BK 2025 468
ZMG Haft (393-c)
19. Dezember 2025Deutsch13 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Verfügung vom 9. September 2025 ordnete sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Untersuchung auf die «Big Five» Geschlechtskrankheiten (HIV, Syphilis und Hepatitis B/C, Chlamydien und Gonorrhö) an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 468
Bern, 18. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Untersuchung von Personen
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. September 2025 (BM 24 9318)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Verfügung vom 9. September 2025 ordnete sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Untersuchung auf die «Big Five» Geschlechtskrankheiten (HIV, Syphilis und Hepatitis B/C, Chlamydien und Gonorrhö) an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern der Region Bern-Mittelland vom 09. September 2025 bezüglich Geschlechtskrankheiten (HIV, Syphilis und Hepatitis B/C, Chlamydien und Gonorrhö) sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung gemäss Ziff. 1 aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Untersuchung auf verschiedene Geschlechtskrankheiten angeordnet wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
3.
3.1
Mit Schreiben vom 21. August 2025 gelangte der Straf- und Zivilkläger C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, an die Staatsanwaltschaft und beantragte, dass beim Beschwerdeführer eine Blutprobeentnahme anzuordnen und diese auf mögliche Geschlechtskrankheiten auszuwerten sei. Zur Begründung brachte er vor, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass er verschiedene sexuelle Handlungen mit mehreren Kindern an unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe eine ernsthafte und nachvollziehbare Sorge, dass der Beschwerdeführer an einer sexuell übertragbaren Krankheit leide und es im Rahmen der mutmasslichen Handlungen zu einer Übertragung gekommen sein könnte. Diese Sorge sei medizinisch nicht unbegründet, zumal gewisse sexuell übertragbare Krankheiten auch ohne sichtbare Symptome bestehen und langfristige gesundheitlich Folgen nach sich ziehen könnten. Die Abklärung eines allfälligen Infektionsrisikos bei einem Kind wäre mit einer andrologischen Untersuchung verbunden, die nicht nur medizinisch komplex, sondern für das betroffene Kind auch psychisch belastend und potenziell (re-)traumatisierend wäre. Aus Gründen des Opferschutzes und im Interesse der Vermeidung unnötiger medizinischer Eingriffe bei einem minderjährigen Opfer rechtfertige sich die Anordnung einer einfachen Blutuntersuchung beim Beschwerdeführer, zumal es sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff handle. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des Strafverfahrens fortlaufend weitere minderjährige Opfer bekannt würden, erscheine es umso dringlicher, den Beschwerdeführer mittels Blutentnahme zu untersuchen, um den betroffenen Kindern belastende medizinische Abklärungen zu ersparen.
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Untersuchung notwendig sei, um mögliche übertragbare Krankheiten festzustellen bzw. auszuschliessen. Besondere Schmerzen oder eine Gefährdung der Gesundheit seien damit nicht verbunden. Weitergehend wurde auf das Gesuch des Straf- und Zivilklägers vom 21. August 2025 verwiesen.
3.3
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zu gewähren, sich zur beabsichtigten Untersuchung zu äussern. Zudem bringt er vor, die Untersuchung kläre weder den Tatverdacht noch den Tathergang, sondern diene präventiven Zwecken. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Weiter fehle es der angeordneten Untersuchung an der Verhältnismässigkeit, da damit der beabsichtigte Zweck der Privatklägerschaft nicht erfüllt werden könne, und sei diese unzumutbar, da die Übertragung von HIV durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und eingestandenen Handlungen nicht möglich und von anderweitigen sexuell übertragbaren Krankheiten äusserst gering und sehr unwahrscheinlich sei. Schliesslich sei auch keine genügende Aussagekraft der Untersuchung gegeben, zumal eine Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt lediglich die aktuelle Situation festhalte.
4.
4.1
Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (Bst. a) oder abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist (Bst. b). Hinsichtlich der Untersuchung zwecks Abklärung des Sachverhalts (Art. 251 Abs. 1 Bst. a StPO) ist immer Voraussetzung, dass die Beweisführung mittels Personenuntersuchung der Ermittlung von Erkenntnissen dient, welche für die im Einzelfall abzuklärende Straftat von Bedeutung sind. Im menschlichen Körper darf nicht aufs Geratewohl geforscht werden. Zudem hat sich die Untersuchung streng am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Sie muss letztlich unerlässlich sein. Erscheint die Untersuchung aufgrund der bestehenden Beweislage als überflüssig, ist darauf zu verzichten. Das gilt auch, soweit von vornherein keine untersuchungsrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind oder generell Zweifel am Beweiswert bestehen (vgl. Müller/Haenni, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9, 32 f., 65 zu Art. 251 StPO; Reut, in: Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 251 StPO).
4.2
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Geth/Reimann, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO).
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde bzw. das Gericht einen Entscheid fällt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann der Anspruch dort, wo es um dringliche Verfahrenshandlungen mit nur vorläufiger Wirkung und mit regelmässig nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit – wie etwa eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahmung – geht (vgl. Vest, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 31 zu Art. 107 StPO).
Dispositiv
4.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung über das Gesuch des Straf- und Zivilklägers C.________ vom 21. August 2025 informiert und ihm Gelegenheit gewährt hat, sich hierzu zu äussern. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft offenbar direkt über das Gesuch entschieden und dem Beschwerdeführer erst mittels angefochtener Verfügung eine Kopie des Gesuchs zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit, sich vorgängig zur körperlichen Untersuchung zu äussern. Eine zeitliche Dringlichkeit, vorgängig der Gewährung des Äusserungsrechts die Untersuchung anzuordnen, lag nicht vor und wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Indem die Staatsanwaltschaft über das Gesuch um Untersuchung ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers entschieden hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2).
4.5 Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren zur Untersuchung eingehend äussern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2; vgl. gleichermassen den Antrag des Beschwerdeführers auf S. 6 der Beschwerde).
4.6 Die Beschwerde ist weiter auch materiell begründet. Dem Beschwerdeführer werden mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Er soll mehreren Knaben an den Penis sowie Po gefasst und teilweise auch den Penis der Knaben in den Mund genommen haben. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Handlungen weitgehend geständig. Die Tathandlungen sollen in der Zeit von 2018 bis 2023 erfolgt sein (vgl. die Eröffnungsverfügung vom 3. April 2024 und die Ausdehnungsverfügungen vom 23. Dezember 2023 und 26. Februar 2025). Beweisthema im vorliegenden Strafverfahren ist vorab, ob und wie der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an den Knaben vorgenommen hat. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich Geschlechtskrankheiten klärt weder den diesbezüglichen Tathergang noch ist dies im vorliegenden Strafverfahren direktes Beweisthema, zumal gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und nicht etwa auch wegen Verbreitung menschlicher Krankheiten gemäss Art. 231 StGB geführt wird. Insoweit scheint insbesondere angesichts der übereinstimmend geschilderten Tathandlungen des Beschwerdeführers und der Opfer zurzeit kein Anfangsverdacht vorzuliegen und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Wenn die Staatsanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Verfügung vorbringt, die Untersuchung sei notwendig, um mögliche übertragbare Krankheiten festzustellen bzw. auszuschliessen, verkennt sie, dass für die Durchführung einer solchen präventiven Untersuchung keine gesetzliche Grundlage existiert. Es geht nicht an, im Strafverfahren eine diesbezügliche Untersuchung anzuordnen, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen von Art. 251 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Auch aus Gründen des Opferschutzes kann keine solche Untersuchung angeordnet werden, bedarf diese doch als Zwangsmassnahme stets einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), welche hier – wie dargetan wurde – nicht vorliegt.
Kommt hinzu, dass die angeordnete Massnahme unverhältnismässig ist, wie es in der Beschwerde (S. 5) zu Recht angeführt wurde. Eine Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt würde lediglich die aktuelle Situation festhalten. Würden heutige Testresultate einen positiven Befund des Beschwerdeführers auf eine Geschlechtskrankheit ergeben, wäre noch immer unbekannt, seit wann eine Infektion besteht, was zur Folge hätte, dass die Knaben dennoch untersucht werden müssten. Auch wenn alle Testungen des Beschwerdeführers negativ ausfallen würden, wäre unklar, ob dieser nicht doch zur Tatzeit (2018-2023) bereits krank gewesen ist und sich hat behandeln lassen. Damit würde auch nach der Untersuchung des Beschwerdeführers auf Geschlechtskrankheiten weiterhin eine Ungewissheit bezüglich der Ansteckung der Knaben bestehen, womit die Untersuchung den beabsichtigten Zweck des Straf- und Zivilklägers nicht erfüllen würde. Wollen die Eltern der Knaben Gewissheit über die gesundheitliche Verfassung ihrer Knaben haben, wird so oder anders eine Testung der Knaben unumgänglich sein.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es ist zudem festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind zufolge der Gutheissung der Beschwerde und der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzuerstatten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Verfügung BM 24 9318 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. September 2025 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________
(mit den Akten – per Kurier)
- Poliklinik Infektiologie, Anna-Seiler-Haus, Freiburgstrasse 20, 3010 Bern
(per B-Post)
- den Straf- und Zivilklägern, alle v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post)
- dem Opfer, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per B-Post)
Bern, 18. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 468
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 142 IV 218ATF 142 IV 218DTF 142 IV 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
6B_798/2019
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 231 StGBart. 231 CPart. 231 CP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF