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Entscheid

BK 2025 407

Infraction grave à la LStup, éventuellement infractions simples à la LStup et tentative d'infraction à la Loi sur les étrangers

24. Dezember 2025Deutsch13 min

1. Staatsanwältin C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt das Strafverfahren BM 25 11542 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 13. August 2025 eröffnete die Leitende Staatsanwältin D.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland eine weitere Strafuntersuchung (BM 25 26102) gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge dessen Verhaltens anlässlich der Einvernahme im Verfahren BM 25 11542 vom 30. Juli 2025. Mit Schreiben vom 14. August 2025 liess die Leitende Staatsanwältin D.________ der Generalstaatsanwaltschaft die Akten BM 25 26102 zwecks «Festlegung der Zuständigkeit, evtl. Ausstandsverfahren» zukommen. Am 22. August 2025 leitete die Generalstaatsanwaltschaft das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte Regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 wurde als Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entgegengenommen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die beiden Strafanzeigen seien in der Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu belassen und vereinigt zu führen. Sinngemäss ersuchte er um Abweisung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft. Am 28. Oktober 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft aufforderungsgemäss eine Liste mit allen aktuell bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein, inkl. der Angabe, wann der Anstellungsbeginn von Staatsanwältin C.________ war. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde von der zwischenzeitlich eingegangenen Liste (inkl. verlangter Angabe) Kenntnis genommen und gegeben. Mit Schreiben vom 3. November 2025 teilte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass auf die Abgabe von Schlussbemerkungen verzichtet werde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 407

Bern, 6. November 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gesuchstellerin

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BM 25 26102)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Staatsanwältin C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt das Strafverfahren BM 25 11542 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 13. August 2025 eröffnete die Leitende Staatsanwältin D.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland eine weitere Strafuntersuchung (BM 25 26102) gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge dessen Verhaltens anlässlich der Einvernahme im Verfahren BM 25 11542 vom 30. Juli 2025. Mit Schreiben vom 14. August 2025 liess die Leitende Staatsanwältin D.________ der Generalstaatsanwaltschaft die Akten BM 25 26102 zwecks «Festlegung der Zuständigkeit, evtl. Ausstandsverfahren» zukommen. Am 22. August 2025 leitete die Generalstaatsanwaltschaft das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte Regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 wurde als Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entgegengenommen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die beiden Strafanzeigen seien in der Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu belassen und vereinigt zu führen. Sinngemäss ersuchte er um Abweisung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft. Am 28. Oktober 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft aufforderungsgemäss eine Liste mit allen aktuell bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein, inkl. der Angabe, wann der Anstellungsbeginn von Staatsanwältin C.________ war. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde von der zwischenzeitlich eingegangenen Liste (inkl. verlangter Angabe) Kenntnis genommen und gegeben. Mit Schreiben vom 3. November 2025 teilte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass auf die Abgabe von Schlussbemerkungen verzichtet werde.

Erwägungen

2.

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 57 StPO; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 59 StPO; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 59 StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Person selbst den Ausstandsgrund geltend macht (Boog, a.a.O., N. 1 zu Art. 59 StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer (Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]).

3.

3.1

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BCV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden resp. hat in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Dispositiv

3.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer besonderen privaten Beziehung der in einer Strafbehörde tätigen Person zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand ergeben. Relevant ist dabei nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe. Bedeutsam sind auch eine informelle Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers oder faktische Abhängigkeitsverhältnisse, etwa zwischen einer Gerichtsperson und dem Beschuldigten oder dem Opfer (Boog, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund grundsätzlich nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d. h. wenn eine besonders nahe, persönliche Beziehung bzw. erhebliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen. Eine Freundschafts- oder Feindschaftsbeziehung kann den Anschein der Befangenheit mit Rücksicht auf den normalen Gerichtsbetrieb nur begründen, wenn sie eine bestimmte Qualität und Intensität erreicht und die Gerichtsperson in den Einflussbereich einer der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter gerät, so dass bei objektiver Betrachtung zu befürchten ist, jene werde in ihrer Leitung des Verfahrens oder in ihrem Entscheid beeinflusst. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten (Boog, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). Als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende persönliche Zuneigung oder Abneigung fällt somit nicht schon jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche und persönliche Verbundenheit in Betracht (Boog, a.a.O., N. 40 zu Art. 56 StPO). Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsvertreter begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (Urteil des Bundesgericht 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu wecken (Urteil des Bundesgericht 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3; vgl. auch Boog, a.a.O., N. 40a zu Art. 56 StPO mit Hinweisen; Keller, a.a.O., N. 27 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen).

3.3 Das von der Leitenden Staatsanwältin D.________ bei der Generalstaatsanwaltschaft nebst dem Gesuch um Festlegung der Zuständigkeit eventualiter gestellte und von Letzterer weitergeleitete Ausstandsgesuch für die gesamte Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist offensichtlich unbegründet. Die leitende Staatsanwältin D.________ begründet dieses einzig damit, dass Staatsanwältin C.________ durch die angezeigte Straftat der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betroffen sei. Dadurch sei die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als solche betroffen, womit ein Anschein der Befangenheit vorliege. Dieser Auffassung ist klarerweise nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass Staatsanwältin C.________ im Strafverfahren BM 25 26102 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betroffene Person ist. Aufgrund dessen kann indes nicht ohne weiteres eine allgemeine Betroffenheit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angenommen werden, welche einen Ausstand sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Region gebietet. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde nicht zum Nachteil der gesamten Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnet, sondern einzig zum Nachteil von Staatsanwältin C.________ (vgl. die Eröffnungsverfügung vom 13. August 2025).

Allein der Umstand, dass Staatsanwältin C.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Staatsanwältin tätig ist und damit in einer beruflichen Beziehung zu dieser steht, begründet ebenfalls noch keinen Anschein der Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der Geschädigten und der das Strafverfahren leitenden Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland resp. dessen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten stellt nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht über die blosse berufliche Kollegialität hinaus weitere konkrete Umstände vorliegen, die auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Solche besonderen, zusätzlichen Umstände wurden vorliegend nicht dargetan. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwältin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Geschädigten eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte. Dies ist angesichts der personellen und organisatorischen Gegebenheiten in der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland denn auch nicht anzunehmen, sind gemäss der von der Generalstaatsanwaltschaft am 28. Oktober 2025 eingereichten Liste doch derzeit 34 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland tätig, wobei die Regionale Staatsanwaltschaft in fünf Gruppen sowie eine Strafbefehlsabteilung unterteilt ist (vgl. das Organigramm der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unter https.//www.justice.be.ch > Staatsanwaltschaft > Über uns > Regionale Staatsanwaltschaften > Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Staatsanwältin C.________ arbeitet zudem erst seit dem 1. Juli 2025 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Zumal es sich mithin um eine grosse Behördeneinheit handelt, keine besonderen freundschaftlichen Beziehungen geltend gemacht werden, keine langjährige Zusammenarbeit vorliegt und jede einzelne Staatsanwältin bzw. jeder einzelne Staatsanwalt die ihm zugeteilten Strafverfahren selbständig führt und persönlich dem Recht verpflichtet ist, kann angenommen und erwartet werden, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden; dies gebietet jedenfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liegt damit nicht vor. Das Ausstandsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist abzuweisen. Das Strafverfahren BM 25 26102 verbleibt in deren Zuständigkeit. Soweit der Beschuldigte eine Vereinigung der Strafverfahren BM 2511542 und BM 25 26102 verlangt, ist die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig. Der Beschuldigte hat sich insoweit an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu halten.

Abschliessend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zuzuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 22. August 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist. Eine entsprechende Regelung im Falle der Gutheissung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft erübrigt sich, weil diese als Behörde nach aussen stets eine Einheit bildet. Es ist Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, behördenintern für eine Geschäftszuteilung an ein unbefangenes Mitglied der Staatsanwaltschaft zu sorgen (Bänziger/Burkhard/Haenni, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 153), wie es von dieser denn auch bereits in früheren Verfahren selbst zu Recht geltend gemacht worden ist (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 im Verfahren BK 13 421). Der Generalstaatsanwaltschaft wäre es in der vorliegenden Konstellation zudem grundsätzlich offen gestanden, das Verfahren BM 25 26102 gestützt auf Art. 52 Abs. 3 EG ZSJ der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besonderer Aufgaben zu übertragen (vgl. insoweit sinngemäss auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 327 vom 6. Januar 2012 E. 4, wonach bei einem Anwendungsfall von Art. 52 EG ZSJ kein Ausstandsverfahren nötig ist).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die ausgerichtete amtliche Entschädigungen besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, da dieser nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe des Beschuldigten vom 3. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Das Ausstandsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

4. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Gesuchstellerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 6. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 407

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 57 StPOart. 57 CPPart. 57 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

7B_173/2023

6B_662/2022

1B_598/2012

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

7B_118/2022

Art. 29 EG ZSJart. 29 LiCPMart. 29 EG ZSJ

BK 13 421

Art. 52 EG ZSJart. 52 LiCPMart. 52 EG ZSJ

BK 11 327

Art. 52 EG ZSJart. 52 LiCPMart. 52 EG ZSJ

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF