BK 2025 50
ZMG Haft (393-c)
20. Februar 2025Deutsch11 min
1.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Rassismus und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2025 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 50
Bern, 10. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Rassismus und Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Januar 2025
(EO 24 14540)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Rassismus und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2025 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – als Laienbeschwerde – formgerecht.
3.
Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Verfügung Folgendes entnommen werden:
In seiner Eingabe führt der Anzeigeerstatter aus, dass er seit dem 01.02.2014 Mieter im Wohnblock C.________(Adresse), sei. Er habe wiederholt festgestellt, dass ausländische Mitbewohner im Wohnblock Lärm verursachen dürften, hingegen werde er bei geringsten Verstössen sofort ermahnt oder mit Konsequenzen bedroht. Im Juli/August 2023 sei ihm mit Kündigung gedroht worden. Gegenüber den Mitbewohnern werde er ungleich behandelt, was eine Form der rassistischen Diskriminierung darstelle, da er aufgrund seiner Nationalität benachteiligt werde. Er fühle sich zudem durch das Verhalten der Verwaltung genötigt, da ihm das Gefühl vermittelt werde, dass er weniger Rechte habe als andere Bewohner des Wohnblocks.
4.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
5.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde dahingehend, dass er sich aufgrund seines Autismus diskriminiert sowie nicht ernst genommen und vernachlässigt fühle. Dies beeinträchtige ihn persönlich und sein Umfeld. Dieses sei im Übrigen der Meinung, dass nicht das grosse Ganze angeschaut worden sei. Die Untersuchung sei lediglich oberflächlich erfolgt, ohne Rücksicht auf seinen Autismus. Weiter sei die Rechtsgleichheit in seinem Fall verletzt worden. Statt eines persönlichen Gesprächs sei direkt eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Die Ablehnung seiner Gegenanzeige gebe ihm das Gefühl, dass er sich aufgrund seines Autismus alles gefallen lassen müsse. Er werde nur aufgrund seines Autismus bestraft, während andere ungeschoren davonkämen. Daher erscheine ihm die Nichtanhandnahme seines Falles gesetzeswidrig.
6.
6.1
Gemäss Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung verweigert.
6.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in Bezug auf Art. 261bis StGB damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine empfundene Ungleichbehandlung oder durch eine Kündigungsandrohung in seiner Menschenwürde verletzt worden sei. Seine Menschqualität oder Existenzberechtigung werde ihm dadurch nicht abgesprochen.
6.3
Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich Art. 261bis StGB ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft begründet anhand eines fehlenden Tatbestandsmerkmals, wieso der Tatbestand nicht erfüllt sein kann. Da sich der hinreichende Tatverdacht jeweils auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu beziehen hat (statt vieler: Ackermann, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328), reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige nicht darzutun vermochte, inwiefern seine Menschenwürde verletzt worden ist. Nicht jede Ungleichbehandlung verletzt direkt die Menschenwürde; eine Verletzung der Menschenwürde muss separat begründet werden. Ebenfalls kann nicht aus einer Ungleichbehandlung einer Person mit einem verpönten Merkmal geschlossen werden, dass sie aufgrund dieses verpönten Merkmals ungleich behandelt worden wäre. Nur Letzteres stellt eine Diskriminierung im grundrechtlichen Sinne dar. Im Gegensatz zu Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert Art. 261bis StGB kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Strafbewehrt sind gemäss dem klaren Wortlaut nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Wenn der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund seines Autismus geltend macht, so vermag dies keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen.
7.
7.1
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB).
7.2
Bezüglich Nötigung führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass in einer Drohung mit einer zulässigen nachteiligen Handlung keine unzulässige Freiheitsbeschränkung zu erblicken sei, weil sich die andere Person die Verwirklichung dieser für sie ernstlichen Nachteile gefallen lassen müsse. Als Beispiele führt die Staatsanwaltschaft die Drohung mit einer vertragskonformen, aber existenziell vernichtenden Kündigung, mit einer psychisch schwer verkraftbaren Scheidung oder mit begründeter Strafanzeige an. Der Betroffene könne grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willensfreiheit bzw. Willensbetätigungsfreiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechts wegen nicht bzw. nicht mehr zustehe.
7.3
In der Strafanzeige macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei mit der Kündigung gedroht worden, da er sich angeblich nicht an Hausordnung und Nachtruhe gehalten habe, was jedoch nicht stimme. Umgekehrt dürften Mitbewohner in seinem Wohnblock Lärm machen. Ähnliche Aktivitäten auszuführen sei ihm jedoch untersagt. Er werde bei geringsten Verstössen sofort ermahnt oder mit Konsequenzen bedroht.
7.4
Die Nichtanhandnahme erweist sich auch in diesem Punkt als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hält zurecht fest, dass die Androhung ernstlicher Nachteile grundsätzlich nicht strafbar ist, wenn die betroffene Person sich diese aufgrund von Vertrag oder Gesetz gefallen lassen muss. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, keinen Anlass für die Androhung der Kündigung geboten zu haben, im Gegenteil. Er bringt weiter sinngemäss vor, dass die Beschuldigte die Regeln ihm gegenüber strenger auslege als gegenüber anderen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigte eine zulässige Handlung angedroht und diese insbesondere nicht mit einer zusammenhangslosen Forderung verbunden hat.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer verbindet die Beschwerde mit einem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten.
9.1
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. Strafklage, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
9.2
Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, die eine allfällige Mittellosigkeit belegen. Auf die Aufforderung, diese nachzureichen, konnte jedoch verzichtet werden. Mit Blick auf die obigen Ausführungen sind Straf- und Zivilklage offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
9.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
10.
Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 10. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 50
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
7B_833/2023
7B_513/2023
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_706/2022
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_654/2022
6B_67/2022
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF