lasse.
Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sei zu ausgeprägt, um sie mittels Ersatzmassnahmen bannen zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre sei nicht geeignet, da das Verbot gegenüber den algerischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum könne selbst eine tägliche Meldepflicht eine Flucht nicht verhindern. Zusammen mit einem Electronic Monitoring würde sie lediglich dokumentiert. Andere taugliche Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.
7.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Vorbringen, dass der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne, und beteuert, sich an diese zu halten.
7.4 Die Staatsanwaltschaft führt im Haftverlängerungsantrag vom 19. Juli 2025 aus, dass u.a. die ausstehenden Ergebnisse der Kriminaltechnik abgewartet werden müssten. Daran – wie auch den weiteren geplanten Ermittlungshandlungen, insbesondere den Einvernahmen – ist nichts auszusetzen. Das Fehlen dieser Ergebnisse wird denn auch durch den Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, Ziff. 4.4). Erfahrungsgemäss nehmen die geplanten Schritte einige Zeit in Anspruch. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit ohne Weiteres als verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der Verlängerung sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Die Mindeststrafe für schwere Körperverletzung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gericht kann die angedrohte Mindeststrafe beim Versuch unterschreiten (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 22 StGB). Angesichts der der derzeit bekannten Tatumstände scheint (im Falle eines entsprechenden Schuldspruchs) eine umfangreiche Strafminderung jedoch ausgeschlossen, womit zum jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft droht.
Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass sich eine Schriftensperre gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen lässt (Manfrin/Vogel/Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 237 StPO). Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Meldepflicht und die elektronische Überwachung. Diese sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 96 vom 11. März 2025 E. 6.3; vgl. ferner etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erweisen). Damit sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Erwägungen
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 19. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 372
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_203/2024
7B_184/2024
7B_928/2023
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_474/2023
7B_154/2023
1B_232/2023
Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP
Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_365/2024
7B_200/2024
7B_1001/2023
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_577/2024
1B_5/2023
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BK 25 96
1B_268/2023
1B_85/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF