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Entscheid

BK 2025 41

Obergericht

14. März 2025Deutsch31 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Unterlassens der Buchführung, Diebstahls sowie Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel. Mit Entscheid vom 9. November 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (KZM 22 1249). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 ab (BK 22 465). In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2024 (KZM 24 2289) bis am 5. Februar 2025. Der Beschuldigte stellte am 27. Dezember 2024 ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 abgewiesen wurde. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 41

Bern, 7. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 (KZM 24 2726)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Unterlassens der Buchführung, Diebstahls sowie Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel. Mit Entscheid vom 9. November 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (KZM 22 1249). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 ab (BK 22 465). In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2024 (KZM 24 2289) bis am 5. Februar 2025. Der Beschuldigte stellte am 27. Dezember 2024 ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 abgewiesen wurde. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Januar 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Februar 2025), die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 5. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und legte diesen den erneuten Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 sowie seine dazugehörige Stellungnahme vom 5. Februar 2025 bei (Eingang Beschwerdekammer: 6. Februar 2025).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung bzw. Fortführung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).

3.2

Der Beschwerdeführer ist u.a. angeklagt wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung. Diesen Vorwürfen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Anklageschrift vom 30. Januar 2025 [Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025]):

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH. Ab 2016 ging er mit der von E.________ geführten Generalagentur der F.________ Versicherungen (nachfolgend: F.________) eine Zusammenarbeit ein. Vom 7. März 2021 bis und mit Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer der F.________ Offertanfragen von Personen, welche eine Lebensversicherung mit ihr abschliessen wollten. Die F.________ schloss mit diesen Personen gestützt auf die vom Beschwerdeführer vermittelten Offerten provisionsrelevante Lebensversicherungen ab. Im Zusammenhang mit 17 von der D.________ GmbH bzw. vom Beschwerdeführer oder von für ihn tätigen Versicherungsvermittlern vermittelten Versicherungsabschlüssen überwies E.________ resp. dessen Generalagentur der D.________ GmbH im Juli 2021 den Betrag von CHF 81’969.80 als erste Tranche von Abschlussprämien. Dem Beschwerdeführer wird dabei vorgeworfen, er habe die Offerten über maximale Laufzeiten durch ihn bekannte Personen unterzeichnen lassen, habe die Offerten der Generalagentur von E.________ eingereicht und die Erstprämien selber bezahlt oder durch Personen, die in seinem Auftrag handelten, bezahlen lassen, um dafür Provisionszahlungen der F.________ zu erwirken. Dabei habe er gewusst, dass die Versicherungsnehmer nicht zahlungsfähig bzw. zahlungswillig gewesen seien, habe ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht und teilweise auch die Versicherungsanträge nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt, indem er Krankheiten oder Übergewicht verschwiegen bzw. moderate Körpergewichte angegeben habe. So habe er gegenüber der F.________ resp. deren Mitarbeitenden die Vermittlung von ordnungsgemäss abgeschlossenen, erfolgreichen, provisionsberechtigten Lebensversicherungen vorgegeben. Dabei habe er im Wissen, dass die Verträge nach kurzer Zeit gekündigt und nicht bezahlt würden resp. durch die F.________ wieder aufgelöst werden müssten und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. Das ihm von der F.________ resp. von E.________ geschenkte Vertrauen, das aufgrund der seit 2016 bestehenden guten Zusammenarbeit bestanden habe, habe er auf diese Weise ausgenützt. In Anbetracht der Zeit und Mittel für das Akquirieren von Versicherungsnehmern, die Offertstellung und das Einzahlen der ersten Monatsprämien habe der Beschwerdeführer gewerbsmässig gehandelt.

3.3

Weiter soll der Beschwerdeführer am 26. März 2020 als verantwortliche Person der G.________ GmbH bei der H.________ (Bank) einen COVID-19-Kredit für die G.________ GmbH erwirkt haben, wobei er wahrheitswidrig einen Umsatzerlös von CHF 542’902.00 angegeben und damit einen überhöhten Kredit erwirkt habe. Er habe den gewährten Kredit von CHF 54’290.00 in der Folge zweckwidrig verwendet. Auch den von der P.________(Bank) gewährte Covid-Kredit im Umfang von CHF 13’010.00 habe er zweckwidrig verwendet. Im Zusammenhang mit diesen Krediten wird ihm auch Urkundenfälschung vorgeworfen. Weiter soll der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der G.________ GmbH und der D.________ GmbH in selbständiger Stellung und damit als Verantwortlicher für die Vermögensinteressen der beiden GmbH aus Mitteln der Gesellschaften geschäftsfremde Zahlungen für private Zwecke im Umfang von CHF 62’000.00 bzw. CHF 86'000.00 getätigt haben.

3.4

Der dringende Tatverdacht betreffend diese Sachverhalte wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen und Akten (vgl. z.B. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2022 inkl. Beilagen [KZM 22 1249]; Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 inkl. Beilagen [KZM 23 126]; Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2023 inkl. Beilagen [KZM 23 567] sowie Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 [KZM 23 1472]).

Mit Blick auf die vom Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten inkl. Vorakten kann auf eine Edition der Akten BM 19 53606 verzichtet werden (vgl. Beschwerde Ziffer I, S. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern die Edition der Akten BM 19 53606 zur Beurteilung der sich im Haftprüfungsverfahren stellenden Fragen erforderlich sein sollte. Die Beschwerdekammer entscheidet grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven.

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

4.2

Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe während beinahe 38 Jahren in der Schweiz gelebt, und damit länger als in seinem Heimatland Serbien. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und sei durchgehend erwerbstätig gewesen. Während 20 Jahren habe er mit seiner Ehefrau in der Schweiz gelebt. Ihre Kinder (geboren 1994 und 1996) seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Zu ihnen habe er eine enge Beziehung. Nebst seiner Kernfamilie lebten zahlreiche weitere Familienangehörige in der Schweiz (Cousins väterlicherseits), wobei er zu einem Cousin eine besonders enge Beziehung habe. In Serbien befände sich einzig seine Schwester. Er sei daher sozial und familiär stark in der Schweiz verwurzelt. In der Schweiz habe er sich ein Leben aufgebaut und hier befinde sich seit Jahrzehnten sein Lebensmittelpunkt. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen nicht, er habe sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs in Serbien aufgehalten. Vielmehr habe er sich ferienhalber dort aufgehalten. Er sei administrativ stets in Serbien gemeldet gewesen, weil er zur Regelung von administrativen Angelegenheiten, insbesondere für die Passbeschaffung, eine Adresse in Serbien benötig habe. In seinem Pass sei als «Place of residence» immer schon eine Ortschaft in Serbien angegeben gewesen. Dies sei immer schon so gewesen und deshalb kein Hinweis auf eine Verwurzelung in Serbien. Es sei nichts Besonderes, dass er als serbischer Staatsangehöriger auch noch ein Haus in Serbien besitze. Dies sei kein klarer Hinweis dafür, dass er seine Zukunft in Serbien plane. Die Staatsanwaltschaft gehe mit Blick auf Ziffer 6 der Anklageschrift selber nicht mehr davon aus, dass er seinen effektiven und ständigen Wohnsitz in Serbien habe. Andernfalls würde sie ihm nicht vorwerfen, dass er sich nach seinem Wohnsitzwechsel von I.________ (Ortschaft) nach J.________ (Ortschaft) zwischen dem 1. April 2022 und 6. November 2022 nicht in Q.________(Kanton) angemeldet habe. Er habe sich umgehend bei den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und sei in die Schweiz eingereist, als er erfahren habe, dass er gesucht werde. Er habe sich nach unbekannt abgemeldet, da er nach der Scheidung von seiner Ehefrau noch nicht gewusst habe, wo genau in der Schweiz er wohnen werde.

4.4

Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 22 465 vom 9. Dezember 2022 E. 5.4 die Fluchtgefahr bejaht. Darauf wird vorab verwiesen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich daran nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.

Es mag zutreffen, dass sich sein Lebensmittelpunkt während Jahrzehnten in der Schweiz befand. Es bestehen aber deutliche Hinweise, dass sich das in der Zeit vor seiner Verhaftung massgeblich geändert hat. So meldete er sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in I.________ (Ortschaft) schriftenpolizeilich nach unbekannt ab. Er verfügte in der Schweiz über keine Arbeit mehr, trennte sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau, reichte in Serbien die Scheidung ein und hielt sich im Ausland bzw. Serbien auf (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 7. November 2022, Z. 42 ff., Z. 66 ff., Z. 80 [KZM 22 1249]; Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2023, Z. 679 ff. [KZM 23 1472]). Aus dem Protokoll der Hafteröffnung vom 7. November 2022 geht hervor, dass er längere Zeit im Ausland gewesen sei (Z. 59). Auch ist zu lesen, dass er seinen ständigen Wohnsitz in Serbien habe (Z. 50). Zwar ist diesbezüglich die Frage nicht protokolliert, aber es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies bei Durchsicht des Protokolls korrigiert oder sein damaliger Verteidiger interveniert hätte, wenn dies falsch gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Protokoll diesbezüglich falsch sein sollte. Zudem bestätigt auch der Umstand, dass er sich im Sommer 2022 in Serbien ein neues Haus gebaut hat, seine Absicht, seinen Lebensmittelpunkt zu verlagern (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, Z. 643 ff. [KZM 23 126]). Jedenfalls scheint ein solches Vorgehen im Falle eines geplanten Lebensmittelpunktes in der Schweiz nur schwer nachvollziehbar, zumal er bereits über ein altes Haus in Serbien verfügt bzw. verfügt hat und es auch nicht darum ging, ein Renditeobjekt zu schaffen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, Z. 667 f. [KZM 23 126]). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben Betreibungen und finanzielle Schwierigkeiten und es ist fraglich, wie er seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren will, zumal er sein Geld nun in ein Haus in Serbien investiert hat. Insgesamt sprechen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Zeitpunkt und die Art der Abmeldung aus der Schweiz gegen einen geplanten Verbleib in der Schweiz. Der Umstand, dass seine erwachsenen Kinder noch hier leben, ändert daran nichts. Zu seiner Ehefrau hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, dafür aber zu seiner Schwester in Serbien (Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2023, Z. 699 f. [KZM 23 1472]).

4.5

Der Beschwerdeführer hat sich zwar am 3. November 2022 via Kontaktformular bei der Kantonspolizei Bern gemeldet (vgl. Meldung in KZM 22 1249). Dies schliesst die Fluchtgefahr aber ebenfalls nicht aus. Abgesehen von einer Mobiltelefonnummer hat er in dieser Meldung nur pauschale Angaben hinterlassen, wonach er im Ausland abwesend sei, und als c/o-Adresse die Anschrift seines Freundes K.________ angegeben, der ihn darüber informiert hatte, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) suchte. Aufgrund dieser Angaben war es jedenfalls nicht möglich, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Von einem Zur-Verfügung-Stellen oder aktiver Kooperation kann keine Rede sein. Zudem erwähnte er damals – anders als im Rahmen der Hafteröffnung – noch nicht, dass er sich in Serbien befinde. Der Beschwerdeführer informierte die Behörden auch nicht über seine Einreise, sondern gab vielmehr an, er sei bis am 26. November 2022 im Urlaub. Er wurde aber nur kurze Zeit später am 6. November 2022 bei seiner Einreise festgenommen (vgl. Verhaftsrapport der Kantonspolizei F.________ vom 6. November 2022 [KZM 22 1249]). Diese Ausgangslage begründet keinerlei konkrete Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer dem Verfahren hätte stellen wollen, zumal ihm in diesem Zeitpunkt nur bewusst gewesen sein dürfte, dass die Polizei ihn sucht, nicht aber, dass er ebenfalls zur Verhaftung ausgeschrieben war. Erst im Verlauf der Anordnung der Untersuchungshaft wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer in J.________ (Ortschaft) eine Wohnung gemietet hatte (welche er nur wenige Tage zuvor ebenfalls nicht in seiner Meldung erwähnte). Vorher war seit seiner Abmeldung nach unbekannt keine Wohnadresse in der Schweiz mehr bekannt, an der er sich tatsächlich aufhielt. Der Umstand, dass er sich auch in J.________ (Ortschaft) nicht angemeldet hatte, ist ebenfalls ein Hinweis, dass er in der Schweiz nicht offiziell in Erscheinung treten wollte, weshalb diese Wohnung eine Fluchtgefahr gerade nicht ausschliesst. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel impliziert daher auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft eine Fluchtgefahr ausschliesst, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

4.6

Dem Beschwerdeführer droht aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wobei (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, er habe aufgrund der bereits erstandenen Haft von 27 Monaten keinen Fluchtanreiz mehr. Es liegt weder das erstinstanzliche Urteil vor, anhand dessen sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch die definitive Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt immerhin aber, Anklage vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung zu erheben, und geht von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von deutlich über drei Jahren aus (vgl. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Dezember 2024 [KZM 24 2726]). Zwar führt sie in ihrem Antrag auf erneute Haftverlängerung um drei Monate vom 30. Januar 2025 aus, es gehe um eine Freiheitsstrafe, die deutlich über 24 Monaten liege. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen abschliessenden Bemerkungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft nehme neu eine tiefere zu erwartende Freiheitsstrafe an als bisher bzw. eine solche, die zwischen 24 und 36 Monaten liege. Jedenfalls geht die Staatsanwaltschaft davon aus, die Untersuchungshaft gerate auch mit der beantragten Verlängerung nicht ansatzweise in die Nähe der zu erwartenden Strafe, was darauf hindeutet, dass sie nach wie vor beabsichtigt, eine Strafe von drei oder mehr Jahren zu beantragen und es sich bei den 24 Monaten um einen Verschrieb handelt. Abgesehen davon kann in diesem Zusammenhang auch auf die Frage der Überhaft und die diesbezügliche Würdigung der Kammer verwiesen werden (vgl. E. 5.2 dieses Beschlusses). Dem Beschwerdeführer würde daher, entgegen seinem Vorbringen, immer noch eine nicht zu vernachlässigende Reststrafe drohen. Zudem steht auch eine obligatorische Landesverweisung im Raum, weshalb der Beschwerdeführer ohnehin nicht damit rechnen kann, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Im Zusammenhang mit den erwähnten übrigen Umständen stellt die Schwere der drohenden Sanktion folglich ein weiteres Indiz für Fluchtgefahr dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für eine hohe Fluchtgefahr ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4). Mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation in der Schweiz und die drohende empfindliche (Rest-)Freiheitsstrafe ist auch nicht ersichtlich, dass eine Flucht nach Serbien mit mehr Nachteilen als ein Verbleib in der Schweiz verbunden ist.

4.7

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der drohenden Landesverweisung geltend macht, er habe ein grosses Interesse daran, einen Härtefall glaubhaft zu machen, und er daraus auf das Fehlen einer Fluchtgefahr schliessen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, in der Schweiz zu bleiben, weshalb diese Ausführungen in erster Linie als Schutzbehauptungen einzuordnen sind. Jedenfalls ergeben sich aus diesen Behauptungen mit Blick auf die oben beschriebene Ausgangslage keine Hinweise, dass die Geltendmachung eines Härtefalls ihn vor einer Flucht abhalten würde. Abgesehen davon sind mit Blick auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers vor dessen Verhaftung die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls auch nicht offensichtlich erfüllt. Jedenfalls kann im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, eine Landesverweisung werde aufgrund eines Härtefalls nicht erfolgen.

Die Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen.

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft.

5.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft resp. der vorzeitige Strafvollzug die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen).

5.2

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Mit Blick auf die Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung steht eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Staatsanwaltschaft geht nach hiesigem Verständnis nach wie vor von einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (was deutlich über zwei Jahren inkludiert) aus. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich betreffend konkrete Strafzumessungselemente den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 31. Dezember 2024 an und kommt zum Schluss, dass bei vorsichtiger Würdigung der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände eine zu erwartende Freiheitsstrafe von drei Jahren angenommen werden könne. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, welche eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheint nicht angezeigt. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl. Ziff. I.A.1.A. und I.A.1.B des Entwurfs der Anklageschrift) und sowie der anderen mutmasslich begangenen Delikte (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, Diebstahl und betrügerischer Konkurs), welche im Falle entsprechender Schuldsprüche zu einer Erhöhung der Strafe führen, ist bei summarischer Betrachtung jedenfalls auch nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu anderen Betrugsfällen ändert daran nichts, zumal die Deliktssumme nur eines unter vielen Strafzumessungskriterien ist. U.a. ist zu berücksichtigen, dass die mutmassliche Deliktsumme (Provisionszahlungen) bereits in einem Zeitraum von gut vier Monaten auf insgesamt CHF 81'969.80 angewachsen ist und nicht während mehrerer Jahre, wie in anderen zitierten Fällen, was auf eine hohe kriminelle Energie hindeutet. Es geht anders als beispielsweise im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2021 oder im Verfahren SK 21 312 um insgesamt 17 Betrugsvorwürfe (nicht nur acht bzw. neun) sowie weitere 15 Fälle, in denen dem Beschwerdeführer im Rahmen gewerbsmässigen Handelns versuchter Betrug vorgeworfen wird. Hinzu kommen zwei weitere separate Betrugsvorwürfe im Jahr 2020 mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 67'390.00 sowie ungetreue Geschäftsbesorgung mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 148'000.00. Mit Blick auf diese Ausführungen bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise, wonach eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als deutlich zu hoch erscheint. Die bisherige Haftdauer beträgt aktuell rund 27 Monate. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über 36 Monaten verbleibt damit immerhin noch ein Strafrest von mehr als 9 Monaten. Darin ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch keine Überhaft zu sehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.5 f.). So verneinte das Bundesgericht die Überhaft in einem Fall, in dem 17-18 Monate Freiheitsstrafe zu erwarten waren und die erstandene Haftdauer 9 Monate (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) bzw. 10 Monate (im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung) betrug. Es erachtete weiter auch eine erstandene Haft von rund elf Monaten bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten und damit einem Strafrest von sechs Monaten noch als verhältnismässig, wobei es aber jeweils von Grenzfällen ausging.

Die Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland werden mit Blick darauf jedoch eingeladen, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, andernfalls die erstandene Untersuchungshaft tatsächlich in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte und entsprechend eine Haftentlassung in Betracht zu ziehen wäre. Die Beschwerdekammer kann einzig die Verhältnismässigkeit der aktuell angeordneten Haftdauer überprüfen. Die beabsichtigte Verlängerung der Haft ist daher nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren und, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zu berücksichtigen.

5.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann oder die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug besteht (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]; Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 sowie 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4). Zudem deutet die zu erwartende Strafhöhe ohnehin auf eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe hin. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1). Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3, 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1, 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wurde noch keine Strafe verhängt und es besteht gestützt auf die konkreten Umstände kein Anlass, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Auch mit Blick darauf erweist die Haft sich noch als verhältnismässig.

5.4

Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere im Zeitraum ab Juli 2024. Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 31. Juli 2024 gemäss Art. 318 StPO den Abschluss der Untersuchung mit. Daraus geht hervor, dass sie die Abtretung des Verfahrens gegen L.________ vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer und M.________ sowie die Fortsetzung des Verfahrens gegen L.________ in einem separaten Verfahren beabsichtigte. Dies mit Blick darauf, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und M.________ unmittelbar vor dem Abschluss stehe, während bezüglich L.________ im Zusammenhang mit einer am 22. Februar 2024 eingelangten Anzeige u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Gelwäscherei und Misswirtschaft weitere Ermittlungen zu tätigen seien. Der Beschwerdeführer opponierte am 18. Oktober 2024 gegen die Abtrennung des Verfahrens, worauf die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024, Ziffer 3 [KZM 24 2289]). Dies hatte unbestrittenermassen eine Anklageergänzung sowie eine neue Fristansetzung nach Art. 318 StPO und damit eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge. Die Abtrennung des Verfahrens bzw. die erneute Fristansetzung nach Art. 318 StPO sowie die ergänzte Anklage erfolgten schliesslich am 30. Januar 2025 (vgl. Beilagen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025), mithin drei Monate später. Dies erscheint entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts als zu lang, zumal die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Vorwürfe gegen L.________ bereits bekannt waren und diesbezüglich nicht mit weiteren Ermittlungen zu rechnen war. Einzig die neue Anzeige gegen L.________, welche in keinem Bezug zu den Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer steht und ausschliesslich Delikte im Zusammenhang mit der N.________ GmbH betrifft, gab Anlass für weitere Ermittlungen und eine eventuelle Abtrennung (vgl. Mitteilung Frist nach Art. 318 StPO vom 31. Juli 2024, Ziffer III, Beschwerdebeilage 2). Dies wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Abrede gestellt. Es liegt somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Bei dieser Verzögerung von mehreren Wochen (Entscheid erst Ende Januar anstatt Mitte/Ende November) handelt es sich aber, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes. So ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zu behandeln. Eine Haftentlassung kommt daher nicht in Betracht. Die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist aber im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenausscheidung im Umfang von 1/5 zu berücksichtigen.

Dispositiv

5.5 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2; vgl. Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels sog. Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.2; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte wie Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.6 Mit Blick auf diese Ausführungen und die Verhältnisse im konkreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) kommen vorliegend keine Ersatzmassnahmen in Betracht.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zu vier Fünfteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 300.00 sind von Kanton Bern zu tragen.

6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Fünftel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von einem Fünftel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin O.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 7. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 41

BK 22 465

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_154/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

7B_200/2024

7B_1001/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_200/2024

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_1001/2023

7B_365/2024

BK 22 465

7B_783/2024

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_310/2021

SK 21 312

7B_997/2023

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

7B_1232/2024

7B_1001/2023

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_1232/2024

1B_9/2023

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

7B_1232/2024

1B_9/2023

1B_495/2022

1B_186/2022

7B_365/2024

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

7B_843/2024

6B_549/2024

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

1B_443/2021

1B_82/2021

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 137 IV 92ATF 137 IV 92DTF 137 IV 92

BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

7B_698/2024

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

BGE 137 IV 118ATF 137 IV 118DTF 137 IV 118

7B_984/2023

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

7B_67/2024

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

7B_706/2023

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

7B_842/2023

7B_706/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

7B_365/2024

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF