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Entscheid

BK 2025 430

Einstellung; Betrugs, evtl. Veruntreuung

3. September 2025Deutsch26 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BA 25 424), in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Februar 2025 in Untersuchungshaft versetzte (ARR 25 17). Mit Entscheid vom 3. März 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 391). Am 8. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 abwies (KZM 25 840). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Mai 2025 ab (BK 25 168). Mit Entscheiden vom 30. Mai 2025 (KZM 25 1160) und 29. August 2025 (KZM 25 1784) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Haft jeweils um drei Monate. Gegen letzteren Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 4. September 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei, den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BA 25 424 wies sie ab. Am 5. September 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. September 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 430

Bern, 16. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. August 2025 (KZM 25 1784)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BA 25 424), in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Februar 2025 in Untersuchungshaft versetzte (ARR 25 17). Mit Entscheid vom 3. März 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 391). Am 8. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 abwies (KZM 25 840). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Mai 2025 ab (BK 25 168). Mit Entscheiden vom 30. Mai 2025 (KZM 25 1160) und 29. August 2025 (KZM 25 1784) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Haft jeweils um drei Monate. Gegen letzteren Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 4. September 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei, den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BA 25 424 wies sie ab. Am 5. September 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. September 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025, in welchem es ausführte, dass in den bisherigen Haftentscheiden sowie im Beschwerdebeschluss des Obergerichts der dringende Tatverdacht bejaht worden sei. Insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Chatnachrichten, welche von seinem Mobiltelefon mit mutmasslichen Beteiligten ausgetauscht worden seien, führten zu einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts. Die zumindest teilweise nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers zu den ihm gemachten Vorhalten hätten den dringenden Tatverdacht demgegenüber nicht in Frage gestellt. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Mobiltelefon von Dritten verwendet worden sei bzw. er dieses nicht bei sich gehabt habe, erscheine in Beachtung der üblichen Verwendung eines persönlichen Mobiltelefons, insbesondere aber vor dem Hintergrund des Sachverhaltsbildes, wie es sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen erkennen lasse, nicht glaubhaft. Insgesamt habe sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet. Zwar sei die Qualifikation der bandenmässigen Begehung weder beim Straftatbestand des Betrugs noch bei dem des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gesetzlich vorgesehen. Der dringende Tatverdacht umfasse in Beachtung der einzelnen Teilsachverhalte, der Deliktssumme sowie der erkennbaren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit.

Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 stünden im Widerspruch zu denjenigen des D.________ sowie den Erkenntnissen aus den bisherigen Ermittlungen und namentlich zur Aktennotiz des überwachten Besuchs vom 12. August 2025.

Erwägungen

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung.

3.4

Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 25 168 vom 1. Mai 2025 den dringenden Tatverdacht (E. 3.4). Mit Verweis auf diesen Beschluss genügt es vorliegend, die seither durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie die Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August zu beleuchten.

In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 schilderte der Beschwerdeführer erneut seine Entführung nach Deutschland (Z. 150 ff.). Diese Schilderung weicht deutlich von den vorherigen ab. So erwähnte er etwa nicht mehr, dass sich in dem Keller auch eine andere Person befunden haben soll, die ebenfalls Schulden gehabt habe (Einvernahme vom 12. März 2025 Z. 165 ff.). Bei der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 hatte der Beschwerdeführer noch ausgesagt, dass über 30 Personen im Keller gewesen seien (Z. 169). Generell wirkt die Schilderung in der Einvernahme vom 21. Mai 2025 sehr karg, auf die meisten Fragen antwortete er einsilbig.

Weiter muten die Aussagen, dass sein Mobiltelefon auch von anderen Personen benutzt worden sei, als Schutzbehauptung an. In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 sagte er aus, dass E.________ sein Mobiltelefon für Gespräche mit D.________ benutzt habe (Z. 322 ff.). Auch D.________ habe manchmal sein Mobiltelefon benutzt (Einvernahme vom 15. August 2025, Z. 763); dies mit seinem Einverständnis (Z. 772). Auch F.________ und G.________ würden sein Mobiltelefon benutzen, da sie selbst Mobiltelefone mit deutschen Nummern hätten (Z. 746 ff.). Sie hätten es ihm weggenommen (Z. 747). Er habe ihnen den Code gegeben, als sie gefragt hätten (Z. 757). Bei der Einvernahme vom 21. Mai 2025 brachte er ebenfalls vor, dass ihm diese beiden das Mobiltelefon weggenommen hätten (Z. 770 f.).

Bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer zu, nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Z. 56 und 108). Trotz dieses Geständnisses erscheint fraglich, wie erlebnisbasiert die weiteren Schilderungen in dieser Einvernahme sind. So brachte er vor, dass sich Fotos seiner Verletzungen auf dem Mobiltelefon seines Sohnes fänden, welches sich hundertprozentig in P.________ (Ort) befinde. Damit konfrontiert, dass sich sein Sohn zurzeit doch im H.________ befinde, räumte er ein, nicht genau zu wissen, wo das Mobiltelefon sei. Vielleicht habe er es ja zuhause gelassen (Z. 79 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer gebeten, seiner Frau mitzuteilen, diese Fotos an seinen Anwalt oder die Polizei weiterzuleiten. Der Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Frau angewiesen haben soll, die Fotos ohne ersichtliches Datum weiterzuleiten. Bei der Einvernahme vom 15. August 2025 widersprach der Beschwerdeführer der in der Aktennotiz festgehaltenen Wahrnehmung des Übersetzers, er habe seiner Frau gesagt, sie solle diese Fotos seinem Anwalt schicken (Z. 80 f.). Bereits vor diesem Vorhalt wollte der Beschwerdeführer zwar über Fotos verfügen, diese jedoch erst beim Gericht einreichen (Z. 34 ff.). Nur am Rande ist festzuhalten, dass Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht auf die Einvernahme des D.________ verweisen, sich diese jedoch nicht in den Haftakten findet. Der D.________ soll sich nicht an diese Verletzungen erinnern können. Der Beschwerdeführer stellte dies jedenfalls nicht in Abrede.

Was die Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 anbelangt, ist festzuhalten, dass die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Der Beschwerdeführer widerspricht zentralen Inhalten der Aktennotiz. Gestützt auf das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben) erscheint es jedoch plausibel, dass der Inhalt der Aktennotiz korrekt ist. Dies muss im Haftverfahren insbesondere im Licht des Beschleunigungsgebots genügen.

Nach dem Gesagten bestehen weiterhin gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in den Einvernahmen, die seit dem Beschluss BK 25 168 vom 1. Mai 2025 durchgeführt worden sind, mehrfach. Der Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht zuträglich ist, dass er die vorgebrachte Version mehrfach veränderte. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich gestützt auf die Vorhalte und Aussagen bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 Hinweise auf eine umfassendere Verwicklung des Beschwerdeführers in die Geschehnisse ergeben haben. Es rückt – wie die Staatsanwaltschaft dies richtig festhält – auch die Behauptung des Beschwerdeführers, mittels Drohung der Gewaltanwendung zu diesen Handlungen gezwungen worden zu sein, in den Hintergrund. Damit hat sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet.

4.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr.

4.1

Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen).

Dispositiv

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für die Kollusionsgefahr zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025, in welchem es auf die bisherigen Haftentscheide und insbesondere auf den Beschluss des Obergerichts verweist, in welchen die Kollusionsgefahr bejaht wurde. Die Staatsanwaltschaft führe nachvollziehbar aus, dass Befragungen wesentlicher Tatbeteiligter noch ausstehend seien, weshalb weiterhin von Kollusionsmöglichkeiten auszugehen sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorliegens einer Kollusionsbereitschaft. Das zumindest teilweise nicht nachvollziehbare bzw. widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vom 21. Mai 2025 zeige auf, dass er seine Handlungen bzw. seine Beweggründe als möglichst harmlos darzustellen versuche. Der Beschwerdeführer erkläre, dass es der Staatsanwaltschaft seit längerem möglich gewesen sei, die von ihm genannten Personen zu befragen. Dem sei zu entgegnen, dass er bisher mehrere grundsätzlich verschiedene Versionen der Geschehnisse vorgebracht habe. Zumindest bei einem Teil der zu befragenden Personen bzw. der möglichen Kollusionsadressaten dürfte es sich um Mitbeteiligte handeln. Es erscheine somit nachvollziehbar, wenn zeitlich vor deren Befragung versucht werde, den Sachverhalt möglichst klar zu ermitteln. Nur so könnten Sachverhaltselemente vorgehalten und Einvernahmen zielführend durchgeführt werden. Es könne kein pflichtwidriges Versäumnis vorzunehmender Ermittlungshandlungen erkannt werden.

Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass in der Anweisung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau eine Kollusionsbereitschaft zu erblicken sei. Die verworrene Sprache bzw. die schnellen thematischen Übergänge könnten ohne Weiteres ein Indiz für eine Kollusionsbereitschaft sein, indem die Kommunikation so gesteuert werde, dass sie für Aussenstehende schwer zu durchschauen sei und keine klaren Aussagen oder belastbaren Informationen gegeben würden, um die Überwachung zu umgehen. Dies umso mehr, als dass sonst keine derart «verworrenen» Gesprächsverläufe des Beschuldigten dokumentiert seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien nach wie vor inkonstant und er räume selbst ein, falsche Angaben gemacht zu haben. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehe zudem eine Anhaltung von involvierten Personen an. Die zu erhebenden Aussagen seien in hohem Masse kollusionsanfällig, weshalb auch in Bezug auf diese Personen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr zu bejahen sei.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft im Mai 2025 die Kollusionsgefahr mit noch ausstehenden Einvernahmen tatbeteiligter Personen begründet habe. Heute sei die Ausgangslage exakt dieselbe. Es sei zu befürchten, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auch in drei Monaten wieder so äusserten. Wenn Anhaltungen bevorstünden und nie umgesetzt würden, dann ende die Kollusionsgefahr auch nicht. Es sei davon auszugehen, dass eine parallele und zeitnahe Anhaltung möglich sei. Das sei jedoch unerheblich, da diese Personen durch die Anhaltung des Beschwerdeführers längst gewarnt seien. Durch längeres Zuwarten werde diesen Personen die Möglichkeit gegeben, sich abzusprechen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Erklärung des Übersetzers zum überwachten Besuch. Es sei viel wahrscheinlicher, dass der Übersetzer überfordert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe alle Aussagen gemacht und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft von ihm noch erwarte, was noch ermittelt werden solle und was er noch beeinflussen solle. Es handle sich um eine rein theoretische Kollusionsgefahr, da er die von ihm belasteten Personen unter Druck setzen müsste, damit sich diese selbst belasteten. Das sei ein offensichtliches Fantasiekonstrukt.

4.4 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe alle Aussagen gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft von ihm noch erwarte, was noch ermittelt werden solle und was er noch beeinflussen solle. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen mehrfach relevant änderte. Es ist also mitnichten so, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit alles gesagt hat. Sein Aussageverhalten zeigt gerade, dass die Staatsanwaltschaft jede Aussage nachprüfen und ihm weitere Beweismittel vorhalten muss.

Wie oben dargelegt, obliegt die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht. Im vorliegenden Verfahren kann dennoch auf die Aktennotiz vom 12. August 2025 abgestellt werden (E. 3.4). Sie weist gleich mehrfach auf die konkrete Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Hinter den Äusserungen zur chinesischen Hauptstadt und den schnellen Übergängen ist eine solche zwar nur zu vermuten. Die Äusserung «Syrien Al-Assad» gegenüber dem Übersetzer ist ohne Weiteres als Einschüchterungsversuch zu werten. Entscheidend ist jedoch die Anweisung an seine Ehefrau, die Fotos ohne ersichtliches Datum an den Anwalt weiterzuleiten.

Damit ist nicht nur weiterhin vom Vorliegen von Kollusionsgefahr auszugehen, diese hat sich darüber hinaus weiter konkretisiert. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten, wenn er äussert, dass die anderen Beteiligten durch seine Verhaftung bereits gewarnt worden seien und sich hätten absprechen können. Hierbei handelt es sich einzig um eine Vermutung, welche noch dazu die Annahme von Kollusionsgefahr nicht generell verunmöglichen würde.

Nachdem sich die Kollusionsgefahr weiter konkretisierte, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei voranschreitendem Verfahren fordert, sind die Rügen zur Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, die der Beschwerdeführer bereits unter dem Titel der Kollusionsgefahr vorbringt, bei der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu prüfen (E. 6).

5. Neben der Kollusionsgefahr begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.

5.1 Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

5.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer seit 2006 in der Schweiz lebe, verheiratet sei und zwei Kinder habe, die in der Schweiz eingeschult worden seien. Die Einschulung der Kinder in der Schweiz verbessere deren Perspektive. Trotzdem nimmt das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr an und stützt dies auf die H.________ Staatsangehörigkeit und den regelmässigen Kontakt zu verschiedenen Personen im H.________ sowie in I.________, J.________ und K.________. Zu einem Teil dieser Personen bestünden familiäre Verbindungen, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass der Beschwerdeführer in den jeweiligen Ländern Unterstützung finden würde. Weiter weise dieser erhebliche ausstehende Betreibungen sowie nicht getilgte Verlustscheine auf. Beim überwachten Besuch der Ehefrau und der Kinder beim Beschwerdeführer vom 12. August 2025 solle allgemein die Rede davon gewesen sein, mit der bisherigen Situation abzuschliessen und einen Neustart zu ermöglichen, was der Beschwerdeführer jedoch bestreite. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer Landesverweisung rechnen.

5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde zusammengefasst, es sei nicht belegt, dass er ein Haus im H.________ habe. Jemanden in J.________, I.________ oder K.________ zu kennen, bedeute nicht, dass man Frau und Kind in der Schweiz zurücklasse. Es handle sich dabei um rein theoretische Ausführungen. So halte das Zwangsmassnahmengericht denn auch nie fest, dass eine ernstliche Fluchtgefahr vorliege. Es lägen keine konkreten und ernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vor. Die finanzielle Situation habe grösstenteils schon vor der Verhaftung bestanden, deshalb habe sich der Beschwerdeführer dennoch nicht ins Ausland abgesetzt. Die prekäre finanzielle Situation habe aber auch mit der langanhaltenden Untersuchungshaft zu tun.

5.5 Vorweg kann auf die Auflistung fluchtfördernder Faktoren im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, zwei davon gemeinsam mit seiner Ehefrau (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025, Z. 25 f.). Das ältere der gemeinsamen Kinder wurde erst kürzlich eingeschult, das jüngere geht gar erst in den Kindergarten (Haftverlängerungsantrag vom 22. August 2025, S. 3). Dies steht der Annahme der Fluchtgefahr daher nicht entgegen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden im H.________ geboren, sind H.________ Staatsangehörige und N.________ Muttersprache. Der Beschwerdeführer spricht deutsch, seine Ehefrau kann es offenbar nur lesen (Einvernahme vom 7. Mai 2025, Z. 2 und 706 f.). Hierbei handelt es sich jedoch mehrheitlich um Indizien. Massgebend erscheinen der Beschwerdekammer die Äusserungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Neustarts, die der Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 entnommen werden können. Diese können im Kontext mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, seiner Familie sowie der L.________ (Unternehmen) vernünftigerweise nur als Hinweise auf eine Flucht verstanden werden. Der Beschwerdeführer ist offenbar die einzige Person, die für die L.________ arbeitet. Von diesem Unternehmen bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt (Einvernahme M.________ vom 7. Mai 2025, Z. 237 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass das Konto der L.________ am 7. April 2025 einen Saldo von CHF 1.42 aufwies. Nach dem Gesagten ist nicht von einer Veränderung der Situation auszugehen. Die Annahme der Fluchtgefahr erweist sich damit als rechtens.

6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der angeordneten Dauer zehn Monate in Untersuchungshaft befunden haben werde. Im Falle einer Verurteilung müsse er mit einer deutlich schwerwiegenderen Sanktion rechnen, es drohe also keine Überhaft. Die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar aufgeführten geplanten, kollusionssensiblen Ermittlungshandlungen, so insbesondere die Identifizierung und anschliessende Befragung von mutmasslichen Mitbeteiligten und die Konfrontation des Beschuldigten mit den entsprechenden Ermittlungsergebnissen, dürften zu einem Zeitbedarf führen, der eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als angezeigt und notwendig erscheinen lasse. Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und die Fluchtgefahr gleichzeitig zu bannen vermöchten, seien nicht ersichtlich.

Es sei weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Untersuchungen von Vorwürfen wie den vorliegenden seien gerichtsnotorisch zeit- und ressourcenaufwendig. Hierzu verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Entscheid vom 30. Mai 2025. Die Staatsanwaltschaft führe die geplanten Ermittlungshandlungen und prozessualen Schritte nachvollziehbar auf.

6.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht direkt zur Verhältnismässigkeit der Haft. Jedoch rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem er zusammengefasst vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft aus nicht nachvollziehbaren Gründen damit zuwarte, die weiteren Personen anzuhalten, sofern sie dies überhaupt machen werde. Die Situation präsentiere sich heute genau gleich wie vor drei Monaten. Es sei davon auszugehen, dass eine parallele und zeitnahe Anhaltung möglich sei. Das sei jedoch unerheblich, da diese Personen durch die Anhaltung des Beschwerdeführers längst gewarnt seien. Durch längeres Zuwarten werde diesen Personen die Möglichkeit gegeben, sich abzusprechen.

6.4 Der Beschwerdeführer wird sich mit Ablauf der Verlängerung zehn Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Der dringende Tatverdacht richtet sich auf gewerbsmässig begangenen Betrug und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025 E. 2.1). Der Strafrahmen für diese Delikte beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrags naht damit keine Überhaft.

Taugliche Ersatzmassnahmen, die sowohl Kollusions- als auch Fluchtgefahr bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche werden durch den Beschwerdeführer ausserdem weder genannt noch beantragt.

Bereits aus den Haftakten lässt sich schliessen, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren handelt. So wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Text- und Sprachnachrichten vorgehalten, deren Übersetzung und Auswertung erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch nimmt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist an den geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft nichts auszusetzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Situation in den letzten drei Monaten dahingehend verändert, als dass die weiteren Beschuldigten offenbar zweifelfrei identifiziert werden konnten. Dies stellt offensichtlich einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Anhaltung dar. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die weiteren Beschuldigten noch nicht angehalten hat, weil sie auf eine geeignete Gelegenheit wartet. Damit ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich.

7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, nicht hafterstehungsfähig zu sein.

7.1 Im Allgemeinen rechtfertigt eine Krankheit die Entlassung einer beschuldigten Person aus der Untersuchungshaft nicht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt jedoch, dass die Untersuchungshaft aufgehoben wird, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands des Häftlings zu schwerwiegenden Folgen führen könnte, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Daher muss in jedem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der insbesondere der Zweck der Untersuchungshaft, die Schwere des Gesundheitsschadens und die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung in der Strafvollzugsanstalt berücksichtigt werden. Nach der im Zusammenhang mit Art. 92 StGB entwickelten Rechtsprechung ist der geltend gemachte medizinische Grund immer dann schwerwiegend, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Leben des Verurteilten konkret gefährdet. In anderen Fällen kann die erforderliche Schwere erreicht werden, wenn die Fortsetzung des Vollzugs zwar nicht unmittelbar das Leben der verurteilten Person bedroht, aber dennoch eine ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.1.2 mit Hinweisen).

7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die medizinische Betreuung insoweit gewährleistet sei, als der Beschwerdeführer in eine Fachinstitution verlegt werde, wenn dies nötig sein sollte. Die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit obliege primär den Vollzugsbehörden. Angesichts der Konsultationen vom 10. Juli 2025 und 19. August 2025 kämen die Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung nach.

7.3 Der Beschwerdeführer erklärt, seine gesundheitliche Situation werde inzwischen zwar ernstgenommen, von der Oberarztsprechstunde vom 19. August 2025 habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.

7.4 Bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 sprach der Beschwerdeführer davon, so etwas wie einen Schlaganfall erlitten zu haben (Z. 27). Ob darin ein Druckversuch zu erblicken ist, wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 22. August 2025 vorbringt, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Dem Bericht zur Notfallkonsultation vom 10. Juli 2025 kann entnommen werden, dass keine Hinweise auf einen Schlaganfall vorlagen. Es wurde ein MRT des Schädels durchgeführt, was offenbar ein Standardvorgehen darstellt (vgl. Website des Luzerner Kantonsspital: https://www.luks.ch/was-wir-behandeln/schlaganfall; zuletzt abgerufen am 12. September 2025). Am ehesten habe es sich um Clusterkopfschmerzen gehandelt. Dies ist trotzdem ernst zu nehmen, zählen diese doch zu den am stärksten empfundenen Kopfschmerzen überhaupt (Website des Inselspitals Bern: https://neurochirurgie.insel.ch/funktionell-schmerz/schmerz/cluster-kopfschmerzen, zuletzt abgerufen am 12. September 2025).

Anhand der vorliegenden Akten kann die Beschwerdekammer nicht abschliessend nachvollziehen, ob der Termin bei der Universitätsklinik für Augenheilkunde im Zusammenhang mit den obgenannten Symptomen stand. Sollte der Beschwerdeführer die Termineinladung für den 19. August 2025 nicht rechtzeitig erreicht haben, so wäre dies bedauerlich. Allerdings handelte es sich zu diesem Zeitpunkt gestützt auf den Bericht zur Notfallkonsultation vom 10. Juli 2025 nicht um einen Notfall. Ausserdem stammte die Termineinladung für den 19. August 2025 vom 11. August 2025, woraus wohl zu schliessen ist, dass Termine bei der Universitätsklinik für Augenheilkunde relativ kurzfristig verfügbar sind. So oder anders führen die Symptome des Beschwerdeführers nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft.

8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident O.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 16. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 430

BK 25 168

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_184/2024

7B_928/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_474/2023

7B_154/2023

1B_232/2023

BK 25 168

BK 25 168

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

7B_12/2025

7B_1035/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_365/2024

7B_200/2024

7B_1001/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_577/2024

1B_5/2023

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

7B_698/2024

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 92 StGBart. 92 CPart. 92 CP

7B_1009/2023

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF