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Entscheid

BK 2025 452

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern

28. Oktober 2025Deutsch21 min

1.1 Mit Urteil vom 9. September 2025 sprach das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren. Gleichzeitig versetzte es den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft (Akten PEN 25 85, pag. 617 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2025 Berufung an (Akten PEN 25 85, pag. 631).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 452

Bern, 30. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Sanwald

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________ Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun

Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung etc.

Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 9. September 2025

(PEN 25 85)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Urteil vom 9. September 2025 sprach das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren. Gleichzeitig versetzte es den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft (Akten PEN 25 85, pag. 617 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2025 Berufung an (Akten PEN 25 85, pag. 631).

1.2 Am 18. September 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft und beantragte Folgendes:

1. Das Urteil vom 9. September 2025 des Regionalgerichts Oberland sei im Umfang von Punkt IV. Ziff. 1 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Erwägungen

2.

Eventualiter: Das Urteil vom 9. September 2025 des Regionalgerichts Oberland sei im Umfang von Punkt IV. Ziff. 1 aufzuheben und es sei anstelle der angeordneten Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten eine gerichtlich zu bestimmende Ersatzmassnahme anzuordnen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8.1%).

Mit Verfügung vom 19. September 2025 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht nahm mit Schreiben vom 25. September 2025 zur Beschwerde Stellung. Mit Eingabe vom 26. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine weiteren Bemerkungen einreichen werde.

Dispositiv

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 2024 566 vom 13. Januar 2025 E. 2 und BK 2025 125 vom 3. April 2025 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat am 10. September 2025 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 9. September 2025 angemeldet (vgl. Akten PEN 25 85, pag. 631). Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend und die Akten wurden noch nicht an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern übermittelt. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Abs. 1 Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr [Abs. 1 Bst. b]), durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. einfache Wiederholungsgefahr [Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr [Abs. 1bis]).

Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler/Elsässer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO, auch zum Folgenden).

4.

4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 9. September 2025 wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung sowie Hausfriedensbruchs erstinstanzlich schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an und bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren den dringenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil offensichtlich fehlerhaft sei, da das Regionalgericht die Beweise nicht objektiv, sondern ohne Zweifel einseitig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Eine sachgerechte und unparteiische Beweiswürdigung lasse daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis, gegebenenfalls einen Freispruch, erwarten.

4.3 Mit der Verurteilung vom 9. September 2025 ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner absolut oberflächlichen Kritik nicht darzulegen, inwiefern das Urteil klarerweise fehlerhaft sein soll. Er führt nicht ansatzweise aus, inwieweit das Regionalgericht die Beweise nicht objektiv gewürdigt haben soll. Weiter legt er nicht konkret dar, welche entlastenden Beweise, erheblichen Widersprüche sowie Ungenauigkeiten in den Aussagen der mutmasslichen Opfer nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen. Soweit er vorbringt, dass der Umstand, wonach eines der mutmasslichen Opfer aufgrund seiner Erkrankung bereits mehrfach von sexuellen Übergriffen berichtet habe, die sich im Nachhinein lediglich als psychotisches Erleben dargestellt hätten, nicht hinreichend gewürdigt worden sei, vermag er ebenfalls nicht darzutun, inwiefern sich das Urteil klarerweise als falsch erweisen könnte. Insgesamt bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil offensichtlich fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist.

5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3).

5.2 Das Regionalgericht führte im Urteil vom 9. September 2025 zur Fluchtgefahr einzig aus, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten verurteilt worden sei und diese zu vollziehen habe. Er sei zur Hauptverhandlung vom 2. September 2025 nicht erschienen und habe polizeilich vorgeführt werden müssen. Um der Flucht und/oder dem Untertauchen vorzubeugen und den Strafvollzug samt Landesverweisung zu sichern, sei der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu versetzen.

5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr. Er führt zusammengefasst aus, sein Lebensmittelpunkt liege eindeutig in der Schweiz. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts, seiner gesicherten Arbeitsstelle, der engen sozialen Bindungen zu seiner Freundin, seinen Freunden und Bekannten, der geregelten Wohnverhältnisse sowie der fehlenden finanziellen Möglichkeiten, im Ausland Fuss zu fassen oder sich seine Flucht zu finanzieren, sowie des Umstands, dass er im Ausland über kein Beziehungsnetz verfüge, bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass er sich im Fall einer Haftentlassung der Sanktion durch Absetzen ins Ausland entziehen könnte. Hätte er fliehen wollen, so wäre dies längst geschehen. Am Tag der Hauptverhandlung habe er lediglich verschlafen, weshalb dies kein Indiz für das Vorliegen der Fluchtgefahr darstelle.

5.4 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 zur Fluchtgefahr unter anderem Folgendes aus:

Beim Beschuldigten handelt es sich gemäss Akten um einen eritreischen Staatsbürger, der in Eritrea aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Anschliessend hat er ohne Ausbildung gearbeitet und mithin die prägenden Jugendjahre bis ins junge Erwachsenenalter in Eritrea verbracht. Er ist am 11. Mai 2015 in die Schweiz eingereist und wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 08. September 2016 vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Gemäss der Asylbefragung vom 27. Mai 2015 lebten damals sein Vater, seine Mutter und sechs Geschwister im Heimatstaat. Er sei in der Schweiz vom 14. August 2021 bis zum 31. Oktober 2022 in Hotels als Hilfsarbeitskraft erwerbstätig gewesen, ansonsten habe ihn die Asylsozialhilfe unterstützt. Er ist ledig und hat keine Kinder (pag. 303 f.). Mittlerweile arbeitet er zu 60% in einer Pizzeria in D.________ und hat gemäss eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 eine Freundin. Es ist nicht aktenkundig, dass resp. ob es sich dabei um eine gefestigte Partnerschaft handelt. Aus den Akten gehen keine gefestigten Bezugspersonen in der Schweiz hervor. Über seine Verhaftung sollte einzig der Arbeitgeber informiert werden. In Zusammenfassung dessen lässt sich beim Beschuldigten auch nach Jahren in der Schweiz kein stabilisierendes soziales Umfeld ausmachen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz zwar vorläufig aufgenommen und geht mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach, darüber hinaus hat er aber keine besonderen familiären oder sozialen Bindungen zur Schweiz. Nach Ansicht des Gerichts ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht genügend integriert, spricht kein Deutsch oder eine andere Landessprache. Er ist mehrfach vorbestraft, wobei der Beschuldigte sich nicht daran erinnert. Es ist nicht zu erwarten, dass er sein gleichgültiges Verhalten gegenüber dem Strafverfahren ablegt. Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG hat er bis dato nicht erhalten. Er weist damit keine genügend starken Bindungen zur Schweiz auf, welche ihn von der Flucht oder einem Untertauchen abhalten würden.

Gemäss erstinstanzlichem Urteil hat er während laufendem Untersuchungsverfahren erneut eine Frau vergewaltigt. Gestützt auf das erstinstanzliche Urteil droht dem Beschuldigten eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe und Landesverweisung. Damit steht nicht die «weitere» Integration im Vordergrund, sondern der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung. Im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung wird der Beschuldigte in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können, womit er auch keine beruflichen Perspektiven mehr in der Schweiz hat. Insgesamt erachtet das Gericht die Lebensumstände mit Blick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als zu wenig stabil, um die Fluchtgefahr zu verneinen. Um Unterzutauchen, muss er sich zudem nicht über die Landesgrenze, was ohne weiteres möglich ist, hinaus bewegen, sondern kann dies auch im Inland tun. Auch damit könnte sich der Beschuldigte dem Strafvollzug entziehen. Um der bestehenden Fluchtgefahr und/oder dem Untertauchen vorzubeugen und den Strafvollzug samt Landesverweisung zu sichern sowie im Hinblick auf das Berufungsverfahren eines Vieraugendelikts, ist der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu belassen.

5.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Regionalgericht einig, dass Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vollumfänglich auf dessen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen.

5.5.1 Entgegen dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gesagt werden, dass er über ein stabiles soziales Umfeld in der Schweiz verfügt. Er ist eritreischer Staatsbürger und hat den grössten Teil seines Lebens in Eritrea verbracht. Er hält sich seit dem 11. Mai 2015 in der Schweiz auf und verfügt über einen F-Ausweis. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Auch sonst verfügt er über keine Familie in der Schweiz. Seine einzigen Verwandten leben offenbar in seinem Heimatland (vgl. Akten PEN 25 85, pag. 303). Über sonstige enge Beziehungen zu Personen in der Schweiz ist nichts bekannt bzw. aktenkundig. Soweit er vorbringt, er habe eine Freundin, die eine wichtige Bezugsperson darstelle, ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Informationen zu einer gefestigten Partnerschaft zu entnehmen sind. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten Freunde und Bekannten. Auch die Umstände, dass er in einer Wohnung in D.________ wohnt und in einem 60%-Pensum in einer Pizzeria arbeitet, reichen nicht aus, um einen engen Bezug zur Schweiz zu begründen. Zudem spricht er keine der vier Landessprachen und ist mehrfach vorbestraft (vgl. Akten PEN 25 85, pag. 290 ff.). Wie das Regionalgericht kann auch die Beschwerdekammer insgesamt keine genügend starke Bindung zur Schweiz erkennen.

5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er schon lange die Flucht hätte ergreifen können, wenn er dies gewollt hätte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Mit Urteil vom 9. September 2025 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe durchgehend und zeigte sich nicht geständig, womit anzunehmen ist, dass er bis zu seiner Verurteilung auf einen Freispruch gehofft hatte. Mit dem nunmehr ergangenen erstinstanzlichen Urteil vom 9. September 2025 und der Versetzung in Sicherheitshaft dürfte ihm erstmals bewusst geworden sein, welche Konsequenzen ihm künftig drohen könnten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist selbst bei einer allfälligen Reduktion der Sanktionshöhe durch die Berufungsinstanz nicht davon auszugehen, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 52 Monaten und die Landesverweisung von zehn Jahren stellen daher in Kombination mit der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz einen ausgeprägten Fluchtanreiz dar. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Schliesslich greift auch das Argument nicht, wonach der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da ihm Folter und die Todesstrafe drohen könnten. Auch wenn eine Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sein sollte, wäre es ihm möglich, in ein anderes Land zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen.

5.6 Insgesamt besteht aufgrund der ihm drohenden Sanktionen und der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen oder zumindest untertauchen könnte. Die Fluchtgefahr wurde somit zu Recht bejaht.

6.

6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp. die Sanktion vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1).

6.2 Wie ausgeführt (E. 4.3 hiervor), bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 9. September 2025 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 52 Monaten unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft verurteilt. Mit der Anordnung der Sicherheitshaft für eine Dauer von drei Monaten droht somit bei weitem keine Überhaft.

6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Wie das Regionalgericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. StPO zu erkennen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Davon muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Zudem ist diese insbesondere bei ausländischen Personen praktisch unwirksam, da schweizerische Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht auch nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Demzufolge sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen.

6.4 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig.

7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt keine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit vor. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B-Post)

- der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwältin G.________ (per B-Post)

Bern, 30. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 452

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

BK 21 318

BK 24 566

BK 25 125

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_274/2022

1B_106/2021

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_274/2022

1B_244/2013

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

7B_304/2024

7B_116/2024

7B_706/2023

1B_9/2023

7B_304/2024

7B_116/2024

7B_706/2023

7B_527/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

1B_353/2013

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

1B_346/2022

1B_186/2022

7B_112/2024

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_181/2013

1B_181/2013

1B_358/2019

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_574/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF