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Entscheid

BK 2025 429

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

27. November 2025Deutsch11 min

1. Am 15. August 2025 reichte der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gegen seine Schwester G.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige wegen Beschimpfung und übler Nachrede ein. Der Gesuchsteller beantragte in der Strafanzeige sinngemäss den Ausstand der gesamten Gesuchsgegnerin und die Übertragung des Strafverfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 2. September 2025 leitete die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine andere regionale Staatsanwaltschaft, eventualiter um Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft, das Verfahren einer anderen Region zuzuteilen. Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits zum Ausstandsgesuch geäussert hatte. Der Beschuldigten wurde Frist gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 18. September 2025 verzichtete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stellungnahme.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

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3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 429

Bern, 27. November 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte

Regionale Staatsanwaltschaft C.________

Gesuchsgegnerin

D.________

v.d. Rechtsanwalt E.________

Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen Beschimpfung und übler Nachrede

(F.________)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 15. August 2025 reichte der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gegen seine Schwester G.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige wegen Beschimpfung und übler Nachrede ein. Der Gesuchsteller beantragte in der Strafanzeige sinngemäss den Ausstand der gesamten Gesuchsgegnerin und die Übertragung des Strafverfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 2. September 2025 leitete die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrundes und Übertragung des Strafverfahrens an eine andere regionale Staatsanwaltschaft, eventualiter um Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft, das Verfahren einer anderen Region zuzuteilen. Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits zum Ausstandsgesuch geäussert hatte. Der Beschuldigten wurde Frist gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 18. September 2025 verzichtete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgesuch Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesuchsteller hat mit Anzeigeerstattung vom 15. August 2025 sinngemäss den Ausstand der gesamten Gesuchsgegnerin verlangt. Zur Begründung bringt er vor, seines Erachtens lägen Ausstandsgründe vor, da die von ihm angezeigte Beschuldigte am Regionalgericht C.________ tätig sei, bei welchem die Gesuchsgegnerin regelmässig als Partei aufzutreten habe. Der Gesuchsteller hat damit frist- und formgerecht ein Ausstandsgesuch gestellt, welches ausnahmsweise die gesamte Gesuchsgegnerin betreffen soll. Auf dieses ist einzutreten.

3.

3.1

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden resp. hat in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Dispositiv

3.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer besonderen privaten Beziehung der in einer Strafbehörde tätigen Person zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand ergeben. Relevant ist dabei nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe (Boog, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsvertreter begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (Urteil des Bundesgericht 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen).

3.3 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Der Gesuchsteller begründet dieses einzig damit, dass die angezeigte Beschuldigte am Regionalgericht C.________ als Laienrichterin tätig sei. Zumal die Gesuchsgegnerin regelmässig als Partei vor dem Regionalgericht C.________ auftrete, lägen Ausstandsgründe – sinngemäss ein Anschein der Befangenheit nach Art. 56 Bst. f StPO – vor. Dieser Auffassung des Gesuchstellers ist klarerweise nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte beim Regionalgericht C.________ als Laienrichterin tätig ist und damit – da die Gesuchsgegnerin generell Strafverfahren wegen Delikten und/oder gegen beschuldigte Personen aus der Region C.________ führt und entsprechend Anklagen vor dem Regionalgericht C.________ vertritt – die Gesuchsgegnerin in einer grundsätzlichen beruflichen Beziehung zu dieser steht, begründet noch keinen Anschein der Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin. Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der Beschuldigten und der das Strafverfahren leitenden Gesuchsgegnerin resp. deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellt nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht über die blosse berufliche Kollegialität hinaus weitere konkrete Umstände vorliegen, die auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Solche besonderen, zusätzlichen Umstände wurden vorliegend nicht dargetan. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwältin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Gesuchsgegnerin und der Beschuldigten eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte. Dies ist angesichts der personellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchsgegnerin denn auch nicht anzunehmen, ist doch gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine zahlenmässig grosse regionale Staatsanwaltschaft handelt.

Die Bedenken des Gesuchstellers, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin innerlich nicht mehr frei seien, weil die Beschuldigte als Laienrichterin Anklagen der Gesuchsgegnerin mitbeurteile, sind nicht angebracht. Einerseits zieht ein anklagender Staatsanwalt keinen persönlichen Vorteil daraus, wenn die Anklagen in seinem Sinne beurteilt werden. Andererseits wird seine Stellung nicht erschüttert, wenn das Gericht nicht seinen Anträgen folgt. Die Beziehung einer Laienrichterin zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche regelmässig am entsprechenden Gericht Anklage erheben, geht im Allgemeinen nicht über die Kollegialität unter Mitgliedern desselben Gerichts hinaus, welche für sich allein gleichermassen keinen zureichenden Ausstandsgrund begründet. Die Neutralität der Gesuchsgegnerin bzw. deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist angesichts dessen – bei fehlelenden darüberhinausgehenden konkreten, den Anschein der Befangenheit begründenden Umständen – objektiv nicht gefährdet (vgl. insoweit auch BGE 133 I 1 E. 6 zur Unbefangenheit eines Richters in einem Verfahren, in dem das Mitglied einer Rechtsmittelinstanz als Parteivertreter auftritt; vgl. ebenso vergleichbar das Verhältnis Staatsanwaltschaft – Polizei, siehe dazu: Mauer, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 477 f., wonach die Polizei und Staatsanwaltschaft vielfältig miteinander verbunden sind. Aus diesem normativ festgelegten Verhältnis zwischen den beiden Strafverfolgungsbehörden und ihrer organisatorisch bedingten «Nähe» kann nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft sei hinsichtlich der Klärung möglicher Straftaten von Polizeifunktionären in genereller Weise befangen. Eine Ablehnung kommt ausschliesslich in Betracht, wenn konkrete Umstände auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts schliessen lassen).

Zumal es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine grosse Behördeneinheit handelt, keine besonderen freundschaftlichen Beziehungen geltend gemacht werden und jede einzelne Staatsanwältin bzw. jeder einzelne Staatsanwalt die ihr/ihm zugeteilten Strafverfahren selbständig führt und persönlich dem Recht verpflichtet ist, kann angenommen und erwartet werden, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Beschimpfung und übler Nachrede unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden; dies gebietet jedenfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist demnach abzuweisen. Das Strafverfahren F.________ gegen die Beschuldigte wegen Beschimpfung und übler Nachrede verbleibt in deren Zuständigkeit.

3.4 Abschliessend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zuzuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf welchen sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 2. September 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist. Eine entsprechende Regelung im Falle der Gutheissung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft erübrigt sich, weil diese als Behörde nach aussen stets eine Einheit bildet. Es ist Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, behördenintern für eine Geschäftszuteilung an ein unbefangenes Mitglied der Staatsanwaltschaft zu sorgen (Bänziger/Burkhard/Haenni, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 153), wie es von dieser denn auch bereits in früheren Verfahren selbst zu Recht geltend gemacht worden ist (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 im Verfahren BK 13 421).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigten sind im vorliegenden Ausstandsverfahren bereits mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 536+537 vom 16. August 2024 E. 8.3, wonach die obsiegende beschuldigte Person im Ausstandsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 27. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 429

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

7B_173/2023

7B_118/2022

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 133 I 1ATF 133 I 1DTF 133 I 1

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 29 EG ZSJart. 29 LiCPMart. 29 EG ZSJ

BK 13 421

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

BK 23 536

BK 23 537

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF