BK 2025 541
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
11. Mai 2026Deutsch14 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 541
Bern, 26. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Oktober 2025 (BM 25 24669)
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nachfolgend: Beschuldigter/Strassenverkehrsamt) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2025 (persönlich überbracht) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1) Die Nicht-Anhandnahme BM 25 24669 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
2) Wollen Sie die Diplome der beiden beteiligten Juristen edieren und prüfen. Dass unqualifiziertes Personal am Werk ist, das ist nichts Ungewöhnliches. Das gibt es bei Ärzten, bei Piloten von Passagierflugzeugen, bei Forschern und Ökonomen die ihre frisierten Bachelor- und Masterarbeiten zum Besten geben - wieso sollte es das bei Juristen nicht geben?
3) Auf Kosten der Staatsanwaltschaft
4) Ich verlange 500.- an Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 20. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 25. November 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 Kenntnis, stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, und gab bekannt, dass der Schriftenwechsel damit als geschlossen erachtet wird. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit – vorbehältlich des Nachstehenden (E. 2.2) – auf sie einzutreten ist.
2.2
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Strafanzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin C.________ und den stellvertretenden Leitenden Staatsanwalts D.________ erheben wollte, ist die Beschwerdekammer dafür nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung der sinngemässen Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs wird mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 6 und 7) verzichtet.
3.
Wenn der Beschwerdeführer um Edition und Prüfung der «Diplome der beiden beteiligten Juristen» ersucht, gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich aufgrund der Akten der Vorinstanz entscheidet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Kommt hinzu, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b) und welche Beweise sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer begründet den gestellten Antrag zwar sinngemäss damit, dass auch Juristen Fehler unterlaufen könnten. Wessen und welche Diplome genau geprüft werden sollen, geht aus der Beschwerde jedoch nicht abschliessend hervor. Sollten damit nicht näher bezeichnete Diplome der verfahrensleitenden Staatsanwältin C.________ und des stellvertretenden Leitenden Staatsanwalts D.________ gemeint sein, erhellt nicht, inwiefern die beantragte Beweiserhebung von Relevanz sein soll. Der Antrag ist somit abzuweisen.
4.
4.1
Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
Mit Anzeige vom 14.07.2025 wurde einem unbekannten Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Aufbewahrung eines Kontrollschildes Amtsmissbrauch begangen zu haben. Zudem konstituierte sich B.________ sinngemäss als Privatkläger und verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00.
B.________ bringt vor, dass ein unbekannter Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern Amtsmissbrauch begangen habe, indem er B.________ ein Schreiben betreffend die Aufbewahrung der Kontrollschilder habe zukommen lassen, obschon weder er noch der Käufer des Fahrzeuges dies in Auftrag gegeben haben. Standartmässig (ohne Instruktion) müssten Schilder eigentlich vernichtet werden.
4.2
Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird alsdann wie folgt begründet:
[…]. B.________ gibt sinngemäss an, dass seine Kontrollschilder hinterlegt wurden, obwohl er dies nicht in Auftrag gegeben hat. Es lassen sich weder konkrete Hinweise auf inkriminierte Handlungen durch Dritte entnehmen, noch legt B.________ Beweismittel bei, die seine Angaben stützen könnten. Die Beilage des Schreibens des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vom 07.07.2025 liefert in keiner Weise einen Hinweis auf einen Amtsmissbrauch.
Es kann somit festgehalten werden, dass sich in der Eingabe von B.________ insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würde. Es handelt sich lediglich um unbelegte sowie pauschale Anschuldigungen gegen unbekannte Mitarbeiter der Kantonalen Behörde und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Letztlich ist kein Straftatbestand erfüllt.
5.
5.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3;6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2;6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.2
Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2;6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2;6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
6.
6.1
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht wirklich auseinandersetzt.
6.2
Auch im Beschwerdeverfahren legt er nicht dar, aus welchen Gründen der Umstand, dass seine Kontrollschilder angeblich ohne entsprechenden Auftrag seinerseits eingelagert worden sein sollen, den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllen soll. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht abgeklärt worden, weshalb das Strassenverkehrsamt seine Klientel mit untergejubelten, nie erteilten Aufbewahrungsaufträgen zu einer Kündigung zu nötigen oder alternativ abzukassieren versuche, muss er sich entgegenhalten lassen, dass mangels eines Anfangsverdachts auf eine strafbare Handlung kein Anlass dazu bestanden hatte. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige selbst ausführte, dass der Käufer des Fahrzeuges die Schilder drei Stunden nach dem Kauf deponiert habe, was darauf hindeutet, dass das Strassenverkehrsamt diese nicht mutwillig eingelagert hat (vgl. auch http://www.svsa.sid.be.ch/de/start/fahrzeuge/ nummernschilder/nummernschild-depot-wik/nummernschilder-deponieren.html [zuletzt besucht am 20. Mai 2026]). Dem inkriminierten Schreiben kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Lagerung der Kontrollschilder bis zum 31. August 2025 kündigen konnte. Die Kündigung konnte einfach über einen QR-Code oder online vorgenommen werden (Beschwerdebeilage 2; http://www.svsa.sid.be.ch/de/start/fahrzeuge/nummernschilder/nummernschild-depot-wik/nummernschilder-deponieren.html [zuletzt besucht am 20. Mai 2026]). Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe «den fehlenden Auftrag» nicht ediert, war die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdacht nicht dazu gehalten. Gleiches gilt, wenn er geltend macht, es sei nicht abgeklärt worden, weshalb das Schreiben an eine Schuhmacherei an der A.________ (Strasse) gesendet worden sei, habe es dort doch nie eine solche gegeben. Insgesamt sind durch die geltend gemachte Handlung offensichtlich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt.
6.3
Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Oktober 2025 ist mithin nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen und diesen wie folgt begründet hat:
Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen.
Die vorliegende Anzeige vom 14.07.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt den Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) an. Der Inhalt des Straftatbestands wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen (insb. BM 24 44760; BM 25 21721; BM 25 1040) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario).
7.2
Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
7.3
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB, sondern Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB angezeigt hat. Der Inhalt von Art. 312 StGB wurde ihm jedoch ebenfalls bereits wiederholt erläutert, was er auch nicht bestreitet. Auch dass er mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Gleichwohl reichte er am 14. Juli 2025 eine weitere offensichtlich unbegründete Anzeige wegen Amtsmissbrauchs ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, die verfahrensleitende Staatsanwältin stütze sich auf sachfremde Korrespondenz, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ein an ihn selbst gerichtetes Schreiben, dessen Kenntnis zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten ist.
7.4
Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig.
8.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1
Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass «die Staatsanwaltschaft» mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand stehe. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellen will.
9.2
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Wird der Ausstand einer ganzen Behörde verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jede Person einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3;6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E.2.4 mit Hinweisen).
9.3
Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet «die Staatsanwaltschaft» pauschal als befangen und wirft die Frage auf, ob sie ihm gegenüber eine Feindschaft hege, da der Rückgriff mittlerweile bei jeder Gelegenheit komme. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 8).
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahre nicht vernehmen lassen, so dass ihm auch keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Der Antrag des Beschwerdeführers um Edition und Prüfung der «Diplome der beiden beteiligten Juristen» wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
7.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiber Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.