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Entscheid

BK 2025 419

Einstellung/Nichtanhandnahme

14. Oktober 2025Deutsch21 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 14. August 2025 wurde das Share Certificate Nr. 1 der «C.________» mit Sitz in D.________ über 510'000 registrierte Aktien (Nr. 1 bis 510'000), lautend auf den Beschwerdeführer, vom 19. November 2021 beschlagnahmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 419

Bern, 27. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Cathrein

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Generalstaatsanwaltschaft

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. August 2025 (O 24 4788)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 14. August 2025 wurde das Share Certificate Nr. 1 der «C.________» mit Sitz in D.________ über 510'000 registrierte Aktien (Nr. 1 bis 510'000), lautend auf den Beschwerdeführer, vom 19. November 2021 beschlagnahmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 14. August 2025 sei aufzuheben.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Mit Verfügung vom 29. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde in der Folge verzichtet. Am 21. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlagnahmten Share Certificate Nr. 1 über 510'000 registrierte Aktien durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

3.

3.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, ihm sei die gewünschte Akteneinsicht nicht gewährt worden. So lägen bislang keine parteiöffentlichen Beweise vor und auch der Beschlagnahmeverfügung seien keine relevanten Unterlagen beigelegt gewesen.

3.2

Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung deutlich hervorgehe, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Beschlagnahme als erfüllt erachte. Er sei so ohne Weiteres in die Lage versetzt worden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten am 26. August 2025 zur Einsichtnahme zugestellt worden, womit er im Rahmen der Replik die Möglichkeit haben werde, sich erneut zum Tatverdacht und den Beschlagnahmegründen zu äussern.

3.3

Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen sämtliche Beweisunterlagen der Behörde kennen, unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme, was letztlich der Wahrheits- und Rechtsfindung dient und die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheides erhöht (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N1 zu Art. 101).

3.4

Das Gesuch um Akteneinsicht wurde mit der Mandatsanzeige des privaten Verteidigers vom 31. Juli 2025 gestellt. Die amtlichen Akten O 25 4788 (1 Ordner) wurden dem Verteidiger mit Schreiben vom 26. August 2025 – und damit acht Tage nach Zustellung der angefochtenen Verfügung – zugestellt. Dem Beschwerdeführer verblieben somit lediglich zwei Tage, um die Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist eingehend zu studieren. Bei der zehntägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Mit Blick auf Art. 385 StPO, wonach eine Beschwerde (innert Frist) begründet eingereicht werden muss, hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu- und Glauben missachtet, zu dessen Beachtung sie i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO verpflichtet ist. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet, zumal eine Beschwerdeergänzung im Rahmen einer Replik grundsätzlich nicht möglich ist.

3.5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. Die Sache ist mithin beschlussreif, sodass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden kann. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 wie folgt:

Dispositiv

Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson sowie deren Surrogate können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Dies betrifft auch legal erworbene Vermögenswerte, welche zwecks Sicherung einer Ersatzforderung für illegal erhältlich gemachte Vermögenswerte beschlagnahmt werden können (vgl. Art. 71 StGB). Der Beschuldigte verfügt aktuell über 510'000 Aktien der «C.________», welche er für einen Betrag von £ 1'500’000.00 verkaufen will. Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB unterliegen die Aktien der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 und Art. 71 StGB). Bis das als Wertpapier zu qualifizierende Aktienzertifikat der Staatsanwaltschaft übergeben wird, ist dessen Übertragung durch ein strafbewehrtes Zustimmungsverbot an den Verwaltungsrat abzusichern.

Hinzu kommt, dass die Übertragung der Aktien an eine K.________ (Land) domizilierte «Offshore-Gesellschaft» aufgrund der Besitzverhältnisse an der «C.________» dazu führen würde, dass die «E.________» Mehrheitsaktionärin an der «C.________» würde. Wer hinter der «E.________» steht, ist derzeit unbekannt. Mit dem Vollzug des «Share Purchase Agreements» würde eine Gesellschaft mit unklarer Interessenlage und unklarem Verhältnis zu den Parteien - insbesondere zum Beschuldigten - in massgeblichem Ausmass die Kontrolle über die «C.________» übernehmen. Dies könnte nicht zuletzt die Durchführung des Strafverfahrens massgeblich erschweren, etwa indem dem Beschuldigten missliebige Verwaltungsräte aus dem Verwaltungsrat «entfernt» werden könnten. Deswegen sind die Gesellschaftsanteile inklusive der damit verbundenen Gesell-schafts- und Mitgliedschaftsrechte zu beschlagnahmen bzw. ist die Ausübung der Gesellschafts- und Mitgliedschaftsrechte durch den Beschuldigten in Anwendung der Art. 196 ff. StPO zu verhindern. Hierbei ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschlagnahme der Gesellschaftsanteile hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafts- und Mitgliedschaftsrechte und der Einsetzung einer externen Fachperson für deren temporäre Ausübung um die mildeste denkbare Massnahme handelt.

4.2 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme), voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) oder sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).

4.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).

4.4 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO (i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB) können Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). In diesen Fällen kommt materiellrechtlich nur noch die Auferlegung einer Ersatzforderung in Betracht. Das Gericht erkennt auf eine solche in der Höhe des einzuziehenden Betrages, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Abgesehen vom Unterschied im Gegenstand richtet sie sich die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach den gleichen Voraussetzungen wie die Vermögens- bzw. Einziehungsbeschlagnahme (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 47a zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur zu untersuchenden Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, m.w.H.). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden (zum Ganzen statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.1).

4.5 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2; BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3).

4.6 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme schliesslich verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Hinsichtlich ihres Umfangs ist die Beschlagnahme auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO bzw. Art. 71 Abs. 3 aStGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts. Die Aussagen sowie die Darstellungen von F.________ würden ausdrücklich bestritten. Ohne Akteneinsicht und relevante Unterlagen (vgl. hierzu E. 3.4) könne bislang gestützt auf die Unschuldsvermutung nicht von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werden. Im Weiteren fehle es an einem hinreichenden Bezug zwischen dem beschlagnahmten Share Certificate Nr. 1 und den vorgeworfenen Delikten. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, weshalb dessen Einziehung zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes erforderlich sein solle. Das Share Certificate Nr. 1 sei weder ein Tatmittel noch ein Deliktserlös. Der Beschwerdeführer sei unbestritten dessen rechtmässiger Eigentümer, womit eine «Rückgabe» an Dritte entfalle. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Durchführung des Strafverfahrens erschwert werde, wenn die Beschlagnahme nicht erfolge. Weder das Share Certificate Nr. 1 noch ein allfälliger Eigentümer- oder Verwaltungsratswechsel der C.________ würden in Zusammenhang mit der Aufklärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zusammenhängen. Es sei zudem nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates Einfluss zu nehmen.

5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet darauf, dass es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handle. Was den Tatverdacht anbelange, stütze sich dieser auf die Strafanzeige der «C.________» sowie auf die Einvernahme von F.________. Dieser habe detaillierte Angaben zu den zweckwidrig erachteten Transaktionen, Zahlungen und Kreditbuchungen gemacht. Aufgrund seiner Angaben sowie der eingereichten Kontoauszüge bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Die Deckungsbeschlagnahme setze keinen direkten Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat voraus, sondern richte sich gegen das allgemeine Vermögen. Dieser Beschlagnahmegrund sei vorliegend erfüllt.

5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen ist.

Zwar ist dem Beschwerdeführer aufgrund der verspäteten Gewährung der Akteneinsicht (vgl. E. 3.4 hiervor) zuzugestehen, dass er auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft nur eingeschränkt Stellung nehmen konnte. Die Beschwerdekammer – die mit der gleichen Kognition wie die Staatsanwaltschaft ausgestattet ist – hat jedoch ohnehin die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu prüfen.

Es ist wie erwähnt keine erschöpfende Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Beweismittel vorzunehmen (vgl. E. 4.3). Aus der Strafanzeige vom 20. April 2025 ergibt sich, dass die C.________ diverse finanzielle Unregelmässigkeiten festgestellt hat. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zahlreiche Zahlungen an sich selbst ausgeführt, welche keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck zu Gunsten der AG aufwiesen. Die eingereichten Kontoauszüge, die Aussagen von F.________ sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer CEO, Mitgründer und Verwaltungsrat der C.________ war, sprechen für einen genügend hinreichenden Tatverdacht betreffend Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das beschlagnahmte Share Certificate Nr. 1 stehe in keinem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und e StPO angeordnet hat. Bei dieser Beschlagnahmeart ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert und der untersuchten Straftat nicht erforderlich, da die Beschlagnahme der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen etc. bzw. der Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung dient und sich gegen das allgemeine Vermögen des Beschuldigten richtet (E. 4.4).

Der mutmassliche finanzielle Vorteil des Beschwerdeführers kann lediglich abstrakt-rechnerisch ermittelt werden. Dadurch ist es nicht möglich, die potenziell deliktischen Vermögenswerte einzuziehen. Das Share Certificate Nr. 1 erscheint zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen etc. bzw. zur Sicherung möglicher Ersatzforderungen geeignet. Der Beschlagnahmegrund ist daher gegeben.

6.

6.1 Betreffend die Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ausmass der Beschlagnahme sich nach der voraussichtlichen Höhe der Kosten zu richten habe. Das Share Certificate Nr. 1 bzw. dessen Aktien hätten einen Wert von über 9 Millionen Franken. Es sei notorisch, dass die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen diese Summe nie erreichten. Die Beschlagnahme dieses Wertes verstosse somit klarerweise gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es fehlten konkrete Anzeichen für die Notwendigkeit einer Beschlagnahme von Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung des staatlichen Zugriffs oder Fluchtgefahr bei fehlender Sicherheitsleistung. Beides sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.

6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im April 2025 einen Kaufvertrag betreffend das Share Certificate Nr. 1 für einen Kaufpreis von £ 1'500'000.00 (ca. CHF 1'600'000.00) abgeschlossen hatte. Er war somit bereit, die Aktien zu diesem Preis zu veräussern. Ein aktueller Wert von CHF 9'000'000.00 ist hingegen lediglich behauptet und in keiner Weise belegt.

Weiter ergibt sich aus der Beschwerde selbst, dass der Beschwerdeführer mittlerweile kein Interesse mehr am Verkauf der Aktien hat (vgl. S. 6 Ziff. 17 der Beschwerde). Da es sich beim Aktienpaket um einen unteilbaren Vermögenswert zu handeln scheint – Anderweitiges wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet oder dargelegt – hat er hinzunehmen, dass der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Betrag die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen übersteigt. Wäre der Beschwerdeführer weiterhin verkaufswillig, könnte die Staatsanwaltschaft diesen Verkauf prüfen und einen allfälligen Erlös beschlagnahmen, wobei ein allfälliger Überschuss freigegeben werden könnte.

Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unrechtmässige Transaktionen im Umfang von mindestens CHF 308'879.55 vorgenommen hat. Dabei handelt es sich um ein mutmassliches Vermögensdelikt erhöhten Ausmasses. Im Falle einer Verurteilung wäre der Beschwerdeführer überdies verpflichtet, die Verfahrenskosten sowie eine entsprechende Entschädigung zu bezahlen. Eine mildere, gleichermassen zwecktaugliche Massnahme ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. In der Gesamtbetrachtung erweist sich die Beschlagnahme des Share Certificate Nr. 1 somit als verhältnismässig.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers trägt der Kanton Bern einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 300.00 Die Restanz von CHF 900.00 ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2

8.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine (Teil-)Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog).

8.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00.

8.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 2'506.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präjudiziert (E. 8.2.1. hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von CHF 626.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

4. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers wird auf CHF 626.70 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- C.________, Verwaltungsrat, c/o F.________, H.__Adresse_____ (per B-Post)

- F.________, H.___Adresse_____ (per B-Post)

- I.________, J.__Adresse______

Bern, 27. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Cathrein

i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 419

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP

Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_70/2022

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

6B_334/2019

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BK 24 292

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

7B_176/2022

7B_185/2023

BK 23 494

BK 23 373

BK 22 278

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

7B_185/2023

BK 24 31

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

7B_374/2023

BK 24 292

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

7B_185/2023

BK 24 31

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF