BK 2025 548
Rechtsverzögerung
5. Dezember 2025Deutsch28 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 36667) wegen Raubes, begangen in der Zeit vom 6. auf den 7. November 2025 gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Opfer), sowie weiterer Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121] und gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]). Am 8. November 2025 ordnete die vormals für das Verfahren zuständige Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von sieben Tagen bis zum 15. November 2025 an (BM-25-1530). Am 11. November 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft infolge der zwischenzeitlich vom Kantonsspital Aarau festgestellten Volljährigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt das Strafverfahren von der Jugendanwaltschaft. Mit Entscheid KZM 25 2323 vom 14. November 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Untersuchungshaft um sechs Wochen bzw. bis zum 26. Dezember 2025. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025)
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Beschluss
BK 25 548
Bern, 9. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Raubes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2025 (KZM 25 2323)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 36667) wegen Raubes, begangen in der Zeit vom 6. auf den 7. November 2025 gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Opfer), sowie weiterer Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121] und gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]). Am 8. November 2025 ordnete die vormals für das Verfahren zuständige Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von sieben Tagen bis zum 15. November 2025 an (BM-25-1530). Am 11. November 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft infolge der zwischenzeitlich vom Kantonsspital Aarau festgestellten Volljährigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt das Strafverfahren von der Jugendanwaltschaft. Mit Entscheid KZM 25 2323 vom 14. November 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Untersuchungshaft um sechs Wochen bzw. bis zum 26. Dezember 2025. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachstehend ZMG) vom 14. November 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Am 18. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 19. November 2025 reichte die Vorinstanz die Vorakten KZM 25 2323 ein. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu belassen. Mit Verfügung vom 25. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. vom entsprechenden Verzicht der Vorinstanz. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab den Parteien Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen. Ebenfalls am 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Am 28. November 2025 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer (erneut) abschliessende Bemerkungen ein. Diese wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 den Parteien wechselseitig zugestellt und Gelegenheit für allfällige weitere abschliessende Bemerkungen gegeben. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft erneut abschliessende Bemerkungen ein. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 8. Dezember 2025) verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Schlussbemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit der Beschwerde vom 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll der parteiöffentlichen Einvernahme des Opfers vom 13. November 2025 ein. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Stellungnahme vom 24. November 2025 dasselbe Einvernahmeprotokoll sowie den Anzeigerapport vom 14. November 2025, eine Aktennotiz vom 20. November 2025 und ein E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2025 ein. Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2025 ein Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 28. November 2025 ein. Da diese Dokumente den Vorakten KZM 25 2323 nicht zu entnehmen und teilweise erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich dabei um Noven.
Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den eingereichten Unterlagen zu äussern, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
4. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2025 in E.________ (Ortschaft) einen Raubüberfall zum Nachteil von F.________ begangen zu haben. Andererseits soll der Beschwerdeführer sich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, indem er sich Zutritt zu einem leerstehenden Gebäude an der G.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) verschafft haben soll, wo er am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wurde. Hinzu kommen angebliche Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz und Konsum von Haschisch sowie Widerhandlungen gegen das AIG (namentlich Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum sowie rechtswidriger Aufenthalt). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen dem 8. und 10. Oktober 2023 an einem Fahrzeugeinbruchdiebstahl in ein Wohnmobil in H.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein.
5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
6.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raubsachverhalts im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid KZM 25 2323 vom 14. November 2025 wie folgt (E. 2.1. des Entscheids):
Hinsichtlich des Raubsachverhalts in der Nacht auf 7. November 2025 in E.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), zum Nachteil von F.________, ist mit der Verteidigung einig zu gehen, wonach das Opfer den Beschuldigten einzig auf der Gesichts-Fotodokumentation als möglichen Täter einer Zweiertäterschaft bezeichnete, nicht aber auf der Ganzkörper-Fotodokumentation und es schliesslich zwei andere Personen als mögliche Täter bezeichnete. Allerdings erklärte das Opfer ebenfalls, dass es zur Tatzeit sehr dunkel gewesen sei und es sich lediglich «so zu 60%» sicher sei, dass es diese beiden Personen gewesen seien. Bereits zuvor gab das Opfer ein Signalement der Täterschaft ab, die schliesslich zur Anhaltung des Beschuldigten führte. Die Anhaltung des Beschuldigten war zudem recht zeit- und ortnah zur Tat. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass es aufgrund der Lichtverhältnisse und der Ausnahmesituation, in welcher sich ein Raubopfer regelmässig befinden dürfte, nachvollziehbar erscheint, wenn ein Opfer die Täterschaft nicht zu 100 Prozent bezeichnen kann, das vorliegende Opfer den Beschuldigten dennoch zunächst unter zwölf Alternativen als möglichen Raub-Beteiligten bezeichnete, ist dennoch von einem genügend dringenden Tatverdacht auszugehen.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den vorgeworfenen Raub. Er macht geltend, aus den Aussagen des Opfers ergebe sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid eindeutig, dass das Opfer den Beschwerdeführer schlussendlich weder erkannt noch identifiziert habe. Anders sei es nicht zu verstehen, dass das Opfer nach Vorlage beider Fotodokumentationen den Beschwerdeführer nicht mehr nenne und damit als Täter zumindest indirekt ausschliesse. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Opfer in der parteiöffentlichen polizeilichen Befragung vom 13. November 2025 ausgesagt habe, dass er die Nr. 8 (Beschwerdeführer) anlässlich der letzten Befragung ausgeschlossen und lediglich die Nrn. 4-6 (Anmerkung der Kammer: der Fotodokumentation) genannt hätte. Insbesondere nach der am 13. November 2025 erfolgten Aussage des Opfers, welche der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt im Übrigen noch nicht bekannt gewesen sei, lasse sich die dahingehende Ansicht der Vorinstanz nicht mehr halten, dass hier eine Identifikation des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Geschädigte habe im Rahmen der parteiöffentlichen Befragung den Beschwerdeführer als Täter gerade ausgeschlossen. Weitergehende wirkliche Belastungstatsachen seien den Haftakten nicht zu entnehmen. Inwiefern das in den Effekten des Beschwerdeführers sichergestellte pinkfarbene Messer einen irgendwie gearteten Tatbezug haben solle, sei unklar. Zudem sei die entwendete auffällige Halskette nicht in den Effekten des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wenige Stunden nach dem Raub ca. 1 km Luftlinie entfernt vom Tatort angehalten worden sei, genüge mit Sicherheit nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts, zumal die Tat im Zentrum der Stadt E.________ (Ortschaft) verübt worden sei und sich damit unzählige Personen im Tatzeitraum in diesem Gebiet aufgehalten hätten.
6.4 Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft, gemäss dem Opfer hätten alle drei Täter eine Kopfbedeckung getragen, was die Wiedererkennung durch das Opfer auf einem Foto erschwere. Die Aussagen des Opfers zu den Haaren der unbekannten Täterschaft müssten in diesem Zusammenhang gewürdigt werden. Zum fehlenden Deliktsgut in den Effekten des Beschwerdeführers wird angemerkt, bei diesem sei 15 Gramm Haschisch sichergestellt worden und er habe gemäss eigener Aussage insgesamt 25 Gramm gekauft. Deliktsgut wie der erbeutete Schmuck stelle ein gängiges Tauschmittel für Betäubungsmittel dar. Im Übrigen ergebe sich der Tatverdacht auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit I.________ nur wenige Stunden nach der Tat in einem Keller schlafend von der Polizei angehalten worden sei. Im Keller sei zudem verschiedener Schmuck, darunter auch mehrere Halsketten, sichergestellt worden. Weiter würden die eingeleiteten Ermittlungen den bestehenden Tatverdacht bestätigen oder widerlegen; insbesondere seien durch die Analyse der Mobiltelefone der tatverdächtigen Personen relevante Erkenntnisse gerade zum Aufenthaltsort zur Tatzeit zu erwarten.
Erwägungen
6.5
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich aus den relevanten Haftakten genügend Hinweise für einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des vorgeworfenen Raubes ergeben.
6.5.1
Zunächst sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Opfers relevant. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2025 unmittelbar nach dem Tatgeschehen sagte es aus, es glaube schon, dass es den Täter auf einer Fotovorweisung wiedererkennen könnte (Einvernahme Opfer vom 7. November 2025 Z. 85). Am selben Tag wurden ihm zwei Fotodokumentationen vorgelegt, eine mit Gesichtsausschnitten und eine mit Ganzkörperfotos. Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll ist Folgendes zu entnehmen:
F: Erkennen Sie auf den Fotos (Bogen 202511002604-6694991-1) eine oder mehrere Personen, welche am Raub vom 07.11.2025 ca. 02.45 beteiligt war? (verbal: Fotos der Gesichter werden vorgelegt.) A: Es war sehr dunkel. Nr. 8 und Nr. 6. Dem Typen mit dem Messer habe ich nicht lange ins Gesicht geschaut.
F: Erkennen Sie auf dem zweiten Bogen einen oder mehrere Täter? (verbal: Gesamtkörper-Fotos werden vorgelegt.)
A: Ich erhalte ein bedrückendes Gefühl bei der Nr. 4 und Nr. 6.
F: Nun sehen Sie beide Fotobögen. Was sagen Sie dazu?
A: Das Gefühl von Nr. 4 und 6 verstärkt sich. Es ist schwierig, der Typ, welcher mich angesprochen hatte, trug vermutlich eine Kopfbedeckung. Aber so ca. 60% bin ich mir sicher bei den Beiden.
Dabei ist anzumerken, dass es sich bei der Nr. 8 der beiden Bögen um den Beschwerdeführer handelt. Bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 13. November 2025 (mithin rund eine Woche nach dem Ereignis) sagte das Opfer zur Fotovorweisung aus, es habe eigentlich die Person Nr. 8 ausgeschlossen, weil diese ihn von der Statur her zu gross gedünkt habe. Es habe sich damals korrigiert und auf die Personen Nr. 4, 5 und 6 verwiesen (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 138-140). Später in derselben Einvernahme sagte es aus, die Haarlängen der Personen Nr. 1, 2 und 8 passten nicht (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 207 f.). Zwar nannte das Opfer den Beschwerdeführer beim ersten Fotobogen, distanzierte sich allerdings bei der Konfrontation mit beiden Fotodokumentationen von dieser ersten Aussage und nannte zwei andere Personen als mögliche Täter, wobei die Sicherheit gemäss Opfer nur lediglich 60% beträgt. Diese nur eingeschränkte Sicherheit ist zwar anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Raubüberfalls (schlechte Lichtverhältnisse, dynamisches Geschehen, Alkoholisierung des Opfers [vgl. Einvernahme Opfer vom 7. November 2025 Z. 35]) nachvollziehbar, allerdings lässt sich daraus kein dringender Tatverdacht gegen eine vom Opfer nicht primär beschuldigte Person ableiten. Entgegen der Vorinstanz kann vom Aussageverhalten des Opfers nicht auf einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden, zumal das Opfer bei seiner der Vorinstanz noch nicht verfügbaren zweiten Einvernahme vom 13. November 2025 den Beschwerdeführer als Täter faktisch ausschloss, indem er aufgrund mehrerer Attribute (Statur, Haare) zum Schluss kam, dieser passe nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 14. November 2025 zu verweisen, worin ebenfalls festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe nicht zweifelsfrei als Täter identifiziert werden können, insbesondere stimme die Grösse des Beschwerdeführers nicht mit der Signalementsangabe vom Opfer überein (Anzeigerapport vom 14. November 2025 S. 5 unten).
6.5.2
Mit dem Beschwerdeführer sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche geeignet wären, einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezüglich des Raubes zu begründen. Zwar wurden in den Effekten des Beschwerdeführers zwei Messer (zum einen mit holzigem Griff und goldener Farbe, zum anderen pinkfarben) sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer nur das pinkfarbene als seines anerkennt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 273 und 288). Keines davon passt allerdings auf die (sehr vage) Beschreibung des Opfers, das sich im Übrigen nicht einmal sicher ist, dass der «spitze Gegenstand», mit welchem er bedroht worden sein soll, tatsächlich ein Messer gewesen ist (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 304 und 312). Des Weiteren wurden in den Effekten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung zwar diverse Schmuckstücke sichergestellt (vgl. Vorhalte Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 160 ff.), eine Halskette, wie sie vom Opfer beschrieben wurde («einfache, schmale Goldhalskette mit einem Schlangenanhänger mit Rubinaugen»; vgl. Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 487-489), ist indessen darunter nicht zu finden. Dass sich der Beschwerdeführer innert der wenigen Stunden zwischen dem angeblichen Raubüberfall und seiner Anhaltung der fraglichen Goldhalskette bereits entledigt oder diese – wie die Staatsanwaltschaft implizit vorgebracht – gegen Betäubungsmittel eingetauscht haben könnte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ändert aber nichts daran, dass das Fehlen des Deliktsguts in den Effekten des Beschwerdeführers als Entlastungsindiz gewertet werden muss. Schliesslich gilt es zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage zur Tatzeit im Nachtklub «J.________» aufgehalten haben und dies mit dem Stempel an seinem Handgelenk belegen will (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 35 ff.). Wie es sich damit genau verhält, kann – jedenfalls derzeit – offenblieben. In örtlicher Hinsicht passt die Anwesenheit im «J.________» jedenfalls zur Anhaltung an der G.________ (Strasse), welche zwar rund 1.4 km entfernt, jedoch vom Stadtzentrum aus gesehen in derselben Richtung liegt.
6.5.3
Nach dem Gesagten lassen sich den Haftakten keine Umstände entnehmen, die hinsichtlich des Raubsachverhalts einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen könnten. Allein die Tatsache, dass er einigermassen auf das Signalement des Täters passt und am Morgen nach dem angeblichen Raubüberfall rund 2.3 km vom Tatort entfernt angehalten werden konnte, reicht nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, die eingeleiteten Ermittlungen, namentlich die Analyse der Mobiltelefone der tatverdächtigen Personen und der Spurenträger von der Kleidung des Opfers und dem sichergestellten Rucksack, würden den Tatverdacht bestätigen oder widerlegen, mag dies zutreffen, ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, im aktuellen Ermittlungsstadium einen hinreichend dringenden Tatverdacht zu begründen.
6.6
Hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gilt es zu differenzieren: Mit der Vorinstanz ergibt sich ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruchs, begangen an der G.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft), bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer in eben dieser leerstehenden Liegenschaft am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich denn auch geständig (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 60 ff.) und die Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das AIG. Hier ergibt sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – der dringende Tatverdacht der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes durch den Umstand, dass der Beschuldigte in die Schweiz einreiste und sich hier aufhält, ohne über das für mauretanische Staatsangehörige notwendige Visum zu verfügen (vgl. dazu auch den polizeilichen Anzeigerapport vom 6. November 2025 und die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2025). Ebenso ergibt sich ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des vorgeworfenen Einbruchs in ein Wohnmobil im Jahr 2023 daraus, dass das DNA-Profil des Beschuldigten mit der am Tatort gesicherten DNA-Spur übereinstimmt (vgl. Vorhalt Einvernahme Beschwerdeführer vom 28. November 2025 Z. 91 ff.).
Demgegenüber sind mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer den Haftakten nicht genügend Hinweise für die Begründung eines dringenden Tatverdachts der Sachbeschädigung zu entnehmen. Ausser einem indirekten Vorhalt, wonach im Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, ein Fenster beschädigt worden sei (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 132 ff.), findet sich diesbezüglich nichts in den Akten. Damit bleibt unklar, was dem Beschwerdeführer unter diesem Titel konkret zum Vorwurf gemacht werden soll. Mit der Verteidigung ergibt sich rein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer ihm fremden Liegenschaft angehalten wurde, noch kein Verdacht auf eine Sachbeschädigung, da es sich um ein leerstehendes Gebäude handelte und sich der Beschwerdeführer deshalb möglicherweise auch ohne eine Sachbeschädigung Zutritt zu diesem verschafft haben konnte. Bezeichnenderweise ist weder in der Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft noch im Haftanordnungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 8. November 2025 von einer Sachbeschädigung die Rede. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf diesbezüglich noch ausstehende Ermittlungen ist offensichtlich unbehilflich.
Die dem Beschwerdeführer ansonsten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Haschisch sind für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftverlängerung nicht relevant, da es sich lediglich um Übertretungen handelt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]).
6.7
Zusammengefasst besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht bezüglich des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das AIG und des Einbruchdiebstahls, nicht jedoch bezüglich des Raubes und der Sachbeschädigung.
7.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Fluchtgefahr.
7.1
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen).
7.2
Im Haftanordnungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 8. November 2025 BM-25-1530 (S. 2 des Entscheids) wird der Haftgrund der Fluchtgefahr wie folgt begründet:
A.________ hält sich offensichtlich in der Schweiz bzw. in Europa auf mit dem Ziel, hier seinen Lebensunterhalt auf deliktische Art und Weise zu bestreiten. Er kennt hier niemanden und ist nicht bereit zu kommunizieren, wie er genau in die Schweiz gekommen ist, bzw. was seine Absichten sind. Ebenso hat er es seit seiner Ankunft unterlassen ein Asylgesuch einzureichen. Soziale, familiäre oder wirtschaftliche Bezüge des Beschuldigten zur Schweiz sind folglich nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Sanktion, welche ihm im Falle einer Verurteilung droht, ist die Fluchtgefahr als gegeben einzustufen. Die erkennbare Lebenssituation des Jugendlichen führt weiter zum Schluss, dass die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen ist.
Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid KZM 25 2323 zur Fluchtgefahr Folgendes (E. 2.2. des Entscheids):
Der Beschuldigte ist mauretanischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Aussagen befindet er sich erst sei wenigen Taten in der Schweiz, während er sich zuvor in Italien, Belgien und in Luxemburg aufgehalten habe. Vertiefte familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bezüge des Beschuldigten zur Schweiz sind nicht erkennbar. Zudem verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über kein Wohndomizil. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu erwartenden Schwere einer Sanktion inklusive Ausfällung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB im Falle einer Verurteilung ist zu folgern, dass die Fluchtgefahr weiterhin in ausgeprägter Form vorliegt.
Dispositiv
7.3 Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Soweit er im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der Fluchtgefahr vertieft geprüft haben will, kommt er damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach einer entsprechend summarischen Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer ist mauretanischer Staatsangehöriger und befand sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 7. November 2025 erst seit rund drei Wochen in der Schweiz (Einreise gemäss eigener Aussage am 20. Oktober 2025; Einvernahme Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2025 Z. 38), wobei er vorher in Italien, Belgien und Luxemburg gelebt haben will. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über familiäre, soziale oder wirtschaftliche Kontakte noch einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Darüber hinaus hat er kein Wohndomizil hier und muss als mittellos betrachtet werden. Weiter hat er sich gegenüber der Jugendanwaltschaft dahingehend geäussert, dass er die Schweiz verlassen und nach Luxemburg zurückkehren will (Hafteinvernahme Beschwerdeführer vom 8. November 2025 S. 3 unten). Nach dem zuvor Erwogenen fällt zwar der dringende Tatverdacht bezüglich des Raubes weg (vgl. E. 6.5 oben) und dem Beschwerdeführer droht aufgrund der übrigen Delikte keine allzu schwere Sanktion und insbesondere entgegen der Vorinstanz keine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, womit dies nicht als Indiz für die Fluchtgefahr ausgelegt werden kann. Nichtsdestotrotz ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Fluchtgefahr, zumal der Beschwerdeführer aktenkundig Fluchtabsichten geäussert hat.
7.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den weiteren Haftgrund der Kollusionsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht mehr geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; so auch 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem Hintergrund der eher geringfügigen Vorwürfe der AIG-Widerhandlungen sowie des Hausfriedensbruchs sei eine Untersuchungshaft grundsätzlich nicht verhältnismässig. Zudem würde die zu erwartende Strafe zumindest im Bereich der von der Vorinstanz verfügten Haftdauer von sechs Wochen liegen.
8.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, eine auf rund sechs Wochen beschränkte Untersuchungshaft entspreche rund 45 Strafeinheiten und diese Strafe sei selbst bei Einstellung des Verfahrens wegen Raubes mehr als nur angemessen für die Straftaten des Beschuldigten. Bei der Strafzumessung werde auch seine kriminelle Vergangenheit im In- und Ausland zu berücksichtigen sein. Er werde eines Raubes in L.________ (Ortschaft) verdächtigt, den er nur wenige Tage vor dem Vorfall in E.________ (Ortschaft) begangen haben soll, und sei bereits im Jahr 2023 in der Schweiz deliktisch aktiv gewesen.
8.2.3 Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen. Wie erwähnt (E. 6.7. oben), liegt gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht des Hausfriedensbruchs (7. November 2025 in E.________ (Ortschaft)), des Einbruchdiebstahls (8. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft)) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese Delikte die vorinstanzlich befristete Haftdauer von insgesamt sieben Wochen (Festnahme am 7. November 2025, vorinstanzliche Haftverlängerung bis am 26. Dezember 2025) mit der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe vereinbar und insofern verhältnismässig. Dies gilt umso mehr als der Strafregisterauszug in den Haftakten des vorinstanzlichen Verfahrens KZM 25 2323 zwar keine Vorstrafen zeigt, eine Interpol-Anfrage der Polizei jedoch diverse strafrechtlich relevante Vorgänge des Beschwerdeführers im Ausland ergeben hat (vgl. E-Mail der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025). Wenn der Beschwerdeführer zum angeblichen Delikt aus dem Kanton Waadt im Jahr 2023 ausführt, er sei damals noch nicht volljährig gewesen, sodass die diesbezüglich zu erwartende Strafe unter dem Gesichtspunkt des Jugendstrafrechts zu würdigen sei, ist dies aufgrund der Aktenlage für die Beschwerdekammer nicht abschliessend klar, zumal das Altersgutachten in den Haftakten fehlt (lediglich eine E-Mail des Forensikers des Kantonsspitals Aarau an die damalige Verfahrensleitung vom 11. November 2025 ist vorhanden) und gerade die bekannt gewordenen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers im Ausland durchaus für eine bereits vorhandene Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2023 sprechen. Selbst wenn man aber von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für dieses Delikt ausgeht, vermag dies die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft von insgesamt sieben Wochen nicht umzustossen.
8.3 Die angeordnete Haftdauer erscheint auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Analyse Mobiltelefone, Spurenauswertungen, Abklärungen zu sichergestelltem möglichen Deliktsgut; vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2025 S. 2) als verhältnismässig.
8.4 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht geltend. Für die Beschwerdekammer sind denn auch keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die vorliegend ausgeprägte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen.
9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Wochen verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Vom Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Schlussbemerkungen vom 4. Dezember 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 9. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 548
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_51/2015
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_203/2024
7B_184/2024
7B_928/2023
7B_474/2023
7B_154/2023
1B_232/2023
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_365/2024
7B_200/2024
7B_1001/2023
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
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BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
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BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_577/2024
1B_5/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_707/2023
7B_650/2023
1B_5/2023
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
1B_197/2023
7B_1035/2024
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF