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Entscheid

BK 2025 440

Beschwerde 393-a

25. November 2025Deutsch11 min

1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht) ist ein Verfahren gegen A.________ hängig. Am 5. September 2025 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung» und beantragte, dass eine «Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung» festzustellen und die Gerichtspräsidentin anzuweisen sei, innert 7 Tagen einen Fragekatalog zu formulieren, diesen den Parteien mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme zukommen zu lassen, danach innert 10 Tagen den Gutachtensauftrag zu erteilen und das Verfahren zügig weiterzuführen. Mit Verfügung vom 11. September 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf beide am 16. September 2025 verzichteten. Am 18. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, zu dem sie am 6. November 2025 weitere Dokumente nachreichte.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 440

Bern, 1. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung

Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Oberland (PEN 23 105)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht) ist ein Verfahren gegen A.________ hängig. Am 5. September 2025 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung» und beantragte, dass eine «Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung» festzustellen und die Gerichtspräsidentin anzuweisen sei, innert 7 Tagen einen Fragekatalog zu formulieren, diesen den Parteien mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme zukommen zu lassen, danach innert 10 Tagen den Gutachtensauftrag zu erteilen und das Verfahren zügig weiterzuführen. Mit Verfügung vom 11. September 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf beide am 16. September 2025 verzichteten. Am 18. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, zu dem sie am 6. November 2025 weitere Dokumente nachreichte.

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Als solche hat sie grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Ihre Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin spezifiziert nicht, ob das gerügte Verhalten des Regionalgerichts eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung darstellen soll. Gemäss Lehrmeinung von Guidon können einzig die formelle Rechtsverweigerung i.e.S. sowie die Rechtsverzögerung das Weisungsrecht nach Art. 397 Abs. 4 StPO auslösen (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 397 StPO). Eine materielle Rechtsverweigerung bedarf eines aktiven Tuns (Guidon, a.a.O, N. 18 zu Art. 396 StPO, auch zum Folgenden), was vorliegend gerade nicht gegeben ist. Ebenso blieb das Regionalgericht nicht aufgrund rigoroser Formschriften untätig, womit der überspitzte Formalismus ausser Betracht fällt. Aufgrund der grundsätzlichen Bereitschaft des Regionalgerichts, die Sache zu behandeln, ist von einer Rechtsverzögerung auszugehen.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundesrechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).

3.3 Das vorliegende Verfahren wurde mit Anklageschrift vom 17. April 2023 beim Regionalgericht anhängig gemacht. Am 6. Februar 2024 wurde das Beweisverfahren durchgeführt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurden die weiteren Verhandlungstermine abgesetzt, um ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Mit E-Mail vom 8. Februar 2024 kontaktierte das Regionalgericht die H.________ (Klinik) Aufgrund langer Wartezeiten empfahl die H.________ den Beizug von Prof. Dr. E.________, welche das Regionalgericht mit E-Mail vom 8. März 2024 kontaktierte. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurden die Parteien über die Absicht informiert, Prof. Dr. E.________ als Gutachterin einzusetzen, und ihnen Gelegenheit geboten, bis zum 26. April 2024 begründete Einwände gegen die Erteilung des Gutachtenauftrags an Prof. Dr. E.________ vorzubringen. Es erfolgten keine Einwände. In der Folge blieb das Regionalgericht untätig. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 und 2. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Regionalgericht. Sodann reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom 27. Mai 2025 ein (Beschwerdebeilage Nr. 11), in welcher sie das Regionalgericht zur Kontaktaufnahme aufforderte, sowie eine E-Mail des Regionalgerichts vom 24. Juli 2025 (Beschwerdebeilage Nr. 13), mit welchem sie darüber informiert wurde, dass die mündlich für diese Woche in Aussicht gestellten Fragen an die Gutachterin erst in Kalenderwoche 33 zur Stellungnahme zugestellt würden. Dabei wurde Bezug genommen auf das Gespräch vom 27. Juni 2025, welches die Beschwerdeführerin erwähnt (Rz. 10 der Beschwerde). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, am 29. August 2025 im Rahmen eines Telefongesprächs eine Beschwerde angedroht zu haben, falls der Fragekatalog nicht bis zum 3. September 2025 vorliege.

Die E-Mails vom 27. Mai 2025 und 24. Juli 2025 finden sich nicht in den Akten, auch die Gespräche vom 27. Juni 2025 und 29. August 2025 sind nicht aktenkundig. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Regionalgericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Gespräche stattgefunden haben. Die Beschwerdekammer erlaubt sich, das Regionalgericht an dieser Stelle an seine Aktenführungspflicht zu erinnern.

In den Akten findet sich schliesslich eine E-Mail des Regionalgerichts an Prof. Dr. E.________ vom 5. September 2025, mit welcher nachgefragt wird, ob die Erteilung eines Gutachtenauftrags nach wie vor möglich wäre. Am gleichen Tag kam eine Antwort, wonach dies immer noch möglich sei, mit der Erstattung des Gutachtens jedoch nunmehr im September 2026 zu rechnen sei. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gutachtenauftrag inzwischen erteilt worden wäre.

3.4 Das Regionalgericht blieb nach dem Gesagten seit dem 5. April 2024 und damit über eineinhalb Jahre untätig. Der angemessene Zeitaufwand für die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs und die Erteilung eines Gutachtenauftrags beträgt einige Tage, maximal wenige Wochen. Es ist offensichtlich, dass dieser Zeitrahmen krass überschritten wurde, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gäbe.

3.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Weiter wird das Regionalgericht angewiesen, bis spätestens 31. Januar 2025 einen Gutachtensauftrag zu erteilen, vorbehältlich Verzögerungen durch Parteieingaben. Letzterem sollte jedoch durch Setzung kurzer Fristen vorgebeugt werden können. Schliesslich wird das Regionalgericht angewiesen, Alternativen zu Prof. Dr. E.________ zu prüfen, um das Verfahren zu beschleunigen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die erteilten Weisungen nicht den beantragten entsprechen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Entsprechend wird das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten als Teil des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Voraussetzung hierfür ist nebst anderem Mittellosigkeit (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt CHF 3'700.30 (IV-Rente von CHF 1'260.00, IV-Hilflosenentschädigung von CHF 504.00 und Ergänzungsleistungen von netto CHF 1'936.30). Zu den geltend gemachten Ausgaben ist Folgendes anzumerken: Die Krankenversicherung ist einzig im Umfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, welche im Übrigen bereits von den Ergänzungsleistungen abgezogen wird. Weitere Ausgaben werden nur in Form des Mietzinses geltend gemacht. Ob der monatliche Mietzins von CHF 1'230.00 angesichts des zweiten auf dem Mietvertrag aufgeführten Mieters gesamthaft anzurechnen ist oder nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. Selbst wenn der gesamte Mietzins angerechnet wird, verbleibt unter Anrechnung des Grundbedarfs von CHF 1'560.00, des Selbstbehalts nach KVG von CHF 58.35 (auf den Monat gerechnet, total CHF 700.00) sowie der Sozialversicherungsbeiträge gemäss Steuererklärung 2024 von monatlich CHF 46.65 (auf den Monat gerechnet, total CHF 560.00) ein Überschuss von monatlich CHF 805.30. Damit kann auch offenbleiben, wie es sich mit den nichtversicherten Leistungen gemäss der Krankenkassenabrechnung 2024 in der Höhe von CHF 1’219.50 und den «Beträgen Krankenversicherer» gemäss Eingabe vom 6. November 2025 verhält. Weitere relevante Ausgaben werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Akten. Bei diesem Überschuss ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ innert Jahresfrist zurückzubezahlen (Kreisschreiben Nr. 1 des Obergerichts des Kantons Bern, E.), womit keine Mittellosigkeit dargetan ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im Umfang der Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen.

5.2 Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Die Beschwerdeführerin hat weder eine Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solche vorbehalten. In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Oberland eine Rechtsverzögerung begangen hat. Das Regionalgericht Oberland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der E. 3.5 fortzuführen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang des Gesuchs um Befreiung der Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post)

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________

(PEN 23 105 – per B-Post)

Bern, 1. Dezember 2025

Erwägungen

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 25 440

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

1B_124/2016

7B_256/2023

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 144 I 318ATF 144 I 318DTF 144 I 318

BGE 135 I 265ATF 135 I 265DTF 135 I 265

BGE 131 V 407ATF 131 V 407DTF 131 V 407

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF