BK 2025 499
RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
4. Dezember 2024Deutsch23 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 (ARR 25 145) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 10. November 2025, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 25 499
Bern, 3. November 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________ Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 E.________/Bienne
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2025
(ARR 25 145)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 (ARR 25 145) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 10. November 2025, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2025 (ARR 25 145) über die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________, geb. A.________1981 sei aufzuheben.
2. Auf die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________, geb. A.________1981. sei zu verzichten und Herr A.________, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
3. Eventualiter sei die Untersuchungshaft für die Dauer von maximal zwei Wochen (14 Tagen), d.h. bis zum 25. Oktober 2025 anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 23. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte bzw. auf den Entscheid vom 13. Oktober 2025 verweise und reichte die amtlichen Akten ARR 25 145 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
3.3
Dem Beschwerdeführer wird versuchte vorsätzliche Tötung evtl. versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, in dem er D.________ (nachfolgend: Geschädigter) in dessen Wohnung mit einem Trinkbecher aus Porzellan am Kinn und einem Messer am Hals verletzt haben soll.
3.4
Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid bezüglich Tatverdacht Folgendes aus:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet, weshalb an die Begründung eines dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Dem Zwangsmassnahmengericht liegen mehrere Anhaltspunkte vor, die einen dringenden Tatverdacht begründen. So leben die beschuldigte Person und die geschädigte Person in der gleichen Wohnung und unbestrittenermassen tranken sie dort am besagten Abend zusammen Alkohol. Beide waren alkoholisiert, was sich den Aussagen entnehmen lässt aber auch dem beim Beschuldigten durchgeführten Alkoholtest. In den Akten befindet sich sodann ein Bericht betreffend die Behandlung des Geschädigten im E.________, wo der behandelnde Arzt ebenfalls die Alkoholisierung des Geschädigten festhält. Die geschädigte Person verlies sodann das Haus mit Verletzungen am Hals (die mutmassliche Schnittverletzung am Hals wurde mit 4 Einzelstichen genäht) und Kinn und beschuldigt A.________, ihn mit einem Becher geschlagen und mit einem Messer angegriffen zu haben. Vor Ort wurde ein kaputter Porzellanbecher gefunden, was zu den Verletzungen der geschädigten Person passt. Der Beschuldigte schildert seine eigene Überraschung über das Kaputtgehen des Porzellanbechers, obwohl dieser ihn gemäss eigenen Angaben auf den Tisch geworfen habe. Der Beschuldigte hat eine kleinere Schnittverletzung am Daumen davongetragen und gibt an, dass er sich diese beim Wegräumen der Scherben geholt habe. Wobei er nur gerade ein einziges Scherbenstück weggeräumt habe. Entsprechend wurden denn auch noch einige Scherbenteile am Boden der Küche festgestellt. Schliesslich gibt der Geschädigte an, dass das Messer gewesen sei. Ein rotes Messer wurde im Zimmer des Beschuldigten gefunden. Dass im Spitalbericht - offenbar nicht zutreffend - steht, dass es sich bei Geschädigtem und Beschuldigten um Arbeitskollegen handle, erscheint nicht widersprüchlich, wohnen die beiden doch tatsächlich in einer Art Arbeits-Wohngemeinschaft und spielt das für eine ärztliche Anamnese auch keine entscheidende Rolle. Es liegen nach dem Gesagten und im jetzigen Verfahrensstadium somit genügend konkrete Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte zumindest der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte. Ein dringender Tatverdacht ist somit zu bejahen.
Die konkreten Einwände des Beschuldigten, wonach der Geschädigte sich eventuell selber verletzt habe und sich am Messer keinerlei Spuren finden liessen etc. werden anhand der bereits vorgesehenen Ermittlungsschritte zu prüfen sein. Aus diesen weiteren Ermittlungsschritten wird sich ergeben, ob sich der dringende Tatverdacht weiter erhärten lässt oder nicht.
Dispositiv
3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Soweit sich das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen des angeblichen Opfers stütze, sei einzuwerfen, dass sich diese nicht im Haftantrag befänden. Sie seien durch das Zwangsmassnahmengericht auch nicht ediert worden, obwohl es sich um ein unmittelbar verfügbares Beweismittel gehandelt habe. Infolgedessen könne sich das Zwangsmassnahmengericht auch nicht auf dieses Beweismittel stützen. Dieses Vorgehen verletze die prozessualen Rechtsgarantien des Beschuldigten, namentlich das rechtliche Gehör. Auf die Aussagen des angeblichen Geschädigten könne demnach nicht eo ipso abgestützt werden. Folglich verblieben lediglich die anderen Indizien, um einen dringenden Tatverdacht herzuleiten. Diese Indizien wiesen zwar klar auf einen Vorfall hin, aber mitnichten auf den Beschwerdeführer als angebliche Täterschaft. Einen dringenden Tatverdacht daraus ableiten zu wollen, gehe fehl. Weiter sei auch aus dem Rapport des Spitals kein dringender Tatverdacht des Beschuldigten herzuleiten. Es könne gesamtheitlich kein stimmiges Bild dahingehend gezeichnet werden, welches die Annahme eines dringenden Tatverdachts rechtfertige. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Mitbewohners (F.________) ebenso keinen Tatverdacht verdichten könnten.
3.6 Die Staatsanwaltschaft verweist in der delegierten Stellungnahme betreffend den dringenden Tatverdacht auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2025.
3.7 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht wurde.
Einleitend ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer oder des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine vertiefte Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung. Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt ausführt, befindet sich das Verfahren noch im Anfangsstadium, weshalb an den dringenden Tatverdacht noch keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Erst im Verlauf des Verfahrens und einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft hat sich der Tatverdacht – wenn überhaupt notwendig – zu verdichten. Das frühe Verfahrensstadium begründet sodann auch, weshalb die erste Einvernahme mit dem Geschädigten nicht Bestandteil der Haftakten ist. Die Einvernahme mit dem Geschädigten fand am 12. Oktober 2025 statt und am frühen Morgen des 13. Oktobers 2025 reichte die Staatsanwaltschaft bereits den Haftantrag ein (vgl. Haftakten ARR 25 145, pag. 1). Der Beschwerdeführer wurde alsdann sowohl in der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2025 als auch in der Einvernahme im Rahmen der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025 mit den Aussagen des Geschädigten konfrontiert (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 340-342, 378-379, 440-441, 492-520; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025, Z. 296-297, 319-320) und wusste dementsprechend, was ihm von wem vorgeworfen wird. Entsprechend konnten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht die Aussagen des Geschädigten insoweit in ihre Begründung aufnehmen.
Unbestrittenermassen leben der Beschwerdeführer und der Geschädigte in derselben Wohnung und haben am 11. Oktober 2025 zusammen Alkohol getrunken. Aus dem Notfallbericht des E.________ vom 11. Oktober 2025 (vgl. Haftakten ARR 25 145, pag. 5f.) ergibt sich, dass der Geschädigte am Hals eine drei Zentimeter lange, leicht klaffende Wunde sowie eine Wunde am Kinn und eine Schürfung am Becken aufwies. Die Verletzungen des Geschädigten deuten auf einen Messerangriff hin, was sich auch mit den Aussagen des Geschädigten deckt, gemäss denen der Beschwerdeführer ihm einen Becher ans Kinn geworfen und ihn in der Folge mit einem Messer am Hals verletzt haben soll (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 138-143). Vor Ort wurde ein kaputter Porzellanbecher gefunden, der die Aussagen des Geschädigten zusätzlich stützt. Der Beschwerdeführer selbst beschreibt, dass er den Becher auf den Tisch geworfen habe und dieser dabei zerbrochen sei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 79-8, 99-100). Zu den Verletzungen des Geschädigten äussert er sich nicht bzw. kann sich diese nicht erklären. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es zu keinem Streit gekommen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 188; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025, Z. 279-280). Dies wird jedoch sowohl vom Geschädigten, der den Beschwerdeführer vor allem in angetrunkenem Zustand als aggressiv beschreibt (vgl. delegierte Einvernahme des Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 77-84, 91), als auch von der befragten Auskunftsperson anders beschrieben (delegierte Einvernahme mit F.________ vom 15. Oktober 2025, Z. 75-77). Die Aussagen des Geschädigten decken sich auch insofern mit jenen der Auskunftsperson, als dass Thema des Streits der Ukraine-Krieg gewesen sein und der Beschwerdeführer sich für Putin und Russland ausgesprochen haben soll (vgl. delegierte Einvernahme des Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 98-101; delegierte Einvernahme mit F.________ vom 15. Oktober 2025, Z. 145-146, 213-215). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es lediglich um Allgemeines gegangen und später habe der Geschädigte nationalsozialistische Gesten und Äusserungen gemacht (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 79, 201; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025, Z. 283). Letzteres wurde von der Auskunftsperson mit keinem Wort erwähnt und der Beschwerdeführer widersprach sich gleich selbst. So habe er von der Polizei von den Gesten und Äusserungen erfahren (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 109-111) und nichts dergleichen gesehen oder gehört (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 117-118). Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt ausführt, schadet es der Glaubhaftigkeit des Geschädigten nicht, dass im Notfallbericht steht, dass die Verletzungen von einem Arbeitskollegen stammen. In Anbetracht der notwendigen und zu priorisierenden medizinischen Behandlung ist es möglich, dass zu diesem Zeitpunkt die Details zum Täter unter Umständen nicht präzise erfasst wurden, zumal sowohl Mutter- wie Verhandlungssprache des Beschwerdeführers G.________ (Sprache) sind. Entsprechend ist unklar, von wem das Wort «Arbeitskollege» effektiv stammt. Ohnehin ist es nicht Aufgabe des Spitals, den ursächlichen Sachverhalt genauer zu untersuchen, und notorisch, dass sich – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – Ärztinnen und Ärzte gerade nicht bewusst sind, dass ihre Berichte zu einer Evaluation von Tathergängen und -abläufen hinzugezogen werden (können). Im aktuellen Verfahrensstand deutet somit vieles darauf hin, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Aufgrund der Verletzungen des Geschädigten am Hals, am Kinn und am Rücken erscheinen seine Aussagen plausibel. Der Beschwerdeführer hingegen vermag nichts darzulegen, um den Tatverdacht zu entkräften. Der dringende Tatverdacht wurde somit zu Recht bejaht.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (Bst. a) und der Kollusionsgefahr (Bst. b).
4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht im angefochtenen Entscheid die Fluchtgefahr und führt dazu Folgendes aus:
Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zugestimmt werden kann. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, des Fehlens familiärer und auch sonst engerer Beziehungen in der Schweiz und insbesondere der fehlenden sozialen Bindung zur Schweiz, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung dem laufenden Strafverfahren und der drohenden Strafe in der Schweiz durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz entziehen würde. Ihm droht im Falle einer Verurteilung überdies die obligatorische Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund ist die Fluchtgefahr ausgeprägt. Damit ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen
4.2.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf Ausführungen zur Fluchtgefahr abgesehen davon, dass dieser mit Ersatzmassnahmen zu begegnen sei (vgl. hierzu E. 5 nachfolgend).
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr nicht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des erstinstanzlichen Entscheides überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung.
4.2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die ausgeprägte Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid bejaht worden sei, seither hätten sich die Umstände nicht geändert.
4.2.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.
Angesichts der im Raum stehenden Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine massive Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt, dass sowohl die vorsätzliche Tötung als auch die schwere Körperverletzung im Katalog von Art. 66a StGB enthalten sind, weshalb beim Beschwerdeführer ein obligatorischer Landesverweis grundsätzlich zur Debatte steht. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine engen Bindungen zur Schweiz aufweist. Er hält sich erst seit 2021 hier auf und pflegt Kontakte in die Heimat. Er spricht lediglich ein bisschen Deutsch und kein Französisch. Es erscheint daher durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz verlässt und sich somit den möglichen Straffolgen entzieht. Unter Berücksichtigung der Schwere der drohenden Sanktion, des realistischen Szenarios einer Entfernung aus der Schweiz sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bejahen.
4.3 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
4.3.1 Im angefochtenen Entscheid hält das Zwangsmassnahmengericht zur Kollusionsgefahr Folgendes fest:
Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden kann. Es stehen noch einige Ermittlungen an und man befindet sich in einem frühen Verfahrensstadion. In der aktuellen Phase steht Aussage gegen Aussage und es kommen einige weiteren Spuren hinzu. Es gibt eine weitere, unter Umständen bezeugende, Person (F.________), welche noch zu befragen sein wird. Es besteht die konkrete Gefahr, dass auf diese Beweismittel eingewirkt werden könnte, zumal gemäss dem Geschädigten, der Beschuldigte ihm gegenüber bereits Drohungen ausgestossen habe.
4.3.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass die Kollusionsgefahr «wegzufallen hat», da am 22. Oktober 2025 auch das angebliche Opfer parteiöffentlich einvernommen worden sei.
4.3.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte eine Wohnung teilen und damit die Kollusionsgefahr weiterhin bestehe.
4.3.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr aktuell nicht bejaht werden kann.
Die Kollusionsgefahr wird im Haftantrag vom 13. Oktober 2025 sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom selben Tag damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer mit den noch zu befragenden Personen absprechen und so Einfluss auf die Ermittlungsergebnisse nehmen könnte. Sowohl der Geschädigte (am 22. Oktober 2025) als auch die Auskunftsperson (am 15. Oktober 2025) wurden inzwischen parteiöffentlich einvernommen. Im aktuellen Verfahrensstand ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch Möglichkeit zu Kollusionshandlungen hätte. Allein der Umstand, dass die drei einvernommenen Personen in einer Wohngemeinschaft leben, stellt für sich gesehen keinen ausreichenden Grund dar, die Kollusionsgefahr zu bejahen. Die Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Geschädigten scheinen lediglich im Zusammenhang mit dessen Alkoholkonsum aufzutreten (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 91-101) und sind daher nicht als Versuch zu werten, den Geschädigten zu beeinflussen. Da auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine weiterführenden Argumente zur Kollusionsgefahr aufführt bzw. keine neue Begründung liefert, ist diese im aktuellen Verfahrensstand zu verneinen.
4.4 Insgesamt bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich der ihm drohenden Strafe durch Flucht entziehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.
5.
5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche geeignet wären, Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen.
5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass Ersatzmassnahmen zu verhängen seien, die der Kollusionsgefahr – wie beispielsweise ein Kontakt- oder Rayonverbot – wirksam entgegenwirken können. Die Haft sei somit lediglich bis zum 25. Oktober 2025 anzuordnen und der Beschuldigte anschliessend aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter seien Ersatzmassnahmen zu verhängen, die der angenommenen Fluchtgefahr entgegenwirken können.
5.4 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche der ausgeprägten Fluchtgefahr wirksam begegnen könnten.
5.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung) offensichtlich noch keine Überhaft.
5.6 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer ohnehin nicht konkret bzw. bloss in allgemeiner Weise beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025 gutgeheissen hat und die Dauer der Untersuchungshaft auf einen Monat festgelegt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________ Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 3. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 499
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_203/2024
7B_184/2024
7B_928/2023
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_474/2023
7B_154/2023
1B_232/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
1B_353/2013
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_69/2024
7B_1028/2023
7B_417/2023
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_69/2024
7B_1028/2023
7B_985/2023
7B_69/2024
7B_474/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_297/2019
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF