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Entscheid

BK 2025 544

Sicherheitsdirektion (SID)

18. Juni 2026Deutsch21 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von C.________ (nach­­folgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und Mitarbeitende der Steuerverwaltung der Stadt Bern (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2025 (persönlich überbracht) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1) Die Nicht-Anhandnahme BM 25 24670 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.

2) Wollen Sie die Diplome der beiden beteiligten Juristen edieren und prüfen.[…]

3) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung

4) Auf Kosten der Staatsanwaltschaft

5) Ich verlange 500.- an Parteientschädigung.

Mit Verfügung vom 20. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 25. November 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Am 8. Dezember 2025 beantragte die Beschuldigte 1 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 nahm die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigte 2 innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit – vorbehältlich des Nachstehenden (E. 2.2 und 2.3) – auf sie einzutreten ist.

2.2

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2025. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genugtuung verlangt, fällt dieses Begehren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vor­liegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht und ohnehin der Kanton oder die Gemeinde für Schaden und Genugtuung haften, soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt haben bzw. Geschädigte in ihrer körperlichen Integrität verletzt bzw. in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt wurden (Art. 100 Personalgesetz [PG; BSG 153.01]; Art. 84 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG; BSG 170.11]). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Strafanzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin D.________ und den stellvertretenden leitenden Staatsanwalts E.________ erheben wollte, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung der sinngemässen Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung wird mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 6 und 7) verzichtet.

3.

Wenn der Beschwerdeführer um Edition und Prüfung der «Diplome der beiden beteiligten Juristen» ersucht, gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich aufgrund der Akten der Vorinstanz entscheidet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Kommt hinzu, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b) und welche Beweise sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer begründet den gestellten Antrag zwar sinngemäss damit, dass auch Juristen Fehler unterlaufen könnten. Wessen und welche Diplome genau geprüft werden sollen, geht aus der Beschwerde jedoch nicht abschliessend hervor. Sollten damit nicht näher bezeichnete Diplome der verfahrensleitenden Staatsanwältin D.________ und des stellvertretenden Leitenden Staatsanwalts E.________ gemeint sein, erhellt nicht, inwiefern die beantragte Beweiserhebung von Relevanz sein soll. Der Antrag ist somit abzuweisen.

4.

4.1

Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:

Mit Schreiben vom 03.07.2025 stellte C.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Steuerverwaltung der Stadt Bern sowie gegen A.________, tätig beim F.________ (Behörde). Die Strafanzeige wurde infolge fehlender Bundeskompetenz an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weitergeleitet. Diese übernahm mit Verfügung vom 18.07.2025 das Verfahren und liess es zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zukommen.

C.________ bringt in seiner Strafanzeige vom 03.07.2025 vordergründig vor, die Steuerverwaltung der Stadt Bern habe ihm mit Erlassentscheid vom 06.03.2025 unrechtmässig einen von ihm am 24.09.2024 schriftlich beantragten Steuererlass für das Steuerjahr 2023 nicht gewährt. Ein direkter Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Handlung gegenüber der Steuerverwaltung der Stadt Bern formuliert C.________ dabei nicht. Einzig in der Überschrift der Strafanzeige vom 03.07.2025 werden die Delikte Falschbeurkundung und Amtsmissbrauch genannt. Da Mitarbeitende der Steuerverwaltung der Stadt Bern in der Strafanzeige ausdrücklich als beschuldigte Personen aufgeführt sind, wird in Bezug auf den genannten Steuererlassentscheid vom 06.03.2025 von einer Beschuldigung des Amtsmissbrauchs ausgegangen.

Weiter beschuldigt C.________ in seiner Strafanzeige A.________, tätig beim F.________(Behörde), des Amtsmissbrauchs. Dies aufgrund der von der Beschuldigten verfassten Verfügung vom 10.06.2025, in welcher darauf hingewiesen wird, dass einzig die von der Steuerverwaltung der Stadt Bern mit Verfügung vom 09.06.2025 verfügten Mahngebühren von CHF 60.00 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Finanzdirektion des Kantons Bern bilden können. Demgegenüber hält C.________ in seiner Strafanzeige fest, dass der gesamte Erlassentscheid der Steuerverwaltung der Stadt Bern vom 06.03.2025 Gegenstand einer Beschwerde vor der Finanzdirektion des Kantos Bern bilden könne.

Im Schreiben vom 03.07.2025 konstituierte sich C.________ als Privatkläger und verlangt Schadenersatz und Genugtuung (Höhe unbekannt) sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00.

Des Weiteren äussert sich C.________ in seiner Strafanzeige zu Verlustscheinen, welche angeblich auf nichtigen Betreibungen beruhen und entsprechend «fabrizierte» Urkunden seien. Er unterlässt es jedoch, konkrete strafrechtlich relevante Handlungen bestimmten Personen zuzuordnen. Zudem wurden der Strafanzeige keinerlei Beweismittel beigelegt, welche in Bezug auf diese Ausführungen eine konkrete strafrechtlich relevante Handlung stützen würden.

4.2

Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wurde sodann wie folgt begründet:

Die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung der Stadt Bern werden von C.________ des Amtsmissbrauchs beschuldigt, da sie den von ihm beantragten Steuererlass für das Jahr 2023 nicht gewährten. Ihren Entscheid begründete die Steuerverwaltung der Stadt Bern mit dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 240c Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG, BSG 661.11).

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weder eine unrechtmässige Vorteils- noch eine Nachteilsabsicht der beschuldigten Personen. Ein für den Anzeiger ungünstiger behördlicher Entscheid stellt nicht automatisch einen Amtsmissbrauch dar. Allfällige Unstimmigkeiten eines Erlassentscheides der Steuerverwaltung der Stadt Bern sind gemäss Art. 195 Abs. 1 StG an die zuständige Steuerrekurskommission zu richten. Die Staatsanwaltschaft ist nicht Beschwerde-, Klage- oder Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen.

A.________ wird von C.________ des Amtsmissbrauchs beschuldigt, da sie in der Verfügung vom 10.06.2025 einzig die von der Steuerverwaltung der Stadt Bern verfügten Mahngebühren von CHF 60.00 als Gegenstand der Beschwerde anerkannte. Die fragliche Beschwerde vom 02.06.2025, eingereicht von C.________, wurde der Strafanzeige nicht beigelegt. In der Strafanzeige verlangt C.________, dass der gesamte Erlassentscheid vom 06.03.2025 der Steuerverwaltung der Stadt Bern als Gegenstand der Beschwerde vor der Finanzdirektion des Kantons Bern anzuerkennen sei. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Staatsanwaltschaft bei Fehlen eines Verdachts auf ein strafbares Verhalten nicht zuständig für die Überprüfung von Entscheiden anderer Behörden. C.________ kann gegen Verfügungen oder Entscheide der Steuerverwaltung respektive der Finanzdirektion den entsprechenden Rechtsmittelweg bestreiten. Der Beschwerdegegenstand wurde in der Verfügung der Finanzdirektion vom 10.06.2025 gestützt auf die einschlägigen Zuständigkeitsnormen des StG und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG, BSG 155.21) festgelegt. Es bestehen keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Handlung der Beschuldigten.

Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BSK StPO-Riedo/Boner, Art. 301 N 11).

Die in seiner Strafanzeige vom 03.07.2025 gemachten Ausführungen von C.________ zu den angeblich «fabrizierten» Verlustscheinen stellen solche pauschalen Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt oder auf eine bestimmte beschuldigte Person dar. Gleiches gilt für die nicht näher ausgeführten Vorwürfe des Betrugs sowie der Urkundenfälschung.

Aus diesen Gründen wird das Verfahren insgesamt nicht an die Hand genommen.

5.

5.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest­stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter­su­ch­ung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3;6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2;6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

5.2

5.2.1

Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2;6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2;6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).

5.2.2

Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

5.2.3

Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

6.

6.1

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Betrugs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.2

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten nichtigen Verlustscheinen nicht korrekt festgestellt, zumal es nicht zutreffe, dass er der Anzeige keinerlei Beweismittel beigelegt habe, gilt es zu präzisieren, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang lediglich ausführte, dass der Strafanzeige keinerlei Beweismittel beigelegt worden seien, die in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Verlustscheine auf nichtigen Betreibungen beruhten und entsprechend «fabrizierte» Urkunden seien, eine konkrete strafrechtlich relevante Handlung stützten. Anders als der Beschwerdeführer meint, lassen auch die mit der Anzeige eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem abschlägigen Steuererlassentscheid keinen anderen Schluss zu (dazu sogleich E. 6.3). Dass der Beschwerdeführer erklärungshalber vorbringt, er habe die «Urheber» der angeblich nichtigen Verlustscheine nicht genannt, da Letztere «nachgemachte» Unterschriften trügen, die von einem Computer angebracht würden, und die ausstellenden Personen ihm zufolge anhand der Nummern der angeblich nichtigen elf Verlustscheine eruiert werden könnten, ändert nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdachts nicht dazu gehalten war, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Letzteres gilt im Übrigen auch für Offizialdelikte.

6.3

Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Einwendung der Nichtigkeit bedürfe weder einer Erklärung noch einer Substantiierung, da sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten sei, trifft Letzteres zwar zu. Es gilt jedoch zu berück­sichtigen, dass fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.1 E. 3.2; 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Dafür, dass den vom Beschwerdeführer erwähnten Verlustscheinen derart schwere oder offensichtliche Mängel anhaften, welche zur Nichtigkeit derselben führen, bestehen entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte. Dass die der Strafanzeige nicht beigelegten Verlustscheine «nachgemachte Unterschriften tragen, die von einem Computer angebracht» – also elektronisch signiert – wurden, begründet offensichtlich nicht deren Nichtigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde schon wiederholt erläutert, dass das Verwenden von elektronischen Signaturen nicht strafbar ist und das eSchKG-System eine genügende rechtliche Grundlage aufweist (vgl. dazu namentlich die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1 und BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2 auf welche weitergehend verwiesen wird).

6.4

Betreffend die Rüge der falschen Rechtsanwendung, die der Beschwerdeführer sinn­gemäss damit begründet, dass zu prüfen gewesen wäre, wie Art. 240c Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG; BSG 661.11) auszulegen ist, muss er sich mit der Vorinstanz entgegenhalten lassen, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung der Stadt Bern vom 6. März 2025 gemäss Art. 240 Abs. 7 StG an die Steuerrekurskommission zu richten gewesen wäre und die Staatsanwaltschaft nicht Beschwerde-, Klage- oder Aufsichtsinstanz für Anliegen ist, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs liegen. Entgegen dem Beschwerdeführer war die Staatsanwaltschaft somit auch nicht dazu gehalten aufzuzeigen, welche Rechtstexte korrekt angewendet wurden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer insoweit Art. 14 StGB anruft, erhellt nicht. Weiter hält die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass ein ungünstiger behördlicher Entscheid nicht automatisch einen Amtsmissbrauch darstellt. Dafür, dass die Steuerverwaltung der Stadt Bern ihre Amtsgewalt zum Nachteil des Beschwerdeführers missbraucht haben könnte, indem sie im fraglichen Erlassentscheid aufgrund von angeblich nichtigen Verlustscheinen, denen angeblich Forderungen des Kantons Bern zugrunde liegen, einen Ausschlussgrund für einen Steuererlass gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bejahte, bestehen keinerlei Hinweise (zur angeblichen Nichtigkeit der elf Verlustscheine siehe bereits E. 6.3 hiervor).

6.5

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Arbeitsweise der Beschuldigten 1 sei «hinterlistig», was eine Komponente des Betrugs sei. Soweit er vorbringt, Anfechtungsobjekt in dem von der Beschuldigten 1 geführten Verfahren sei nicht nur die Mahnung, sondern der gesamte Erlassentscheid der Steuerverwaltung der Stadt Bern vom 6. März 2025 gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass der fragliche Erlassentscheid – wie erwähnt (E. 6.4 hiervor) – mittels Rekurses bei der Steuerrekurskommission anzufechten gewesen wäre. Die Be­schuldigte 1, welche die vom Beschwerdeführer bean­standete Verfügung erlassen hat, ist beim F.________(Behörde) tätig, wobei es sich offensichtlich nicht um dieselbe Behörde handelt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der von der Beschuldigten 1 erlassenen Verfügung nicht einver­standen gewesen sein sollte, hätte es ihm mit der Vorinstanz offen gestanden, den entsprechenden Rechtsmittelweg zu bestreiten. So oder anders bestehen auch insoweit keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1.

6.6

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2025 ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen und diesen wie folgt begründet hat:

Vorliegend erstattete C.________ erneut Strafanzeige im Zusammenhang mit behördlichen Entscheiden, welche für ihn ungünstig ausgefallen sind. Ihm wurde schon in unzähligen Nichtanhandnahmeverfügungen die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung sowie des Betrugs ausführlich erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass die angezeigten Sachverhalte keine Straftatbestände erfüllen und keine Untersuchung eröffnet wird.

Stattdessen konstruiert C.________ Strafbarkeiten mit fadenscheinigen, eindeutig unhaltbaren Begründungen, indem er den beschuldigten Personen wider besseres Wissen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Betrug unterstellt. Seine Behauptungen sind offensichtlich ungeprüft und grobfahrlässig erfolgt. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf C.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

7.2

Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).

7.3

Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Soweit er vorbringt, seine Anzeige sei nicht grobfahrlässig gewesen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm unbestrittenermassen die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) und des Betrugs (Art. 312 StGB) bereits wiederholt erläutert wurden. Kommt notorisch hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Gleichwohl reichte er am 3. Juli 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4, BK 23 434 vom 24. Oktober 2024). Soweit der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten.

7.4

Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig.

8.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1

Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwältin D.________ in Befangenheit durch Vorbefassung geraten sei. Sie stehe im Ausstand und weil sie trotzdem verfüge, verfalle sie in Amtsmissbrauch. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin D.________ stellen möchte.

9.2

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Wird der Ausstand einer ganzen Behörde verlangt, muss die Gesuchstellerin die Ausstandsgründe für jede Person einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3;6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E.2.4 mit Hinweisen).

9.3

Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend be­grün­det ist. Der Beschwer­de­führer bezeichnet die verfahrensleitende Staatsanwältin als befangen durch Vorbefassung, da in ihrem Kopf «also frühere Anzeigen kreiseln» würden und stellt pauschal ihre Qualifikation und Integrität in Frage. Zudem bringt er vor «die Staatsanwaltschaft» schütze «das Treiben» des Betreibungsamts und der Steuerbehörde und mutmasst, es stünden «Gentlemen-Agreements» dahinter. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 8).

10.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte 1 ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und reichte lediglich eine Kurzeingabe ein. Ihre Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen und demnach nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Der Beschuldigte 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, so dass ihm auch keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Der Antrag des Beschwerdeführers um Edition und Prüfung der «Diplome der beiden beteiligten Juristen» wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

7.

Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 26. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiber Cathrein

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.