BK 2025 396
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
10. September 2025Deutsch26 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie Abgabe von gesundheitsgefährdenden Produkten an Jugendliche. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 7. Januar 2025 Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat an (ARR 25 2). Mit Entscheiden vom 10. Februar (KZM 25 196) und 5. Mai 2025 (KZM 25 957) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft je um drei Monate, d.h. insgesamt bis am 3. August 2025. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 25 213 vom 26. Mai 2025 ab. Am 8. August 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 3. November 2025. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zu bestimmen und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Das Honorar für seine amtliche Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens festzulegen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. August 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Am 27. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert dieser Frist gelangten keine Schlussbemerkungen bei der Beschwerdekammer ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 25 396
Bern, 2. September 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2501 Biel
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 (KZM 25 1609)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie Abgabe von gesundheitsgefährdenden Produkten an Jugendliche. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 7. Januar 2025 Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat an (ARR 25 2). Mit Entscheiden vom 10. Februar (KZM 25 196) und 5. Mai 2025 (KZM 25 957) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft je um drei Monate, d.h. insgesamt bis am 3. August 2025. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 25 213 vom 26. Mai 2025 ab. Am 8. August 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 3. November 2025. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zu bestimmen und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Das Honorar für seine amtliche Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens festzulegen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. August 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Am 27. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert dieser Frist gelangten keine Schlussbemerkungen bei der Beschwerdekammer ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).
3.2 Betreffend das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts kann vorab auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 213 vom 26. Mai 2025 verwiesen werden (E. 3.2):
Im Rahmen der Ermittlungen betreffend die Vermisstmeldung von D.________ (Jahrgang 2011) stellte sich heraus, dass sich diese in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Jahrgang 1986) und von E.________ (Jahrgang 2011) in einem Hotel in F.________(Ort) befand, in dem sie mutmasslich die Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2025 verbrachte. Die Polizei traf in der Folge alle drei Personen im gleichen Zimmer an. Aufgrund der Aussagen von D.________ vom 4. Januar 2025 sowie des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025 ergab sich, dass es zwischen ihm und E.________ zu körperlicher Nähe im Sinne eines «Kuschelns» gekommen war. Offenbar standen E.________ und der Beschwerdeführer bereits seit ein paar Monaten in Kontakt und E.________ übernachtete auch vorher einmal beim Beschwerdeführer (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025, Z. 52 ff., Z.118 ff.; ARR 25 2). Weiter befanden sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein Foto von E.________, schlafend in Unterhosen sowie Fotos eines Genitals, welches mutmasslich zu E.________ gehört (vgl. Vorhalte und Beilage Protokoll Hafteröffnung vom 6. Januar 2025, Z. 73 ff.; ARR 25 2). Aufgrund der Aussagen von E.________ bzw. Angaben seiner Mutter sowie des Beschwerdeführers bestanden zudem Hinweise auf weitere Kontakte des Beschwerdeführers zu Jungen unter 16 Jahren (vgl. Einvernahme von E.________ vom 4. Januar 2025, Z. 187 ff., Z. 202 f., Z. 525 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 6. Januar 2025, Z. 84 ff.; ARR 25 2). Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber E.________ falsche Angaben hinsichtlich seines Alters gemacht hat (Einvernahme D.________ vom 4. Januar 2025, Z. 61; ARR 25 2; Einvernahme E.________ vom 4. Januar 2025, Z. 205 ff., Z. 411 ff.; ARR 25 2). Gestützt auf diese Ausgangslage wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern in Untersuchungshaft versetzt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Januar 2025; KZM 25 196). Der dringende Tatverdacht verdichtete sich in der Folge. So sagte E.________ im Rahmen seiner Videoeinvernahme vom 17. Januar 2025 aus, es sei zu zweimaligem gegenseitigem Oralverkehr gekommen (ab 14:20; KZM 25 196). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich mittlerweile ebenfalls geständig (Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 225 ff.; KZM 25 957). Offenbar führten die beiden eine Liebesbeziehung miteinander, was auch aus den auf dem Mobiltelefon von E.________ sichergestellten Chat- und Sprachnachrichten hervorgeht (vgl. Extraktionsberichte; KZM 25 196). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass es sich bei den auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos um das Genital von E.________ handelt und er (der Beschwerdeführer) diese Aufnahmen gemacht habe (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 45 ff., Z. 70 f., Z. 86 ff., Z. 126; KZM 25 957). Der dringende Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Kind liegt damit vor und wird betreffend E.________ auch nicht (mehr) bestritten. […].
Daran hat sich nichts geändert. Auch in der Beschwerde wird der dringende Tatverdacht nicht grundsätzlich bestritten. Ob auch der dringende Tatverdacht besteht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat und damit eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorliegt, wird im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Wiederholungsgefahr beurteilt werden.
Weiter besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Erstellung der Fotos des Genitals von E.________ sowie dem Masturbieren in
Videocalls und dem Verschicken entsprechender Videos im Rahmen der «Sexting-Affäre» mit einem «G.________» (vgl. Ausführungen zur Wiederholungsgefahr) selbst Kinderpornografie hergestellt hat.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Vorliegend wurde der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO angerufen.
Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die in Frage kommende Anlasstat ist folglich auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt. Das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.1 mit Verweis auf Urteil 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 [zur Publikation bestimmt]).
4.2 Der Beschwerdeführer ist geständig, dass es zweimal zu Oralverkehr mit dem damals noch 13-jährigen E.________ gekommen ist. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) ist, wie erwähnt, unbestritten. Bei der untersuchten Anlasstat handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), welches die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein schweres Verbrechen, sondern ein Verbrechen oder schweres Vergehen erforderlich. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; 1B_254/2019 vom 21. Juni 2021 E. 3.3, je mit Hinweis). Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung zu gewährleisten, bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung von E.________. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde hat das Zwangsmassnahmengericht nicht verkannt, dass die konkrete Tatausführung von Relevanz ist. Entsprechend wurde auf den grossen Altersunterschied, das Vorgehen des Beschwerdeführers (Verschleierung seines Alters) sowie den Umstand, dass die sexuellen Handlungen nicht am unteren Ende des Spektrums möglicher sexueller Handlungen anzusiedeln seien, hingewiesen. Dass der Altersunterschied bzw. das Alter des Täters im Zusammenhang mit der schweren Beeinträchtigung von Relevanz ist, geht sowohl aus der gesetzlichen Konzeption von Art. 187 StGB (vgl. Ziffern 2 und 3) als auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.3; vgl. auch Maier, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 sowie N. 33a zu Art. 187 StGB). Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 zu Recht daraufhin, dass Art. 187 StGB Personen gerade deshalb schütze, weil sie besonders vulnerabel und beeinflussbar seien. Anders als dies unter (urteilsfähigen) Erwachsenen der Fall wäre, kann nicht von einvernehmlichen Handlungen die Rede sein, wenn ein 38-jähriger mit einem Kind eine Beziehung aufbaut. Je grösser der Altersunterschied, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter das ausgenutzt hat. Zudem fehlt Personen im Schutzalter oftmals die Lebenserfahrung, entsprechende Angaben kritisch zu hinterfragen oder zu überprüfen. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Treffen persönlich oder virtuell stattgefunden haben. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verschleierung des Altersunterschiedes im Falle von persönlichen Treffen grundsätzlich weniger Gewicht haben sollte. Der Umstand, dass es virtuell einfacher ist zu lügen, relativiert die falsche Altersangabe des Beschwerdeführers jedenfalls nicht, zumal es offenbar schwer war, das Alter des Beschwerdeführers zu schätzen und man ihm ein deutlich jüngeres Alter jedenfalls abzunehmen schien (vgl. Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2024, S. 9; KZM 25 1609 sowie Videoeinvernahme von E.________ vom 17. Januar 2025, ab 17:05; KZM25 196). Weiter zeigt die Formulierung in den Materialien zu Art. 187 StGB, dass Beischlaf, orale und anale Penetration zu den schwer wiegenden Handlungen zählen (Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht; BBl 2018 2827, S. 2870 f., sowie Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates; BBl 2022 687, S. 21). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter gelogen hat, liegt eine schwerwiegende Tatbegehung vor, selbst wenn der Beschwerdeführer keine Gewalt und keinen Zwang angewendet hat. Der Oralverkehr erfolgte zwar einvernehmlich. Das ist aber mit Blick auf den erheblichen Altersunterschied zu relativeren. Auch aus den Aussagen von E.________ im Rahmen seiner Videoeinvernahme vom 17. Januar 2025 geht hervor, dass er die Sache mit Blick auf den tatsächlichen, ihm nachträglich bekannt gewordenen Altersunterschied ganz anders beurteilt (ab 15:50; 25:20, 1:11:55; KZM 25 196).
4.4 Der Umstand, dass die Mutter von E.________ am 10. Januar 2025 ausgesagt hat, dass E.________ sich nach den Treffen mit dem Beschwerdeführer nicht verändert und dieser einen guten Einfluss gehabt habe, schliesst eine schwere Beeinträchtigung vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht aus, zumal E.________ sich zu diesem Zeitpunkt der Tragweite der ganzen Angelegenheit offensichtlich nicht bewusst war. Jedenfalls zeigen seine Aussagen, dass ihm die Vorfälle zu schaffen machen und er diese aufgrund des Alters und der weiteren Kontakte des Beschwerdeführers mit Minderjährigen anders als vorher einstuft (Einvernahme vom 4. Januar 2025 Z. 423 bis Z. 444; ARR 25 2 sowie Videoeinvernahme vom 17. Januar 2025, ab 59:35 sowie 1:11:55; KZM 25 196). Da unerheblich ist, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat ausgeblieben sind, ist es nicht erforderlich, darüber (abschliessend) Beweis zu führen. Der Grundsatz in «dubio pro reo» findet im Haftverfahren zudem keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3). Mit Blick auf die genannten Umstände sind das Tatvorgehen und die erfolgten sexuellen Handlungen jedenfalls geeignet, eine schwere Beeinträchtigung herbeizuführen – das reicht aus. Das Vorliegen einer Anlasstat wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.
5.
5.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erscheint. In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der «umgekehrten Proportionalität». Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025, E. 3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 150 IV 360 E. 3).
5.2 Die zu befürchtenden Straftaten (sexuelle Handlungen mit Kindern [Art. 187 Ziff. 1 StGB] sowie Pornografie [Art. 197 StGB]) sind als schwer zu qualifizieren. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv den sexuellen Kontakt zu weiteren Jugendlichen gesucht und hergestellt hat bzw. es auch mit anderen Jugendlichen zu strafrechtlich relevanten Handlungen zumindest im Versuchsstadium gekommen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 213 vom 26. Mai 2025, E. 3.3). So sagte der Beschwerdeführer aus, er habe mit einer weiteren Person, «G.________» aus I.________(Land), welcher schätzungsweise 15 sei, einen Sexting-Austausch via Snapchat gehabt – etwa für ein halbes Jahr ab Sommer 2024 (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 21 ff., Z. 278 ff., Z. 294 ff. Z. 334, Z. 348 ff., Z. 382 ff.; KZM 25 957). Er habe von «G.________» eine Aufnahme erhalten, wie dieser onaniere und er (der Beschwerdeführer) habe selbst dazu onaniert (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 341 ff., Z. 516 ff.; KZM 25 957). Diese «Sexting-Affäre» ist durch Bild- und Videomaterial belegt. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe durch das Masturbieren in Videocalls sowie das Verschicken entsprechender Videos von sich «G.________» in sexuelle Handlungen einbezogen und ihn zur Vornahme eigener solcher Handlungen verleitet. Weiter gibt es Hinweise auf Kontakte bzw. Treffen mit weiteren Jugendlichen, u.a. einem «H.________», welcher von der Polizei als H.________, O.________(Geb.datum), aus J.________(Ort) (I.________(Land)), identifiziert werden konnte (vgl. Apple-Journal-Einträge; KZM 25 196, Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2025, Z. 755 ff., sowie Deliktsblatt 1; vgl. aber auch Z. 687 ff. [betreffend eines K.________]; KZM 25 957). Mittlerweile konnte H.________ rechtshilfeweise einvernommen werden. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihn bezüglich seines Alters ebenfalls angelogen hat (Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2025, S. 9; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 391 ff.; KZM 25 1609). Die Aussagen von H.________ ergeben zudem konkrete Hinweise, dass es um eine Beziehung gegangen ist (Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2025, S. 20 f. sowie S. 29 f.; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 444 ff.; KZM 25 1609). Unbestritten ist, dass es zu zwei Treffen und einem Kuss gekommen (Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2025, S. 22 f. sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 401 ff.; KZM 25 1609) und der Beschwerdeführer offen für eine Beziehung gewesen ist (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 371 ff.; KZM 25 1609). Selbst wenn diese Delikte nicht in der Schweiz untersucht werden können und insofern kein dringender Tatverdacht vorliegt, weisen sie daraufhin, dass der Beschwerdeführer bewusst und vermehrt Kontakt zu Jungen im Schutzalter suchte. Der Umstand, dass er teilweise von ihnen angeschrieben wurde oder er im Rahmen der bereits bestehenden Kontakte weitere Jugendliche traf, ändert daran nichts. Die Umstände, wie E.________ den Beschwerdeführer kennenlernte (durch einen anderen Kollegen von E.________, anwesend war beim ersten Treffen auch ein anderer dreizehnjähriger Junge [L.________], mit welchem der Beschwerdeführer ebenfalls chattete; vgl. Videoeinvernahme E.________ vom 17. Januar 2025, ab 16:20 sowie 26:40; KZM 25 196, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 391 ff.; KZM 25 1609), deuten ebenfalls stark daraufhin, dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich in einem Umfeld mit Jugendlichen unter 16 Jahren bewegte. Dass es dabei nicht in jedem Fall zu sexuellen Handlungen gekommen ist, scheint überdies nicht an der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers zu liegen, sondern an externen Umständen, wie exemplarisch zumindest der Kontaktabbruch durch H.________ oder das fehlende Interesse bei M.________ oder K.________ (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom EV A..________ 8. April 2025, 08:35 Uhr, Z. 674 f., 696 f; KZM 25 957) zeigen. Eine eingeforderte Reservierungsliste der P.________ Hotelkette belegt weiter, dass der Beschwerdeführer rege in Europa unterwegs ist (vgl. Deliktsblatt 1 vom 16. April 2025; KZM 25 957).
5.3 Diese Umstände sind Hinweise auf eine besorgniserregende Häufigkeit und Intensität. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 zu Recht daraufhin, der Beschwerdeführer verstehe es geschickt, immer wieder Situationen herbeizuführen, in welchen solche sexuellen Kontakte stattfinden könnten. Dieses Vorgehen verbunden mit einem mutmasslich intensiven Interesse des Beschwerdeführers an Jugendlichen im Schutzalter deutet aktuell darauf hin, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig solche Kontakte mit dem Ziel der Vornahme von oder der Verleitung zu sexuellen Handlungen suchen, unbesehen davon, ob bei ihm bereits eine Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert werden konnte. Jedenfalls steht das mittlerweile vorliegende forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2025 mit einer vorläufigen Beurteilung zur Wiederholungsgefahr anhand von Akten einer solchen Annahme nicht entgegen. Gemäss der Gutachterin waren für das Deliktverhalten des Beschwerdeführers gegenüber Jugendlichen im Schutzalter keine situativen Faktoren erkennbar. Eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere einschlägige Delikte konnte keinesfalls ausgeschlossen werden. Darauf wiesen insbesondere das gezielte Vorgehen, die bewusste Inkaufnahme der Delikte und die Häufigkeit bzw. Intensität der Kontaktversuche zu Jungen unter 16 Jahren hin (S. 12 f.; KZM 25 1609). Im Gutachten konnte zwar zurzeit (insbesondere aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers) nicht beurteilt werden, ob und welche weiteren statistisch relevanten bzw. klinischen Risikofaktoren nebst der Vorstrafe und den Anlassdelikten bzw. kognitiven Verzerrungen des Beschwerdeführers betreffend die pädosexuellen Anlassdelikte bestehen. Das rechtfertigt aber entgegen den Vorbringen in der Beschwerde zur Zeit und mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen nicht, objektive Gründe für die ernsthafte und unmittelbare Rückfallgefahr zu verneinen – im Gegenteil. Das zeigt auch die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer hinsichtlich der pädosexuellen Handlungen im Vergleich mit einem gedachten durchschnittlichen Täter in dieser Deliktskategorie ein hohes Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden könne (S. 13 und S. 14).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es falle auf, dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr von einer pädosexuellen Motivation ausgegangen worden sei (S. 13), obwohl das Vorliegen einer solchen eben gerade nicht habe festgestellt werden können (S. 11 f und S. 14), ist unklar, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Im Gutachten wird zwar festgehalten, es könne bisher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie oder eine andere psychische Störung bestehe, welche für die Deliktdynamik und damit die Legalprognose relevant seien (S. 14). Das steht aber nicht in Widerspruch zu anderen Angaben im Gutachten. So sind Hinweise auf ein pädosexuelles Interesse bzw. das Vorliegen von pädosexuellen Handlungen nicht mit einer diagnostizierten Pädophilie gleichzusetzen, was im Gutachten auch nicht gemacht wurde. Abgesehen davon hängt die Rückfallgefahr nicht ausschliesslich von der Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz ab und die Annahme von pädosexuellen Handlungen oder eines pädosexuellen Interesses ist mit Blick auf die bisher bekannten und oben erwähnten Umstände (u.a. auch die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefundenen 17 Mediendateien mit kinderpornografischem Inhalt [vgl. Vorhalte in der Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 155 ff., Z. 188 ff., Z. 229 ff., Z. 253 ff. sowie Deliktsblatt 5 KZM 25 957, vgl. auch Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Januar 2025; KZM 25 196]; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 213 vom 26.Mai 2025, E. 3.3) offensichtlich nicht zu beanstanden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Begutachtung weiter andauert und das abschliessende Gutachten per 17. Oktober 2025 erwartet wird. Die Gutachterin hielt fest, um in einem nächsten Schritt die psychiatrische Diagnostik, die Deliktdynamik, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, die Legalprognose und die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme beurteilen zu können, seien zusätzliche Informationen erforderlich. Diese Informationen könnten aus der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers oder durch Übermittlung von Drittinformationen gewonnen werden (Angaben von Angehörigen oder aus medizinischen Unterlagen und Berichten des Kinderheims, in welchem der Beschwerdeführer zumindest teilweise aufgewachsen zu sein scheine; S. 15). Mittlerweile wurden die Mutter des Beschwerdeführers und sein ehemaliger (eingetragener) Partner einvernommen. Zudem erfolgte eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Diese enthalten neue Informationen (beispielsweise Heimaufenthalt aufgrund einer ADHS-Problematik), welche von der Gutachterin zu berücksichtigen bzw. zu beurteilen sein werden. Mit Blick auf den bisherigen, teilweise noch unvollständigen Kenntnistand muss das Rückfallrisiko gerade mit Blick auf die Schwere der zu erwartenden Straftaten und das sehr hohe, zu schützende Rechtsgut als untragbar hoch bezeichnet werden. Zwar erfordern Grooming-Delikte naturgemäss eine gewisse Vorlaufzeit. Die Eintrittsschwelle für neue strafbare Handlungen kann aber angesichts des bisherigen Tatvorgehens, insbesondere des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer offenbar in kurzer Zeit gelingt, Kontakte aufzubauen und Treffen zu vereinbaren, nicht als hoch bezeichnet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.4). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 verwiesen werden (Z. 24).
5.5 Es trifft zwar zu, dass die Umstände nicht mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 oder 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 identisch sind, zumal der Beschwerdeführer bislang nicht gegen Ersatzmassnahmen verstossen hat und nicht einschlägig vorbestraft ist. Das ändert aber an der Bejahung der hohen Rückfallgefahr nichts. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre älter ist als das Opfer. Mit Blick darauf sowie seine bisherige Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass er seine Opfer manipuliert, insbesondere mit Blick auf sein Alter. Zudem besteht die Gefahr weiterer Delikte nicht einzig betreffend ein spezifisches Opfer, sondern generell gegenüber Jungen im Schutzalter. Eine darüberhinausgehende Gefährlichkeit oder ein erhöhtes Gewaltpotential ist nicht erforderlich. Andernfalls käme die qualifizierte Wiederholungsgefahr bei sexuellen Handlungen mit Kindern einzig in Betracht, wenn darüber hinaus auch die Gefahr einer Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorliegen würde. Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das sehr hohe Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger kann davon aber nicht ausgegangen werden. Trotz fehlender einschlägiger Vorstrafen kann immerhin festgehalten werden, dass den Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt und Betrug nicht davon abhielt, wissentlich erneut gegen das Gesetz verstossen zu haben. Jedenfalls kann mit Blick auf das noch abzuwartende vollständige forensisch-psychiatrische Gutachten nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Untersuchungshaft habe ihn gelehrt, Kontakte zu Minderjährigen zu vermeiden.
6.
6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2025 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für weitere drei Monate, d.h. bis am 3. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion schon allein im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie droht mit der bisher angeordneten Haftdauer von 10 Monaten noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Abwarten Gutachten, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzen von Schlusseinvernahmen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
6.3 Mit Blick auf die Ausführungen zur Rückfallprognose ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aktuell zu erwarten, dass er weiterhin sexuell motivierten Kontakt zu Minderjähren suchen wird. Ein Verbot, mit Minderjährigen im Schutzalter in Abwesenheit erwachsener Personen Kontakt zu haben, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, erscheint daher zur Bannung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Gutachten zurzeit keine psychotherapeutische Ersatzmassnahme empfohlen wird, da nicht beurteilt werden könne, ob und welche psychische Störung behandelt werden müsste, um der Rückfallgefahr entgegenzuwirken (S. 14). Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr wirksam ausschliessen könnten, liegen folglich zurzeit nicht vor (vgl. auch S. 15 des Gutachtens).
Damit erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft auch als verhältnismässig.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin N.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 2. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiber Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 396
BK 25 213
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_154/2023
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
BK 25 213
BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149
7B_137/2025
7B_1440/2024
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
7B_878/2023
6B_1076/2021
1B_254/2019
7B_878/2023
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
7B_137/2025
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
7B_152/2024
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_537/2025
BGE 150 IV 360ATF 150 IV 360DTF 150 IV 360
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
BK 25 213
BK 25 213
7B_537/2025
7B_137/2025
7B_537/2025
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF