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Entscheid

BK 2025 505

ZMG Haft (393-c)

16. Dezember 2025Deutsch44 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren (BA 25 2339) wegen Betrugs, evtl. Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Am 14. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am 16. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Mit Entscheid KZM 25 2152 vom 17. Oktober 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen und damit bis zum 24. November 2025 an. Dagegen erhob dieser, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 505

Bern, 10. November 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2025 (KZM 25 2152)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren (BA 25 2339) wegen Betrugs, evtl. Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Am 14. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am 16. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Mit Entscheid KZM 25 2152 vom 17. Oktober 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen und damit bis zum 24. November 2025 an. Dagegen erhob dieser, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Es sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17.10.2025 (KZM 25 2152 KLM) aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 29. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, holte die haftrelevanten Akten ein und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie die Anträge des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten BA 25 2359, BA 25 424, BJS 23 8581 sowie den Editionsantrag betreffend Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 ab. Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten KZM 25 2152 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 3. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Am 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen sowie weitere Unterlagen ein.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Mit delegierter Stellungnahme vom 3. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:

- Ein passwortgeschützter USB-Stick, beinhaltend eine Videoaufnahme vom 28. November 2024 und eine Schuldanerkennung über CHF 2.2 Mio.;

- Ein Schreiben von D.________ vom 4. April 2025 an die Staatsanwaltschaft inkl. eines Schreibens von Rechtsanwalt E.________ an Rechtsanwalt F.________ vom 18. März 2025 mit Kopien von vier Kaufverträgen als Beilage;

- Beschlagnahmeverfügungen vom 22. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2025 am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte, enthaltend unter anderem eine umfangreiche Liste mit sichergestelltem Schmuck.

3.2

Der Beschwerdeführer reichte mit den Schlussbemerkungen vom 6. November 2025 folgende Noven ein:

- Strafanzeige von Fürsprecher E.________ vom 7. April 2025 mit Beilagen;

- Schreiben von Staatsanwalt G.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland an Fürsprecher E.________ vom 16. Juli 2024 (recte: 2025);

- Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 der H.________ AG;

- Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 der I.________ GmbH;

- Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 der J.________ GmbH;

- Kaufvertrag vom 10. Juni 2024 betreffend das Grundstück K.________.

3.3

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien – soweit mit Blick auf den Verfahrensausgang erforderlich – Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör insoweit gewahrt ist.

4.

4.1

Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

4.2

Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) sowie der eventualiter untersuchte Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

5.

5.1

Zum Sachverhalt geht aus dem Haftantrag vom 16. Oktober 2025 hervor, dass L.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstattete. Im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts für Sport- und Pferdewetten, das L.________ im Restaurant «M.________» in N.________ platziert habe, Voucher für Sportwetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu sei der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber des Restaurants «M.________») handle es sich um D.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma L.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden.

Am 30. Januar 2025 wurde D.________ durch die Polizei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt.

Gemäss Haftantrag vom 16. Oktober 2025 wurde D.________ in der Folge mehrfach befragt. Anlässlich der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 12. März 2025 (nachfolgend: EV D.________ vom 12. März 2025) gab er an, «alles auf den Tisch legen» zu wollen (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 2 Z. 32). Eine Gruppierung um O.________ habe ihn wegen Schulden, die er im Zusammenhang mit der Garage in P.________ gegenüber der Familie O.________ gehabt habe, dazu gezwungen, das Restaurant «M.________» auf seinen Namen zu übernehmen (vgl. EV D.________ vom 12. März 2025, S. 2 und 3 Z. 33-86). Bei der Vertragsunterzeichnung sei eine Person namens «U.________» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschwerdeführer) erschienen (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 65-67). Dieser habe «O.________» zwecks Kaufs des Restaurants CHF 75'000.00 bezahlt (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 67-68). Sie hätten bezahlt und den Vertrag auf D.________ ausgestellt. Danach habe D.________ auch den Vertrag mit L.________ übernommen (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 68-71). An diesem Freitag (Anmerkung der Kammer: gemäss Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2025) seien sie zu dem Restaurant gegangen. Der Beschwerdeführer, «O.________» sowie weitere Personen seien dort aufgetaucht (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 86-88). Der Beschwerdeführer habe den Betrag bezahlt und «O.________» habe ihm die Swisslos-Papiere (Anmerkung der Kammer: gemeint die Voucher) übergeben (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 5 Z. 173-175 und 180-185). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2025 (nachfolgend: EV D.________ vom 11. Juli 2025) äusserte sich D.________ erneut zum Beschwerdeführer. Konkret gab er an, Q.________ habe die Voucher im Wert von insgesamt CHF 400'000.00 gehabt. Q.________ habe diese dann an ihn (D.________), den Beschwerdeführer, R.________ (Anmerkung der Kammer: gemäss Staatsanwaltschaft ist vermutlich Q.________ gemeint), S.________ (Anmerkung der Kammer: der Staatsanwaltschaft zufolge ist vermutlich T.________ gemeint) und «O.________» verteilt. Am meisten hätten der Beschwerdeführer und «O.________» erhalten, wieviel genau wisse er jedoch nicht. Er selbst habe «80'000» erhalten. Der Beschwerdeführer habe das Doppelte verlangt, weil er für das Restaurant bezahlt habe (vgl. EV D.________ vom 11. Juli 2025, S. 4 Z 168-181). Am 14. Oktober 2025 wurde im Zuge der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers ein Tresor sichergestellt, in dem sich Bargeld in der Höhe von rund CHF 195'000.00 befand. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurden diese Vermögenswerte formell beschlagnahmt. Am 3. November 2025 wurden sodann zahlreiche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Schmuckstücke beschlagnahmt.

Auf Anordnung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 wurde D.________ aus der Untersuchungshaft entlassen.

5.2

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2025 delegiert durch die Kantonspolizei Bern, anlässlich der Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2025 durch das Zwangsmassnahmengericht befragt. Er bestreitet jegliche Art von Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wird angeführt, die Staatsanwaltschaft operiere mit unvollständigen Akten. So seien die Akten im Verfahren gegen D.________, auf den sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz stützten, nicht ins Recht gelegt worden. Zudem seien die beiden Protokolle der Einvernahmen vom 12. März 2025 und vom 11. Juli 2025 unvollständig. Betreffend die Glaubwürdigkeit von D.________ interessiere, was ihm sonst noch vorgeworfen werde und welche weiteren Aussagen er gemacht habe. Zudem sei D.________ nicht nur am 12. März 2025 und am 11. Juli 2025 einvernommen worden. Zweifellos seien zudem eine Hafteröffnungseinvernahme, eine Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie die Einvernahme vom 21. Mai 2025 durchgeführt worden.

6.2

Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO).

6.3

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist vorliegend keine Gehörsverletzung zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Haftantrag neben der Strafanzeige von L.________ vom 10. Januar 2025 das Protokoll der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, das Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025, das Protokoll seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025 (nachfolgend: EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025) sowie das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025 (nachfolgend: Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025), Auszüge der Einvernahmen von D.________ vom 12. März 2025 und vom 11. Juli 2025 sowie das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 betreffend Haftentlassung von D.________ bei. Wie die nachstehenden Erwägungen (E. 7.3) zeigen, erweisen sich die der Vorinstanz für die Beurteilung des Haftantrags zur Verfügung gestellten Unterlagen insgesamt als ausreichend. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt. Mit Blick auf den geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und weil aus den vorgelegten Akten das zur Beurteilung des Haftantrags Wesentliche hervorgeht, erscheint es – jedenfalls im aktuellen Verfahrensstand – zudem gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz lediglich Auszüge von zwei Einvernahmen von D.________ eingereicht hat.

7.

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

7.1

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen).

7.2

Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid wie folgt:

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten, als genügend dokumentiert, damit der Nachweis konkreter Anhaltspunkte für ein Verbrechen und eine Beteiligung des Beschuldigten an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen zu bejahen ist. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen der Einvernahmeprotokolle von D.________. D.________ führt u.a. aus, dass der Beschuldigte beim Restaurant erschienen sei, als er den Vertrag unterzeichnen wollte, wobei der Beschuldigte dem «O.________» CHF 75'000.00 übergeben habe, damit dieser das Restaurant kaufen könne (vgl. Einvernahme von D.________ vom 12.03.2025 Z. 66 ff. sowie Z. 174). Er habe den Beschuldigten vor diesem Zeitpunkt nie gesehen (vgl. Einvernahme von D.________ vom 12.03.2025 Z. 174). Am Freitag, dem 03.01.2025, sei der Beschuldigte zusammen mit «O.________» beim Restaurant – mit weiteren Personen – erschienen und habe das Mobiltelefon von D.________ behändigt (vgl. Einvernahme von D.________ vom 12.03.2025 Z. 87 ff.). Gemäss Aussage von D.________ habe «O.________» dem Beschuldigten sodann die Swisslos-Papiere (wohl Voucher) übergeben (vgl. Einvernahme von D.________ vom 12.03.2025 Z. 182 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass es sich bei «U.________» um den Beschuldigten handle (vgl. Einvernahme von D.________ vom 12.03.2025 Z. 456). Anlässlich der Einvernahme vom 11.07.2025 führte D.________ aus, dass der Beschuldigte von «Q.________» die Voucher erhalten habe. Er wisse nicht genau, wie viel der Beschuldigte erhalten habe, hielt jedoch fest, dass der Beschuldigte – neben «O.________» – am meisten erhalten habe, da er (d.h. der Beschuldigte) Geld für den Restaurantkauf bezahlt habe (vgl. Einvernahme von D.________ vom 11.07.2025 Z. 168 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet anlässlich der delegierten Einvernahme eine Beteiligung an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 125; Z. 263 f.; Z. 294 f.). Er führt aus, dass D.________ ihn betrogen habe (vgl. insb. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 66 ff.). Der Beschuldigte hält fest, dass er im Restaurant M.________ gewesen sei, weil er von D.________ Fahrzeugpapiere holen wollte. Es seien mehrere Personen an Spielmaschinen beschäftigt gewesen. Die Person, welche den Beschuldigten zum Restaurant begleitet habe, wolle er nicht benennen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 93 f.). Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass er beim Vertragsabschluss im Restaurant M.________ anwesend gewesen sei und D.________ den Betrag in der Höhe von CHF 75'000.00 überreicht habe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 250 ff.). Betreffend den sichergestellten Betrag im Tresor am Domizil des Beschuldigten in der Höhe von CHF 195'000.00 hielt er fest, dass es sich um Firmengelder handle (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 14.10.2025 Z. 323 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 15.10.2025 bestritt der Beschuldigte eine Beteiligung weiterhin, er habe selber nie bei Sportwetten mitgemacht oder habe gespielt (vgl. Hafteröffnung des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 220). Er führte erneut aus, dass das Geld im sichergestellten Tresor von der Firma stamme (vgl. Hafteröffnung des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 255). D.________ habe ihn belastet, weil er ihn in der Vergangenheit angezeigt habe (vgl. Hafteröffnung des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 276). Die Verteidigung bringt anlässlich der mündlichen Verhandlung insbesondere vor, dass die belastende Aussage von D.________ als einziges Indiz nicht ausreiche, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Darüber hinaus gebe es weitere Personen im Umfeld der Garage, welche denselben Namen wie der Beschuldigte tragen würden. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine Verwechslung handle. D.________ könne sich auch als Rache belastend über den Beschuldigten geäussert haben, da der Beschuldigte – aufgrund eines Betrugs von D.________ zu Lasten des Beschuldigten – aktuell rechtlich gegen D.________ vorgehe.

Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, sind die Aussagen von D.________ aus Sicht des Zwangsmassnahmengericht als glaubhafter einzustufen als jene des Beschuldigten. Dies, da sich D.________ mit seinen Aussagen insgesamt (auch) selbst belastet und es unlogisch wäre, wenn er den Beschuldigten als Beteiligten bezeichnen würde, obwohl dieser nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Sofern der Beschuldigte nicht an den Handlungen beteiligt gewesen wäre, hätte D.________ ihn wohl nicht bezeichnet, da eine stichhaltige Widerlegung der Tatbeteiligung durch den Beschuldigten sodann bedeutet hätte, dass D.________ die ganze Schuld auf sich zu nehmen hätte und eine entsprechende Exkulpation noch schwerer zu belegen wäre. Des Weiteren sind die Ausführungen des Beschuldigten, er habe noch nie selbst gewettet (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 15.10.2025 Z. 220 sowie mündliche Verhandlung vom 17.10.2025 Z. 25 ff.), wenig glaubhaft, da bei ihm gemäss Verzeichnis der Sicherstellung ein Spielschein AD.________ sichergestellt wurde. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen und somit im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – entgegen den mündlichen Ausführungen der Verteidigung, welche das kantonale Zwangsmassnahmengericht nicht zu überzeugen vermochten – bejaht das kantonale Zwangsmassnahmen-gericht im jetzigen Verfahrensstadium den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorwurf des Betrugs, wobei jedoch die Staatsanwaltschaft daran zu erinnern ist, dass der Tatverdacht anlässlich eines allfälligen Verlängerungsantrags mittels Aktenbeilagen weiter zu erhärten ist.

7.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Was er dagegen vorbringt, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten:

7.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet, O.________ CHF 75'000.00 gegeben zu haben, damit dieser das Restaurant kaufen konnte, und bringt vor, es gebe weder eine Quittung noch einen Darlehensvertrag. Auch will er entgegen den Aussagen von D.________ bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht anwesend gewesen zu sein. Er stört sich daran, dass der dringende Tatverdacht ausschliesslich mit den nach seiner Beurteilung falschen Anschuldigungen bzw. wirren Aussagen von D.________ begründet wird (Rz. 5 und 13 der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn sich D.________ offenbar erst anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2025 dazu entscheiden hat, «alles auf den Tisch zu legen» und es auch seine Version des Sachverhalts, namentlich der Vorgeschichte und der Beweggründe (vgl. dazu E. 5.1 und die Aussagen von D.________ anlässlich der EV D.________ vom 12. März 2025, S. 2 und 3 Z. 32-86), weiter auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen gilt, kann nicht gesagt werden, seine Aussagen bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers seien per se unglaubhaft. Jedenfalls gilt es zu beachten, dass sich D.________ mit seinen Aussagen (auch) selbst belastet (vgl. E. 5.1 hiervor). Dass D.________ – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – gegenüber L.________ nicht von Anfang angegeben hatte, dass er zur Straftat gezwungen worden sei, und er nicht sofort die Polizei oder L.________ benachrichtigt hatte, lässt sich – seiner noch weiter zur überprüfenden Version folgend – dadurch erklären, dass er Konsequenzen für sich und seine Familie befürchtet habe (vgl. EV D.________ vom 12. März 2025, S. 3 Z. 76-86 [inkl. Verbale] und S. 4 Z.157-158; EV D.________ vom 11. Juli 2025, S. 3 Z. 107-108). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird zur Begründung des dringenden Tatverdachts sodann nicht nur auf die Aussagen von D.________ abgestellt. Vielmehr bringt die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht vor, dass die Aussagen des Beschwerdeführers aktuell weder als glaubhafter als die von D.________ noch als derart glaubhaft bezeichnet werden müssen, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen wäre.

7.3.2

Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025 nicht in Abrede stellte, im Restaurant M.________ in N.________ gewesen zu sein. Als Grund für seinen Besuch gibt er an, er habe die Fahrzeugpapiere bei D.________ holen wollen (vgl. EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z. 92-97 und S. 7 Z. 263-268 sowie Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 8 Z. 236-240). Darüber hinaus wird auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 im Restaurant M.________ in N.________ aufhielt (Rz. 10 der Beschwerde). Vor Ort seien mehrere Personen an Spielmaschinen beschäftigt gewesen. Die Person, welche ihn zum Restaurant begleitet habe, wolle er nicht benennen. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Namen der anderen im Restaurant anwesend gewesenen Personen, von denen der Beschwerdeführer vermutete, einige schon einmal gesehen zu haben (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z. 101-108). Darauf angesprochen, dass es in der Zeit vom 3. bis 6. Januar 2025 im Restaurant M.________ in N.________ zu einem Betrug gekommen sei, und danach gefragt, was er darüber wisse, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon etwas davon gehört. Eine Person habe ihn gefragt, ob er das Restaurant kaufen wolle, aber es habe ihn nicht interessiert. Als er damals vor Ort gewesen sei, habe jemand gesagt, dass «es ein Betrug sein könnte», weshalb er gegangen sei (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z.110-114). Mit anderen Worten streitet der Beschwerdeführer einen örtlichen Bezug zum Tatort nicht ab. Darüber hinaus stellt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er mit einer Person über den Kauf des Restaurants gesprochen haben will, zumindest teilweise mit den Aussagen von D.________ deckt. Nebenbei ist mit der Staatsanwaltschaft zu erwähnen, dass die Aussagen von D.________ in der Beschwerde zum Teil verzerrt und entsprechend unzutreffend wiedergegeben werden. Dem ist beispielsweise dann so, wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei beim von D.________ geschilderten Geschehen (gemeint ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schlussbemerkungen [dort Rz. 3] «die Tatplanung und -vorbereitung», also die Vorgeschichte [vgl. dazu E. 5.1 und die Aussagen von D.________ anlässlich der EV vom 12. März 2025, S. 2 und 3 Z. 32-63]) nie anwesend gewesen, «aber just vor Abschluss des Kaufvertrags für das Inventar des Restaurants M.________ soll er aus dem Nichts aufgetaucht und O.________ aus einer spontanen Laune heraus CHF 75'000.00, die er zufällig auf sich trug, für den Kauf des Restaurants übergeben haben» (Hervorhebungen durch die Kammer hinzugefügt). Inwiefern es sich bei den Schilderungen um «blanke[n] Unsinn» handeln soll, erhellt mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt.

7.3.3

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen anbelangt, ist zu beachten, dass oberinstanzlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe von D.________ im Dezember 2024 zwei Fahrzeuge, einen Mercedes Bus und einen Range Rover, kaufen wollen. Am 3. Januar 2025 sei er im Restaurant M.________ in N.________ gewesen sei, um die Fahrzeugausweise abzuholen. D.________ habe dann aber gefunden, dass er die Fahrzeuge zu billig verkauft habe und dem Beschwerdeführer andere Fahrzeuge versprochen. Die Kaufverträge seien am 21. Januar 2025 abgeschlossen (Anmerkung der Kammer: in den Schlussbemerkungen wird darauf verwiesen, dass nicht vorgebracht werde, die Verträge seien auf den 21. Januar 2025 datiert [dort Rz. 4]) worden und befänden sich, wie auch jener bezüglich des Mercedes Bus und des Range Rovers, bei den beschlagnahmten Akten (Rz. 10 der Beschwerde; zu den Kaufverträgen sogleich E. 7.4). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit D.________ letztmals im Dezember 2024 Kontakt gehabt (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z. 78-79), was im Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen steht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. Oktober 2025 (nachfolgend EV ZMG vom 17. Oktober 2025) änderte er seine Aussagen sodann dahingehend ab, dass er D.________ nicht im Dezember, sondern Mitte/Ende Januar getroffen habe, als sie die Kaufverträge zusammen unterschrieben hätten. Auf dem Kaufvertrag stehe das Datum, an dem die Unterzeichnung erfolgt sei (EV ZMG vom 17. Oktober 2025, S. 2 Z. 16-18; zu den Kaufverträgen sogleich E. 7.4). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bzw. die H.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat und alleiniger Aktionär er sei, hätten am 7. April 2025 Strafanzeige gegen D.________ eingereicht (siehe dazu die Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen), was diesen – zusammen mit den nicht erfüllten Kaufverträgen – veranlasst habe, den Beschwerdeführer falsch zu beschuldigen. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft entgegenhalten lassen, dass D.________ bereits am 12. März 2025 ihn belastende Aussagen gemacht hatte. Weshalb das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland unter der Geschäftsnummer BJS 23 8581 geführt wird, obschon die Strafanzeige vom 7. April 2025 datiert, ist unklar (vgl. dazu die Beilage 2 zu den Schlussbemerkungen), braucht vorliegend aber auch keiner weitergehenden Erläuterungen. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer werde von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Lügner hingestellt, nur weil in Frage gestellt wurde, ob er tatsächlich eine Strafanzeige eingereicht hat.

7.3.4

Wenn vorgebracht wird, D.________ erwähne den Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit der Tatplanung und -vorbereitung (Anmerkung der Kammer: gemeint derzeit ist die Vorgeschichte) noch dem Einlösen der Voucher (Rz. 13 der Beschwerde), ist festzustellen, dass mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden muss, dass die zu untersuchende Straftat durch mehrere Personen bzw. in Mittäterschaft begangen wurde. Worin die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten genau bestanden haben, wird noch weiter abzuklären sein. Letzteres gilt auch für D.________, wenn er ausführt, er sei zur Straftat gezwungen worden, dann aber angibt, er habe ebenfalls Voucher erhalten (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 2 und 3 Z. 33-86 und EV D.________ vom 11. Juli 2025, S. 5 Z. 177 und 181). Für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers spricht ausserdem, dass er mehrere der Personen, die D.________ als Empfänger der Voucher benannt hat, kennt (vgl. dazu EV D.________ vom 11. Juli 2025, S. 5 Z. 169-170 und EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 5 Z. 159-160 [O.________], S. 6 Z. 179-180 [Q.________] und S. 6 Z. 199-200 [V.________]). Ob sich die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf den fraglichen Voucher befinden oder nicht werden die weiteren Ermittlungsergebnisse zeigen.

7.3.5

Auch wenn das Fehlen einer Quittung oder eines Darlehensvertrags bezüglich des Geldbetrags von CHF 75'000.00 nicht per se gegen eine Beteiligung des Beschwerdeführers spricht, wird im Laufe der weiteren Untersuchungen zu prüfen sein, ob eine solche bzw. ein solcher vorliegt. Ebenfalls werden – sofern dies nicht bereits geschehen ist – die Verkäuferin des Restaurants bzw. des Inventars, Frau W.________, zu befragen und deren Aussagen zu würdigen sein. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Kauf des Restaurants bzw. des Inventars keine Straftat darstellt, muss er sich entgegenhalten halten, dass beim aktuellen Kenntnisstand davon ausgegangen werden muss, dass der Kauf des Restaurants bzw. des Inventars mit grosser Wahrscheinlichkeit in Hinblick auf den Betrug, evtl. den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlagen zum Nachteil von L.________ erfolgte. Mit anderen Worten spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach aktuellem Kenntnisstand mutmasslich am Kauf des Restaurants beteiligt war, für seine Beteiligung in einer noch genauer abzuklärenden Form an der ihm vorgeworfenen Straftat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Rz. 16 der Beschwerde) erweist sich im Übrigen auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach es wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer selbst noch nie gewettet habe, da bei ihm gemäss Verzeichnis der Sicherstellung ein AD.________-Spielschein sichergestellt wurde, nicht von Vornherein aktenwidrig. So wird in der Beschwerde zwar zutreffend vorgebracht, dieser sei in einer Handtasche der Ehefrau gefunden worden. Den Bemerkungen der Protokollführerin auf dem Sicherstellungsverzeichnis zufolge gab jedoch auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, X.________, an, nicht gespielt zu haben (vgl. dazu das Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025, S. 1). Ob am 3. Januar 2025 jemand und wenn ja, wer das Mobiltelefon bzw. die Mobiltelefone des Beschwerdeführers behändigt hat, kann derzeit offengelassen werden.

7.3.6

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gestützt auf die ihr vorlegten Haftakten zu Recht bejaht.

7.4

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch weiter erhärtet:

Wie erwähnt (E. 7.3.3 hiervor), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit D.________ im Dezember 2024 und am 21. Januar 2025 Kaufverträge über Fahrzeuge abgeschlossen. Im Zuge der Einvernahme vom 14. Oktober 2025 gab er an, er habe ca. fünf Autos gekauft, weshalb er D.________ CHF 49'000.00 im Voraus gegen Quittung bezahlt habe (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 4 Z. 68-74). Diese Quittung ist nicht aktenkundig. Demgegenüber reichte die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich ein Schreiben von Rechtsanwalt E.________ an Rechtsanwalt F.________ vom 18. März 2025 ein, wonach der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass D.________ in Untersuchungshaft sei und der Beschwerdeführer deswegen nicht an seine vier Autos komme, die er Ende Januar 2025 bei der Y.________ GmbH (Anmerkung der Kammer: Unternehmung, deren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Frau von D.________ ist [AI.________ (Website) zuletzt besucht am 6. November 2025]; vgl. auch EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 5 Z. 147-149 [Vorhalt]) gekauft habe. Diesem Schreiben waren vier Kaufverträge beigelegt. Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft eine handgeschriebene Eingabe von D.________ vom 4. April 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft ein, worin dieser ausführt, die genannten Kaufverträge seien gefälscht. Sowohl der Adressstempel als auch seine Unterschrift seien «fake». Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht fest, dass die Kaufverträge für die vier Autos entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025 (vgl. E. 7.3.3 hiervor) nicht datiert sind. Kommt hinzu, dass die Unterlagen bereits mehrfach kopiert worden sein dürften. Soweit zuoberst auf dem Vertrag «AJ.________» steht, erschliesst sich der Kammer nicht, was dieser Schriftzug mit D.________ oder der Y.________ GmbH zu tun hat. Ob es sich bei den Unterschriften auf den undatierten Kaufverträgen um diejenigen von D.________ handelt, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls scheint dies nicht offensichtlich – im Gegenteil (vgl. zum Vergleich die Unterschrift auf den Protokollen der Einvernahmen von D.________ vom 12. März 2025 und vom 11. Juli 2025, auf dem Schreiben vom 4. April 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft sowie dem handschriftlichen Hinweis auf den undatierten Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz C350). Zudem ist festzuhalten, dass Fürsprecher E.________ in der Strafanzeige vom 7. April 2025 zwar schreibt, die Strafanzeigerin (die H.________ AG) sei sich sicher, dass D.________ die Kaufverträge unterzeichnet habe und V.________, «O.________ (wohnhaft in Deutschland; Tel.-Nummer: AA.________), Q.________ und AB.________ dies bezeugen könnten, gleichzeitig aber festhält, dass sich die Person, die die Kaufverträge unterzeichnet habe, sollte es sich doch nicht um D.________ handeln, der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe (vgl. dazu Rz. 4, 9 und 10 der Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen). Anders als in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird (dort Rz. 5), kann derzeit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass am 7. April 2025 Strafanzeige im Wissen um die mögliche Unechtheit der Kaufverträge Strafanzeige gegen D.________ erhoben wurde. Diese Ausführungen lassen zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben aufkommen.

7.5

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme alsdann aus, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei zurzeit unklar. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

7.5.1

Den Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach auffalle, dass der Beschwerdeführer über sehr viel Geld verfüge, wobei im Minimum fraglich sei, ob bzw. wie er dieses als Alleinverdiener einer fünfköpfigen Familie allein mit seinem Monatseinkommen CHF 8'000.00 bis CHF 9'000.00 seit seiner Einreise im Jahr 2005 mit seinen drei Umzugsunternehmen habe anhäufen können (zum Ganzen: Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 3 Z. 55 und Z. 76-77, S. 4 Z. 97-102 und S. 5 138-142), hält dieser in den Schlussbemerkungen entgegen (dort Rz. 8), er sei Alleininhaber von drei erfolgreichen Unternehmen, und legt die diesbezüglichen Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Jahres 2024 bei (Beilagen 3 bis 5 zu den Schlussbemerkungen). Ob er, wie in den Schlussbemerkungen vorbringt (dort Rz. 9), vor seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Hotel AC.________ in Bern angestellt gewesen war, nebst seinem Lohn hohe Trinkgelder vereinnahmt und äusserst sparsam gelebt hatte, kann im Haftbeschwerdeverfahren mangels Unterlagen nicht überprüft werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer zur Klärung des dringenden Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen hat (vgl. E. 7.1 hiervor). Was den Kauf der Liegenschaft K.________ im Juni 2024 zum Kaufpreis von CHF 900'000.00 anbelangt (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 4 Z. 112-119, und S. 5 Z. 123-124), macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe CHF 300'000.00 aus Eigenkapital beigesteuert (Rz. 9 der Schlussbemerkungen). Die Unterlagen über die Finanzierung der Liegenschaft lägen der Staatsanwaltschaft vor. Ob und wie der Liegenschaftskauf finanziert wurde, braucht im Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden, zumal seitens der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wurde, dass dieser in einem Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf vom 3. bis 5. Januar 2025 stünde.

7.5.2

Betreffend den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Tresor mit Bargeld von CHF 195'000.00 (vgl. dazu das Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025, S. 1; EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 8 Z. 321-323 [inkl. Vorhalt]; Beschlagnahmeverfügung vom 22. Oktober 2025) wird in den Schlussbemerkungen vorgebracht, es handle sich dabei ausschliesslich um Einnahmen aus den Umzugs- und Reinigungstätigkeiten der H.________ AG, I.________ GmbH und J.________ GmbH im Jahr 2025. Eine Vielzahl der Kunden der drei Unternehmen zahle bar. Die dafür ausgestellten Quittungen lägen der Staatsanwaltschaft vor (Rz. 10 der Schlussbemerkungen). Die Beurteilung, ob der genannte Bargeldbetrag zu Recht beschlagnahmt wurde, ist Gegenstand der vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerde.

7.5.3

Wie die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Beschlagnahmeverfügung vom 3. November 2025 zeigt, verfügen der Beschwerdeführer und seine Familie ausserdem über aussergewöhnlich viele Wertgegenstände bzw. Schmuck. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach seine Frau und er am 15. Mai 2015 mit 300 bis 400 Gästen geheiratet hätten, es in ihrem Kulturkreis üblich sei, das Brautpaar mit Gold und Goldschmuck sowie mit Bargeld zu beschenken und der Schmuck zu einem Grossteil von den Gästen stamme, wobei aufgrund kultureller Gepflogenheiten nicht eruiert werden könne, wer was geschenkt habe, lassen sich im Beschwerdeverfahren nicht überprüfen. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, den Swarovski-Schmuck habe X.________ teils selbst gekauft und teilweise in der Kennenlernphase vom Beschwerdeführer erhalten (Rz. 11 und 12 der Schlussbemerkungen). Ebenso wenig ist es der Kammer mangels diesbezüglicher Unterlagen möglich zu verifizieren, ob, wie lange und wo X.________ beruflich tätig war und wieviel sie dabei verdient hat.

7.5.4

Schliesslich soll der Beschwerdeführer den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zufolge offenbar in der Lage gewesen sein, CHF 2'200'000.00 in bar einem AE.________ zur Aufbewahrung zu übergeben (siehe dazu den übersetzten Chat ab dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sowie den mit Fingerabdrücken besiegelten Vertrag auf Englisch vom 4. Februar 2025 «Receipt of Trust [AK.________ Receipt]). Ein Foto des entsprechenden Schuldanerkennungsschreibens bzw. Vertrags schickte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 an O.________, was im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb (vgl. auch den Hinweis in der Übersetzung des Chats «AA.________ @s.whatsapp.net O.________ Garage»). Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schlussbemerkungen stimmen, wonach er von seinem Vater einen Erbvorbezug im Betrag von umgerechnet CHF 2'200'000.00 hätte erhalten sollen und AE.________ für den Geldtransfer verantwortlich gewesen wäre (dort Rz. 13), kann und muss im Haftbeschwerdeverfahren ebenfalls nicht überprüft werden.

Zu erwähnen ist jedoch, dass D.________ im Rahmen der Einvernahme vom 12. März 2025 angab, er denke, dass der Beschwerdeführer mit «diesem AF.________» zu tun habe (vgl. EV D.________ vom 12. März 2025, S. 5 Z. 173-175), was wiederum eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ bzw. eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Fotos des Schuldanerkennungsschreibens bzw. Vertrags an O.________ geschickt zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer indes zu Protokoll, dass O.________ seit eineinhalb bis zwei Jahren sein Garagist in P.________ sei, der seine Autos flicke. Sie seien keine Kollegen, hätten es aber gut zusammen (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 5 Z. 162-168). Nur am Rande ist weiter festzuhalten, dass die vorläufige Auswertung der sichergestellten Geräte gemäss der Staatsanwaltschaft gezeigt haben soll, dass es zur Tatzeit bzw. am Wochenende vom 4. bis 5. Januar 2025 zu 13 WhatsApp-Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und O.________ gekommen sein soll, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Auch Letzteres spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.

7.6

Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich vor, dass sich der Beschwerdeführer von kriminellen Handlungen explizit distanziert habe (EV des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025, S. 5 Z. 121-122), auf seinem Mobiltelefon indes eine vom 28. November 2024 datierende Videoaufnahme habe gesichert werden können, worauf ein in einem Kellerraum angeketteter Mann zu sehen sei, welcher einen Plastiksack über dem Kopf trage. Der Mann werde von einem schwarz gekleideten Mann mit Sturmhaube über dem Kopf festgehalten. Am Ende der Aufnahme werde der Sack vom Kopf des Opfers weggenommen, die Augenbinde und der Knebel entfernt und das Gesicht des Opfers für die Kamera, die von einer weiteren Person bedient werde, präsentiert. Gemäss der Staatsanwaltschaft sage ein Unbekannter sodann auf Türkisch: «In einer Stunde muss das Geld bezahlt worden sein, ansonsten wird er sterben. Ich möchte nach einer Stunde das Geld haben». Besagtes Video wurde der Beschwerdekammer eingereicht und durch sie gesichtet. Ob es sich dabei tatsächlich um ein gestelltes Video handelt und die doch eher abenteuerlich anmutende Erklärung des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht oder nicht (Rz. 15 der Schlussbemerkungen), kann im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein zu überprüfen, woher das Video kommt bzw. ob der Beschwerdeführer das Video tatsächlich von diesem «AG.________» erhalten und weshalb er es an O.________ geschickt hat, was im Übrigen nicht bestritten wird.

7.7

Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht des Betrugs, evtl. des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen den Beschwerdeführer weiterhin zu bejahen. Während hängigen Beschwerdeverfahrens hat sich dieser weiter erhärtet. Dennoch wird die Staatsanwaltschaft, sollte sie eine Verlängerung der Untersuchungshaft in Betracht ziehen, darauf hingewiesen, dass insbesondere die aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers stammenden Ermittlungsergebnisse dannzumal mit zusätzlichen Aktenstücken zu untermauern wären.

8.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr.

8.1

Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen).

8.2

Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid aus, was folgt:

Das Verfahren steht noch ganz am Anfang und es sind diverse kollusionsanfällige Einvernahmen und Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Ziffer 5 des Haftantrags vom 16.10.2025). Da die Vorwürfe vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten werden, hat dieser ein grosses Interesse daran, dass insbesondere D.________ – welcher am 15.10.2025 aus der Haft entlassen wurde – seine Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten abändert. Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft weitere Auskunftspersonen und Zeugen befragen, wobei deren Aussagen für das Strafverfahren eine grosse Bedeutung zukommt. Diesbezüglich ist es zentral, dass auch diese Aussagen ohne vorgängige Beeinflussung durch den Beschuldigten getätigt werden. Insbesondere ist auch hervorzuheben, dass sich O.________, welcher gemäss Aussage von D.________ als «Big Boss» und folglich Drahtzieher der untersuchungsgegenständlichen Handlungen (vgl. Einvernahme von D.________ vom 12.03.2025 Z. 158) gilt, […] der Anhaltung entziehen konnte. O.________ wurde gemäss Haftantrag zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Sofern der Beschuldigte in Freiheit entlassen werden würde, [bestünde] somit auch betreffend O.________ eine erhebliche Kollusionsgefahr. Im weiteren Verlauf der Untersuchungen werden sich – sofern gegeben – die genauen Tatbeiträge des Beschuldigten genauer herauskristallisieren, wobei im momentanen Zeitpunkt – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – von einer Tatbeteiligung in Mittäterschaft – d.h. insb. gemeinsamer Tatplan und Tatausführung – auszugehen ist. Auch diese Umstände weisen auf konkrete Anhaltspunkte für ein allfällige Kollusion hin. Zudem ist die hohe Deliktssumme und das frühe Stadium der Ermittlungen betreffend die Kollusionsgefahr vorliegend klarerweise zu berücksichtigen. Die mündlichen Ausführungen der Verteidigung sind aus Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts nicht geeignet, eine Kollusionsgefahr zu widerlegen. Insbesondere ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte (weitere) Kollusionshandlungen vornehmen wird. Das bisher kooperative Verhalten des Beschuldigten führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung bzw. Verneinung der Kollusionsgefahr. So ist nämlich denkbar, dass der Beschuldigte über weitere Mobiltelefone verfügt und das die allenfalls tatrelevante Korrespondenz nicht über das abgegebene Mobiltelefon gelaufen ist und dass der Inhalt des Tresors im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht von gegenständlicher Relevanz sein könnte, zumal es der Strafverfolgungsbehörde wohl auch möglich gewesen wäre, den Tresor ohne Erhalt der Zahlenkombination zu öffnen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen bejaht das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr

8.3

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

8.3.1

Zumal der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich bestreitet und entgegen seinen Vorbringen davon ausgegangen werden muss, dass die zu untersuchende Straftat durch mehrere Personen bzw. in Mittäterschaft begangen wurde und es abzuklären gilt, worin die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten bestanden haben, besteht – nicht zuletzt auch wegen der hohen Deliktsumme – ein erhebliches Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers.

8.3.2

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Strafanzeige von L.________ vom 10. Januar 2025 und den Aussagen von D.________ bereits «erstellt» ist. Vielmehr steht das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren noch am Anfang. So wurde dieser erst am 14. Oktober 2025 angehalten und festgenommen (vgl. dazu das Protokoll der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2025). Auch die Hausdurchsuchungen am Domizil des Beschwerdeführers sowie bei seinen drei Unternehmen fanden erst kürzlich statt (vgl. Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, S. 3 Z. 52-57 [Verbal], wonach die Hausdurchsuchungsbefehle vom 8. und 14. Oktober 2025 vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden). Auch die Auswertungen der sichergestellten Geräte des Beschwerdeführers sind derzeit im Gange; nach Angaben der Staatsanwaltschaft liegt erst eine vorläufige Auswertung vor. Die Daten würden laufend durch einen zugelassenen Übersetzer übersetzt. Darüber hinaus sind nicht nur Mitbeschuldigte, sondern auch weitere Auskunftspersonen und Zeugen zu befragen. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten.

Zu beachten ist überdies, dass der nunmehr aus der Untersuchungshaft entlassene D.________ gemäss den Vorbringen der Staatsanwaltschaft noch nicht parteiöffentlich einvernommen wurde. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, müsste D.________ im Falle einer erfolgreichen Beeinflussung seine Aussagen also nicht «zurückziehen» und einen Grund dafür geltend machen. Vielmehr könnte er nunmehr von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sodass möglicherweise eine Verwertbarkeitsproblematik bestünde. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es realitätsfremd erscheint, dass eine Person, die ihre Aussagen aufgrund einer Einschüchterung zurückziehen will, preisgibt, dass sie bedroht wird. Nicht nur, aber insbesondere auch bezüglich der Aussagen von D.________ erscheint es zentral, dass die noch ausstehenden Befragungen ohne vorgängige Beeinflussung durch den Beschuldigten getätigt werden können. Darüber hinaus gilt es in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer offenbar auch noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert wurde und bezüglich der ihm noch zu machenden Vorhalte (z.B. allfällige Vorhalte aufgrund der mutmasslich bereits abgeschlossenen Auswertung der elektronischen Geräte von D.________) noch Absprachemöglichkeiten bestehen. Dass der Inhalt der bereits erfolgten Auswertungen bereits bekannt ist, ändert nichts, zumal dazu immer noch das rechtliche Gehör zu gewähren ist.

Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gilt es schliesslich hervorzuheben, dass sich O.________, den D.________ als den «Big Boss» bzw. als einer der Drahtzieher bezeichnet (EV D.________ vom 12. März 2025, S. 4 Z. 156-158; EV D.________ vom 11. Juli 2025, S. 3 Z. 103-104) der Anhaltung entziehen konnte und zur internationalen Fahndung ausgeschrieben wurde. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen, bestünde somit auch betreffend den überhaupt noch nicht einvernommenen O.________ eine erhebliche Kollusionsgefahr. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diverse der involvierten Personen kennt (E. 7.3.4 hiervor), so dass es auch insoweit Beeinflussungen – zu wessen Gunsten auch immer – zu verhindern gilt.

8.3.3

Neben dem Kollusionsinteresse und der Kollusionsmöglichkeit muss mit der Vorinstanz von einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das bisher kooperative Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht automatisch für eine Aufhebung bzw. Verneinung derselben. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich diese auch nicht aus der Bestreitung der Tatbegehung an sich, sondern aus seinem Aussageverhalten. So wirkt der Einwand vorgeschoben, wonach D.________ den Beschwerdeführer aufgrund der Strafanzeige vom 7. April 2025 zu Unrecht beschuldige, da D.________ den Beschwerdeführer bereits davor belastet hatte. Sodann stellt sich entgegen den Vorbringen in den Schlussbemerkungen (dort Rz. 18) im Minimum die Frage, ob die aktenkundigen von Fürsprecher E.________ an D.________ geschickten, wenig aussagekräftige Kaufverträge sowie die in diesem Zusammenhang eingereichte Strafanzeige vom 7. April 2025 (E. 7.4 hiervor) als Beeinflussungsversuch gewertet werden müssen. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht preisgeben wollte, wer ihn zum Restaurant begleitet hatte und wer die anderen im Restaurant anwesend gewesenen Personen waren (E. 7.3.2 hiervor). Obschon dies sein gutes Recht ist, spricht auch dieses Verhalten für eine gewisse Kollusionsneigung, zumal dadurch der Eindruck erweckt wird, der Beschwerdeführer wolle diese Personen schützen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer darum bemüht scheint, den Kontakt zu O.________ als loser darzustellen als er tatsächlich ist (E. 7.5.4 und 7.6 hiervor).

8.4

Nach dem Gesagten ist die Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen.

9.

9.1

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

9.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

9.3

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2025 festgenommen. Mit Blick auf die zu untersuchenden Tatbestände des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des zu untersuchenden konkreten Lebenssachverhalts mit einem rechts erheblichen potenziellen Deliktsbetrag droht bei der angeordneten Haftdauer von sechs Wochen hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB, wonach der Strafrahmen jeweils bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Befragungen des Beschwerdeführers und von weiteren Auskunftspersonen und Zeugen, Anhaltung und Befragung von weiteren Mitbeschuldigten [insbesondere O.________], Koordination der Ermittlungsergebnisse mit den Aussagen des Beschwerdeführers und anderer Tatbeteiligter, Abwarten des polizeilichen Schlussberichts, Schlusseinvernahme, Ausarbeitung eines Entwurfs der Anklageschrift und Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, allfällige Beweisanträge gestützt auf Parteianträge und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die jüngste Einvernahme des Beschwerdeführers ist gemäss Staatsanwaltschaft auf den 11. November 2025 anberaumt.

9.4

Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot bietet zu wenig Sicherheit. So würde eine Verletzung dieser Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden können. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet erweisen, zumal eine Kontaktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte – auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern.

9.5

Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen erweist sich damit als verhältnismässig. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ohne ihn angeblich der Konkurs aller drei Unternehmungen, jedenfalls aber massive Umsatzeinbussen drohten.

Dispositiv

10. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Haftverfahren privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident AH.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 10. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 505

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

7B_1172/2024

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP

7B_980/2025

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_69/2024

1B_120/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_485/2023

1B_282/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

7B_12/2025

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF