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Entscheid

BK 2025 498

Strafgesetz

3. November 2025Deutsch26 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raubes. Mit Entscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer für drei Monate, d.h. bis am 27. November 2025 in Untersuchungshaft. Anlässlich der Einvernahme des Opfers, D.________, vom 30. September 2025 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein mündliches Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid (KZM 25 2050) vom 10. Oktober 2025 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 498

Bern, 3. November 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Strafverfahren wegen Raubes

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2025 (KZM 25 2050)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raubes. Mit Entscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer für drei Monate, d.h. bis am 27. November 2025 in Untersuchungshaft. Anlässlich der Einvernahme des Opfers, D.________, vom 30. September 2025 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein mündliches Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid (KZM 25 2050) vom 10. Oktober 2025 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:

Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf die Erwägungen des Entscheids vom 10. Oktober 2025 (KZM 25 2050) auf eine Stellungnahme. Am 31. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung desselben Tages nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis. Zudem verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Staatsanwaltschaft reichte folgende Noven ein:

- Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2025

- Parteiöffentliche Einvernahme von E.________ vom 8. Oktober 2025

- Parteiöffentliche Einvernahme von G.________ vom 8. Oktober 2025

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

4.

4.1

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten E.________ und G.________ am 25. August 2025 auf der Grossen Schanze in Bern einen Raub oder einen räuberischen Diebstahl zum Nachteil von D.________ begangen zu haben.

4.2

Betreffend den Sachverhalt kann dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (KZM 25 1818) vom 29. August 2025 zunächst Folgendes entnommen werden:

D.________ alarmierte am 25.08.2025 kurz vor halb elf Uhr abends die Kantonspolizei Bern und teilte mit, er sei soeben geschlagen und beraubt worden. Nachdem die Polizei am Ort des Geschehens, auf der grossen Schanze in Bern, eingetroffen war, erzählte das Opfer, von drei unbekannten Männern geschlagen, bedroht und beraubt worden zu sein. Am 26.08.2025 führte die Kantonspolizei eine Einvernahme mit D.________ durch, der aussagte, er habe auf der Grossen Schanze mit seiner Musikbox Musik gehört, während er auf jemanden gewartet habe, mit dem er abgemacht habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt alleine gewesen, habe sich aber sicher gefühlt, weil sich in seiner Nähe eine Gruppe von etwa sechs Personen, bei denen es sich seiner Ansicht nach um Schweizer gehandelt habe, aufgehalten habe. Plötzlich seien drei arabisch aussehende Männer auf ihn zugekommen und hätten ihn nach Zigaretten gefragt. Nachdem er ihnen gesagt habe, er habe keine Zigaretten, hätten sie versucht, ihm seinen Rucksack, den er neben sich gehabt habe, zu nehmen. Er habe gesagt, man solle aufhören und habe den Rucksack festgehalten, worauf er vom grössten Mann mit der rechten Faust mit voller Kraft links an die Stirn, dann mit beiden Fäusten von links und von rechts gegen Kopf und in den Nackenbereich geschlagen worden sei. Der Mann habe ihn mehrmals mit den Fäusten geschlagen und schliesslich mit beiden Händen umgestossen, wobei er oder ein anderer der drei ihm noch das Bein gestellt habe. Er sei nach hinten auf die rechte Seite gefallen, wobei er sich die rechte Schulter und das rechte Knie aufgeschlagen habe. Als er am Boden gelegen sei, sei er ein Mal getreten worden, habe jedoch gleich wieder aufstehen können. Er habe sich ebenfalls mit Faustschlägen gewehrt. Wiederum der grösste der drei angreifenden Männer habe eine Glasflasche aufgehoben und diese zerschlagen, so dass er nur noch den abgebrochenen Hals in der Hand gehalten habe. Diese habe er jedoch nicht gebrauchen können. Er habe versucht, ihn damit gegen den Kopf zu stechen, doch habe er ihm den Flaschenhals aus der Hand treten können. Die zwei anderen Männer hätten ihn festgehalten und versucht, ihm seine Sachen wegzunehmen. Als die Personengruppe mit den Schweizern ihm zu Hilfe gekommen sei, hätten die drei Araber von ihm abgelassen und seien zum Lift gegangen, worauf er bemerkt habe, dass seine Musikbox und sein Geld aus seinem Portemonnaie gestohlen worden seien. Er habe auch in den Lift steigen wollen, sei jedoch hinausgestossen worden, worauf die drei Täter ohne ihn, jedoch mit der Gruppe der Schweizer nach unten gefahren seien. Einer der Täter habe kurze blaue Jeanshosen und ein helles T-Shirt getragen.

Eine Auswertung der Videoaufnahmen aus dem Lift bei der Grossen Schanze sowie dem Bereich der Bahnhofunterführung ergab, dass unmittelbar vor der Meldung des Geschädigten im Lift bei der Grossen Schanze ein Gerangel zwischen mehreren Personen stattgefunden hatte, wobei neben einer offenbar zusammengehörenden Gruppe von sechs Personen, darunter auch Frauen, ein Mann mit einem hellen T-Shirt mit einem Aufdruck, einem grün-blau karierten Hemd, kurzen Hosen und schwarz-weissen Schuhen, ein Mann mit einer dunklen Jacke mit einem leuchtend grünen Innenfutter sowie ein weiterer Mann mit einem weissen T-Shirt mit einem schwarzen Querstreifen, einer dunklen Jacke, grauen Hosen und schwarzen Schuhen mit weissen Sohlen beteiligt waren.

4.3

Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2025 konnte in der Folge durch eine polizeiinterne Verbreitung der Videobilder festgestellt werden, dass am selben Tag um ca. 18:10 Uhr auf der Grossen Schanze und später um 19:30 Uhr in H.________ drei Personen, auf welche das Signalement der drei Männer auf den Videobildern zutraf, polizeilich kontrolliert worden waren. Dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer, E.________ und G.________.

4.4

Anlässlich der daraufhin durchgeführten Einvernahmen vom 28. August 2025 bestritten der Beschwerdeführer und E.________, an der ihnen vorgeworfenen Straftat beteiligt gewesen zu sein (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 160 und 164; Einvernahme von E.________ vom 28. August 2025, Z. 105 und 119 f.). Demgegenüber gab G.________ im Wesentlichen an, dass es zu einem Streit zwischen E.________ und dem «Kläger» gekommen sei. Dabei hätten sie sich jedoch nicht geschlagen (Einvernahme von G.________ vom 28. August 2025, Z. 32 f. und 85).

5.

5.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

5.2

Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes erwog:

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen Raubs kann ohne weiteres den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bereits schon aus den soweit detaillierten und zumindest im Kerngeschehen glaubhaften Aussagen von D.________ (vgl. EV D.________ vom 26.08.2025 Z. 42 ff., 72 ff.) sowie den örtlich und zeitlich korrespondierenden Videoaufnahmen des Lifts bei der Grossen Schanze (vgl. dazu auch Ermittlungsbericht vom 28.08.2025). Daran vermag selbst das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen des Opfers seien unglaubhaft, nichts Wesentliches daran zu ändern. Zudem scheinen alle drei Beschuldigten nicht zu bestreiten, dass sie sich zur Tatzeit vor Ort aufgehalten haben und auf den Videobildern ersichtlich sind. Dazu kommt das grundsätzlich unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und den zwei Mitbeschuldigten, die sich teilweise gegenseitig widersprechen, wobei auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag (S. 5) verwiesen werden kann. Hinweise für eine Falschbeschuldigung des Opfers bzw. für eine Dritttäterschaft ergeben sich aus den Haftakten nicht. Der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten wird im Verfahren noch zu eruieren sein, wobei eine Beteiligung am mutmasslichen Raubgeschehen zum heutigen Zeitpunkt als genügend wahrscheinlich erscheint. Nach dem Gesagten erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht als gegeben.

5.3

Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid fest, was folgt:

Es kann vorliegend vollumfänglich auf die in Ziffer 13 hiervor zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht das Folgende fest: Es sind seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.08.2025 keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten. Vielmehr sind weitere Ermittlungshandlungen nötig, darunter etwa die Sicherstellung und Auswertung von Spuren und Mobiltelefone sowie weitere Befragungen der beschuldigten Personen. Die Einvernahme des Opfers vom 30.09.2025 erscheint im Hinblick auf die erste Befragung vom 26.08.2025 im Kern stringent und nachvollziehbar. Wie von der Staatsanwaltschaft korrekt festgehalten, hält das Opfer fest, dass eine beteiligte Person «kurze Jeans» getragen habe (Einvernahme vom 30.09.2025 Z. 465). Des Weiteren bestätigt das Opfer nach Vorhalt der Videoaufnahme des Lifts bei der Grossen Schanze, dass die Person mit den kurzen Jeanshosen ihn abgelenkt habe (Einvernahme vom 30.09.2025 Z. 506). Bei dieser Person handelt es sich um den Beschuldigten, weshalb sich dieser in aktiver Weise am Tatablauf beteiligt hat. Gemäss Videoaufnahme versuchte der Beschuldigte sodann das Natel des Opfers zu behändigen. Die amtliche Verteidigung hält in ihrer Stellungnahme insbesondere fest, dass das Opfer ausgesagt habe, dass es erst zum Kampf kam, nachdem das Opfer den Rucksack wieder an sich nehmen konnte. Aus Sicht der amtlichen Verteidigung liege weder ein Raub noch ein räuberischer Diebstahl vor. Vornweg hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die genaue strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht zu überlassen ist. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung hält das Zwangsmassnahmengericht jedoch fest, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Kampf direkt stattgefunden hat, nachdem das Opfer den Rucksack wieder behändigen konnte. Der Kampf begann aufgrund um zum Zweck der Wegnahme des Rucksacks, weshalb unter diesem Gesichtspunkt – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – ein Raub grundsätzlich bejaht werden könnte. Selbst wenn der vorliegend Beschuldigte ggfls. nicht aktiv am Kampf beteiligt gewesen sein könnte, ist davon auszugehen, dass – wiederum ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – eine Form der Mittäterschaft vorliegen könnte, da sich die drei beteiligten Beschuldigten betreffend das Vorgehen untereinander abgesprochen haben, respektive jeweils einen Beitrag an die Tatbegehung geleistet haben. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die umschriebene «Umarmung» nicht primär dem Unterbruch des Kampfes dienen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die «Umarmung» mit dem Ziel der Ablenkung des Opfers vorgenommen worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht geht insgesamt nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht betreffend den Beschuldigten aus. Folglich ist der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen.

5.4

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich der anfänglich noch vorgelegene dringende Tatverdacht auf Raub bzw. räuberischen Diebstahl weder konkretisiert noch verdichtet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Aussagen von D.________ anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 30. September 2025 massiv entlastet worden. So habe dieser im Gegensatz zur ersten Einvernahme nicht mehr angegeben, dass der Beschwerdeführer ihn während der tätlichen Auseinandersetzung mit E.________ festgehalten habe. Vielmehr habe er ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und G.________ ihr eigenes Ding gemacht und ihnen einfach zugeschaut hätten. Auch hinsichtlich der Episode mit der Glasflasche, welcher den Vorfall erst zum «Raub-Geschehen» mache, habe D.________ nunmehr angeben, dass dies nicht E.________ gewesen sei, sondern jemand anderes, den er gar nicht gesehen habe. Davon, dass versucht worden sei, ihn mit der Flasche gegen den Kopf zu stechen und er diese dem angeblichen Angreifer habe aus der Hand treten können, sei ebenfalls keine Rede mehr gewesen. Die tätliche Auseinandersetzung habe unbestrittenermassen nur zwischen D.________ und E.________ stattgefunden und habe erst begonnen, nachdem D.________ den Rucksack wieder an sich habe nehmen können. Verdachtsmässig könnten somit derzeit einzig noch ein versuchter Diebstahl des Rucksacks sowie gegenseitige Tätlichkeiten zwischen D.________ und E.________ im Raum stehen. Betreffend den Diebstahl der CHF 200.00 und der Musikbox sei festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise bestünden, dass dies einer der drei Beschuldigten gewesen sei und D.________ selbst nicht ausschliessen könne, dass es jemand aus der anderen Gruppe gewesen sei. Schliesslich entbehre es jeglicher Grundlage, wenn die Vorinstanz erwogen habe, dass die unbestrittene Umarmung des Beschwerdeführers nicht primär dem Unterbruch des Kampfes, sondern vielmehr mit dem Ziel der Ablenkung vorgenommen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, von was der Beschwerdeführer D.________ hätte ablenken sollen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich den Vorsatz gehabt, den Rucksack zu stehlen, hätte er dies problemlos während der Auseinandersetzung machen können.

5.5

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

5.6

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht mit Blick auf das eher noch frühe Verfahrensstadium zu bejahen ist. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und im Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025 sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft (KZM 25 2050) vom 1. Oktober 2025 verwiesen werden.

5.6.1

Der dringende Tatverdacht stützt sich vorwiegend auf die Aussagen von D.________ und auf die Videoaufzeichnung bzw. Bildausschnitte der Videoaufzeichnung beim Lift auf der Grossen Schanze. Gestützt darauf bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die tätliche Auseinandersetzung unter Beteiligung aller drei Beschuldigten zu einem Raub oder einem räuberischen Diebstahl entwickelt hat, wobei D.________ Bargeld und eine Musikbox entwendet wurden. Im Weiteren kann im Grundsatz auch auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen abgestellt werden. So bestreiten diese inzwischen nicht mehr, dass es auf der Grossen Schanze zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen E.________ und D.________ gekommen ist (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 33 ff.; Einvernahme von E.________ vom 8. Oktober 2025, Z. 41 f.; Einvernahme von G.________ vom 8. Oktober 2025, Z. 31 ff.).

5.6.2

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Entgegen dem Beschwerdeführer bestätigte D.________ an der Einvernahme vom 30. September 2025 im Wesentlichen seine am 26. August 2025 gemachte Aussagen und konnte den Ablauf des Vorgangs nachvollziehbar und detailliert schildern. Es bestehen aktuell keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen derart in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass auf sie nicht abgestellt werden könnte. Demgegenüber machen die Beschuldigten mehrheitlich widersprüchliche Aussagen, welche insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung voneinander abweichen. Insoweit ist der Sachverhalt vorliegend nicht abschliessend geklärt und bedarf weiterer Abklärungen.

5.6.3

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von D.________ vom 30. September 2025 den Beschwerdeführer vollumfänglich zu entlasten vermöchten. Es trifft zwar zu, dass D.________ anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme nunmehr angeben hat, der Beschwerdeführer und G.________ hätten während des «Kampfes» zwischen E.________ und ihm «ihr eigenes Ding» gemacht und ihnen einfach zugeschaut (vgl. Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 237 f.). Gestützt darauf kann mit Blick auf die weiteren Aussagen eine Beteiligung des Beschwerdeführers indes nicht ausgeschlossen werden. Gemäss D.________ soll der Beschwerdeführer ihm während der Auseinandersetzung «mega» nah gekommen sein und ihn «umarmt» sowie versucht haben, seinen Kopf «reinzuziehen», was er als «ungemütlich» empfunden habe. Zudem habe ihm der Beschwerdeführer so die Sicht auf seine Sachen verdeckt (Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 418 ff.). Weiter führte er in Bezug auf die Umarmung an, dass er bemerkt habe, dass «sie» ihn «wie abtasteten und etwas suchten» (Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 244 f.). Insoweit erscheint nachvollziehbar, dass eine solche Umarmung auch als «festhalten» wahrgenommen werden kann, womit seine ersten Aussagen zu relativieren wären. Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, D.________ während der tätlichen Auseinandersetzung umarmt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 35). Soweit er diesbezüglich jedoch vorbringt, er habe dadurch lediglich den Kampf unterbrechen wollen, erscheint dies wenig glaubhaft. Es mutet seltsam an, dass er zur Unterbrechung des Kampfes nicht seinen Bekannten von weiteren Schlägen gegen D.________ abgehalten, sondern das Opfer «umarmt» hat. Wie das Zwangsmassnahmengericht erwähnt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein Ablenkungsmanöver gehandelt haben könnte, um D.________ das Bargeld aus dem Portemonnaie bzw. die Musikbox aus seiner Tasche zu entwenden. Die genauen Umstände dieser Umarmung werden daher durch die Staatsanwaltschaft weiter abzuklären sein.

5.6.4

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und G.________ diejenigen gewesen sein sollen, die D.________ angesprochen und nach Zigaretten gefragt haben, um ihn abzulenken, während E.________ versucht haben soll, den Rucksack zu stehlen (vgl. Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 164 ff., 183 ff. und 188 ff.). Insgesamt deutet auch dieses Vorgehen auf eine vorgängige Absprache und damit auf eine mittäterschaftliche Begehung der drei Beschuldigten hin. Auch wenn die genaue Rollenverteilung und der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers derzeit nicht abschliessend geklärt sind, kann insgesamt nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in irgendeiner Form aktiv beteiligt hat. Dass er während der tätlichen Auseinandersetzung nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, den Rucksack von D.________ zu entwenden, vermag ihn nicht zu entlasten. Kommt hinzu, dass er auf den Videoaufzeichnungen vor dem Lift der Grossen Schanze eine Handbewegung in Richtung des Mobiltelefons von D.________ gemacht haben soll, welche er nicht weiter erklären konnte (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 241 ff.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er sich des Mobiltelefons bemächtigen wollte.

5.6.5

Anders als der Beschwerdeführer meint, unterscheiden sich auch die Aussagen von D.________ vom 30. September 2025 bezüglich der Episode mit der Glasflasche nicht wesentlich von denen der ersten Einvernahme. So bestätigte er, dass eine Glasflasche im Spiel war und einer der drei Beschuldigten die Flasche genommen und kaputt gemacht habe (Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 374 f. und 379). Inwieweit D.________ damit bedroht wurde, bildet Gegenstand der laufenden Untersuchung und wird noch näher abzuklären sein. Sodann konnte die Polizei am Tatort tatsächlich eine kaputte Glasflasche feststellen (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2025, S. 3). Entgegen dem Beschwerdeführer kann ein Raub oder ein räuberischer Diebstahl aufgrund der nicht abschliessend geklärten Episode mit der Glasflasche jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auch wurde auf D.________ unbestrittenermassen körperlich eingewirkt und durch die Umarmung wurde er allenfalls zum Widerstand unfähig gemacht, was für die Erfüllung der Tatbestände des Raubes oder des räuberischen Diebstahls grundsätzlich genügen kann. Ob das Geschehen in rechtlicher Hinsicht als Raub oder als räuberischen Diebstahl zu qualifizieren ist, spielt derzeit keine Rolle, zumal es sich bei beiden Delikten um Verbrechen handelt, die die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

5.7

Nach dem Gesagten teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem mutmasslichen Raub oder räuberischen Diebstahl bestehen. Der dringende Tatverdacht wurde zu Recht bejaht.

6.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

6.1

Der Beschwerdeführer verzichtete auf Ausführungen zur Fluchtgefahr. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äussert, kommt er seiner Begründungpflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Teils des Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung.

6.2

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4, je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

6.3

Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr und verweist zur Begründung auf den Haftanordnungsentscheid (KZM 2025 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes festhielt:

Dispositiv

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist algerischer Staatsangehöriger und führt in der Schweiz weder privat noch beruflich ein geordnetes Leben. Er hat als mittellos zu gelten. In der Schweiz verfügt er über keinen legalen Aufenthaltsstauts. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B:353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertaucht, die Schweiz verlässt oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(verfolgungs)behörden zu halten, als gering erscheint.

6.4 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen ist. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 30. August 2025 verwiesen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor der ihm vorgeworfenen Tat erst seit fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten hatte und er anlässlich seiner Einvernahme aussagte, er habe in der Schweiz lediglich ein Asylgesuch gestellt und danach wieder nach Frankreich zurückkehren wollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 290). Insoweit fehlt es nicht nur an einer Verwurzelung in der Schweiz, sondern auch an der Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu wollen. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung fliehen und sich so dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde somit zu Recht bejaht. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann bei dieser klaren Ausgangslage – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offenbleiben.

7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2025 festgenommen. Am 30. August 2025 wurde die Untersuchungshaft für drei Monate bis am 27. November 2025 angeordnet, so dass sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch knapp einen Monat in Untersuchungshaft befinden wird. Mit Blick auf den Tatvorwurf des Raubes droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB, wonach Raub und räuberischer Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird). Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr von Überhaft.

7.3 Schliesslich sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Solche wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet seien, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneignung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erwiesen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend).

7.4 Die Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 3. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 498

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_184/2024

7B_928/2023

7B_474/2023

7B_154/2023

1B_232/2023

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_365/2024

7B_200/2024

7B_1001/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_577/2024

1B_5/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_297/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF