BK 2025 470
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
22. April 2026Deutsch16 min
1. Mit Verfügung vom 8. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeige vom 6. Juni 2025 gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der A.________ [nachfolgend: Beschuldigte 1] sowie Mitarbeitende des B.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2]) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 25 470
Bern, 28. April 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2025 (BM 25 21721)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 8. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeige vom 6. Juni 2025 gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der A.________ [nachfolgend: Beschuldigte 1] sowie Mitarbeitende des B.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2]) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Nicht-Anhandnahme BM 25 21721 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
2. Auf Kosten der Staatsanwaltschaft
3. Ich verlange 1'000.- an Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme; die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung gab davon mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 Kenntnis und erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 1 und 2 wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) ein. Die angezeigten Straftatbestände leitete er daraus ab, dass der unbekannte Täter irgendwie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Gebühr für eine Nichtanhandnahme schulden solle und der Täter dies entweder durch die das Amtsgeheimnis verletzende Staatsanwaltschaft oder mittels Eindringens in die Buchhaltung der Staatsanwaltschaft bzw. durch anderweitige Datenbeschaffung erfahren habe. Weiter ergebe sich in einem nächsten Schritt eine ungetreue Amtsführung, da der Beschwerdeführer nur auf das Konto der Staatsanwaltschaft einzahlen könne. An einen Dritten (Beschuldigte 1 und 2) könne der Schuldner nicht erfüllen, womit die Forderung erlösche, was wiederum bedeute, dass dem Kanton Geld entgehe, worin die ungetreue Amtsführung liege. Gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 bestehe eine Nichtschuld.
3.2 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wie folgt:
C.________ rügt, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht mit den Rechnungsstellern übereinstimmen würden, er somit nicht erfüllen könne und die Forderung dementsprechend erloschen sei. Die jeweiligen Behörden hätten sich daher der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauches und der ungetreuen Amtsausführung strafbar gemacht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Finanzverwaltung vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet war (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen Forderungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind zudem die jeweils zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Informationen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04).
Erwägungen
Es kann somit festgehalten werden, dass sich in der Eingabe von C.________ insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würde. Es handelt sich lediglich um unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen verschiedene Behörden und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Letztlich ist kein Straftatbestand erfüllt.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
4.2
Eine unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Das ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Täter die Zugriffsschranken überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 143 StGB). Die Daten müssen gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein.
4.3
Nach Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt.
4.4
Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
4.5
Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei einem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderungen dar (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen).
4.6
Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder dass er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahme vor, aus der eingereichten Betreibungsandrohung gehe hervor, dass die Zahlung bei einem Dritten (Beschuldigte 1 und 2) und nicht beim Gläubiger (Staatsanwaltschaft) eingehen solle. Es gebe also Grund zur Annahme, dass etwas nicht stimmen könne, womit sich die Behauptung, es bestehe kein Anfangsverdacht, in Luft auflöse. Forderungen siedelten in demjenigen Amt, bei dem sie entstünden, und seien auch dort einzukassieren, nirgendwo sonst. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, ihrer Forderungen gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen; diese Vorschrift sei unmissverständlich und biete keine Möglichkeit, die Forderungen von einer anderen Stelle eintreiben zu lassen. Inwiefern die fakturierte Forderung nicht erloschen sei, werde im Anfechtungsobjekt nicht thematisiert. Der Schuldner habe gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen (in casu der Staatsanwaltschaft).
5.2
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Dem Beschwerdeführer wurde der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. bspw. Beschlüsse des Obergerichts BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die A.________ bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die A.________ zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist.
Die vorgebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Staatsanwaltschaft als Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der A.________ als Empfängerin der zu leistenden Zahlung ist damit gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu begründen noch das Erlöschen der Forderung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]) zur Folge zu haben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
6.
6.1
Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen.
Dispositiv
Die vorliegende Anzeige vom 06.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen (insb. BM 24 9347; BM 25 1040; BM 25 7143) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf C.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario).
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Eintretensbedingungen für einen Rückgriff wären in casu von der Staatsanwaltschaft zu beweisen gewesen. Es müssten sich also mehrere Anzeigen zu derselben causa finden oder alternativ falsche Anschuldigungen des Beschwerdeführers. Nichts von beidem liege vor. Dass die Staatsanwaltschaft bereits in früheren ähnlichen Verfahren Rückgriff genommen habe, sei eine sachfremde Argumentation und tauge nicht als Begründung des vorliegenden Rückgriffes.
6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
6.4 Auch in dieser Hinsicht vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen – ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen. Weiter wurden ihm die Tatbestandsvoraussetzungen der hier angezeigten Straftatbestände in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dagegen erhobener Beschwerden) bereits mehrfach erläutert. Dass er als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Rückgriffe in früheren Nichtanhandnahmeverfügungen zu Lasten des Beschwerdeführers könnten nicht als Begründung für den vorliegenden Rückgriff herangezogen werden, verkennt er die Begründung der Staatsanwaltschaft. Nicht aus früheren Rückgriffen, sondern aus früheren vergleichbaren Strafanzeigen, die ebenfalls in Nichtanhandnahmeverfügungen mündeten, leitet die Staatsanwaltschaft die (Grob)Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ab, welche zum Rückgriff führt. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie dargelegt (E. 5.2. hiervor), sind die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Indem der Beschwerdeführer bereits diverse Strafanzeigen zu vergleichbaren Sachverhalten verfasst hat, denen anschliessend – wie vorliegend – die strafrechtliche Relevanz abgesprochen wurde, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass auch der vorliegend angezeigte Sachverhalt keine Straftatbestände erfüllt. Bei dieser Sachlage ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 7.1-7.4, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer Ziff. 5 der Beschwerde vom 29. September 2025 nicht als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StGB qualifiziert. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen eine Gesamtbehörde (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Indem der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als Gesamtes für befangen erklärt, stellt er kein rechtsgültiges Ausstandsgesuch.
9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1 und 2 haben als staatliche Behörden und mangels entschädigungswürdiger Nachteile keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
BK 25 470
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 8 OrV FINart. 8 OO FINart. 8 OrV FIN
Art. 72 FHGart. 72 LFinart. 72 FHG
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 10 KDSGart. 10 LCPDart. 10 KDSG
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_897/2015
6B_178/2017
6B_191/2017
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
BK 25 280
BK 24 185
BK 24 184
BK 24 48
BK 23 434
Art. 119 ORart. 119 COart. 119 CO
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
6B_620/2015
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
BK 25 280
BK 24 185
BK 24 184
Art. 58 StGBart. 58 CPart. 58 CP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF