BK 2025 518
Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2025 (2025.SIDGS.485); Gesuch um uR
22. Mai 2026Deutsch27 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 25 518+519
Bern, 5. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschwerdeführer 1
E.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschwerdeführerin 2
Gegenstand Nicht-Zulassung Privatklägerschaft / Abweisung Akteneinsichtsgesuch
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2025 (BM 25 24627)
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 25 24627) wegen sexueller Handlungen mit Kind zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Geschädigte). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 liess die Staatsanwaltschaft die Eltern der Geschädigten, C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; zusammen: die Beschwerdeführenden) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Privatklägerschaft zu und wies deren Gesuch vom 26. August 2025 um Akteneinsicht ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 3. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten:
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 23. Oktober 2025 [recte: 22. Oktober 2025] sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Privatkläger im Strafverfahren zuzulassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Am 10. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführenden zum Leisten einer Sicherheit von CHF 2'000.00 auf. Mit Verfügung vom 28. November 2025 nahm und gab sie vom Eingang der Sicherheit Kenntnis und gab dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Während die Generalstaatsanwaltschaft am 5. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte der Beschuldigte am 15. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte er um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Am 16. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt, und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Nichtzulassung als Privatklägerschaft sowie die Abweisung des Akteneinsichtsgesuch unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den der Kammer vorliegenden, den Beschwerdeführenden im Wesentlichen bekannten Akten hervor, dass sich die minderjährige Geschädigte vom 24. Februar 2025 bis zum 6. Juni 2025 zur Abklärung und Behandlung stationär in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: UPD) befunden hatte (Austrittsbericht der UPD vom 26. März 2025 [recte: 23. Juni 2025; vgl. dazu die Fusszeilen auf S. 2 ff. des Berichts; nachfolgend: Austrittsbericht der UPD vom 23. Juni 2025], S. 1). Nachdem es am 21. Juni 2025 zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt zum Nachteil der Geschädigten gekommen sein soll und die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2025 eine Kindeswohlgefährdung gemeldet hatten, eröffnete die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Mittelland Nord (nachfolgend: KESB) ein Kindesschutzverfahren. Daraufhin wurde die Geschädigte vom 22. Juni 2025 bis zum 10. Juli 2025 stationär in der Notaufnahmegruppe für Jugendliche I.________ (Ort) und ab dem 10. Juli 2025 im Rahmen einer Krisenunterbringung bei einer Pflegefamilie untergebracht. Aufgrund des vorerwähnten mutmasslichen Vorfalls erstattete die Geschädigte am 28. Juni 2025 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden. Am 28. Juni 2025 konstituierte sie sich im Strafverfahren (BM 25 22942 / 22943) gegen die Beschwerdeführenden als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (vgl. dazu den Anzeigerapport BM 25 22942 / 22943 inkl. Beilagen).
Am 18. Juli 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund der gleichentags von der Beschwerdeführerin 2 bei der Polizei als Auskunftsperson getätigten Aussagen ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlung mit Kind, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2023 bis 1. Mai 2025 zum Nachteil der Geschädigten. Da wegen des gegen die Beschwerdeführenden initiierten Strafverfahrens eine Interessenskollision vorliegt, wurde Rechtsanwältin G.________ mit Entscheid vom 25. August 2025 von der KESB als Prozessbeiständin der Geschädigten eingesetzt.
Mit Schreiben vom 26. August 2025 teilten die Beschwerdeführenden der Staatsanwaltschaft mit, dass sie sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerschaft im Zivilpunkt konstituieren wollen, und ersuchten um Akteneinsicht. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. September 2025 darum, die Personalien der sie behandelnden Therapeuten bekannt zu geben und diese vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Aufforderung wurde damit begründet, es sei beabsichtigt, einen Bericht einzuholen, um abwägen zu können, ob die mutmasslichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Tochter oder unter Umständen die weitergehende – strafrechtlich nicht relevante – Konfliktsituation mit der Tochter und/oder dem Beschuldigten für die geltend gemachten Zivilansprüche ursächlich seien. Am 23. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertretung diverse Unterlagen ein und führten aus, dass den Unterlagen entnommen werden könne, dass sich die im Verfahren geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden direkt ursächlich aus den dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen ableiten lasse, weshalb sie als Privatkläger zuzulassen seien. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2025 per E-Mail mit, dass sich die amtlichen Akten derzeit ausser Haus in Zirkulation befänden und sie benachrichtigt werde, wenn die Akten abholbereit seien.
Nachdem die Prozessbeiständin der Geschädigten mit Schreiben vom 30. September 2025 bekanntgegeben hatte, dass sich ihre Klientin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Privatklägerin (weder im Straf- noch im Zivilpunkt) konstituieren wolle und deren Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt hatte, beantragte sie nach erhaltener Akteneinsicht mit Schreiben vom 15. Oktober 2025, die Beschwerdeführenden seien im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Privatkläger zuzulassen und das Akteneinsichtsgesuch sei abzuweisen.
Am 22. Oktober 2025 erliess die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.1
Soweit sie geltend machen, sie seien aufgrund der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2025 davon ausgegangen, dass sie als Privatkläger zugelassen würden, und die Staatsanwaltschaft hätte sie vor der Nichtzulassung schriftlich anhören müssen, ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht formell über deren Zulassung als Privatkläger entschieden hatte und gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO grundsätzlich auch Dritten Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Beschuldigte wendet überdies zutreffend ein, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025 ausdrücklich dazu aufgefordert worden sind, ihre Position darzulegen und anspruchsbegründende Belege einzureichen. Entsprechend mussten die Beschwerdeführenden damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft auch eine Nichtzulassung als Privatkläger im Strafverfahren in Erwägung ziehen könnte.
4.2
4.2.1
Demgegenüber erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung insoweit als begründet, als die in der angefochtenen Verfügung zur (Eventual-)Begründung aufgeführte Eingabe von Rechtsanwältin G.________ vom 15. Oktober 2022 nachträglich eingefordert werden musste.
4.2.2
Der in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs soll nicht zu prozessualen Leerläufen führen, sondern verhindern, dass sich die Verletzung von Teilnahmerechten auf den Entscheid auswirkt. Sofern nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zutreffen sollte, bleibt der angefochtene Entscheid trotz beeinträchtigtem Mitwirkungsrecht bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).
4.2.3
Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung «im Weiteren» auf die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin G.________ in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2025 verweist, welche den Parteien vorgängig jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Anders verhält es sich, wenn dem Sinne nach moniert wird, auch das Protokoll der im Anfechtungsobjekt erwähnten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 hätte vorab zugestellt werden müssen, wusste doch mindestens die Beschwerdeführerin 2 um dessen Inhalt. Der Beschwerde kann sodann entnommen werden, dass – wenn auch erst, nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war und auf eigene Initiative hin – die Beschwerdeführenden von der Eingabe von Rechtsanwältin G.________ Kenntnis genommen haben. Oberinstanzlich bestand ferner die Möglichkeit, sich zum Inhalt der Eingabe zu äussern. Die Sache ist mithin beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
4.2.4
Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte nie vorgängig zur Frage der Zulassung der Beschwerdeführenden als Privatkläger äussern konnte. Letzteres ist indes nicht weiter relevant, da in seinem Interesse entschieden wurde.
5.
Weiter wird hinterfragt, ob die Geschädigte überhaupt dazu berechtigt war, sich zur Zulassung der Beschwerdeführenden als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu äussern.
5.1
Wie erwähnt (E. 3), hat sich die Geschädigte im Strafverfahren gegen den Beschuldigten weder im Straf- noch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert und ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO gilt die geschädigte Person, unabhängig davon, ob sie von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch macht, als andere Verfahrensbeteiligte. Die Verfahrensrechte der geschädigten Person ergeben sich in erster Linie aus Art. 105 Abs. 2 StPO (vgl. Küffer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 105 StPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den in Abs. 1 genannten anderen Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Unbestritten ist sodann, dass die Geschädigte im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind zu ihrem Nachteil als Opfer gilt (Art. 116 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 117 Abs. 1 StPO stehen dem Opfer besondere Rechte, so namentlich das Recht auf Persönlichkeitsschutz, zu (Bst. a). Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens (Art. 152 Abs. 1 StPO).
5.2
Würden die Beschwerdeführenden als Privatkläger im Zivilpunkt zugelassen, hätte dies zur Konsequenz, dass sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, an dessen Verfolgung die Geschädigte offensichtlich kein Interesse hat, von Gesetzes wegen ein grundsätzlich uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht hätten (Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Zudem stünden ihnen grundsätzlich dieselben Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO). Wie im Schreiben vom 15. Oktober 2025 von der Prozessbeiständin der Geschädigten ausgeführt wird, könnten sie dadurch Kenntnis von höchstpersönlichen Details erlangen, welche die Geschädigte nicht mit ihren Eltern teilen möchte. Mit anderen Worten läge im Falle der Zulassung des Beschwerdeführenden als Privatkläger eine Konstellation vor, in denen das Akteneinsichtsrecht der Angehörigen mit dem Recht des Opfers auf Persönlichkeitsschutz konkurrieren würde. Gerade weil sich die Angehörigen, anders als das Opfer selbst, lediglich im Zivilpunkt konstituieren können und unter Berücksichtigung von Art. 152 Abs. 1 StPO davon auszugehen ist, dass die Rechte des eigentlichen Opfers denen seiner Angehörigen vorgehen, müsste dem Opfer in solchen Situationen vorgängig stets das rechtliche Gehör zum Umfang der den Angehörigen zu gewährenden Akteneinsicht eingeräumt werden. Gleiches gilt für deren Teilnahme an allfälligen Einvernahmen des Opfers (vgl. Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO). Mit anderen Worten müssten die den Angehörigen mit der Zulassung als Privatkläger im Zivilpunkt einmal eingeräumten Rechte vom Opfer stets von neuem in Frage gestellt werden. Da das Opfer insbesondere in Konstellationen wie der vorliegenden durch die Zulassung seiner Angehörigen im Strafverfahren als Privatkläger im Zivilpunkt unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, muss es die Möglichkeit haben, sich vorgängig zu deren Zulassung und damit auch hinsichtlich deren Zivilansprüche als solcher zu äussern. Dass sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen der Geschädigten gestützt hat, erweist sich – vorbehältlich der voranstehenden Ausführungen (E. 4.2.3) – als rechtens.
6.
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als Privatkläger zugelassen wurden und ihnen die Akteneinsicht verweigert werden durfte.
6.1
Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 405 E. 3.2; 145 IV 433 E. 3.6; 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen eines Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO).
Damit sich die Angehörigen des Opfers gestützt auf Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren können, müssen ihre Zivilansprüche angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen. Zivilansprüche, die jeglicher Grundlage entbehren bzw. aus der Luft gegriffen sind, genügen nicht. Es bedarf vielmehr einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Hingegen bedarf es keines strikten Beweises (BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.2;6B_641/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1;1B_512/2022 vom 17. November 2022 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Eltern von Opfern sexuellen Missbrauchs Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden haben. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nur aussergewöhnlich schwere Beeinträchtigungen die Gewährung einer solchen Entschädigung rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_430/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2.2;6B_358/2024 vom 12. August 2024 E. 3.1;7B_931/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.2). Die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes müssen mit der gleichen Intensität betroffen sein, wie im Falle des Todes des Kindes (BGE 139 IV 89, E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_430/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2.2;6B_358/2024 vom 12. August 2024, E. 3.1;7B_931/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.2).
6.2
Die Vorinstanz begründet die Nichtzulassung der Beschwerdeführenden als Privatkläger und die Verweigerung der Akteneinsicht im Anfechtungsobjekt wie folgt:
Angesichts der Tatsache, dass die Eltern von F.________, die Beziehung zwischen A.________ und ihrer Tochter nach deren Kenntnisnahme akzeptiert hatten, zu diesem Zeitpunkt bewusst auf eine Strafanzeige gegen A.________ verzichtet hatten, die Beziehung zwischen ihnen und der Tochter aber im Verlaufe des Jahres 2025 immer konfliktbehafteter und belasteter wurde, was letztendlich sogar zur Strafanzeige von F.________ gegenüber ihren Eltern führte, sowie angesichts der Tatsache, dass die eingereichten Unterlagen alle aus der Zeit von Juni bis August 2025 stammen, bestehen beträchtliche Zweifel daran, dass die von E.________ und C.________ nunmehr notwendig gewordenen therapeutischen Behandlungen in direktem Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf gegen A.________, namentlich dessen mutmasslichen (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen mit der damals noch nicht 16-jährigen F.________, stehen. Vielmehr macht es den Eindruck, dass die sich zunehmend zuspitzende Konfliktsituation zwischen F.________ und ihren Eltern zu der entsprechenden psychischen Belastung, Handlungsohnmacht und gesundheitliche Beeinträchtigung der Eltern führte, was nicht in direktem Zusammenhang mit A.________ bzw. dessen mutmasslich begangen Strafhandlungen, namentlich sexuelle Handlungen mit Kind, steht. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin G.________ in ihrer Eingabe vom 15.10.2025 verwiesen werden.
6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführenden begründen ihre Privatklägerstellung im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Geschädigten, der damit verbundenen Situation ihrer Tochter und des sich daraus ergebenden Konflikts therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen mussten und bringen vor, ihre Zivilansprüche seien hinreichend geltend gemacht worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorab ist auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes dann als Zivilkläger konstituieren können, wenn sie durch die Straftat mit der gleichen Intensität betroffen sind wie im Falle des Todes des Kindes. Mit anderen Worten sind die Anforderungen, damit sich Eltern in einem Fall wie dem vorliegenden als Privatkläger im Zivilpunkt konstituieren können, ausserordentlich hoch. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine entsprechende Betroffenheit geltend zu machen.
6.3.2
Wie erwähnt (E. 3) wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 2. September 2025 darum ersucht, die Personalien der sie behandelnden Therapeuten bekannt zu geben und diese vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Statt dem nachzukommen, wurden mit Schreiben vom 23. September 2025 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Arztzeugnis der Psychiaterin und Psychotherapeutin H.________ vom 12. September 2025 sowie zwei Arztzeugnisse der O.________ (Arztpraxis), das eine datierend vom 1. Juli 2025 betreffend die Zeit vom 30. Juni 2025 bis 11. Juli 2025 und das andere datierend vom 9. Juli 2025 betreffend die Zeit vom 14. Juli 2025 bis 18. Juli 2025, beide wegen «Krankheit» eingereicht. Betreffend den Beschwerdeführer 1 wurde eine Kostengutsprache der Stiftung P.________ (Opferhilfe) für juristische Leistungen, datierend vom 2. September 2025, eingereicht. Im Beschwerdeverfahren wurden betreffend den Beschwerdeführer 1 zudem ein Arztzeugnis von Dr. med. J.________ vom 12. September 2025, ein Arztzeugnis des Inselspitals Bern vom 23. Februar 2025 für die Zeit vom 23. Februar 2025 bis 27. Februar 2025 wegen «Krankheit» und ein Arztzeugnis der O.________ (Arztpraxis) vom 25. Februar 2025 betreffend die Zeit vom 25. Februar 2025 bis 31. März 2025 wegen «Krankheit» eingereicht. Was die bezüglich des Verzichts der Bekanntgabe der Personalien der die Beschwerdeführen behandelnden Therapeuten und der Entbindung derselben vom Berufsgeheimnis vorgebrachten Gründe anbelangt, müssen sich die Beschwerdeführerenden entgegenhalten lassen, dass aufgrund dessen nicht per se eine Vermischung der unterschiedlichen Hintergründe der Behandlung gedroht hätte. Eher hätte angesichts der offensichtlich schwierigen Gesamtsituation (E. 3 hiervor) zwecks Klärung der für die Zivilansprüche ursächlichen Umstände erfragt werden können, ob und wenn ja, welche Komponenten der Behandlungen auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführenden zurückzuführen sind. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, sie hätten nicht gewollt, dass Unterlagen, welche Inhalte über die familiäre Konfliktsituation enthielten, Eingang in die Verfahrensakten des Beschuldigten fänden und von diesem eingesehen werden könnten, gilt es daran zu erinnern, dass sie sich im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren als Privatkläger konstituieren, Zivilansprüche geltend machen und Akteneinsicht nehmen wollen. Entsprechend obliegt es ihnen, ihre Parteistellung glaubhaft zu machen und die zur Beurteilung derselben erforderlichen Informationen beizubringen.
6.3.3
Was das vom Beschwerdeführer 1 oberinstanzlich eingereichte Arztzeugnis vom 12. September 2025 von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FHS mit Schwerpunkt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), anbelangt, vermag dieses nicht zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Daraus geht lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 die Diagnose einer reaktiven Depression aufgrund einer ausserordentlichen familiären Belastungssituation gestellt worden ist. Die erste Konsultation habe am 25. Februar 2025 stattgefunden. Die massive psychische Belastung beruhe auf der psychischen Erkrankung, welche ihrerseits auf der schweren psychischen Erkrankung seiner – nach Angabe des Beschwerdeführers 1 – schwer traumatisierten Tochter beruhe. Die Belastung sei derart erheblich, dass eine passagere Krankschreibung aus medizinischen Gründen nötig gewesen und eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei (vgl. in diesem Kontext auch das Arztzeugnis der O.________ (Arztpraxis) vom 25. Februar 2025 für die Zeit vom 25. Februar 2025 bis 31. März 2025 wegen «Krankheit»). Dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Geschädigten erheblich psychisch belastet ist und sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, geht aus dem Arztzeugnis vom 12. September 2025 von Dr. med. J.________ mit dem Beschuldigten indes nicht hervor. Auch aus dem Umstand, dass die Stiftung P.________ gegenüber dem Beschwerdeführer 1 eine Kostengutsprache leistete, kann er in Bezug auf seine Stellung als Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So geht aus dem eingereichten Schreiben nicht hervor, gestützt auf welche Informationen die Kostengutsprache erfolgte.
6.3.4
Soweit die Beschwerdeführenden zur Begründung auf das Arztzeugnis der Psychiaterin und Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin 2 H.________ vom 12. September 2025 verweisen, ist festzustellen, dass daraus zwar hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem 27. August 2025 (Anmerkung der Kammer: das Konstituierungsschreiben der Beschwerdeführenden datiert vom 26. August 2025) aufgrund einer ausgeprägten psychischen Belastung, welche im direkten Zusammenhang mit mutmasslich strafrechtlich relevanten Vorfällen zum Nachteil ihrer Tochter stehen, in Behandlung befindet. Im darauffolgenden Abschnitt wird sodann ausgeführt, dass «die geschilderten Ereignisse», welche sich bereits auch schon im Jahr 2024, als F.________ erst 15 Jahre alt gewesen sei, ereignet hätten, unter anderem Sexting-Nachrichten, ungeschützte sexuelle Handlungen mit einem volljährigen älteren Mann, wiederholte Hinweise auf eine mögliche Kind-Schwangerschaft, «sowie weitere belastende Handlungen Dritter» umfassten, die Gegenstand laufender Ermittlungen seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der von der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Polizei getätigten Aussagen zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter nach deren Kenntnisnahme zunächst akzeptiert und zu diesem Zeitpunkt bewusst auf eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kind verzichtet haben. So bejahte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Einvernahme, dass sie (Anmerkung der Kammer: die Beschwerdeführenden) sich aufgrund des Gesundheitszustandes der Tochter entschieden hätten, den Geschlechtsverkehr trotz deren Schutzalters der Polizei nicht zu melden (siehe dazu die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 als Auskunftsperson vom 18. Juli 2025 [nachfolgend: EV der Beschwerdeführerin 2], S. 4-5 Z. 158-162, S. 5 Z. 167-171 und 176-180). Dass die Geschädigte und der Beschuldigte ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten und eine Schwangerschaft nicht von Vornherein ausgeschlossen werden konnte (dazu sogleich E. 6.3.6), war zu jenem Zeitpunkt im Übrigen ebenfalls bereits bekannt (EV der Beschwerdeführerin 2, S. 4 Z. 151-153). Oberinstanzlich bringen die Beschwerdeführenden denn auch vor, dass nicht die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten an sich, sondern das Ausmass der nachträglich zur Kenntnis gelangten strafbaren (sexuellen) Handlungen des Beschuldigten zur Inanspruchnahme therapeutischer Unterstützung geführt hätten.
6.3.5
Was das angebliche Ausmass der erst nachträglich zur Kenntnis gelangten strafbaren (sexuellen) Handlungen anbelangt, gilt es daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die von der Beschwerdeführerin 2 am 18. Juli 2025 bei der Polizei getätigten Aussagen ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kind, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2023 bis 1. Mai 2025 zum Nachteil der Geschädigten, eröffnet hat. Soweit die weiteren von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe betreffend, wonach es beispielsweise am 30. Mai 2025 in den UPD zu einer Schändung der Geschädigten gekommen sein müsse oder der Beschuldigte sie prostituieren lasse, wird hingegen nicht gegen den Beschuldigten ermittelt. Im Gegenteil kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die «zahlreiche[n] Vermutungen und Annahmen [der Beschwerdeführenden] keinen Tatverdacht zu belegen vermochten». Dass die Geschädigte am 2. Mai 2025 16 Jahre alt wurde, ist aktenkundig und unbestritten. Inwiefern den erwähnten Vorwürfen entgegen der Vorinstanz eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht zugrunde liegen würde und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eine Strafuntersuchung beispielsweise wegen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person gemäss Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) oder wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB gegen den Beschuldigten eröffnen müsste, erhellt nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht rechtsgenüglich dargelegt. So wird in der Beschwerde diesbezüglich lediglich (erneut) auf die Ausführungen und Benachrichtigungen diverser nicht näher benannter Fachpersonen, das Protokoll der Q.________ (Notaufnahmegruppe für Jugendliche) vom 9. Juli 2025 und die im Nachgang des Vorfalls vom 21. Juni 2025 auf den Gerätschaften der Tochter gefundenen Informationen verwiesen. Bei erwähntem Protokoll handelt es sich um ein Journal von K.________ einer Betreuungsperson aus der Q.________ (Notaufnahmegruppe für Jugendliche), welche hinsichtlich der angeblich inkriminierten Vorfälle in den UPD einzig die nicht weiter belegten Schilderungen der Beschwerdeführenden sowie angebliche Einträge einer nicht näher benannten angeblich in den UPD tätigen Pflegefachfrau wiedergibt. Weiter wird festgestellt, dass die von der Pflegefachfrau erwähnten Einträge gemäss der kontaktierten Oberärztin nicht Eingang in den Austrittsbericht gefunden hätten. Auch der von der Beschwerdeführerin 2 der Polizei übergebene offensichtlich besorgniserregende Screenshot, wonach die Geschädigte ihrer Freundin L.________ mitteilte, dass sie Geschlechtsverkehr mit einem 17-jährigen gegen Entgelt in Betracht zieht, vermag keinen Anfangsverdacht auf eine strafbare (sexuelle) Handlung des Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten zu begründen. Gleiches gilt mitunter auch für die nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 mittlerweile gelöschten Accounts der Tochter auf Datingplattformen wie Parship (EV der Beschwerdeführerin 2, S. 7 Z. 271-283).
6.3.6
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten erst im Nachgang des Vorfalls vom 21. Juni 2025 aufgrund der sich auf den Gerätschaften der Geschädigten befindlichen Informationen von einer möglichen Schwangerschaft ihrer Tochter erfahren, womit sie den Beschuldigten am 22. Juni 2025 konfrontiert hätten. Insoweit gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass kein Screenshot der vermeintlichen Nachricht an «M.________» vorliegt, wonach die Geschädigte im sechsten Monat schwanger sei (EV der Beschwerdeführerin 2, S. 6 Z. 246-248). Andererseits ist nicht bekannt, von wann der aktenkundige Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 1 datiert, aus welchem hervorgeht, dass die Geschädigte zu 90% nicht mehr schwanger sei. Aktenkundig ist demgegenüber, dass die Geschädigte am 17. Oktober 2024 online nach «pille danach schweiz» suchte (vgl. dazu auch den Vorhalt anlässlich der EV der Beschwerdeführerin 2, S. 5 Z. 185-187). Gegenüber der Polizei sagte die Beschwerdeführerin 2 sodann aus, dass sie nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr der Geschädigten mit dem Beschuldigten im November 2024 zusammen mehrere Schwangerschaftstest gemacht hätten, zum Frauenarzt gegangen seien und der Schwangerschaftstest negativ ausgefallen sei (EV der Beschwerdeführerin 2, S. 4 Z. 152-156). Wie erwähnt (E. 6.3.4), hatten die Beschwerdeführenden in der Folge jedoch auf eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten verzichtet. Weiter ist festzustellen, dass aus dem Austrittsbericht der UPD vom 23. Juni 2025 nicht hervor geht, dass beim Ein- oder Austritt der Geschädigten in die bzw. aus den UPD die Möglichkeit einer Schwangerschaft bestanden hätte. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Polizei geht daraus auch nicht hervor, dass die Geschädigte am 1. oder 2. Juni 2025 nach der Pille danach gefragt haben soll. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass gegen den Beschuldigten einzig wegen sexueller Handlungen mit Kind, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2023 bis 1. Mai 2025 untersucht wird und die Geschädigte am 2. Mai 2025 16 Jahre alt wurde, womit ein allfälliger dieser Anfrage vorausgehender ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht mehr nach Art. 187 StGB strafbar wäre.
6.4
Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführenden in Anbetracht der Gesamtsituation nicht, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Geltendmachung von Zivilansprüchen erforderliche Betroffenheit durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit ihrer Tochter glaubhaft zu machen. Die Nichtzulassung der Beschwerdeführenden als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erweist sich mithin als rechtens. Inwiefern den Beschwerdeführenden unabhängig von einer Konstituierung als Privatkläger ein Akteneinsichtsrecht – allenfalls gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO – zukommen sollte, erhellt nicht und wird von ihnen auch nicht dargelegt.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs trägt der Kanton Bern einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 500.00. Die auf die Beschwerdeführenden fallenden Kosten von CHF 1'500.00 werden der von diesen geleisteten Sicherheit entnommen. Die Restanz von CHF 500.00 wird ihnen zurückerstattet.
8.2
8.2.1
Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3;6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 12.4) haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung. Diese wird durch den Kanton ausgerichtet.
8.2.2
Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
8.2.3
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin D.________, macht mit Honorarnote vom 29. April 2026 einen Aufwand von CHF 4'327.90 (CHF 3'975.00 zzgl. Auslagen von CHF 28.60 und MWST von CHF 324.30) geltend. Auch wenn es zu beachten gilt, dass die Beschwerdeführenden eine 10-seitige Beschwerde (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) einreichten, mitunter vom Schriftenwechsel Kenntnis genommen werden musste und Besprechungsbedarf bestand bzw. noch bestehen wird, erscheint die Honorarforderung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs eines Bundesordners (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die Entschädigung der Beschwerdeführenden für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerde inkl. Studium der angefochtenen Verfügung, Telefonat mit der Staatsanwaltschaft, Besprechung mit und E-Mails an die Beschwerdeführenden, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel und dem Beschluss sowie abschliessende Besprechung mit der Klientschaft) wird daher auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, wird den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
8.2.4
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, den Beschwerdeführenden auferlegt und der von ihnen in der Höhe von CHF 2'000.00 geleisteten Sicherheit entnommen. Die Restanz von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. Die restanzlich geleistete Sicherheit von CHF 500.00 ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
5.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
6.
Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin D.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 5. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.