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Entscheid

BK 2025 403

Beschwerde 393-c

6. März 2025Deutsch11 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 verweigerte die Staatsanwaltschaft der C.________ (nachfolgend: C.________) die Zulassung als Privatklägerin im Verfahren. Dagegen erhob die C.________ am 17. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2025 zog die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 10. Juli 2025 in Wiedererwägung und hob diese betreffend den Ausschluss der C.________ auf. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Begehren der C.________ und liess diese im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Strafpunkt zu. Mit Beschluss BK 25 339 vom 18. August 2025 schrieb die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren ab. Am 21. August 2025 focht der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 an. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 403

Bern, 5. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Strafklägerin

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft

Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. August 2025 (BJS 24 13402)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 verweigerte die Staatsanwaltschaft der C.________ (nachfolgend: C.________) die Zulassung als Privatklägerin im Verfahren. Dagegen erhob die C.________ am 17. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2025 zog die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 10. Juli 2025 in Wiedererwägung und hob diese betreffend den Ausschluss der C.________ auf. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Begehren der C.________ und liess diese im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Strafpunkt zu. Mit Beschluss BK 25 339 vom 18. August 2025 schrieb die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren ab. Am 21. August 2025 focht der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 an. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 11. August 2025 der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________, in Sachen BJS 24 13402 aufzuheben und es sei die C.________ als Privatklägerin im Verfahren BJS 24 13402 nicht zuzulassen.

2. Dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller sei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 28. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der C.________ Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die C.________ beantragte mit Stellungnahme vom 18. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Zulassung der C.________ als Privatkläger im gegen ihn geführten Strafverfahren unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der Verfahrensakten BK 25 339 (vgl. Beschwerde S. 4 und 6 sowie das Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde). Weshalb diese Akten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde notwendig erscheinen, wird indes nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Zumal es nicht indiziert erscheint, diese Akten zu edieren, wird der entsprechende Beweisantrag abgewiesen.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft liess mit der angefochtenen Verfügung nach Rücksprache mit der Generalstaatsanwaltschaft und mit Blick auf Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die C.________ als Strafklägerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu. Art. 79 Abs. 3 ATSG normiert Folgendes:

Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Bundesgericht habe in stetiger Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Geschädigtenstellung der Fürsorgebehörde verneint. Weil die C.________ nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sei, könne sie auch nicht Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO sein. Etwas Anderes lasse sich auch nicht aus Art. 79 Abs. 3 ATSG ableiten.

5.

5.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert dies eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigtenstellung nichts zu tun. Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2, 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5, 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2, 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 79 Abs. 3 ATSG liegt eine klare gesetzliche Grundlage im formellen Sinne vor, die dem Versicherungsträger volle Parteirechte als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumt (vgl. dazu vergleichbar: Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2 bezüglich Art. 56 Satz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [LVG; SR 531], welcher gleichermassen wie Art. 79 Abs. 3 ATSG normiert, dass das BWL [Art. 79 Abs. 3 ATSG «Versicherungsträger»] im Verfahren die «Rechte einer Privatklägerschaft» wahrnehmen kann). Die im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumten vollen Parteirechte als Privatklägerschaft bestehen gemäss dem Bundesgericht darin, dass diese – als Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) – die in der StPO gewährleisteten Parteirechte wahrnehmen kann. Diese Parteirechte umfassen namentlich das Recht, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 StPO; Küffer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 104 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2). Mithin steht es einem Versicherungsträger gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG zu, sich als Privatkläger zu konstituieren.

5.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. September 2025 (S. 3 f.) einlässlich begründet hat, ist die C.________ eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO und als Versicherungsträger gemäss Art. 79 Abs. 3 ATGS zu qualifizierten. Hierauf kann verwiesen werden, zumal die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt werden. Vorliegend handelt es sich zudem um ein Verfahren u.a. wegen mutmasslich unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die C.________ kann daher gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG volle Parteirechte erhalten und sich als Privatklägerin konstituieren (vgl. E. 5.1 hiervor). Dies hat sie mit Strafanzeige vom 28. Mai 2024 gemacht, indem sie erklärte, dass sie gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG mit Verweis auf Art. 104 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin im Strafpunkt auftreten möchte. Zufolge ihrer Konstituierungserklärung als Strafklägerin hat die Staatsanwaltschaft die C.________ als Partei sui generis folglich zu Recht als Strafklägerin zum Verfahren zugelassen.

5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass die C.________ gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO inne hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 f., 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4, 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2, 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5, 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_669/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1). Die C.________ stützt sich zur Konstituierung als Strafklägerin indes massgeblich auf Art. 104 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs 3 ATSG. Mit der Einführung der bundesgesetzlichen Regelung in Art. 79 Abs. 3 ATSG muss die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung bzw. die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO nicht mehr erfüllt sein, sondern der Versicherungsträger kann sich gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG als Privatkläger konstituieren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 79 Abs. 3 ATSG legitimiere die C.________ nicht dazu, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren, sondern räume ihr lediglich die gleichen Rechte ein, die einer Privatklägerin zukommen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), steht dies im Widerspruch zum aktuellen Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2, aus welchem sich ergibt, dass sich eine Partei sui generis gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituieren und als solche im Strafverfahren auftreten kann (vgl. auch Taormina/Stamm, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 79 ATSG [Stellung «als» Privatklägerin]; Flückiger, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 20 zu Art. 79 ATSG [ein Auftreten der Ausgleichskasse «als» Privatklägerin]; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2019 180 vom 27. Dezember 2019 E. 3a [Zulassung der Ausgleichskasse zu Recht im Strafpunkt «als» Privatklägerin]).

5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die C.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Strafpunkt zugelassen hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der Antrag um Edition der Verfahrensakten BK 25 339 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Strafklägerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 5. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 25 403

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Erwägungen

BK 25 339

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

7B_852/2023

6B_267/2020

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Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

7B_540/2023

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Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

7B_540/2023

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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

1B_158/2018

1B_576/2018

1B_450/2019

1B_250/2020

6B_267/2020

1B_669/2021

Art. 104 ATSGart. 104 LPGAart. 104 LPGA

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

7B_540/2023

7B_541/2023

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 79 ATSGart. 79 LPGAart. 79 LPGA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BK 25 339

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF